Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.209/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_209/2017

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Sàrl,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Desax,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Verrechnungssteuer (Rückerstattung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 20. Dezember 2016 (A-1426/2011).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ Sàrl (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine
Gesellschaft mit Sitz in Luxembourg. Sie gehört zur B.________ PLC und wurde
von deren Investment Banking Bereich (Abteilung C.________) errichtet.

Im Jahr 2009 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Anträge auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) ein:

- Formular 79 Nr. 013730 datiert vom 31. März 2009, Antrag auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer von Fr. 35'561.48 betreffend Erträge auf Aktien mit
entsprechenden Tax Vouchers ausgestellt von der B.________ PLC.

- Formular 79 Nr. 013731, datiert vom 31. März 2009, Antrag auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer von Fr. 24'511'197.60 betreffend Erträge auf Aktien der
Novartis AG sowie Genusscheinen der Roche Holding AG mit entsprechenden Tax
Vouchers der B.________ PLC. Auf diesem Formular wurde unter Ziffer 1.d des
Fragebogens das Vorliegen von Securities Lending-Geschäften bejaht und im
Bemerkungsfeld unter Ziffer 7 des Fragebogens die Bemerkung angebracht, die
Beschwerdeführerin habe die Titel am Markt geliehen und die echte Dividende
erhalten.

- Formular 79 Nr. 013735, datiert vom 25. August 2009, Antrag auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 30'084'500.-- betreffend Erträge
auf Aktien der Zurich Financial Services Ltd., der Julius Bär Holding, der
Swisscom AG, der Syngenta AG, der Nestlé AG und der Adecco AG mit
entsprechenden Tax Vouchers der B.________ PLC. Auf dem Formular wurde unter
Ziffer 1.d des Fragebogens das Vorliegen von Securities Lending-Geschäften
bejaht und im Bemerkungsfeld unter Ziffer 7 des Fragebogens die Bemerkung
angebracht, die Transaktionen würden jenen entsprechen, welche die
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2008 beschrieben habe.

- Formular 79 Nr. 013736, datiert vom 25. August 2009, Antrag auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 107'500.-- betreffend Erträge auf
Aktien mit entsprechenden Tax Vouchers der B.________ PLC.

A.b. Nach diverser Korrespondenz fand am 3. November 2010 eine Besprechung
zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und der ESTV statt. Die
Besprechung ergab, dass noch Unklarheiten betreffend die Festlegung des
Nutzungsrechts und der Anwendung des Kreisschreibens Nr. 13 "Securities
Lending- und Repo-Geschäft als Gegenstand der Verrechnungssteuer, ausländischer
Quellensteuern, der Stempelabgaben und der direkten Bundessteuer" der ESTV vom
1. September 2006 (nachfolgend: ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006) bestanden.

Mit Schreiben vom 10. November 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an die ESTV
und beantragte die Gutheissung der gestellten Rückerstattungsanträge und die
Überweisung der beantragten Verrechnungssteuer bis zum 15. Dezember 2010.
Alternativ verlangte die Beschwerdeführerin eine vor dem
Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung. Ferner wurde bei einer
allfälligen Abweisung der Rückerstattungsanträge für die Zeitdauer ab dem 15.
Dezember 2010 die Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % gefordert.

B.

Mit Entscheid vom 31. Januar 2011 wies die ESTV sämtliche vorgenannten Anträge
auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab.

Die ESTV begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass die Transaktionen
zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ Ltd. "collateralised
financing"-Geschäfte seien. Die von den vorliegenden Rückerstattungsanträgen
betroffenen Schweizer Wertschriften seien der Beschwerdeführerin von der
D.________ Ltd. zwecks Sicherung der gewährten Darlehen übergeben worden.

Gegen den Entscheid der ESTV vom 31. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 2. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
vorgenannten Rückerstattungsanträge seien gutzuheissen samt Zins zu 5 % p.a.
seit 15. Dezember 2010, eventuell seit 31. Januar 2011, subeventualiter seit 2.
März 2011.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Februar 2017
beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und
die Angelegenheit sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter seien die Rückerstattungsanträge nach Formular 79
Nr. 13731 vom 31. März 2009 über Fr. 24'511'197.60 sowie Nr. 13735 vom 25.
August 2009 über Fr. 30'084'500.-- gutzuheissen samt Zins zu 5 % p.a. seit 15.
Dezember 2010, eventualiter seit 31. Januar 2011, subeventualiter seit 2. März
2011.

Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem
Verrechnungssteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, zumal keine
Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vorliegen. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs.
1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 139 II 404 E. 3 S. 415). Unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem
Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; andernfalls bleibt es beim
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 137
II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

1.4. Gemäss Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1) und ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Übermässig
weitschweifige Rechtsschriften können unter Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Verbesserung, verbunden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst
unbeachtet bleibt, zur Änderung zurückgewiesen werden (Art. 42 Abs. 6 i.V.m.
Abs. 5 BGG).

Die beiden Eingaben der Vertreter der Beschwerdeführerin umfassen insgesamt 152
Seiten. Die Eingaben enthalten in erheblichem Umfange Wiederholungen des
bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen sowie etliche Redundanzen. Sie bewegen
sich damit an der Grenze des Zulässigen. Da sich aus der Beschwerde jedoch
soweit relevant mit genügender Klarheit ergibt, welche Überlegungen der
Vorinstanz die Beschwerdeführerin bestreiten will, ist ausnahmsweise auf eine
Zurückweisung zur Verbesserung zu verzichten.

2.

2.1. Der zu beurteilende Streit dreht sich um die Rückerstattung der
Verrechnungssteuer auf Erträgen aus Schweizer Aktien, welche die
Beschwerdeführerin begehrt und welche ihr die ESTV und die Vorinstanz
verweigert haben. Es liegen nur noch der Rückerstattungsantrag Nr. 013731 in
Höhe von Fr. 24'511'197.60 und der Rückerstattungsantrag Nr. 013735 in Höhe von
Fr. 30'084'500.-- im Streit.

2.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erfolgten alle streitbetroffenen
Geschäfte nach demselben Muster: Aufgrund eines schriftlichen Vertrags mit dem
Titel "Global Master Stock Lending Agreement" (GMSLA) vom 23. Januar 2007 (mit
Änderungen vom 22. Mai 2007, 17. April 2008, 4. Februar 2009 und 18. März 2009)
erhielt die Beschwerdeführerin kurze Zeit vor dem Dividendenstichtag die
entsprechenden Aktien von der D.________ Ltd. zu Eigentum übertragen. Das GMSLA
bestimmte weiter, dass die Beschwerdeführerin eine Geld-Sicherheit (cash
collateral) zu leisten hatte, deren Höhe sich am aggregierten Marktwert der
ausgeliehenen Aktien zuzüglich Marge orientierte, wobei mit den
Vertragsänderungen Mindestbeträge von GBP 3.1 Mia., GBP 3.2 Mia. und
schliesslich GBP 6.1 Mia. eingeführt wurden, die das Portfolio und folglich
auch die Geld-Sicherheit (zuzüglich Marge) erreichen mussten. Zudem war die
Beschwerdeführerin im Falle einer Dividendenausschüttung verpflichtet, der
D.________ Ltd. eine Ausgleichszahlung zu leisten, welche die D.________ Ltd.
finanziell so stellen sollte, wie wenn sie die Wertschriften der
Beschwerdeführerin nicht ausgeliehen, sondern selbst behalten, sie also die
allfälligen Dividenden und Kursschwankungen selbst erzielt hätte.

Wie die Vorinstanz weiter feststellte, beabsichtigten die Parteien mit der
Ausleihe von Aktien, der Leistung der Ausgleichszahlung und der Rückübertragung
der Aktien gleicher Art und Menge einzig die Vereinnahmung der
streitbetroffenen Erträge in Luxemburg und ihre anschliessende Weiterleitung
nach Grossbritannien, um von der dortigen vorteilhaften Besteuerung der
Ausgleichszahlung zu profitieren. Diese vorteilhafte Besteuerung setzte aber
voraus, dass die Beschwerdeführerin die Aktien nicht an Dritte weiter
übertragen würde, sondern die Dividenden vereinnahmte und anschliessend eine
Ausgleichszahlung in gleicher Höhe an die D.________ Ltd. leistete. Die
Weiterleitung der Dividenden bildete folglich die entscheidende
Vertragsgrundlage, ohne welche die streitbetroffenen Geschäfte nicht in dieser
Art abgeschlossen worden wären.

2.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 1.3). Die Beschwerdeführerin
rügt indessen, dass sie teilweise offensichtlich unrichtig seien. Unter anderem
habe die Beschwerdeführerin gemäss Geschäftsbericht 2009 erhebliche Zinserträge
auf den Geld-Sicherheiten der Beschwerdeführerin in Höhe von ca. GBP 145 Mio.
erzielt, die betragsmässig rund der Hälfte der Bruttoeinkünfte aus europäischen
Dividenden (inkl. Ausgleichszahlungen) von ca. GBP 303 Mio. entsprochen haben.
Die Transaktionen seien also nicht nur steuerlich motiviert gewesen. Sodann
habe die grosse Mehrheit (78 % bzw. 73.8 %) der von ihr durchgeführten
Geschäfte mit Schweizer Aktien keinen Dividendenstichtag berührt, sodass
insofern auch keine Ausgleichszahlungen geflossen seien. Diese Geschäfte hätten
gerade nicht den Zweck gehabt, eine Dividende zu vereinnahmen und eine
entsprechende Ausgleichszahlung auszurichten. Schliesslich habe sie diverse
Risiken (u.a. Kreditrisiko) getragen, denen die Vorinstanz zu wenig Beachtung
geschenkt habe.

Selbst wenn es zuträfe, dass die Hingabe der Geld-Sicherheit der Erzielung von
Zinserträgen diente, hätte die Beschwerdeführerin damit noch nicht die
offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellung belegt, dass die Ausleihe von
Aktien, die Leistung der Ausgleichszahlung und die Rückübertragung der Aktien
gleicher Art und Menge ausschliesslich steuerlich motiviert waren. Ebensowenig
ist einzusehen, inwiefern die Existenz anderer Geschäfte mit Schweizer Aktien
ohne Ausgleichszahlungen die Feststellungen der Vorinstanz widerlegen soll.
Auch die zahlreichen weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zeigen nicht auf,
dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entweder offensichtlich
unrichtig oder die betreffende Tatsache für den Verfahrensausgang entscheidend
war. Dies genügt nicht, um von den Feststellungen der Vorinstanz abzuweichen
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es bleibt für das Bundesgericht somit beim
Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. oben E. 1.3).

3.

3.1. Die Verrechnungssteuer führt bei ausländischen Empfängern schweizerischer
Dividenden wie der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu einer endgültigen, an
der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR
642.21]). Die Beschwerdeführerin kann aber Entlastung verlangen, soweit ihr das
Völkerrecht - namentlich ein Doppelbesteuerungsabkommen - Anspruch hierauf
vermittelt (vgl. BGE 141 II 447 E. 2.2 S. 450 mit Hinweisen; Urteil 2C_936/2017
vom 22. August 2019 E. 5.1). Sie macht geltend, dass ihr aus Art. 10 Abs. 2
lit. a des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(DBA CH-LU; SR 0.672.951.81) ein solcher Anspruch zustehe.

Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, ist auf dem Wege der
Auslegung dieser Bestimmung zu klären.

3.1.1. Bei der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sind die
völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätze zu beachten, wie sie namentlich das
Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR
0.111) vorgibt (Urteil 2C_306/2017 vom 3. Juli 2019 E. 4.4.1, zur Publikation
vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2 S. 139; 143 II 136 E. 5.2.1 S. 148; 143 II
202 E. 6.3.1 S. 207 f.; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 139 II 404 E. 7.2.1 S.
422). Nach Art. 31 Abs. 1 VRK haben die Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche
Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen,
ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte
ihres Zieles und Zweckes auszulegen. Neben dem Zusammenhang sind gemäss Art. 31
Abs. 3 VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den
Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner
Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus
der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht
(lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c) zu berücksichtigen. Die
vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art.
32 VRK ergänzende Auslegungsmittel und können herangezogen werden, um die nach
Art. 31 VRK ermittelte Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen,
wenn die Auslegung nach Art. 31 VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt
(Art. 32 lit. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder
unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 lit. b VRK; vgl. Urteil 2C_306/2017 vom
3. Juli 2019 E. 4.4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2 S.
139; 143 II 136 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.1.2. Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der
verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen
festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet
jedoch die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestimmungen (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S.
130; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148). Diese gewöhnliche
Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres
Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (BGE 144 II
130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148).
Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden
sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die
teleologische Auslegung den "effet utile" des Vertrags sicher (BGE 144 II 130
E. 8.2.1 S. 139; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; BGE
141 III 495 E. 3.5.1 S. 503). Der auszulegenden Bestimmung eines
Doppelbesteuerungsabkommens ist unter mehreren möglichen Interpretationen
demnach derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung
gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der
eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (BGE 143 II 136 E. 5.2.2 S. 149; 142
II 161 E. 2.1.3 S. 167). Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und
Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unterlassen, mittels
welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den Vertrag seines Ziels
und Zwecks entleeren würden (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 202 E.
6.3.1 S. 208; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167).

3.2. In der vorliegend anwendbaren, ursprünglichen Fassung von Art. 10 DBA
CH-LU lauteten die Absätze 1 und 2 wie folgt:

"1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine
im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat
besteuert werden.

2. a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der
Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

(i) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist,
die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt;

(ii) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

b) Ungeachtet der Bestimmungen von Unterabsatz a) Buchstabe (i) sind die
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft bezahlt, in
diesem Staat nicht steuerbar, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig
ist und die während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der
Zahlung der Dividenden direkt über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der
die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Diese Bestimmung ist nur
anwendbar auf Dividenden, die aus dem Teil der Beteiligung stammen, der während
des erwähnten ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren im Eigentum des
Nutzungsberechtigten stand."

3.3. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, wird das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU nur
eingeschränkt, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Staat ansässig ist. Zu
prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin als Nutzungsberechtigte im Sinne
dieser Bestimmung zu betrachten ist.

Das Bundesgericht hat zur Bedeutung des Begriffs des Nutzungsberechtigten
(bénéficiaire effectif, beneficial owner) im Zusammenhang mit Art. 10 des
Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA CH-DK; SR 0.672.931.42) eine
Praxis entwickelt (vgl. BGE 141 II 447 E. 5 S. 458 ff.; Urteil 2C_895/2012 vom
5. Mai 2015 E. 4), die es in der Folge auch für andere
Doppelbesteuerungsabkommen und insbesondere für Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA CH-LU
übernommen hat (Urteil 2C_752/2014 vom 27. November 2015 E. 4.1; vgl. auch
Urteile 2C_936/2017 vom 22. August 2019 E. 5.3; 2C_964/2016 vom 5. April 2017
E. 4.3). Danach gilt als Nutzungsberechtigter, wer die Dividende voll verwenden
kann und daran vollen Genuss hat. Ist der Empfänger durch eine vertragliche
oder gesetzliche Verpflichtung in dieser Verwendung eingeschränkt, weil er die
Dividende von Vertrags oder Gesetzes wegen an eine andere Person weiterleiten
muss, ist er nicht Nutzungsberechtigter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verliert der Empfänger seine
Stellung als Nutzungsberechtigter ausserdem auch dann, wenn er zwar nicht
rechtlich, aber doch wirtschaftlich zur Weiterleitung gezwungen ist, mithin
also einer "faktischen Weiterleitungspflicht" unterliegt. Als Weiterleitung
gilt in diesem wirtschaftlichen Zusammenhang die Zahlung eines zur Dividende
grundsätzlich äquivalenten Betrags. Dabei genügt es, wenn der Betrag der
Dividende kalkulatorisch in einem Gesamtbetrag enthalten ist, der neben der
Dividende auch noch andere Risiken (z.B. Kursschwankungen auf den Aktien) und
Leistungen (z.B. Ausführung der Weiterleitung) berücksichtigt bzw. entschädigt
(vgl. BGE 141 II 447 E. 6.4 S. 467 ff.). Dementsprechend kann auch die Zahlung
von weniger als 100 % der Dividende noch als Weiterleitung erscheinen,
insbesondere wenn die Differenz zur Dividende nur einen kleinen Prozentsatz
ausmacht und als Vergütung für die Weiterleitung eingestuft werden muss (BGE
141 II 447 E. 5.2.4 S. 462). Die Beurteilung ist anhand der konkreten Umstände
im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung vorzunehmen ("substance over form"),
wobei auch die spätere Weiterleitung der (Dividenden-) Erträge zu
berücksichtigen ist, zumindest wenn diese Weiterleitung schon vor der
Fälligkeit der Erträge vereinbart worden war (BGE 141 II 447 E. 5.2 S. 458
ff.).

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Praxis des Bundesgerichts aufgrund
der Aktualisierung des Kommentars der OECD zu Art. 10 OECD-MA nicht länger
massgebend sein könne.

3.4.1. Nach ständiger Praxis berücksichtigt das Bundesgericht das
Musterabkommen der OECD (OECD-MA) und den zugehörigen Kommentar bei der
Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, soweit sie auf diesem Standard
beruhen (vgl. BGE 143 II 257 E. 6.5 S. 264; 141 II 447 E. 4.4.3 S. 457; vgl.
ausserdem aus dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen BGE 144
II 130 E. 8.2.3 S. 140).

3.4.2. Die OECD hat am 15. Juli 2014 die Kommentierung zum Begriff des
Nutzungsberechtigten in Art. 10 OECD-MA angepasst. Danach sind Personen, die
Dividenden als Vertreter oder Beauftragte vereinnahmen, sowie
Durchlaufgesellschaften, deren Entscheidungsbefugnisse derart eng sind, dass
sie in Bezug auf die Dividendeneinkünfte als blosse Treuhänderin oder als im
Interesse der betroffenen Parteien handelnde Verwalterin erscheinen, keine
Nutzungsberechtigte, da ihr Recht auf Verwendung und Genuss der Dividende durch
eine vertragliche und gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung der Dividende
an eine andere Person beschränkt ist. Obschon sich eine solche Beschränkung
üblicherweise aus den Vertragsdokumenten ergeben wird, erachtet es die OECD als
zulässig, aus den Umständen auf das Vorliegen einer solchen rechtlichen
Verpflichtung zu schliessen. Unschädlich sind hingegen vertragliche oder
gesetzliche Verpflichtungen, die nicht vom Empfang der Dividende durch den
Empfänger abhängen. Hierunter fallen etwa Verpflichtungen, die nicht vom
Empfang der Dividende abhängen und die den Dividendenempfänger als
Darlehensnehmer, als Partei einer Finanztransaktion oder als
abkommensberechtigte ausschüttende kollektive Kapitalanlage treffen (Kommentar
der OECD zum OECD-MA, N. 12.1-12.4 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli 2014;
vgl. auch ROBERT DANON, Clarification de la notion de bénéficiaire effectif -
Remarques sur le projet de modification du commentaire OCDE d'avril 2011, StR
66/2011 S. 584; WOLFGANG TISCHBIREK, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], DBA, 6. Aufl.
2015, N. 19 zu Vor Art. 10-12 OECD-MA).

Wenn der Dividendenempfänger als Nutzungsberechtigter erscheint, bedeutet dies
nach Ansicht der OECD aber nicht, dass ihm die Entlastung nach Art. 10 OECD-MA
unter allen Umständen zu gewähren ist. Denn die Entlastung kann verweigert
werden, wenn ein Abkommensmissbrauch vorliegt, der vom Konzept des
Nutzungsberechtigten gemäss Art. 10 OECD-MA nicht abgedeckt wird (Kommentar der
OECD zum OECD-MA, N. 12.5 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli 2014).

3.4.3. Unabhängig davon, ob die aktuelle Auffassung der OECD aus dem Jahre 2014
für den vorliegenden, auf das Jahr 2009 zurückgehenden Fall überhaupt zu
beachten ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, ob auch eine "faktische
Weiterleitungspflicht" die Nutzungsberechtigung ausschliesst. Denn die
Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz ihr die Stellung als
Nutzungsberechtigte nicht abgesprochen hat, weil sie einer "faktischen
Weiterleitungspflicht" unterlegen hätte. Vielmehr befand die Vorinstanz, dass
aus den übereinstimmenden Absichten der Parteien und den festgestellten
Umständen (u.a. Regelung der Übertragung der Aktien, der Ausgleichszahlungen
und der Rückübertragung von Aktien gleicher Art und Menge im selben
schriftlichen Vertrag) auf das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung zur
Weiterleitung zu schliessen sei. Laut der Vorinstanz wäre die Veräusserung der
streitbetroffenen Aktien mit dieser konkludenten vertraglichen Verpflichtung
nicht vereinbar gewesen. Sie hat die Beschwerdeführerin somit implizit als
Durchlaufgesellschaft (société relais, conduit) eingestuft, die in Bezug auf
die Dividenden bloss treuhänderisch oder als Verwalterin gehandelt hatte und
deren vertragliche Pflicht zur Zahlung eines den Dividenden entsprechenden
Betrags vom Empfang der Dividenden abhängig war (vgl. Kommentar der OECD zum
OECD-MA, N. 12.3 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli 2014).

Gemäss ihrem Jahresabschluss für das streitbetroffene Jahr 2009, auf den die
Beschwerdeführerin verweist, scheint die Beschwerdeführerin die aus den
geliehenen Aktien erzielten Dividenden als Erträge verbucht zu haben. Dies
schliesst allerdings nicht aus, dass die Dividenden der Beschwerdeführerin
aufgrund der Verpflichtung zur Weiterleitung zumindest steuerlich gar nicht
zuzurechnen waren, ihre Situation in Bezug auf die Dividenden also derjenigen
einer Treuhänderin gleichkam (vgl. Urteil I R 88/13 des deutschen
Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015 § 21; zur Verbuchung von Securities
Lending-Geschäften vgl. International Accounting Standards Board, IFRS 9
"Financial Instruments", Rz. 3.2.9 und B3.2.5; vgl. auch FINMA, Rundschreiben
2015/1, "Rechnungslegung Banken", 27. März 2014, Rz. 356 ff.). Aber selbst wenn
ihr die Dividenden in ihrem Ansässigkeitsstaat tatsächlich steuerlich
zugerechnet worden sein sollten, wären diese Erträge durch entsprechende
Aufwände in Form der Ausgleichszahlungen ganz oder weitestgehend aufgewogen
worden. Diese Ausgleichszahlungen flossen überdies an eine mit ihr konzernweise
verbundene Gesellschaft, die dafür ihrerseits von einem besonders günstigen
Steuerregime profitierte. Dieses Steuerregime hätte der verbundenen
Gesellschaft nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht bzw. nicht in
gleichem Umfang zur Verfügung gestanden, wenn die Beschwerdeführerin die
streitbetroffenen Dividenden nicht weitergeleitet hätte. Folglich wäre die
Beschwerdeführerin auch in diesem Fall einer Durchlaufgesellschaft im Sinne des
Kommentars der OECD gleichzustellen (sog. stepping stone-Strategie; vgl.
Kommentar der OECD zum OECD-MA, N. 12.3 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli
2014 und Annex R (6) -3; vgl. auch BGE 141 II 447 E. 5.2.3 S. 461 [zum
Kommentar der OECD zum OECD-MA i.d.F. vom 28. Januar 2003]).

3.5. Die Beschwerdeführerin ist somit bezüglich der streitbetroffenen
Dividenden als Durchlaufgesellschaft einzustufen, deren Rechte auf Genuss und
Verwendung der Dividenden sowie auf Veräusserung der zugrundeliegenden Aktien
massgeblich und zumindest konkludent vertraglich beschränkt waren, womit ihr
nach der aktuellen Auffassung der OECD die Stellung als Nutzungsberechtigte
abzusprechen ist. Dasselbe Resultat ergibt sich aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.3).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass sich die Vorinstanz bei der
Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU nicht an das einschlägige
ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 gehalten habe. Danach stehe ausländischen
Borgern von Schweizer Aktien in Securities Lending-Geschäften die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu (vgl. ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006,
Ziff. 3.2).

4.1. Beim ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 handelt es sich um eine
Verwaltungsverordnung, welche die ESTV gestützt auf Art. 34 Abs. 1 VStG
erlassen hat. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug einer
bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die
Verwaltungsbehörden (BGE 142 II 182 E. 2.3.2 S. 190 f.; 141 II 103 E. 3.5 S.
108; 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.). Sie statuieren keine neuen Rechte und
Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und
rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die
Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die
Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts,
obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind
(vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3 S. 6). Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die
betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit
anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434; 142 II 182 E.
2.3.3 S. 191; 141 V 139 E. 6.3.1 S. 145 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.).

4.2. Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge unterliegt den Auslegungsregeln
des Völkerrechts (vgl. oben E. 3.1). Ob Kreisschreiben und anderen
Verwaltungsverordnungen für die Auslegung des Völkerrechts derselbe Stellenwert
zukommen kann wie für die Auslegung innerstaatlicher Vorschriften, ist folglich
zweifelhaft. Jedenfalls würde ein Kreisschreiben aber keine überzeugende
Konkretisierung von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU darstellen, soweit es
selbst Borgern die Rückerstattung zugesteht, die wie die Beschwerdeführerin
einer Verpflichtung zur Weiterleitung der Dividende unterliegen und deshalb
nicht als Nutzungsberechtigte einzustufen sind (vgl. oben E. 3.4.3). Die
Vorinstanz hat demnach zu Recht dafürgehalten, dass der Beschwerdeführerin aus
Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU kein Anspruch auf Entlastung von der
Verrechnungssteuer zusteht, da sie nicht Nutzungsberechtigte der
streitbetroffenen Dividenden war.

5.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei in ihrem Vertrauen auf den
Fortbestand der im ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 kundgegebenen Praxis zu
schützen. Es sei nicht zulässig, die Praxis in ihrem Fall zu ändern. Ferner
rügt sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Verhältnis zu Borgern,
welchen nach der im ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 kundgegebenen Praxis die
Verrechnungssteuer zurückerstattet wurde (Art. 8 Abs. 1 BV).

5.1.

5.1.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV)
verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres
Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert
die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu
einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle
Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich
auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von
einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die
der Rechtssuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle
Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für
Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist
allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig
machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche
Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des
Sachverhalts geändert hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; 141 I 161 E. 3.1 S,
164 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 121 II 473 E. 2.c S. 479).

5.1.2. Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 betraf nicht nur die Angelegenheit
der Beschwerdeführerin, sondern eine Vielzahl von Fällen. Weicht die zuständige
Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung
ab, könnte dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein,
wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder
bei der betroffenen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt
hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass die ESTV gegenüber der Beschwerdeführerin
eine solche Vertrauensgrundlage geschaffen hätte.

5.2.

5.2.1. Nach der Rechtsprechung müssen Praxisänderungen vorgängig angekündigt
werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - namentlich die
Berechnung von Rechtsmittelfristen - berühren und der Rechtssuchende deshalb
Rechte verlustig gehen würde, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen
können. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn demjenigen,
der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat,
aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil
erwachsen würde (BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 559; 135 II 78 E. 3.2 S. 85; 132 II
153 E. 5.1 S. 159; 122 I 57 E. 3.c/bb S. 60; 110a I 176 E. 2.b S. 180 f.).
Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegen Änderungen der
materiellen Praxis (BGE 103 Ib 197 E. 4 S. 202).

Da es vorliegend um eine Frage des materiellen Rechts geht, verlieh Art. 9 BV
der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf vorgängige Mitteilung von
Praxisänderungen.

5.2.2. Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der
Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, ohne dass die neue Lösung besserer
Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder
gewandelter Rechtsanschauung entspricht, tritt sie in Konflikt mit dem
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit
(BGE 134 V 359 E. 8.1 S. 366; 127 V 353 E. 3a S. 355; 126 V 36 E. 5a S. 40; 125
II 152 E. 4c/aa S. 162 f.; vgl. auch ARTHUR MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar,
1962, N. 503 zu Art. 1 ZGB). Jede Änderung der Rechtsprechung muss sich daher
auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein
müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte
Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist (BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54
f.).

Diese Anforderungen stellt das Bundesgericht in erster Linie an Änderungen
seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 I 227 E. 4 S. 232; 140 V 538 E. 4.5
S. 541; 138 III 359 E. 6.1 S. 361; 137 V 314 E. 2.2 S. 316 f.; 135 I 79 E. 3 S.
82). Daneben gewährt das Bundesgericht den Rechtssuchenden auch Schutz vor
Praxisänderungen kantonaler Instanzen zu kantonalem Recht, wenn für die
Änderung keine ernsthaften sachlichen Gründe auszumachen sind (vgl. BGE 144 I
181 E. 5.3 S. 190 f.). Hingegen haben die Rechtssuchenden vor Bundesgericht
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht die Praxis einer
untergeordneten Instanz befolgt, wenn es die betreffende Rechtsfrage frei
überprüfen kann. Dies käme einer Bindung des Bundesgerichts an die
Rechtsauffassung der untergeordneten Instanz gleich, die mit der Rolle des
Bundesgerichts nicht vereinbar wäre. Denn als höchstes Gericht im Bundesstaat
(Art. 188 Abs. 1 BV) hat das Bundesgericht für die richtige und einheitliche
Auslegung und Anwendung des Bundes- und Völkerrechts zu sorgen (BGE 138 I 232
E. 2.3 S. 236; 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 135 III 397 E. 1.2 S. 399).

5.3. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer vom Bundesgericht als
gesetzeswidrig erkannten Praxis einer untergeordneten Instanz im Einzelfall
kommt nur ausnahmsweise unter den strengen Voraussetzungen in Frage, welche die
Rechtsprechung für den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufgestellt
hat.

5.3.1. Grundsätzlich kann sich der Rechtssuchende der korrekten Rechtsanwendung
in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen
Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht
nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab,
und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform
entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen,
gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn
eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt
das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an
der Gesetzmässigkeit (BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61 f.; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 127
I 1 E. 3.a S. 2 f.; 126 V 390 E. 6 S. 392). Äussert sich die Behörde nicht über
ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des
bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (BGE 122
II 446 E. 4.a S. 451 f.; 115 Ia 81 E. 2 S. 83; 98 Ib 21 E. 4 S. 26).

5.3.2. Die einschlägige Stelle im ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 lautet wie
folgt:

"3.2 Borger im Ausland

Ausländische Borger haben im Falle eines Long Borrowing Anspruch auf
Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VST im Rahmen allfällig
anwendbarer DBA. Bei Geschäften zwischen im Ausland domizilierten Parteien hat
der Lender nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung einer auf der
Ausgleichzahlung allenfalls ausgewiesenen VST, wenn die Ablieferung dieser VST
genügend nachgewiesen werden kann."

Laut der Vorinstanz lässt sich dieser Formulierung gar keine Aussage über die
Nutzungsberechtigung des Borgers in Securities Lending-Geschäften entnehmen,
behalte sie doch die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen gerade vor. Die
Beschwerdeführerin hält diese Interpretation für unzutreffend und wirft der
Vorinstanz vor, die von ihr angebotenen Beweismittel zur Auslegung des
ESTV-Kreisschreibens Nr. 13/2006 zu Unrecht nicht abgenommen zu haben.

5.3.3. Der Wortlaut des ESTV-Kreisschreibens Nr. 13/2006 ist unklar. Wie diese
Verwaltungsverordnung verstanden werden muss, ist hier aber letztlich ohnehin
ohne praktische Bedeutung. Denn für den Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht kommt es alleine auf die tatsächlich gelebte Verwaltungspraxis an. Als
schriftliche Verkörperung der Verwaltungspraxis kann die Verwaltungsverordnung
zwar Beweis bilden für die Existenz einer Verwaltungspraxis. Sie schliesst aber
nicht aus, dass mit anderen Mitteln - und unter Umständen sogar gegen den
Wortlaut der Verwaltungsverordnung - über die Existenz und den Gegenstand einer
Verwaltungspraxis Beweis geführt wird.

5.3.4. Es bestehen einige Hinweise darauf, dass die ESTV ausländischen Borgern
in Securities Lending-Geschäften die Verrechnungssteuer praxisgemäss bis zum
Sockelbetrag zurückerstattete, wenn sie in Staaten ansässig waren, mit denen
die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hatte. Falls dabei
auch Borgern die Verrechnungssteuer zurückerstattet worden sein sollte, die wie
die Beschwerdeführerin einer rechtlichen Verpflichtung zur Weiterleitung der
Dividende unterlegen hatten und deshalb nicht als Nutzungsberechtigte
einzustufen waren, wäre diese Praxis nach dem Gesagten rechtswidrig gewesen
(vgl. oben E. 3 und 4).

Aus einer solchen rechtswidrigen Praxis könnte die Beschwerdeführerin aber
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die ESTV hat vor Bundesgericht nicht zu
erkennen gegeben, diese gegebenenfalls rechtswidrige Praxis selbst bei einem
ihr widersprechenden Urteil des Bundesgerichts beibehalten zu wollen. Damit ist
gemäss der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die ESTV spätestens aufgrund
des vorliegenden Urteils zu einer rechtmässigen Praxis übergehen wird (vgl. BGE
122 II 446 E. 4.a S. 451 f.; 115 Ia 81 E. 2 S. 83; 98 Ib 21 E. 4 S. 26).
Folglich überwiegt das Interesse an der Gesetzesmässigkeit der Verwaltung das
Interesse der Beschwerdeführerin an der Gleichbehandlung mit anderen Borgern.

5.4. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) noch aus dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer ableiten.

Die Behauptung der ESTV, wonach sich die streitbetroffenen Geschäfte nicht mit
üblichen Securities Lending-Geschäften vergleichen liessen und schon aus diesem
Grund ihre Praxis zu Securities Lending-Geschäften nicht anwendbar sei, braucht
unter diesen Umständen nicht näher geprüft zu werden. Ebenso erübrigt es sich,
weiter auf den "wahren" Inhalt des ESTV-Kreisschreibens Nr. 13/2006 und die
diesbezüglichen formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen (Art. 97 Abs.
1 BGG).

6.

Das Urteil der Vorinstanz steht im Einklang mit Bundes- und Völkerrecht. Die
Beschwerde dagegen ist folglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 90'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler