Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.203/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_203/2017     

 

Urteil vom 4. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Raidt,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 12. Januar 2017 (WBE.2016.191 / fl / we).

Sachverhalt:

A.

A.________ wurde durch einen Einspracheentscheid der Steuerkommission Baden vom
1. Juli 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 5'374'000.-- veranlagt. Darin eingeschlossen war eine
Schadenersatzleistung von Fr. 4'750'000.--, die der Pflichtigen im selben Jahr
für ihre mit schwerster Behinderung geborene Tochter B.________ (geb. 2001)
zugesprochen und ausbezahlt worden war. Die Behinderung (eine auf irreversibler
Hirnverletzung beruhende cerebrale Lähmung) war aufgrund einer
Sorgfaltspflichtverletzung der Hebamme, die dafür strafrechtlich verurteilt
worden ist, bei der Geburt eingetreten.

B.

Gegen die Erfassung der ihr als Schadenersatzleistung zugeflossenen
Kapitalsumme mit der Vermögenssteuer gelangte A.________ vergeblich an das
Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, und danach an das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 hat sie Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
stellt den Antrag, das kantonal letztinstanzliche Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 aufzuheben und vom steuerbaren Vermögen
pro 2009 den Betrag von Fr. 4'750'000.-- in Abzug zu bringen.

C.

Das Kantonale Steueramt Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
die direkten Steuern des Kantons. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Die Beschwerdeführerin ist im kantonalen Verfahren mit ihren Anträgen
nicht durchgedrungen, weshalb sie zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr form- und
fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art.
105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StHG und § 46 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons
Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG) unterliegt der Vermögenssteuer das
gesamte Reinvermögen. Auf diese Bestimmungen stützt sich die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der bundesgesetzlichen Konzeption alle
Aktiven steuerbar sind, soweit sie nicht kraft gesetzlicher Vorgabe von der
objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Konkret enthält die anwendbare
Steuergesetzgebung von Bund und Kanton keine Bestimmung, welche als
Schadenersatzleistungen zugeflossene und im Vermögen der pflichtigen Person
vorhandene Kapitalsummen von der Besteuerung gemäss Art. 13 Abs. 1 StHG
ausnehmen würde. Solche Summen bilden somit wie der sonstige Überschuss der
steuerbaren Aktiven über die Passiven Objekt der Vermögenssteuer (vgl. E. 2.2
einleitend und E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils; mit Hinweisen).

2.2. Nun besteht zwar eine langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach die jeweils zu beurteilenden bzw. diskutierten
Schadenersatz-Kapitalleistungen (soweit sie namentlich kein Ersatz-Einkommen
für Erwerbsausfall darstellten) beim Empfänger nicht als Einkommen steuerbar
waren (vgl. u.a. die Urteile 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.2 in: ASA
84 S. 719; 2C_158/2013 vom 26. August 2013 E. 3 u. 4 in: ASA 82 S. 228; 2C_622/
2011 vom 29. Februar 2012 E. 4 in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21; 2A.743/2005 vom 4.
Juli 2006 E. 2, insb. E. 2.5, in: StR 61/2006 S. 781; 2P.303/2001 vom 6.
September 2002 E. 4-6 in: StR 57/2002 S. 801; je m.w.H.). Keines der genannten
Urteile äussert sich aber zur Erfassung solcher Schadenersatz-Kapitalleistungen
mit der Vermögenssteuer.

2.2.1. Diesbezüglich könnte zwar wie folgt argumentiert werden: Wenn
Leistungen, die dazu dienen, zukünftigen Vermögensschaden (damnum emergens) zu
ersetzen, keinen Reinvermögenszugang bewirken und daher
einkommenssteuerrechtlich nicht erfasst werden, dann könne weder im Zeitpunkt
der Auszahlung noch in einer späteren Periode ein zusätzlicher Kapitalwert
vorhanden sein, der gemäss Art. 13 StHG als Vermögen zu besteuern wäre (vgl. in
diesem Sinne die Meinung der Minderheit des Verwaltungsgerichts in E. 4 des
angefochtenen Urteils).

Eine solche Nichtbesteuerung könnte aber nur für eine bestimmte Variante von
Schadenersatz-Kapitalleistungen gelten und würde eine wesentliche
Unterscheidung voraussetzen: Derjenige Vermögenszugang, der nicht erst
künftigen, sondern bereits eingetretenen Schaden ersetzt, gleicht diesen aus
und stellt den Vermögensstand wieder her, wie er vor dem Schadenereignis
bestand; gleich wie das Vermögen vor Eintritt des Schadenereignisses für die
Vermögenssteuer massgebend war, ist es auch der wiederhergestellte
Vermögensstand nach Leistung der Schadenersatzsumme. Solche
Schadenersatzleistungen werden mit der Vermögenssteuer erfasst. Anders würde
sich die Frage aber dann stellen, wenn - wie in der hier massgeblichen
Auszahlungsvariante - eben künftiger Vermögensschaden mit einer Kapitalzahlung
(statt mit einer Rente) ausgeglichen wird. Dann entspricht es der dargestellten
Auffassung, dass ein derartiger Ausgleich zukünftigen Schadens weder der
Einkommens- noch der Vermögenssteuer unterworfen werden soll.

2.3. Dagegen hat die Vorinstanz aber zu Recht erwogen, dass es einer mit dem
Grundsatz einer Besteuerung des Vermögens nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) übereinstimmenden Auslegung von Art. 13
StHG entspricht, die zu beurteilende Kapitalleistung für zukünftigen
Vermögensschaden mit der Vermögenssteuer zu erfassen (vgl. E. 3.2 des
angefochtenen Urteils). Auch unter den hier gegebenen Umständen ist ein
Vermögenswert immer dann anzunehmen, wenn die gesamte Kapitalleistung effektiv
ausbezahlt worden ist, bevor sie dann erst später bzw. nach und nach (z.B.
aufgrund der aufzuwendenden Betreuungskosten) verbraucht wird.

2.3.1. Für diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 127 Abs. 2 BV
spricht vorab, dass die Vermögenssteuer eine Substanz- und keine Ertragssteuer
ist. Dementsprechend geht die Besteuerung des Vermögens grundlegend davon aus,
dass die Substanz desselben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen erhöht (vgl. u.a. BGE 143 I 73 E. 5.2 S. 76 f.). Die
massgebliche Vermögenssubstanz besteht also in den effektiv vorhandenen
Kapitalwerten, die in dem Umfang und so lange erfasst werden, wie die
steuerpflichtige Person tatsächlich darüber verfügen kann.

2.3.2. Im Rahmen der Vermögenssteuer ist damit gerade nicht so weit zu gehen,
dass Kapitalwerte wie die hier massgeblichen von der Besteuerung als
steuerbares Vermögen auszuschliessen wären, weil sie das tatsächliche Vermögen
des Pflichtigen nicht wirklich erhöhen würden. Das System geht vielmehr davon
aus, dass die Substanz des Vermögens (ebenso wie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen) durch eine Kapitalleistung wie die
hier zu beurteilende erhöht wird, was auch immer deren Herkunft oder
(notwendige) spätere Verwendung ist. Das gilt selbst dort, wo die erfolgte
Kapitalzahlung nicht bereits eingetretenen Schaden ersetzt, diesen ausgleicht
und den zuvor vorhandenen Vermögensstand wiederherstellt, sondern zukünftigen
Schaden betrifft.

3.

Das angefochtene Urteil läuft auch nicht dem zuwider, was zur Einführung von
Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG geführt hat.

3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich
nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
(vgl. auch das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderung [SR 0.109]). Auf dieser Grundlage ist im Steuerrecht insbesondere
Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG erlassen worden. Die Bestimmung lautet:
"Allgemeine Abzüge sind:... die behinderungsbedingten Kosten des
Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im
Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der
Steuerpflichtige die Kosten selber trägt" (vgl. auch die wortgleiche Vorschrift
in Art. 33 Abs. 1 lit. hbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und diejenige, inhaltlich vollumfänglich
übereinstimmend, in § 40 lit. ibis StG/AG). Diese Bestimmung wurde durch Anhang
Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3)
eingefügt und auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (vgl. das Urteil 2C_588/
2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.1 in: StE 2012 B 27.5 Nr. 20).

3.1.1. Die Bestimmung soll die Steuerbelastung für Menschen reduzieren, die
Einkommen für Kosten aufwenden müssen, die im Zusammenhang mit ihrer
Behinderung stehen (vgl. die Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur
Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen,
BBl 2001 1715 ff., Ziff. 4.3.3 1788; siehe auch das Urteil 2C_479/2016 vom 12.
Januar 2017 E. 3.4 in: ASA 85 S. 595).

3.1.2. Aus dieser Regelung ergibt sich namentlich: Wenn der Pflichtige für
behinderungsbezogene Kosten selbst (d.h. ohne vorgängige Renten- oder
Kapitalleistung seitens Dritter) aufkommen muss, so kann er diese Kosten von
seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn er die Kosten dagegen aus einer ihm
zuvor ausbezahlten Schadenersatz-Kapitalleistung zu begleichen hat, so kann er
die entsprechenden Beträge zwar nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen,
aber die Leistung wird auch nicht mit der Einkommenssteuer erfasst.

3.2. Aus Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG lässt sich jedoch kein
bestimmungsübergreifend massgeblicher Wille des Verfassungs- und Gesetzgebers
ableiten, die behinderungsbezogenen Betreuungskosten unter den genannten
Voraussetzungen über die Einkommenssteuer hinaus auch beim Vermögen von der
Besteuerung auszunehmen. Vielmehr hat zu gelten, dass die steuerliche
Privilegierung eben nur bei der Einkommenssteuer vorgesehen worden ist,
aufgrund einer ausdrücklich neu in die bisherige Gesetzgebung eingefügten
Einzelbestimmung, welche ausschliesslich unter ganz bestimmten und präzise
aufgeführten Voraussetzungen zur Anwendung kommt.

Die Sonderbehandlung bei der Einkommenssteuer kann somit nicht auf die
Besteuerung des Vermögens ausgedehnt werden, wo sie bislang unbestrittene und
allgemeingültige, wesentliche Grundsätze ausser Kraft setzen würde.
Insbesondere kann das Gleichstellungsgebot nicht dazu führen, dass in
Behinderungsbelangen eine einzige Ausnahme von einer sonst ohne Einschränkungen
geltenden allgemeinen Regelung bestehen würde. Damit würde dem Sinn und Zweck
des genannten Gebots gerade zuwider gelaufen. Vielmehr hat auch hier der
allgemeine Grundsatz zur Anwendung zu kommen, dass für jede Steuerperiode das
im massgeblichen Zeitpunkt effektiv vorhandene Vermögen mit der Steuer erfasst
wird (vgl. oben E. 2.3).

4.

Den sehr spezifischen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls kann bzw.
muss indessen auf andere Weise Rechnung getragen werden.

4.1. Vorliegend geht es um einen Fall, in dem die durch die
Versicherungsgesellschaft ausbezahlte Schadenersatz-Kapitalleistung von Fr.
4,75 Mio. - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - zwangsläufig für
die periodische Begleichung von behinderungsbedingten, zeitlebens anfallenden
Kosten gebunden ist.

4.1.1. Die von der Haftpflicht-Versicherung ausbezahlte Schadenersatzsumme von
4,75 Mio. Franken beruht nicht auf einer umfassenden Berechnung des
eingetretenen Schadens, sondern entspricht dem Höchstbetrag der
Versicherungsdeckung der von der Hebamme abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung. In dem gegen diese geführten Haftungsprozess war
lediglich ein Teilbetrag von 10'000 Franken eingeklagt worden, so dass die
Zivilgerichte nur beurteilen mussten, ob der Schaden den ausgerichteten
Schadenersatz jedenfalls um diesen Betrag überschreitet.

4.1.2. Damit steht die Beurteilung der mit dem vorliegenden unter
zivilrechtlichen Gesichtspunkten befassten Gerichtsbehörden im Einklang.

Das Bezirksgericht Baden errechnete einen Schaden für erforderliche
Betreuungspflegeleistungen in Höhe von 7'186'102 Franken (Urteil vom 5. Juni
2013 E. 7.1.2.2 in fine) und erachtete es folglich für nicht notwendig, die
Heilungskosten, den Haushaltsschaden und den Erwerbsschaden zu ermitteln (E.
7.5).

Das Obergericht des Kantons Aargau ging etwas anders vor und errechnete den
Erwerbs- und Haushaltsschaden, um auf dieser Grundlage zu schliessen, dass die
ausgerichteten 4,75 Mio. Franken bei weitem nicht ausreichen, um daneben auch
noch den Betreuungsaufwand abzudecken. Dem Urteil des Obergerichts lässt sich
nicht entnehmen, dass es Zweifel an der Höhe des bezirksgerichtlich ermittelten
Betreuungsschadens hätte (vgl. das Urteil vom 3. Dezember 2013 E. 7.3.4.3); was
den Erwerbsschaden betrifft, errechnete das Obergericht einen kapitalisierten
Erwerbsausfall von 1'096'195 Franken, während es den Haushaltsschaden auf
490'949 Franken bezifferte.

4.2. Unbestritten geht es also um Betreuungskosten, die voraussichtlich (bei
weitem) nicht ausreichend sein werden und nicht vollumfänglich abgegolten
worden sind. Früher oder später wird die ganze Substanz aufgebraucht sein, auf
die Gefahr hin, dass dann eine Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge
entstehen könnte.

4.2.1. Nun mag zwar sein, dass das Recht der Vermögenssteuer keinerlei
Möglichkeit vorsieht, solchen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen.
Namentlich kann nicht vom allgemeinen Grundsatz der Substanzbesteuerung
abgewichen werden. Demnach ist effektiv vorhandenes Vermögen mit der Steuer zu
erfassen, selbst wenn erwiesen ist, dass die von der Versicherungsgesellschaft
ausbezahlte Schadenersatz-Kapitalleistung voraussichtlich bei weitem nicht
ausreichen wird, um den zukünftig anfallenden Schaden zu decken.

4.2.2. Das Steuerrecht kennt aber auch das Institut des Steuererlasses (vgl.
dazu insb. § 230 StG/AG). Wohl wird es vornehmlich dann zur Vermeidung grosser
Härten angewendet, wenn eine an sich geschuldete Steuer mangels
Zahlungsfähigkeit nicht beglichen werden kann. Nichts hindert aber daran, unter
Ausnahme-Umständen wie denjenigen des vorliegenden Einzelfalls der Billigkeit
gerecht zu werden und einen Erlass der Vermögenssteuer insoweit zuzulassen, als
es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in
voraussichtlich (deutlich) ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung
vorhanden ist.

5.

5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen
abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12.
Januar 2017 zu bestätigen.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art.
65 f. u. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter