Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1/2017          

Urteil vom 22. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 

Gegenstand
Familiennachzugsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. November 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1981) ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er reiste
am 7. April 1991 in die Schweiz ein, wo er in den Genuss einer
Niederlassungsbewilligung kam. Am 14. April 2005 heiratete er in der Heimat
seine Landsfrau B.A.________ (geb. 1985). Aus der Beziehung, welche jeweils
abwechslungsweise in der Schweiz und in Serbien gelebt wurde, gingen die drei
Töchter C.A.________ (geb. 2007), D.A.________ (geb. 2013) und E.A.________
(geb. 2016) hervor. Die Kinder verfügen wie ihre Eltern über die serbische
Staatsangehörigkeit. A.A.________ verschuldete sich ab 2003, arbeitete
unregelmässig und war zeitweilig arbeitslos. Eine gewisse Stabilisierung ergab
sich ab 2008 als er eine feste Anstellung fand.

B.

B.a. A.A.________ ersuchte wiederholt darum, seine Gattin und seine Kinder in
die Schweiz nachziehen zu können: Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
lehnte ein erstes Gesuch vom 19. Juli 2012 am 20. September 2012 wegen der
kritischen finanziellen Situation von A.A.________ ab. Am 8. März 2013 ersuchte
dieser erneut, seine Gattin und die ältere Tochter C.A.________ in die Schweiz
nachziehen zu können; diese hielten sich bereits seit dem 1. Juli 2012 wieder
im Land auf. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ordnete an, dass sie den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hätten; das Bundesgericht trat
letztinstanzlich auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Art. 17
AuG [SR 142.20]; Urteil des Bundesgerichts 2C_669/2013 vom 6. August 2013). In
der Sache selber wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das
Nachzugsgesuch am 26. Juli 2013 ab, da sich die Schuldensituation von
A.A.________ nicht verbessert habe und keine wichtigen familiären Gründe für
einen Nachzug der Familie ausserhalb der gesetzlichen Fristen bestünden. Die
kantonalen Rechtsmittel hiergegen bzw. ein Wiedererwägungsgesuch vom 21.
Februar 2014 blieben erfolglos. Am 2. Mai 2014 verliessen B.A.________,
C.A.________ und die inzwischen (2013) geborene D.A.________ die Schweiz.

B.b. Am 7. Februar 2015 reiste B.A.________ mit den Töchtern C.A.________ und
D.A.________ erneut in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wies
das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein weiteres Nachzugsgesuch vom 5.
März 2015 mangels wichtiger Gründe für einen teilweise nachträglichen
Familiennachzug ab; es hielt B.A.________, C.A.________ und D.A.________ an,
die Schweiz bis zum 15. August 2015 zu verlassen. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen begründete seinen Entscheid vom 8.
Juli 2016 damit, dass bei einem Familiennachzug nach wie vor die konkrete
Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit bestehe, nachdem die finanzielle Lage von
A.A.________ wegen seiner Lohnpfändung immer noch als angespannt zu gelten
habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte am 24. November
2016 den Entscheid des Departements: Entgegen der Auffassung von A.A.________
sei nicht davon auszugehen, er werde seine Schuldenlast mit Unterstützung
seiner Ehefrau in Zukunft nachhaltig abbauen können, da der Gattin mangels
wichtiger Gründe für einen verspäteten Nachzug keine Bewilligung erteilt werden
könne. Ohne deren hypothetischen Zusatzverdienst werde A.A.________ den Bedarf
für sich und seine zweitälteste Tochter kaum decken können, obwohl er bisher
keine Sozialhilfeleistungen habe beziehen müssen. Es wäre - so das
Verwaltungsgericht - an ihm gewesen, seine Ehefrau fristgerecht nachzuziehen
und dafür seine finanzielle Situation raschestmöglich zu sanieren. Schliesslich
habe die zweitälteste Tochter - abgesehen von ihren Besuchen in der Schweiz -
die Beziehung zu ihrem Vater bereits bisher weitgehend lediglich auf Distanz
leben können. A.A.________ sei es zumutbar, allenfalls mit seinen Angehörigen
in der gemeinsamen Heimat zu leben oder bei einem Verbleib im Land, die
familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen grenzüberschreitend zu pflegen.

C.
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 24. November 2016 bzw. den Rekursentscheid der
Sicherheits- und Justizdirektion vom 8. Juli 2016 und die Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Juli 2015 aufzuheben und den Nachzug von B.A.________,
C.A.________, D.A.________ und E.A.________ zu bewilligen; die kantonalen
Verwaltungsbehörden seien anzuweisen, der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung
und den drei Mädchen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventuell sei
die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm
gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Der Rechtsdienst des Sicherheits- und Justizdepartements sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte
Bundesbehörde hat sich nicht vernehmen lassen. A.A.________ hat am 8. März 2017
an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

D.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 3. Januar 2017 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen
ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein solcher besteht hier
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV: Ob die
(einzelnen) Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein potentieller
Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl.
BGE 136 II 177 S. 179). Keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung für
die Familienangehörigen verschafft indessen der Niederlassungs- und
Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR
0.142.118.181; Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Unzulässig ist der Antrag, sämtliche kantonalen Entscheide aufzuheben:
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet ausschliesslich das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2016; im Rahmen des
Devolutiveffekts gelten die unterinstanzlichen Entscheide lediglich inhaltlich
als mit dem letztinstanzlichen kantonalen richterlichen Entscheid
mitangefochten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144;
129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen; Urteil 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E.
1.2).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a und
Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in
seinem Verfahren nicht mehr thematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Mit ungenügend motivierten Einwänden
und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid setzt es sich nicht weiter auseinander.

2.2. Den Sachverhalt übernimmt das Bundesgericht grundsätzlich so, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom
Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie in
einem entscheidwesentlichen Punkt offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, was von der
beschwerdeführenden Person detailliert begründet aufzuzeigen ist. Obwohl nicht
ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist,
bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle
Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53
E. 4.3 S. 62).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
einseitig und offensichtlich unrichtig festgestellt. Unter lit. A des
Sachverhalts führe das Verwaltungsgericht aus, dass er seit 2003 Schulden
anhäufe, unregelmässig arbeite und zeitweilig arbeitslos gewesen sei. Das
Betreibungsamt habe mehrmals eine Einkommenspfändung verfügt - letztmals bis
zum 18. August 2016. Die Vorinstanz zeichne damit bereits im Sachverhalt ein
schlechtes Bild von ihm und trage den seit 2008 eingetretenen Änderungen keine
Rechnung. Die Gründung einer Familie habe bei ihm zu einem Umdenken und einer
starken Arbeitsmotivation geführt. Er sei ab diesem Zeitpunkt bereit gewesen,
die Verantwortung für sich und seine Familie zu übernehmen.

2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Sachverhalt in der
beanstandeten Passage kurz gehalten ist; er entspricht indessen hinsichtlich
seiner finanziellen Situation den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben
- zumindest vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern der
Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt
worden wäre: Er gesteht selber zu, dass er bis zur Geburt von C.A.________ im
September 2007 "den Tritt noch nicht ganz gefunden" hatte. Seine Erklärungen
betreffen in erster Linie die Frage nach dem Umfang und einem allfälligen
Selbstverschulden an seiner finanziellen Situation. Mit den entsprechenden
Einwänden hat sich das Verwaltungsgericht im rechtlichen Teil seiner
Darlegungen auseinandergesetzt. Es trug dort - entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers - dem Umstand Rechnung, dass er und seine Tochter von
Prämienverbilligungen für ihre Krankenkasse profitieren könnten, auch legte es
seinem Entscheid die seit dem Jahr 2008 gestiegenen Eigenmittel von (netto)
rund Fr. 4'200.-- zugrunde. Der Beschwerdeführer beziffert sein Einkommen aus
der regelmässigen, vollzeitlichen Beschäftigung als Autolackierer ab 2008 mit
einem Monatslohn von Fr. 4'000.-- (brutto) (März 2008 bis 2012) bzw. zusätzlich
von Fr. 26.-- pro Stunde durch die Übernahme von Lackierarbeiten in einem
weiteren Betrieb, womit er nach eigenen Angaben auf Fr. 4'400.-- (brutto) pro
Monat komme. Der Beurteilung ist im Folgenden der Sachverhalt zugrunde zu
legen, wie ihn die Vorinstanz im rechtlichen Teil ihres Entscheids
berücksichtigt hat und der Beschwerdeführer ihn in seiner Beschwerdeschrift
selber bestätigt.

3.

3.1. Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch
auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1).
Kinder über zwölf Jahre sind innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen (Satz 2).
Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung
der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Erfolgte die
Einreise vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 (AS 2007
5489) ist auf dieses Datum abzustellen; das gilt auch, falls das
Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstand (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde
der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu
bewilligen, wenn (1) gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und (2)
kein Widerrufsgrund nach Art. 62 (allenfalls Art. 63) AuG gegeben sind, (3) die
nachziehenden Eltern oder der gesuchstellende Elternteil über das Sorgerecht
verfügt und (4) das Kindeswohl dem Nachzug nicht klarerweise entgegensteht
(vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; vgl. auch die Urteile 2C_1075/
2015 vom 28. April 2016 E. 3.1 und 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2). Ein
nachträglicher Familiennachzug, d.h. ein solcher ausserhalb der gesetzlichen
Fristen, wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für diesen
geltend gemacht werden können (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG; vgl. BGE 137 I 284 E.
2.7 S. 293 f.; Urteile 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2; 2C_97/2013 vom 26.
August 2013 E. 2.1).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit 1991 in der Schweiz auf, hat hier
die Schulen besucht und eine Lehre als Autolackierer absolviert. Er
verheiratete sich am 14. April 2005 in seiner Heimat mit einer Landsfrau. 2007
bzw. 2013 gingen aus der Beziehung die beiden älteren der drei Töchter hervor.
Die Ehefrau wie die beiden Töchter behielten ihren Wohnsitz bis Ende Juli 2015
bei den Eltern der Ehefrau in Serbien. In Anwendung von Art. 47 Abs. 1 i.V.m.
Art. 126 Abs. 3 AuG konnte die Ehegattin fristgerecht innerhalb von fünf Jahren
ab dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 nachgezogen
werden. Der Beschwerdeführer stellte sein erstes Nachzugsgesuch am 18. Juli
2012 hinsichtlich seiner Gattin und der Tochter C.A.________ somit
fristgerecht, doch wurde dieses im Hinblick auf seine finanzielle Situation,
die eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit befürchten liess, rechtskräftig
abgewiesen. Mutter und Tochter reisten am 2. Mai 2014 in ihre Heimat zurück.
Inzwischen war (2013) die Tochter D.A.________ geboren worden. Ihr Nachzug war
innerhalb von fünf Jahren ab Entstehen des Familienverhältnisses möglich (Art.
47 Abs. 3 lit. b AuG), dasselbe gilt für die 2016 geborene Tochter
E.A.________, d.h. die beiden jüngeren Töchter konnten (bzw. können)
fristgerecht bis zum 12. Dezember 2018 bzw. 29. August 2021 nachgezogen werden.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. März 2013 erneut darum, ihm den Nachzug
seiner Frau und der ältesten Tochter zu bewilligen, doch erfolgte dieses Gesuch
nicht mehr fristgerecht; eine Bewilligungserteilung war somit nur "bei
wichtigen familiären Gründen" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG ausnahmsweise
nachträglich zulässig. Auch der entsprechende negative kantonale Entscheid
erwuchs in Rechtskraft.

3.2.2. Am 5. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal darum,
seine Frau und seine beiden älteren Töchter (bzw. alle drei Töchter) in die
Schweiz nachziehen zu können. Für die Gattin und die älteste Tochter
C.A.________ handelte es sich um ein nachträgliches Gesuch ausserhalb der
gesetzlichen Nachzugsfristen; für die Tochter D.A.________ ging es hingegen um
ein rechtzeitig eingereichtes Ersuchen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 47 AuG besteht kein Anspruch darauf, jüngere und ältere
Kinder gemeinsam nachziehen zu können. Der die Zuwanderung steuernde Zweck der
Fristenregelung, Anreiz für einen möglichst frühen Nachzug zu schaffen, würde
umgangen, wenn die Nachzugsfrist, die neben den Kindern auch auf den Ehegatten
anzuwenden ist (Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen),
bereits dann als eingehalten zu gelten hätte, wenn nur das jüngste Kind
potenziell noch innert der gesetzlichen Frist nachgezogen werden könnte (vgl.
das Urteil 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1.2). Allein aus dem Umstand,
dass die älteren Geschwister möglicherweise nicht mehr nachgezogen werden
können, darf umgekehrt nicht darauf geschlossen werden, dass das Wohl des
jüngsten Kindes dessen fristgerechtem Nachzug notwendigerweise immer
entgegensteht (vgl. die Urteile 2C_1014/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.1.2;
2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1.2. und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.
3.6 und 4.3). In diesem Fall ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, welche das
private Interesse des Kindeswohls dem öffentlichen an der Steuerung der
Zuwanderung zum Staatsgebiet gegenüberstellt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
geprüft, ob der zweitältesten Tochter der fristgerechte Nachzug zum Vater zu
gestatten sei; sie hat dies im Hinblick auf dessen finanzielle Situation
verneint, auch wenn sie es begrüsste, dass der Beschwerdeführer sich darum
bemüht, die aufgelaufenen Schulden abzutragen (26 offene Verlustscheine in der
Höhe von Fr. 37'101.55 und offene Betreibungen im Betrag von Fr. 27'355.35).
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei mit weiteren
Lohnpfändungen zu rechnen, womit er für sich und seine Tochter in der Schweiz
nicht für den Lebensunterhalt aufkommen könnte und eine konkrete Gefahr
bestünde, dass er, falls seine zweitälteste Tochter bzw. die inzwischen (2016)
geborene E.A.________ bei ihm verblieben, auf Sozialhilfeleistungen angewiesen
wäre, zumal er auch für die Restfamilie in der Heimat zu sorgen hätte. Es
erübrige sich deshalb, weiter zu prüfen, ob ein entsprechender
Teilfamiliennachzug im wohlverstandenen Interesse der knapp dreijährigen
D.A.________ und der rund einjährigen E.A.________ liege, würden sie doch
dadurch von ihrer Mutter und der älteren Schwester getrennt.

4.
Der Beschwerdeführer unterstreicht, dass ein Teilfamiliennachzug von nur einer
Tochter zum Vater weder beantragt noch von ihm bzw. seiner Familie gewünscht
sei. Es bleibt unter diesen Umständen zu prüfen, ob ein nachträglicher, die
ganze Familie erfassender Nachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG zu bewilligen
gewesen wäre.

4.1.

4.1.1. Nach Art. 47 Abs. 4 AuG kann ein Familiennachzug ausserhalb der
Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür
sprechen. Die BV bzw. die EMRK verschaffen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8
praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw.
auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE
142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit Hinweisen). Soweit
ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig,
falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem legitimen
Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (BGE
142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Der Anspruch auf einen
nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen
Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den
konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 E. 2.4 S. 291 f. mit
Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler Beurteilungsspielraum der
Behörden besteht, in welchen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) praxisgemäss nicht eingreift (vgl. die Urteile 2C_363/2016 vom 25.
August 2016 E. 2.1 und 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 3 bezüglich eines
Teilfamiliennachzugs). Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter
Positionen, den Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist
Ausfluss der völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. auch
Art. 121a BV).

4.1.2. Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll
im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden
Angehörigen und insbesondere der Kinder fördern. Durch einen frühzeitigen
Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in
der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 20 ff.; Urteile 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015
E. 3.4 und 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6). Die Regelung des
Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine
Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben
zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff.,
2005 S 305 ff.). Den Fristen in Art. 47 AuG kommt somit (auch) die Funktion zu,
den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich
praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284
E. 2.1 S. 288; Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_132/2016 vom
7. Juli 2016 2.2.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

4.1.3. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor,
wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt
werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S.
291). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller
relevanter Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung
Rechnung zu tragen, wonach - wie dargelegt - die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum,
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor
Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7; Urteil
2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden (vgl. etwa
die Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3 und 2C_303/2014 vom 20.
Februar 2015 E. 6.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber dennoch
möglichst so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung
gewahrt bleibt (Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_515/2015 vom
10. Februar 2016 E. 2.1; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1; 2C_906/2012
vom 5. Juni 2013 E. 3.2; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1; 2C_765/2011 vom
28. November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_709/
2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1).

4.1.4. Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht,
wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr
die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie
hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der
nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art.
90 AuG; Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 in fine). Der Umstand,
dass die Mutter (innert der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) gleichzeitig
mit den Kindern nachgezogen werden soll, stellt für sich allein nach der
Rechtsprechung grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG dar (vgl. die Urteile 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.
4.3-4.7 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1; AMARELLE/CHRISTEN, in: Nguyen/
Amarelle (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations, 2017, N. 6 zu Art. 47
AuG). Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug
seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese
grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter
nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben (Urteil 2C_765/
2011 vom 28. November 2011 E. 2.4). Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu
betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen
entgegenhalten lassen muss (vgl. das Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.
4.5 in fine; vgl. zur Berechnung der Fristen und diesen Entscheid bestätigend:
das Urteil 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3; kritisch zur bundesgerichtlichen
Praxis: AMARELLE/CHRISTEN, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 47 AuG).

4.1.5. Ein wichtiger Grund besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine
sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Praxisgemäss
liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im
Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl
besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner
bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl.
die Urteile 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.3; 2C_147/2015 vom 22. März 2016
E. 2.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober
2011 E. 4.2 mit Hinweis). Eine alternative Betreuung muss vorab insbesondere
dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration deshalb schwieriger gestalten dürfte
und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung (noch)
nicht allzu eng erscheint (Urteil 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2 mit
Hinweisen).

4.2.
Wenn die kantonalen Behörden gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis davon
abgesehen haben, im vorliegenden Fall den nachträglichen Familiennachzug zu
bewilligen, ist dies nicht bundesrechtswidrig:

4.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 14. April 2005 mit einer Landsfrau in
der Heimat verheiratet. In der Folge lebten die Eheleute die Beziehung
freiwillig über gegenseitige Besuche. Das erste Nachzugsgesuch stellte der
Beschwerdeführer zwar fristgerecht am 19. Juli 2012, jedoch erst über sieben
Jahre nach der Hochzeit und knapp fünf Jahre nach der Geburt seiner ältesten
Tochter C.A.________ am 21. September 2007. Das Gesuch wurde im Hinblick auf
seine finanzielle Situation rechtskräftig abgewiesen. Die Eheleute lebten ihre
Beziehung in der Folge weiterhin über wechselseitige Besuche und andere
Kontaktmöglichkeiten. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht sachverhaltlich
verbindlich festgestellt hat, bemühte sich das Ehepaar nicht darum, rechtzeitig
eine berufliche Integration der Gattin in der Schweiz ins Auge zu fassen bzw.
sich um eine solche zu kümmern, obwohl es ihnen in der damaligen Situation mit
einem Zusatzverdienst möglich gewesen wäre, den Familiennachzug fristgerecht zu
realisieren.

4.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich bemüht, seine
finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, dies gelingt ihm indessen trotz
höherem Lohn nur in kleinen Schritten. Zwar soll die Gattin mit ihren Kindern
heute nicht mehr, wie bisher, bei ihren Eltern in Serbien wohnen können, da ihr
Bruder in das Elternhaus gezogen sei bzw. ziehen werde. Hierin liegt indessen
kein wichtiger Grund, der einen Nachzug der Familie ausserhalb der gesetzlichen
Fristen gebieten würde: Die Gattin kann sich in der Heimat für sich und die
Kinder um eine neue Wohngelegenheit bemühen, wobei ihr Gatte sie von der
Schweiz aus finanziell unterstützen kann. Die Mutter hat die Kinder bisher in
Serbien betreut, wo sie ihren Wohnsitz hatten; es ist nicht einzusehen und wird
nicht dargelegt, warum dies nicht weiterhin möglich sein sollte.

4.2.3. Der Vater-Kind-Kontakt - wie jener zwischen den Eheleuten - war bereits
bisher auf wechselseitige Besuche und Austauschmöglichkeiten über die modernen
Kommunikationsmittel beschränkt und wurde von den Eheleuten freiwillig so
aufrechterhalten. Zwar wird die Gattin sich im Hinblick auf die Schulpflicht
der Kinder allenfalls nicht mehr gleich oft in der Schweiz aufhalten können und
ihre Anwesenheit und jene der Kinder zeitlich anders organisieren müssen. Dies
ist indessen möglich, nachdem die Kinder punktuell auch in der Grossfamilie
betreut werden können, da mit den Grosseltern und der Familie des Onkels ein
familiäres Beziehungsnetz fortbesteht. Dass die Gattin in der Schweiz arbeiten
will und die Kinder hier allenfalls bessere Schulungs- und
Ausbildungsmöglichkeiten haben, geben keinen Anlass, den Familiennachzug
ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu gestatten; der
Beschwerdeführer und seine Gattin haben sich bereits bisher über Jahre hinweg
selber und freiwillig darauf eingerichtet, ihr Ehe- und Familienleben teils
beim Gatten in der Schweiz, teils im gemeinsamen Heimatland zu pflegen, ohne
dass hierfür willensunabhängige, objektive und plausibel nachvollziehbare
Gründe bestanden hätten.

4.2.4. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ändert am Umstand nichts,
dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG
vorliegen: Die Kinder befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und
sind im Wesentlichen in Serbien aufgezogen worden. Dass sie sich heute in der
Schweiz befinden und die älteste Tochter hier eingeschult wurde, ist darauf
zurückzuführen, dass sie nach der letzten Einreise, das Land nicht mehr
verlassen haben und von der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel
profitieren konnten. Wie die Vorinstanz ausführt, befindet sich die älteste
Tochter in der zweiten Primarklasse, wobei sie zuvor in der Schweiz den
Kindergarten besucht hat. Der Beschwerdeführer räumt indessen selber ein, dass
die Kinder künftig auch in Serbien eingeschult werden könnten. Wie das
Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2C_669/2013 vom 6. August 2013 dargelegt
hat, sieht Art. 17 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden
Entscheid im Ausland abzuwarten haben, es sei denn die
Zulassungsvoraussetzungen seien "offensichtlich" erfüllt (Art 17 Abs. 2 AuG),
was hier nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben die
Behörden teilweise vor vollendete Tatsachen gestellt, dennoch haben jene sich
während des Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens kulant gezeigt. Hieraus
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Familie ist in
der serbischen Kultur verankert, auch wenn ihre Mitglieder inzwischen etwas
Deutsch sprechen oder verstehen sollten.

4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dank der für seine Gattin
verbindlich in Aussicht gestellten Arbeitsstelle mit zusätzlichen Fr. 3'800.--
(brutto) pro Monat rechnen zu können, was es der Familie erlauben werde, ohne
Sozialhilfe auszukommen und die Schuldenlast abzutragen, verkennt er, dass auch
bei dieser Lösung ein Steuererlass erforderlich sein wird, um seine Situation
sanieren zu können. Im Übrigen erstaunt, dass der Ehegattin vorbehaltlos und
ohne zeitlichen Rahmen eine Arbeitsstelle dauerhaft zugesichert worden sein
soll. Für die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen bzw. verspätet
eingereichten Gesuchs um Familiennachzug der Gattin (und mit ihr der Kinder)
ist nicht hinreichend dargetan und bewiesen, dass die finanziellen Verhältnisse
bei einem Familiennachzug in die Schweiz hinreichend sichergestellt sein
werden, sodass keine Indizien auf eine ernsthafte künftige Fürsorgeabhängigkeit
schliessen lassen, zumal die jüngste Tochter 2016 geboren ist und somit noch
der Pflege ihrer Mutter bedarf.

4.2.6. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, wenn er die
Nachzugsfrist für seine Frau verpasst hat und sich zu spät um ein
wirtschaftlich tragbares Auskommen für sich und seine Familie bemühte. Hierin
liegt kein Grund, ihm die nachträgliche Familienzusammenführung zu gestatten.
Darf der Beschwerdeführer seine Gattin und die Kinder nicht in Anwendung von
Art. 47 Abs. 4 AuG in die Schweiz nachziehen, kann das hypothetisches Einkommen
seiner Gattin für die Ermittlung der finanziellen Situation nicht
mitberücksichtigt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist
die Feststellung der Vorinstanz vertretbar, er spreche Serbisch und könne sich
gestützt auf die hier gemachten beruflichen und sprachlichen Erfahrungen
gegebenenfalls auch in der gemeinsamen Heimat mit der Familie eine Existenz
aufbauen, selbst wenn er sich inzwischen seit 25 Jahren in der Schweiz aufhält.
Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal zu unterstreichen, dass er selber mit
dem Nachzugsgesuch für seine Gattin ganze sieben Jahre bzw. hinsichtlich der
älteren Tochter fünf Jahre zugewartet hat, ohne die Grundlagen dafür zu
schaffen, dass der ganzen Familie fristgerecht in der Schweiz eine Bewilligung
hätte erteilt werden können.

4.2.7. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, dass der wichtige
familiäre Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG aus der subjektiven Optik der Eltern
bzw. von der Warte der betroffenen Familie aus zu bewerten sei, und es nicht
darauf ankomme, wie sich die Situation objektiv darstelle, verkennt er die
Tragweite des vom Gesetzgeber gewählten Systems: Dieses dient mit den
Nachzugsfristen, den damit verbundenen Rechtsansprüchen und der
Ausnahmeregelung in Art. 47 Abs. 4 AuG (für Härtefälle) nicht nur privaten
Anliegen, sondern in erster Linie (auch) der Steuerung der Zuwanderung und
damit einem entsprechenden öffentlichen Interesse. Für die Auslegung des
Begriffs der "wichtigen familiären Gründe" kann somit nicht die alleinige
Sichtweise der Eltern ausschlaggebend sein; hiergegen sprechen sowohl der
Wortlaut von Art. 47 Abs. 4 AuG, die Gesetzessystematik (Ausnahmeregel), die
Materialien sowie die bisherige bundesgerichtliche Praxis. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was Anlass geben könnte, Art. 47 Abs. 4 AuG anders zu
verstehen.

5.

5.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für
die Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.

5.2. Aufgrund der Darlegungen im angefochtenen Urteil hatte die Eingabe an das
Bundesgericht kaum ernsthafte Aussichten auf Erfolg. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (vgl.
Art. 64 BGG). Da hierüber gleichzeitig mit dem Urteil in der Sache entschieden
wird, was dem Beschwerdeführer einen Rückzug seiner Eingabe gestützt auf einen
entsprechenden negativen Zwischenentscheid verunmöglichte, sind die
Gerichtskosten zu reduzieren (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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