Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.202/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_202/2017

Urteil vom 9. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Rechtswesen, Direkte Bundessteuer,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des
Kantons Schwyz,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Rütter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer, Steuerjahr 2013, Sondersteuer auf
Liquidationsgewinne,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 15. Dezember 2016 (II 2016 11).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geboren 1945; nachfolgend: der Steuerpflichtige) war als
selbständiger Landwirt tätig und bewirtschaftete in der Gemeinde B.________
einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4.23 Hektaren Eigenland und 2.66
Hektaren Pachtland. Auf dem (zum Eigenland gehörenden) landwirtschaftlichen
Grundstück GB-Nr. vvv B.________ mit 5'132 m ^2 stehen ein Wohnhaus, ein Stall
und eine Remise. Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück GB-Nr. www B.________
mit 14'228 m2 Land steht ein Weidestall. Auf den übrigen landwirtschaftlich
genutzten (eigenen) Grundstücken (GB-Nrn. xxx [1'979 m ^2], yyy [10'732 m ^2]
und zzz [10'493 m ^2] B.________) stehen keine Gebäude. Nach dem Wegfall des
Direktzahlungsanspruchs (bei Erreichen des 65. Altersjahres bzw. des
ordentlichen AHV-Alters) und einer starken Reduktion der landwirtschaftlichen
Tätigkeit erfolgte per Ende 2013 die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
und die Überführung des landwirtschaftlichen Betriebs (Liegenschaften und
Inventar) vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. 

B.

Mit Veranlagungsverfügung 2013 vom 12. Januar 2016 legte die Steuerverwaltung
des Kantons Schwyz bei den direkten Bundessteuern den steuerbaren
Liquidationsgewinn auf Fr. 36'200.-- fest und berechnete als Sondersteuer Bund
auf dem Liquidationsgewinn (fiktiver Einkauf von Fr. 36'200.-- und übriger
Liquidationsgewinn Fr. 0.--) einen Steuerbetrag von Fr. 34.45. Hierbei nahm die
Steuerverwaltung für die Berechnung des Liquidationsgewinns bzw. der
wiedereingebrachten Abschreibungen bei der Überführung der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen
eine Einzelbewertung (Wohnhaus, Scheune Land usw.) auf der Basis des
detaillierten Verkehrswerts der zum landwirtschaftlichen Grundstück gehörenden
Bestandteile vor:

           Anlage- Kumulierte                    Verkehrs- Wiedereing.
                   Abschreib.           Buchwert           Abschreib.
           wert                                  wert

Wohnhaus    93'481               19'651   73'830    93'481                19'651

Stall      210'262              152'231   58'031    76'000                17'969

Remise      55'512               30'354   25'158    41'000                15'842

Land
               561                    0      561       561                     0
GB-Nr. vvv

Weidestall   2'400                1'976      424     2'400                 19'76

Land
             4'089                    0    4'089      4089                     0
GB-Nr. www

Total      366'305               204212  162'093   217'531                55'438

 

Gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 gelangte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Darin
machte die ESTV unter anderem geltend, dass der Verkehrswert der
streitbetroffenen Grundstücke die Anlagekosten überstieg. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2016 ab,
ohne näher auf den Verkehrswert der Grundstücke einzugehen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20 Februar 2017
beantragt die ESTV, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
sei aufzuheben und der steuerbare Überführungsgewinn, realisiert vom
Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Grundstücken in der Gemeinde
B.________ GB Nr. vvv und GB Nr. www, sei auf Fr. 204'212.-- festzulegen und
die daraus resultierende direkte Bundessteuer 2013 sei gestützt auf Art. 37b
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) gesamthaft auf Fr. 1'934.-- festzusetzen.

Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Der Steuerpflichtige stellt den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG).
Die ESTV ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 146
DBG und Art. 12 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische
Finanzdepartement vom 17. Februar 2010 (OV-EFD; SR 172.215.1) zur Beschwerde an
das Bundesgericht legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 139 II 404 E. 3 S. 415). Unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem
Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; andernfalls bleibt es beim
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 137
II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.

2.1. Der Steuerpflichtige war zum relevanten Zeitpunkt mehr als 55 Jahre alt
und bis zur Aufgabe seines Hofes Ende 2013 selbständig erwerbstätig. Damit
erfüllt er unbestrittenermassen die Voraussetzungen, die bei definitiver
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zur privilegierten
Liquidationsgewinnsteuer (Art. 37b DBG) führen, soweit er nach Art. 18 DBG
steuerbare Liquidationsgewinne erzielte (Urteil 2C_485/ 2017 vom 15. Juni 2017
E. 3.3, in: ASA 86 S. 52).

2.2. Unbestritten ist zwischen den Parteien weiter, dass die streitbetroffenen
Grundstücke landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG
darstellen (vgl. dazu BGE 138 II Urteil 2C_708/2017 vom 27. September 2017 E.
3.2.1, in: StE 2017 B 23.43.2 Nr. 20, StR 73/2018 S. 46) und dass die
Privatentnahme der Grundstücke anlässlich der Aufgabe des Hofes als
steuersystematische Realisation ebenfalls von Art. 18 Abs. 4 DBG erfasst wird
(vgl. dazu BGE 126 II 473 E. 4.c S. 476; Urteil 2C_217/2018 vom 17. Juli 2018
E. 2.2.7, in: StE 2018 B 41.13 Nr. 5, StR 73/2018 S. 781; PETER LOCHER,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2019, N. 177
zu Art. 18 DBG; YVES NOËL, in: Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 92
zu Art. 18 DBG; REICH/VON AH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
DBG, 3. Aufl. 2017, N. 65 zu Art. 18 DBG). Die Voraussetzungen des
Ausnahmetatbestands von Art. 18 Abs. 4 DBG sind somit erfüllt. Zu klären bleibt
einzig der Umfang dieser Steuerausnahme.

3.

Die ESTV macht geltend, ein Grundstück sei aufgrund des sachenrechtlichen
Akzessionsprinzips (Art. 667 Abs. 2 und 642 Abs. 2 ZGB) im Rahmen der
Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen als Einheit zu betrachten.
Richtigerweise müsse deshalb eine Gesamtbewertung der betreffenden Grundstücke
GB Nr. vvv und GB Nr. www mitsamt aller fest damit verbundenen Bestandteile
vorgenommen werden.

3.1. Das Bundesgericht hat dieses Argument kürzlich ausdrücklich verworfen, da
sich die steuerliche Bewertung von Vermögenswerten im Allgemeinen und ihre
Aktivierung und Abschreibung im Besonderen nicht am Sachenrecht, sondern am
Handelsrecht und mittelbar an der Betriebswirtschaftslehre orientiert. Dies
schlägt sich im Massgeblichkeitsprinzip nieder, das auch bei der
Einkommenssteuer selbständig erwerbstätiger Personen greift (vgl. Urteile
2C_708/2017 vom 27. September 2017 E. 3.2.5, in: StE 2017 B 23.43.2 Nr. 20, StR
73/2018 S. 46; 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 4.3.1, in: StE 2016 B
23.43.2 Nr. 19, StR 71/2016 S. 612; vgl. auch Urteil 2C_510/2017 vom 16.
September 2019 E. 6.3).

3.2. Daran ist festzuhalten. Wenn ein selbständig erwerbstätiger Land- oder
Forstwirt Boden und Bauten einzeln bilanziert und bewertet hat, ist dies auch
für die steuerliche Ermittlung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nach Art. 18 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Art. 58 DBG
massgebend (vgl. Urteile 2C_708/2017 vom 27. September 2017 E. 3.3.1, in: StE
2017 B 23.43.2 Nr. 20, StR 73/2018 S. 46; 2A.464/2006 vom 15. Januar 2007 E.
4.1, in: RtiD 2007 II 622; 2A.22/2004 vom 5. Oktober 2004 E. 2.2.2, in: StE
2005 B 23.43.2 Nr. 11, StR 60/2005 S. 40; vgl. auch ESTV, Merkblatt A/2001 über
Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
welches die Einzelbewertung von Boden und Gebäuden vorsieht).

4.

Eine andere Frage ist jedoch, welche Teile eines nach Art. 18 Abs. 2 DBG an
sich steuerbaren Kapitalgewinns aus der Veräusserung bzw. steuersystematischen
Realisation eines landwirtschaftlichen Grundstücks kraft Art. 18 Abs. 4 DBG von
der Besteuerung auszunehmen sind (zur Begrenzungsfunktion von Abs. 4 im Gefüge
von Art. 18 DBG vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 2. Aufl. 2019, N. 175 zu Art. 18 DBG).

4.1. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das
heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind
auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine
klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 145 III 63 E. 2.1
S. 64 f.; 141 II 57 E. 3.2 S. 61; 140 IV 1 E. 3.1 S. 5).

4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 4 DBG werden Gewinne aus der
Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren
Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Von der Besteuerung
ausgenommen ist also mit anderen Worten nur jener Teil des
Veräusserungserlöses, der sowohl den Buch- bzw. Einkommenssteuerwert des
Grundstücks als auch die Anlagekosten übersteigt. Der Begriff der Anlagekosten
findet sich auch in Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14). Er wird in Art. 12 Abs. 1 StHG definiert als die
Summe des Erwerbspreises oder eines Ersatzwerts und der Aufwendungen. Es
überrascht nicht, dass die einkommenssteuerlichen Normen von Art. 18 Abs. 4 DBG
und Art. 8 Abs. 1 StHG auf denselben Begriff zurückgreifen wie die
grundstückgewinnsteuerliche Norm von Art. 12 Abs. 1 StHG, stehen diese
Bestimmungen doch in einem engen systematischen Zusammenhang. Schliesslich
ver-pflichtet Art. 12 Abs. 1 StHG die Kantone, neben Kapitalgewinnen aus der
Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens auch jene aus der
Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke der
Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen. Die Ausnahmetatbestände von Art. 18 Abs.
4 DBG und Art. 8 Abs. 1 StHG dienen mithin also dazu, diese Kapitalgewinne bei
der Einkommenssteuer auszuklammern und so auf Bundesstufe steuerlich
freizustellen (vgl. REICH/VON AH, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 64 zu Art. 18 DBG). Diese
einkommenssteuerliche Privilegierung der Veräusserer von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken hat primär historische Gründe (vgl. BGE 138
II 32 E. 2.2.1 S. 35 f. mit Hinweisen auf kritische Stimmen in der Literatur).

Der Gesetzeswortlaut und der steuersystematische Zusammenhang zwischen Art. 18
Abs. 4 DBG und Art. 12 Abs. 1 StHG sprechen somit dafür, die Steuerausnahme
anhand der Anlagekosten im Sinne der letztgenannten Bestimmung zu begrenzen.
Auf diese Weise lassen sich Einkommenssteuer und Grundstückgewinnsteuer
voneinander abgrenzen und Doppelbelastungen vermeiden, ohne dass
Besteuerungslücken entstehen.

4.3. Die Vorinstanz hat die Ausnahme gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG indessen nicht
anhand der Differenz zwischen Buchwert und Anlagekosten des gesamten
Grundstücks im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG bemessen, sondern auf die
sogenannten wieder eingebrachten Abschreibungen auf den einzeln bewerteten
Bestandteilen des Grundstücks abgestellt. Damit sind jene buchmässigen
Abschreibungen gemeint, welche sich im Zeitpunkt der Veräusserung als nicht
(länger) gerechtfertigt erweisen, weil sich der Wert des abgeschriebenen
Vermögenswerts (bzw. hier: des abgeschriebenen Grundstückbestandteils)
inzwischen erholt hat oder die Abschreibung von Beginn weg zu hoch war. Auch
das Bundesgericht hat in seiner Praxis zu Art. 18 Abs. 4 DBG wiederholt auf den
Begriff der wiedereingebrachten Abschreibungen zurückgegriffen, um den Teil der
Veräusserungsgewinne zu umschreiben, der nach Anwendung der Ausnahme von Art.
18 Abs. 4 DBG noch zur Besteuerung verbleibt (vgl. BGE 138 II 32 E. 2.1.2 S.
35; 126 II 473 E. 3.c S. 476; Urteile 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2,
in: StE 2019 B 23.47.2 Nr. 20, StR 74/2019 S. 38; 2C_708/2017 vom 27. September
2017 E. 3.1, in: StE 2017 B 23.43.2 Nr. 20, StR 73/2018 S. 46; 2C_1155/2014 vom
1. Februar 2016 E. 3.2.5, in: StE 2016 B 23.43.2 Nr. 19, StR 71/2016 S. 612).
Es konnte sich dabei auf die Materialien und die Lehre stützen, die sich
ebenfalls dieses Begriffs bedient hatten (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zu
Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III S. 92, 100 und 162;
PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2.
Aufl. 2019, N. 175 zu Art. 18 DBG; YVES NOËL, in: Commentaire Romand, LIFD, 2.
Aufl. 2017, N. 89 zu Art. 18 DBG; REICH/VON AH, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 64 zu Art. 18 DBG).

Der vorliegende Fall zeigt nun allerdings, dass bei buchmässiger
Einzelbetrachtung und unterschiedlicher Wertentwicklung der einzelnen
Bestandteile die wieder eingebrachten Abschreibungen kleiner sein können als
die Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekosten des gesamten
Grundstücks im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG. Es stellt sich daher die Frage,
ob im Fall der buchmässigen Einzelbetrachtung der Bestandteile des Grundstücks
ungeachtet des systematischen Zusammenhangs zwischen Art. 18 Abs. 4 DBG und
Art. 12 Abs. 1 StHG und unter Inkaufnahme einer Besteuerungslücke alleine auf
den wieder eingebrachten Abschreibungen die Einkommenssteuer zu erheben ist.

4.4. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken der konjunkturelle Wertzuwachsgewinn den
Kantonen zur Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer überlassen ist und vom
Bund nicht besteuert wird (vgl. BGE 138 II 32 E. 2.1.2 S. 35; Urteile 2C_708/
2017 vom 27. September 2017 E. 3.1, in: StE 2017 B 23.43.2 Nr. 20, StR 73/2018
S. 46; 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.5, in: StE 2016 B 23.43.2 Nr.
19, StR 71/2016 S. 612). Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Bund nicht nur
für die Bemessung des steuerbaren Einkommens nach Art. 18 Abs. 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Art. 58 DBG (vgl. dazu oben E. 3.2), sondern auch für die
Bemessung der Steuerausnahme nach Art. 18 Abs. 4 DBG Boden und Bauten
unterscheiden und konjunkturelle Wertzuwachsgewinne auf dem Boden stets
freistellen muss. Schliesslich unterscheiden auch die Kantone für die Bemessung
der Grundstückgewinnsteuer nicht zwischen Boden und Bauten, sodass sich
abnutzungsbedingte Wertminderungen auf den Bauten steuermindernd auswirken
können.

4.5. In der Lehre wird hervorgehoben, dass Art. 18 Abs. 4 DBG die Besteuerung
auf die wiedereingebrachten Abschreibungen beschränke, weil sie zuvor das
Einkommen geschmälert hatten (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2019, N. 175 zu Art. 18 DBG; YVES NOËL,
in: Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 89 zu Art. 18 DBG). Dasselbe
gilt aber für Abschreibungen auf Bauten, deren Wert sich bis zur Realisation
nicht erholt, die also bis dahin nicht wieder eingebracht werden. Auch sie
schmälern im Zeitpunkt ihrer Vornahme das steuerbare Einkommen des selbständig
erwerbstätigen Steuerpflichtigen.

Zwischen wieder eingebrachten und nicht wieder eingebrachten Abschreibungen auf
Bauten müsste im Rahmen von Art. 18 Abs. 4 DBG nur unterschieden werden, wenn
dem Bund die Besteuerung konjunktureller Wertzuwachsgewinne auf land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken unter allen Umständen untersagt wäre. Ein
solches absolutes Verbot lässt sich aber nicht ausmachen. Zwar wäre es mit
Blick auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) problematisch, denselben
Vermögenszugang sowohl mit der Grundstückgewinnsteuer als auch mit der
allgemeinen Einkommenssteuer zu erfassen (vgl. Urteil 2C_719/2017 vom 26. April
2019 E. 2.5.2). Die Differenz zwischen Buch- bzw. Einkommenssteuerwert und
Anlagekosten des gesamten Grundstücks wird von der Grundstückgewinnsteuer aber
gerade nicht erfasst, da alleine die Differenz zwischen Veräusserungserlös und
Anlagekosten der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (vgl. Art. 12 Abs. 1 StHG).

4.6. Nach dem Gesagten gibt es keine sachlichen Gründe dafür, den
steuersystematischen Zusammenhang zwischen Art. 18 Abs. 4 DBG und Art. 12 Abs.
1 StHG zu ignorieren und die Differenz zwischen Buch- bzw. Einkommenssteuerwert
und Anlagekosten des gesamten Grundstücks teilweise von der direkten
Bundessteuer zu befreien, wenn der Steuerpflichtige die Bestandteile des
Grundstücks einzeln verbucht hat und die wieder eingebrachten Abschreibungen
auf den einzelnen Bestandteilen tiefer ausfallen als die Differenz zwischen
Buchwert und Anlagekosten des gesamten Grundstücks. Folglich sind
Veräusserungsgewinne nicht von der direkten Bundessteuer ausgenommen, soweit
sie die Anlagekosten des gesamten Grundstücks nicht übersteigen (vgl. oben E.
4.2). Weil die Vorinstanz stattdessen auf die wieder eingebrachten
Abschreibungen auf den einzelnen Bestandteilen abgestellt hat, verletzt ihr
Urteil Bundesrecht.

Es ist einzugestehen, dass das Bundesgericht in einem früheren Urteil die
buchmässige Einzelbetrachtung auch mit Blick auf Art. 18 Abs. 4 DBG für
massgebend erachtete und deshalb zum selben Ergebnis kam wie die Vorinstanz
(vgl. Urteil 2C_708/2017 vom 27. September 2017 E. 3.3.1, in: StE 2017 B
23.43.2 Nr. 20, StR 73/2018 S. 46). Daran kann indessen nach erneuter Prüfung
dieser Frage nicht festgehalten werden.

5.

Die ESTV behauptet in ihrer Beschwerde, dass der Verkehrswert, zu welchem die
streitbetroffenen Grundstücke in das Privatvermögen überführt wurden, die
Anlagekosten überstieg. Falls diese Behauptung zutrifft, hätte die Vorinstanz
die Differenz zwischen dem Buchwert der Grundstücke bzw. ihrer Bestandteile und
den Anlagekosten nicht von der direkten Bundessteuer ausnehmen dürfen. Da die
Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, dass nach Art. 18 Abs. 4 DBG einzig
die wieder eingebrachten Abschreibungen nicht von der Besteuerung ausgenommen
sind, unterliess sie es, den Verkehrswert der Grundstücke bzw. ihrer
Bestandteile festzustellen. Stattdessen beliess sie es bei der Wiedergabe der
entgegengesetzten Standpunkte der ESTV und der Kantonalen Verwaltung für die
direkte Bundessteuer.

5.1. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist keine mathematisch exakt
bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE
131 I 291 E. 3.2.2 S. 307; 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249). Wie dieser Begriff zu
verstehen ist, stellt zwar eine Rechtsfrage dar. Welcher Preis tatsächlich
erzielt werden kann, ist hingegen eine Frage des Sachverhalts (Urteile 2C_692/
2014 vom 17. April 2015 E. 2.4.2; 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2).

5.2. Aus den Akten erschliesst sich dem Bundesgericht nicht, wie hoch der
Verkehrswert der landwirtschaftlichen Grundstücke bzw. ihrer Bestandteile
ausfiel und ob er die Anlagekosten überstieg. Da es sich dabei um eine
entscheidwesentliche Tatsache handelt, ist dem Bundesgericht ein
abschliessender Entscheid in der Sache verwehrt. Stattdessen ist die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

6.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Sache ist
zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Schwyz und der
Steuerpflichtige tragen die Gerichtskosten grundsätzlich zu gleichen Teilen,
weil sie mit ihren Anträgen unterliegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da der
Kanton Schwyz aber keine eigenen Vermögensinteressen verfolgt, können ihm keine
Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es ist folglich lediglich
die Hälfte der Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden im Umfang
von Fr. 500.-- A.________ auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler