II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.208/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_208/2017 Verfügung vom 21. März 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Solothurnische Gebäudeversicherung. Gegenstand Ablehnungsverfügung (Grundwasserschaden), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 22. Februar 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017, welches die Beschwerde gegen die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 21. Juni 2016 betreffend Ablehnung der Übernahme eines Wasserschadens abwies, in das vom 19. Februar 2017 (richtig: 19. März 2017) datierte, am 20. März 2017 zur Post gegebene Schreiben des Beschwerdeführers, worin dieser den Rückzug der Beschwerde erklärt, weil er erwartet, dass auch das Bundesgericht ein ähnlich unseriöses Urteil wie dasjenige des Verwaltungsgerichts fällen würde, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. März 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben