Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.200/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_200/2017        

Urteil vom 14. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Raphael J.-P. Meyer, Niklaus Rechtsanwälte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 20. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1973) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er heiratete am
28. März 2002 seine 1976 geborene Landsfrau B.A.________. Am 14. Mai 2002
wurden sie Eltern der Tochter C.A.________. Mit Urteil vom 21. April 2005 wurde
die Ehe geschieden (Eintritt der Rechtskraft: 9. Mai 2005). Am 21. Mai 2005
ging Sohn D.A.________ aus der Beziehung hervor.
Am 30. Mai 2005 heiratete A.A.________ in seinem Heimatland die 1959 geborene
Schweizerin E.________. Nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2005
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 15. November 2010 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 16. Dezember 2011 schied das
Grundgericht Kumanovo die Ehe von A.A.________ und E.________.
In seinem Heimatland heiratete A.A.________ am 2. Januar 2014 erneut
B.A.________. Am 23. Januar 2014 ersuchte er um Einreisebewilligung für seine
Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder C.A.________ und D.A.________.

B. 
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die Niederlassungsbewilligung von
A.A.________. Das Gesuch um Familiennachzug wies es ab. Ein dagegen erhobener
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos
(Rekursentscheid vom 1. Dezember 2016). Mit Urteil vom 20. Januar 2017 wies das
Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.A.________ gegen den Rekursentscheid
ab.

C. 
A.A.________ erhebt mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an
das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt beantragt
er die Ansetzung einer längeren Frist für die Ausreise aus der Schweiz.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 21. Februar 2017 wurde der
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wendet sich
der Beschwerdeführer gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.
Inhaltlich mitangefochten ist sodann auch die Abweisung seines Gesuchs um
Familiennachzug. In diesem Umfang ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das verfahrensabschliessende Urteil des
Verwaltungsgerichts zulässig, da der Beschwerdeführer auf den Weiterbestand
seiner Niederlassungsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch hat und für den
Fall seiner fortbestehenden Niederlassung in der Schweiz auch ein potentieller
Anspruch auf Familiennachzug besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e
contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1
S. 332; 137 I 284 E. 1.1 S. 286; 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer
war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts in schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs.
2, Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer erhebt weiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde und
beantragt für den Fall, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
bestätigt wird, die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist.

1.2.1. Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung
(Art. 64d Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
angesetzte Ausreisefrist wendet, ficht er damit einen Bestandteil der
Wegweisungsverfügung an. Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Hingegen steht der betroffenen Person grundsätzlich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).

1.2.2. Im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung
kann die betroffene Person keine Rügen erheben, die Gegenstand des Entscheids
über den Widerruf bzw. über die Nichtverlängerung einer Bewilligung bilden
(vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 4).
Die Ausreisefrist als Vollzugsmodalität der Wegweisung betrifft keinen
Gesichtspunkt, der Gegenstand des Verfahrens betreffend Bewilligungswiderruf
bildet und bereits in diesem Rahmen beurteilt wird. Mit einer Beschwerde gegen
den Wegweisungsentscheid kann die betroffene Person deshalb die Rüge verbinden,
die Ausreisefrist sei zu kurz angesetzt worden (vgl. Urteil 2C_431/2016 vom 9.
Januar 2017 E. 3.7).

1.2.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat
(lit. b). Die erste Voraussetzung ist hier offensichtlich erfüllt. Hingegen
bedarf die zweite Voraussetzung der näheren Prüfung. Das nach Art. 115 lit. b
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder
eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles
Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein
(vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.; 133 I 185 E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 199).
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine willkürliche und
unverhältnismässige Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmung (Art. 64d Abs. 1
AuG) über die Festsetzung der Ausreisefrist geltend. Allerdings verschaffen dem
Beschwerdeführer weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch das
Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) ein selbständiges rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 138 I 305 E. 1.3 S.
308; 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; 133 I 185 E. 6 S. 197
ff.). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG kann
sich aber aus Art. 64d Abs. 1 AuG ergeben, sofern diese Bestimmung so
auszulegen ist, dass sie dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt
oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I
305 E. 1.3 S. 308; 133 I 185 E. 6.1 S. 198). Trifft das zu, ist der
Beschwerdeführer nach Art. 115 lit. b BGG zur Beschwerde legitimiert und mit
der Rüge einer willkürlichen Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG zuzulassen. Die
Rüge einer unverhältnismässigen Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG geht darin
nach der Rechtsprechung im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf,
soweit wie hier kein nach Art. 36 BV zu prüfender Grundrechtseingriff zur
Diskussion steht (vgl. Art. 116 BV; BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; GIOVANNI
BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 16 zu
Art. 116 BV).

1.2.4. Nach Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine
angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine
längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert,
wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme
oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Art. 64d Abs. 2 AuG bezeichnet
die Voraussetzungen, unter denen eine Wegweisungsverfügung sofort vollstreckbar
ist oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden kann.
Art. 64d AuG steckt einen Rahmen für die Ausreisefrist ab, die der
ausländischen Person zu gewähren ist, und enthält konkrete Kriterien, die eine
Abweichung von diesem Rahmen erlauben. Sie dient wesentlich den individuellen
Interessen der ausländischen Person und nennt genügend klar die Bedingungen,
nach deren Massgabe eine Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Frist
für die Ausreise vorzusehen ist. Folglich vermittelt Art. 64d AuG der
ausländischen Person eine hinreichend konkretisierte Rechtsposition, die es ihr
erlaubt, sich im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf eine
willkürliche Anwendung dieser Bestimmung zu berufen. Der Beschwerdeführer
verfügt damit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 138 I 305
E. 1.4 S. 309 ff.; 133 I 185 E. 6.1 S. 198).

1.2.5. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 119
Abs. 1, Art. 117 i.V.m. Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im gleichen Verfahren
(Art. 119 Abs. 2 BGG), prüft die vorgebrachten Rügen aber nach den Vorschriften
über die entsprechende Beschwerdeart (Art. 119 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung des Familiennachzugs wendet,
kann er mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten alle
Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG rügen. Dazu zählen namentlich Verstösse
gegen Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Recht wird
vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen angewendet (Art. 106 Abs. 1
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft es jedoch nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und
begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.2. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, mit der sich der
Beschwerdeführer gegen die angesetzte Ausreisefrist wendet, ist er nur befugt,
verfassungsmässige Rechte geltend zu machen (Art. 116 BV). Deren Verletzung
prüft das Bundesgericht auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde
nur auf klar und detailliert begründete Rüge hin (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG).

2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG). Von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art.
116 BGG, vgl. BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; Urteil 2C_1196/2013 vom 21. Februar
2014 E. 1.7). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen
Verfahren so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 [i.V.m. Art. 117] BGG).

3.

3.1. Die Niederlassungsbewilligung einer Person, die sich seit weniger als
fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn sie oder
ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteile
2C_562/ 2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E.
3). Ein Widerruf ist auch dann zulässig, wenn nicht mit Sicherheit feststeht,
dass die Bewilligung bei korrekter Information der Behörde notwendigerweise
verweigert worden wäre (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.). Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Bewilligung auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96
AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

3.2. Falsche Angaben im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art.
62 Abs. 1 lit. a AuG liegen unter anderem vor, wenn die Migrationsbehörde über
den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen
Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteile
2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2).
Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1
E. 4.2 S. 10; 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/ 2016 vom 29. Februar
2016 E. 2.3). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die
Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende
Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher
Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse
über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie
können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen. In beiden Fällen
handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, in die das Bundesgericht nur
unter den in E. 2.3 genannten Voraussetzungen eingreift. Frei zu prüfen ist
dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder
bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E.
2.3 S. 152; Urteile 2C_752/ 2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_359/2014 vom
1. Dezember 2014 E. 4.2.1). Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht
notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein
derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu
täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_804/2013 vom 3.
April 2014 E. 2.2).

3.3. Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich
muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche
vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteile 2C_1008/
2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Die
Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären;
indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen
zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können
(vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits
gewichtige Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen; dann darf und muss von den
Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_1008/2015 vom
20. Juni 2016; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3).

3.4. Die Vorinstanz ist aufgrund verschiedener Indizien zur Auffassung gelangt,
dass der Beschwerdeführer den Willen zur Führung einer ehelichen
Lebensgemeinschaft mit E.________ im Sinne einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung nur vorgetäuscht
hat. Sie erachtete namentlich die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der
Scheidung von B.A.________, der Geburt von Sohn D.A.________ und der Heirat des
Beschwerdeführers mit E.________ als ungewöhnlich. Weiter hielt sie fest, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen des Einreiseverfahrens weder seine erste Ehe,
noch die beiden daraus hervorgegangenen Kinder erwähnt hatte. Eine weitere
Auffälligkeit erblicke die Vorinstanz im Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer und E.________ während eines zweiwöchigen Ferienaufenthalts
kennengelernt hatten, den letztere auf Einladung der Schwester des
Beschwerdeführers in dessen Heimatland verbrachte. Bereits während dieses
Ferienaufenthalts habe der Beschwerdeführer vorgeschlagen zu heiraten, obwohl
sie sich ohne Übersetzung nicht unterhalten konnten. Bis zur wenig später
erfolgenden Heirat hätten die Eheleute nur noch telefonischen Kontakt gehalten.
Sodann fehlte es den Eheleuten an gemeinsamen Interessen oder Aktivitäten,
zumal der Beschwerdeführer seine Ferien stets ohne E.________ in seinem
Heimatland verbrachte. Dass die erneute Heirat mit B.A.________ und die
Einreichung des Familiennachzugsgesuchs erst zwei Jahre nach der Scheidung von
E.________ und drei Jahre nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erfolgte, fiel für die Vorinstanz nicht ins Gewicht. Den Grund dafür erblickte
sie im Umstand, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits im
Zeitpunkt der Scheidung mit Fragen nach dem Vorliegen einer Scheinehe
konfrontiert hatte. Insgesamt sprechen damit nach Ansicht der Vorinstanz
gewichtige Anhaltspunkte für eine Umgehungsehe, die der Beschwerdeführer nicht
zu entkräften vermochte.

3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält diese Einschätzung vor
Bundesrecht stand.

3.5.1. Mit Blick auf die Sachumstände, auf denen das angefochtene Urteil
beruht, legt der Beschwerdeführer in den entscheidenden Punkten keine
offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz dar. In Bezug auf
gemeinsame Aktivitäten mit seiner zweiten Ehefrau verweist er zwar auf
Einvernahmeprotokolle, wonach sie beide gelegentlich zusammen Kaffee tranken,
Spiele spielten, einkauften und seine Schwester sowie eine Bekannte besuchten.
Aus den entsprechenden Einvernahmen ergibt sich aber ebenfalls, dass beide
Eheleute die Frage nach gemeinsamen Interessen und Hobbies ausdrücklich
verneinten und sie nach eigenen Angaben keine gemeinsamen Unternehmungen
machten. Davon weicht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur
unwesentlich ab. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer den Erwägungen der
Vorinstanz zwar verschiedentlich seine eigene Darstellung gegenüber, etwa wenn
es um die Bewertung des Verhaltens seiner Schwester anlässlich seines ersten
Zusammentreffens mit E.________ geht. Dass und wie der erste Kontakt über seine
Schwester stattgefunden hat, stellt er damit aber nicht in Abrede. Welche
Schlüsse aus diesen von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu ziehen
sind, ist alsdann Rechts- und nicht Tatfrage (vgl. E. 3.2 hiervor). Abgesehen
von der vorerwähnten Präzisierung ist auf den von der Vorinstanz dargelegten
Sachverhalt auch im bundesgerichtlichen Verfahren abzustellen.

3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zur
Begründung ihres Entscheids auf nicht einschlägige Rechtsprechung verwiesen,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass keiner der Entscheide,
die im vorinstanzlichen Urteil zitiert werden, in sämtlichen Punkten mit seiner
Situation übereinstimmt, mag zutreffen. Zugleich liegt aber auf der Hand, dass
mit Blick auf die Frage, ob die Verbindung zweier Eheleute von einem
gegenseitigen Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft getragen
ist, kaum je zwei in jeder Hinsicht identische Sachverhalte zur Beurteilung
kommen. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die relevanten Gesichtspunkte zur Prüfung, ob eine Ehe allein
ausländerrechtlich motiviert ist, herangezogen und korrekt gewürdigt hat. Das
war hier der Fall, wobei der Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last fällt:
Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt ist, muss
sich die zuständige Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S.
145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Der angefochtene Entscheid genügt diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen.

3.5.3. Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass gewichtige Hinweise
vorliegen, wonach es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und
E.________ um eine Umgehungsehe handelte (vgl. E. 3.2 - E. 3.4 hiervor). Der
Beschwerdeführer versucht diese Indizien in verschiedenen Punkten in ein
anderes Licht zu rücken. So macht er geltend, dass es sich keineswegs um eine
Ehe gehandelt habe, die von seiner Schwester arrangiert worden sei. Die aus
objektiver Sicht ungewöhnlichen Umstände, die im Zusammenhang mit seinem
Eheschluss augenfällig sind (beachtlicher Altersunterschied, kurze
Ferienbekanntschaft, sprachliche Schwierigkeiten, rasche Heirat kurz nach der
Scheidung von der ersten Ehefrau) vermag er dadurch jedoch nicht zu
relativieren. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Tatsache, dass die
Eheleute keine gemeinsamen Interessen hatten und sich ihre Aktivitäten zu zweit
auf ein Minimum beschränkten (vgl. E. 3.5.1 hiervor), an Bedeutung. Im gesamten
Sachzusammenhang erweist sich weiter als auffällig, dass der Beschwerdeführer
seine Ferien jeweils ohne E.________ in Mazedonien verbrachte. Anders als er in
seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführt, durfte die Vorinstanz diesen
Punkt durchaus als Indiz für das Vorliegen einer Umgehungsehe bewerten, zumal
der erste Kontakt zwischen den Eheleuten während den Ferien von E.________
daselbst stattfand. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung unüblich ist sodann
der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau erneut heiratete.
Damit liegen zahlreiche und gewichtige Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe
hindeuten, wobei ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3). Hinzu
tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.3 hiervor) zu mehreren ungewöhnlichen Elementen
keine substanziierten Ausführungen macht. Namentlich führt er nicht näher aus,
welche konkreten Umstände zur Scheidung von B.A.________ während deren
Schwangerschaft mit Sohn D.A.________ führten und wie es nach mehreren Jahren
der Trennung zur Wiederannäherung und Entscheidung kam, das Band der Ehe mit
ihr erneut einzugehen.

3.5.4. Vor diesem Hintergrund ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer am Willen zur
Führung einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft mangelte und die
Verbindung mit E.________ als Umgehungsehe zu qualifizieren ist. Dabei handelt
es sich um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Grundsätzlich wird der Beschwerdeführer
dadurch in den ausländerrechtlichen Stand versetzt, den er vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. Urteile 2C_562/ 2015 vom 15. Januar 2016
E. 4.2.1; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung fällt allerdings ausser Betracht, da der vorliegende
Widerrufsgrund dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug
von vornherein entgegen stand (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) und auch den
Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde (vgl. Urteile 2C_562/
2015 vom 15. Januar 2016 E. 4; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1).

3.6. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (vgl. E. 3.1 hiervor). Es sind
keine Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr nach Mazedonien für den erst im
Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereisten und mit seiner Heimat eng
verbundenen Beschwerdeführer als unverhältnismässige Belastung erscheinen
liessen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. angefochtenes Urteil E. 4). Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich damit insgesamt als zulässig, womit auch
ein möglicher Nachzugsanspruch der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers
entfällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
abzuweisen.

4. 
Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde bleibt aufgrund der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die von der Vorinstanz in E. 5.2 ihres
Entscheids angesetzte Ausreisefrist von "einem Monat ab dem Datum eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids" gegen das
Willkürverbot verstösst (Art. 9 BV, vgl. E. 1.2 hiervor).

4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.4; 137 I 1 E.
2.4 S. 5).

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von den kantonalen Instanzen
verfügten Ausreisefristen würden keinem nachvollziehbaren Schema folgen.
Während das Migrationsamt ihm eine Ausreisefrist von 73 Tagen ansetzte, habe
ihm die Rekursinstanz eine solche von 88 Tagen gewährt. Ohne Begründung habe
das Verwaltungsgericht die Ausreisefrist sodann auf 34 Tage (bzw. einen Monat
für den Fall einer Anfechtung des Urteils vor Bundesgericht) festgesetzt. Dies
lasse vermuten, dass die entsprechenden Fristen nach Gutdünken angeordnet
würden. Die kurze Frist, die ihm das Verwaltungsgericht gewährt habe, erlaube
es ihm nicht, planmässig auszureisen. Namentlich könne er seinen arbeits- und
mietvertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäss nachkommen, was für ihn und
seine Vertragspartner einen finanziellen Schaden nach sich ziehe. Bei der
Ansetzung der Ausreisefrist habe er einen Anspruch, nicht willkürlich und
unverhältnismässig behandelt zu werden. Zur Unterstützung seiner Ausführungen
legt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 99 Abs. 1 BGG (i.V.m. Art.
117 BGG) die Kopie eines Mietvertrags sowie eines unbefristeten Arbeitsvertrags
vom 21. November 2005 mit dreimonatiger Kündigungsfrist ins Recht.

4.3. Nach Art. 64d Abs. 1 AuG ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen
sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen
oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die
familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer
dies erfordern. Der Beschwerdeführer hält sich seit elf Jahren in der Schweiz
auf, was eine lange Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 64d Abs. 1 AuG
darstellt. Er verdient hier als Bauarbeiter seinen Lebensunterhalt (vgl.
angefochtenes Urteil E. 4.2). Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass
eine geordnete Beendigung des Aufenthalts bei dieser Ausgangslage länger als
einen Monat beansprucht. In diese Richtung deuten im konkreten Fall auch die
vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie die unterinstanzlichen
Entscheide der kantonalen Behörden, mit denen deutlich längere Ausreisefristen
angesetzt wurden. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt lässt keinerlei
Gründe erkennen, die in Abweichung von den Entscheiden der unteren kantonalen
Instanzen eine massgebliche Verkürzung der Ausreisefrist rechtfertigen könnten.
Bei dieser Sachlage erweist es sich mit Blick auf Art. 64d Abs. 1 AuG als unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit offensichtlich unhaltbar, dem
Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von lediglich 30 Tagen anzusetzen. Die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die
Angelegenheit zur Ansetzung einer neuen, der Situation des Beschwerdeführers
angemessenen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. 
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das
angefochtene Urteil ist in Bezug auf die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben,
und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art.
107 Abs. 2 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der
Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat
Anspruch auf teilweisen Ersatz seiner Parteikosten durch den Kanton Zürich
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des
angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache wird zur Ansetzung einer
neuen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Kanton Zürich schuldet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'250.--.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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