Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.199/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_199/2017  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2010, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
23. November 2016 (VG.2015.142/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der als Landwirt tätige A.________ verkaufte am 21. September 2010 seine
Liegenschaft Nr. xxx in U.________ (Gemeinde V.________) zum Preis von Fr.
2'149'500.-- (Preis pro m2 Fr. 100.--). Die (unbebaute) Parzelle gehörte zu
A.________s landwirtschaftlichem Betrieb, lag aber vollständig in der Bauzone.
Die Grundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf wurde am 6. Januar 2012 definitiv
veranlagt. 
 
B.  
In der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 vom 13. März 2013 wurde
aus dem Grundstücksverkauf ein Betrag von Fr. 1'787'022.-- als Einkommen aus
selbständigem Nebenerwerb aufgerechnet. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni
2013 reduzierte die Veranlagungsbehörde den aufzurechnenden Betrag auf Fr.
1'756'233.-- und wies die Einsprache im Übrigen ab. Gegen diesen Entscheid
erhob A.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
und beantragte, von der Besteuerung eines Einkommens von Fr. 1'756'233.--
aufgrund des Verkaufs der Parzelle Nr. xxx in U.________ abzusehen.
Eventualiter sei für den Verkehrswert des verkauften Baulandes bei den
Anlagekosten eine nachträgliche Bilanzkorrektur per 1. Januar 1995 (eventuell
per 1. Januar 1993 [nicht: 1. Januar 2013]) mit Fr. 230.-- pro m2 zuzulassen.
Subeventualiter sei ein Betrag von Fr. 148'625.-- als Ersatzbeschaffung
anzurechnen. Am 29. Juni 2015 wies die Steuerrekurskommission die Beschwerde
ab, nachdem das Verfahren vom 1. Oktober 2013 bis ca. August 2014 sistiert
gewesen war. Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission gelangte A.________
mit den gleichen Rechtsbegehren an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2016 ab. 
 
C.  
A.________ erhebt am 17. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und von der Besteuerung eines Einkommens in der Höhe von Fr.
1'756'233.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund des Verkaufs der
Parzelle Nr. xxx in U.________ am 21. September 2010 abzusehen. Eventuell sei
ihm - A.________ - eine steuerneutrale Bilanzkorrektur zu bewilligen und zu
gestatten, den Verkehrswert des verkauften Baulandes per 1. Januar 1995
(eventuell per 1. Januar 1993) bei den Anlagekosten mit Fr. 230.--, eventuell
Fr. 100.-- pro m2einzusetzen und für die Gewinnermittlung zu berücksichtigen;
die Angelegenheit sei zur Neufestsetzung des Verkaufsgewinns an das
Verwaltungsgericht, eventuell an die Kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Subeventuell sei der besteuerte Verkaufsgewinn von Fr. 1'756'233.-- im Betrag
einer Ersatzbeschaffung von Fr. 148'625.-- auf Fr. 1'607'608.-- zu reduzieren
und es sei ihm - A.________ - zu gestatten, per 31. Dezember 2010 eine
Ersatzbeschaffungsreserve von Fr. 148'625.-- zu bilden. 
Das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Kantonale Steuerverwaltung hat sich nicht
vernehmen lassen. A.________ hat am 7. Juni 2017 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11], 
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als
Steuerpflichtiger zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Zu den Einkünften
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen
(Art. 18 Abs. 2 erster Satz DBG). Die Gewinne aus der Veräusserung von land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur
bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG).  
 
2.2. Im Leitentscheid BGE 138 II 32 erwog das Bundesgericht, die steuerlich
privilegierte Ausnahmeregelung von Art. 18 Abs. 4 DBG bedürfe einer
angemessenen Begrenzung, soweit es um Grundstücke gehe, welche nicht dem
Schutzbereich und den Verfügungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts
unterstünden. Für die Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliches
Grundstück im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG stellte es hauptsächlich auf die in
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), dann auch auf die in Art. 2 Abs. 2 BGBB
aufgezählten Grundstücksarten ab, namentlich auf Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB,
wonach Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und
Anlagen, einschliesslich angemessenen Umschwungs, die in einer Bauzone liegen
und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, in den Geltungsbereich des
BGBB fallen. Die Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück sollte sich
- abweichend von der bis anhin geltenden Rechtsprechung und von einem Teil der
Lehre - nicht nach der tatsächlichen Nutzung richten, sondern grundsätzlich
nach dem Geltungsbereich des BGBB (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 37, E. 2.3.1 S. 38
f.). Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung für land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG dann keine
Anwendung findet, wenn es um unbebaute und vollumfänglich in der Bauzone
gelegene Grundstücke geht, die zwar land- oder forstwirtschaftlich genutzt
werden, die aber keinen "angemessenen Umschwung" eines Grundstücks mit
landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilden (Urteil 2C_957/2017 vom 22.
Dezember 2017 E. 3.3).  
 
2.3. In Ziff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 38 vom 17. Juli 2013 legte die ESTV
fest, die neue Praxis gemäss BGE 138 II 32 sei auf alle "im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Kreisschreibens" noch offenen Veranlagungen
anzuwenden. Im Auftrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des
Ständerates ergänzte die ESTV das Kreisschreiben Nr. 38 am 29. September 2017
mit einem Anhang 2 "Regelung Härtefälle betreffend Kapitalgewinnbesteuerung
Bauland".  
 
2.4. Aufgrund der Motion Leo Müller "Besteuerung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken" vom 14. März 2012 (12.3172) verfasste der
Bundesrat die Botschaft vom 11. März 2016 zum Bundesgesetz über die Besteuerung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (BBl 2016 1845). Mit der
vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollte die mit BGE 138 II 32 vorgenommene
Einschränkung der steuerlichen Priviliegierung bei der Veräusserung land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke rückgängig gemacht bzw. ausgeschlossen
werden. Indessen hat der Ständerat am 12. Dezember 2016 (AB 2016 S 1106) und
der Nationalrat am 14. Juni 2017 (AB 2017 N 1100) Nichteintreten auf die
Vorlage beschlossen. Damit sind die Beratungen erledigt, und der Vorstoss wird
nicht umgesetzt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Hauptantrag, wonach von einer Besteuerung
des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.
1'756'233.-- abzusehen sei, in erster Linie mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben nach Art. 9 BV. 
 
3.1. Er macht geltend, die Praxisänderung nach BGE 138 II 32 dürfe generell
nicht auf Grundstückverkäufe angewendet werden, welche vor dem 2. Dezember 2011
(BGE 138 II 32 liegt das Urteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 zugrunde)
stattgefunden hätten. Der Staat müsse Rechtssicherheit gewährleisten.
Änderungen einer langjährigen Steuerpraxis würden sich sofort und für die
betroffenen steuerpflichtigen Personen ohne Vorwarnung auswirken. Eine
langjährige Praxis dürfe nicht quasi über Nacht geändert werden. Der Bürger
habe Anspruch auf Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand einer bestehenden
Praxis. Die Praxisänderung dürfe nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Analog
den bei Gesetzesänderungen anwendbaren Grundsätzen dürfe ein Bruch mit der
bisherigen Praxis nicht rückwirkend erfolgen. Der steuerrelevante Sachverhalt
(Verkauf der Liegenschaft) habe sich im September 2010 verwirklicht. Die
Praxisänderung des Bundesgerichts sei erst am 2. Dezember 2011 erfolgt. Er -
der Beschwerdeführer - habe im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mit der
Praxisänderung und mit den damit verbundenen steuerlichen Folgen rechnen
müssen. Die Rückwirkung der Praxisänderung würde sodann zu einer stossenden
Rechtsungleichheit zu denjenigen Steuerpflichtigen führen, die im gleichen
Zeitraum einen entsprechenden Landverkauf getätigt, aber bereits früher
definitiv veranlagt worden seien. Zudem lägen keine triftigen Gründe vor, diese
Rückwirkung zu rechtfertigen; fiskalische Gründe seien dafür nicht ausreichend.
Schliesslich sei seine Veranlagung aus nicht erkennbaren Gründen zwei Jahre
lang auf Eis gelegt worden. Wäre er rechtszeitig eingeschätzt worden, wäre
seine Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 bei Bekanntwerden des
Urteils des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) längst in
Rechtskraft erwachsen.  
 
3.2. Unabhängig von der Frage, ob die rückwirkende Anwendung der neuen Praxis
generell zulässig sei, würden es die Verhältnisse im vorliegenden Fall
verbieten, die neue Auslegung von Art. 18 Abs. 4 DBG auf ihn - den
Beschwerdeführer - anzuwenden. Er habe sich vor dem Verkauf seines Baulandes
über die Steuerfolgen des beabsichtigten Rechtgeschäfts informiert. Bereits im
Sommer 2009 sei er an die Kantonale Steuerverwaltung, Ressort
Grundstückgewinne, gelangt, um die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Parzelle
zu erwartenden Steuern zu erfragen und berechnen zu lassen. Die provisorische
Berechnung vom 11. August 2009 habe gezeigt, dass er mit einer kantonalen
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 236'000.-- habe rechnen müssen. Betreffend die
Einkommens- und Vermögenssteuer sei ihm erklärt worden, es werde eine
ergänzende Vermögenssteuer im Betrag von Fr. 40'600.-- fällig. Die Kantonale
Steuerverwaltung habe damit nicht nur eine Auskunft über die
Grundstückgewinnsteuer erteilt, sondern auch eine solche über die Staats- und
Gemeindesteuern, nämlich die ergänzende Vermögenssteuer nach den damaligen
kantonalen Bestimmungen. Ein Hinweis auf weitere Steuern, namentlich auf die
direkte Bundessteuer, sei nicht erfolgt. Für diese Auskunft wäre die kantonale
Steuerverwaltung selbstverständlich zuständig gewesen. Sie sei jene Behörde,
welche sämtliche Steuern (Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer,
Grundstückgewinnsteuer etc.) veranlage. Der Steuerpflichtige dürfe sich auf
Auskünfte der Kantonalen Steuerverwaltung verlassen. Er dürfe darauf vertrauen,
dass eine Abteilung oder ein Ressort dieser Behörde die anderen Abteilungen
oder Ressorts beiziehe, wenn sie oder es keine umfassende Auskunft erteilen
könne. Die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben seien für ihn -
den Beschwerdeführer - ein zentrales Thema bei der Kaufpreisgestaltung gewesen.
Wenn man ihm mitgeteilt hätte, dass ihn aufgrund des Verkaufs Einkommenssteuern
(direkte Bundessteuer 2010) und AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender von
insgesamt rund Fr. 370'000.-- erwarten würden, hätte er einen entsprechend
höheren Kaufpreis für das Bauland verlangt. Dieser sei mit Fr. 100 pro m2 im
Jahr 2010 sehr bescheiden gewesen. Schon 1993 habe er von einer anderen
Käuferschaft Fr. 230 pro m2 für gewerbliches Bauland in U.________ erhalten.  
 
3.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.
6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die
betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert
sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im
Steuerrecht hat der Grundsatz von Treu und Glauben nur eine beschränkte
Tragweite, vor allem, wenn er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip steht (BGE
131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.).  
 
3.4. Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben kann eine
(selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter
gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:  
 
-es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 
- die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit
bezieht; 
- die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder
der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
- der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen
können; 
- der Bürger im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können; 
- die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im
Zeitpunkt der Auskunftserteilung; 
- das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige
des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193). 
 
3.5. Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden.
Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung
noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 5.1 S. 558; 135 II 78 E. 3.2 S. 85; 132
II 153 E. 5.1 S. 159). Praxisänderungen und erstmalige Praxisfestlegungen
wirken sich somit auch im Steuerrecht unmittelbar auf alle noch nicht
rechtskräftig veranlagten Fälle aus (Urteil 2C_957/2017 vom 22. Dezember 2017
E. 3.4). Gegen eine Änderung der materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen
generellen Vertrauensschutz. Anders verhält es sich, wenn die Weiterführung der
alten Praxis individuell zugesichert wurde oder die Behörde auf andere Weise
entsprechende Erwartungen geweckt hatte (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 188 Rz. 16 am Ende). Führt eine
ungebührliche Verfahrensverzögerung durch die Behörden dazu, dass zum Nachteil
der Privaten eine neue Praxis anwendbar wird, die bei rechtzeitiger
Verfahrenserledigung noch nicht angewendet worden wäre, so ist es allenfalls
denkbar, dass aus Rechtsgleichheits- und Fairnessgründen die frühere Praxis
noch anzuwenden ist (BGE 110 Ib 332 E. 3a S. 336 f.). Das Bundesgericht hat im
Fall einer Zeitspanne von fünf Jahren zwischen dem rechtsbegründenden
Sachverhalt und dem Erlass der Verfügung (gestützt auf eine inzwischen
ergangene Praxisänderung) die Gewährung des Vertrauensschutzes in Betracht
gezogen, die Frage dann aber offengelassen (Urteil 2C_509/2016 vom 24. Mai 2017
E. 2).  
 
3.6. Angewendet auf den vorliegenden Fall ergeben diese Grundsätze Folgendes:  
 
3.6.1. Es resultiert kein genereller Vertrauensschutz aus der Tatsache, dass
nach der Veräusserung vom 21. September 2010 eine Praxisänderung eingetreten
ist, nach der sich die Veranlagung zu richten hatte. Dass die Praxis gemäss BGE
138 II 32 auf alle hängigen Veranlagungen (ungeachtet des
Veräusserungszeitpunkts) anwendbar ist, zeigt der Fall, welcher dem Urteil
2C_957/2017 vom 22. Dezember 2017 zugrundeliegt: Zwei in der Bauzone gelegene,
ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke waren im Jahr 2009 veräussert
worden. Bei der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern am 27. Mai
2011 - also vor BGE 138 II 32 - ging die Veranlagungsbehörde noch davon aus,
Gegenstand der Veräusserung seien land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
im Sinn von Art. 12 Abs. 1 StHG gewesen, und erfasste den Gewinn mit der
Grundstückgewinnsteuer (nach dem dualistischen System des Kantons Aargau).
Diese Veranlagung wurde rechtskräftig. Dennoch bestätigte das Bundesgericht die
(gestützt auf BGE 138 II 32 geänderte) Auffassung der Vorinstanzen, wonach für
die Veranlagung der direkten Bundessteuer nicht von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG auszugehen
sei. Die Veräusserung der besagten Grundstücke war somit gestützt auf Art. 18
Abs. 2 DBG mit der Gewinnsteuer unter Ausschluss der Privilegierung von Art. 18
Abs. 4 DBG zu erfassen (Urteil 2C_957/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.4 und
3.5).  
Der Beschwerdeführer kann auch daraus, dass zwischen der Veräusserung und der
Veranlagung zweieinhalb Jahre verstrichen sind, keinen Vertrauenstatbestand
ableiten. Diese Zeitspanne erscheint nicht derart lang, dass eine treuwidrige
Verschleppung des Veranlagungsverfahrens angenommen werden könnte. 
 
3.6.2. Auch ein individueller Vertrauensschutz, basierend auf der
provisorischen Berechnung für Grundstückgewinnsteuer 2009 der Kantonalen
Steuerverwaltung, Spezialsteuern, Grundstückgewinne, vom 11. August 2009, ist
zu verneinen. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die
Kantonale Steuerverwaltung (auch) zuständig ist für die Erhebung der direkten
Bundessteuer. Richtig ist auch, dass die provisorische Berechnung nur die
kantonalen Steuern betrifft, denn es werden ausschliesslich kantonale Steuern
erwähnt und ausschliesslich kantonale Erlasse zitiert. Dies bedeutet aber
nicht, dass die erwähnte Auskunft ein qualifiziertes Schweigen betreffend die
direkte Bundessteuer enthält, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Dies kann
umso weniger angenommen werden, als gar nicht bekannt ist, welche Frage der
Beschwerdeführer an die Kantonale Steuerverwaltung gerichtet hat. In der
schriftlichen Auskunft vom 11. August 2009 kann jedenfall keine behördliche
Zusicherung erblickt werden, wonach der Beschwerdeführer aus dem Verkauf der
Liegenschaft keine direkte Bundessteuer zu entrichten hätte. Das Dokument
enthält in Bezug auf diese Frage keine Aussage. Es fehlt daher an der
Vertrauensgrundlage, welche die Grundvoraussetzung des Vertrauensschuzes aus
falscher behördlicher Auskunft darstellt.  
 
3.7. Ein Anspruch auf Gewährung der privilegierten Besteuerung nach Art. 18
Abs. 4 DBG gestützt auf Art. 9 BV ist zu verneinen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Herabsetzung des steuerbaren
Gewinns. 
 
4.1. Zur Begründung bringt er vor, der von ihm erzielte Kapitalgewinn sei bis
zum 31. Dezember 1994 steuerfrei gewesen, weil er als Landwirt erst ab 1.
Januar 1995 buchführungspflichtig geworden sei und bis zu diesem Datum
Kapitalgewinne im Geschäftsvermögen nur besteuert worden seien, wenn sie im
Betrieb eines buchführungspflichtigen Unternehmens erzielt worden seien. Das
fragliche Grundstück sei im Jahr 1984 in die Bauzone eingezont worden. Seither
sei es kein dem BGBB unterstehendes Grundstück mehr. Demzufolge sei die
Wertvermehrung seines Grundstücks zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie
nicht habe versteuert werden müssen. Bis Ende 1994 habe er - der
Beschwerdeführer - die gesamte Differenz zwischen dem Verkehrswert des
Grundstücks (zu Baulandpreisen) und den Anlagekosten als steuerfreien
Wertzuwachsgewinn realisieren können. Dies müsse auch nach Inkrafttreten des
DBG und nach BGE 138 II 32 gelten. Bei der Bemessung des steuerbaren Gewinns
sei somit der Verkehrswert des Baulandgrundstücks per 31. Dezember 1994 nicht
als steuerbarer Wertzuwachsgewinn zu betrachten. Vielmehr müsse dieser von der
Besteuerung ausgenommen werden, sei es direkt durch entsprechende Festsetzung
des steuerbaren Verkaufsgewinns oder indirekt durch Zulassung einer
steuerneutralen Bilanzkorrektur in der Jahresrechnung 2010.  
 
4.2. Die Argumentation geht insofern an der Sache vorbei, als früher geltende
Besteuerungsregeln keinen Einfluss auf die hier streitige Einschätzung haben
können. Das Bundesgericht hat es aus Praktikabilitätsgründen abgelehnt, bei
lange zurückliegenden Umzonungen, insbesondere wenn dieser Zeitpunkt - wie hier
- vor dem Inkrafttreten des BGBB liegt, für die steuerliche Erfassung des
Wertzuwachses  im Nachhinein zwischen einer Phase bis zur Einzonung
(Grundstückgewinnsteuer) und einer Phase nach diesem Zeitpunkt
(Einkommenssteuer) zu differenzieren (BGE 138 II 32 E. 2.4 S. 40 f.). Der
Kapitalgewinn entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem steuerlichen
Buchwert und dem Verkaufspreis. Davon bleibt auf Antrag jener Teil steuerfrei,
der  unter dem BGBB beim Verkauf als land- und forstwirtschaftliches Grundstück
gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG im Zeitpunkt der Einzonung realisierbar gewesen wäre,
also die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem landwirtschaftlichen
Verkehrswert gemäss Art. 66 BGBB im Zeitpunkt der Einzonung. Der darüber
hinausgehende Teil des Kapitalgewinns ist als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zu versteuern (Ziff. 3.3.1 und 3.4
des Kreisschreibens Nr. 38 vom 17. Juli 2013). Im hier zu beurteilenden Fall
erfolgte die Einzonung lange vor Inkrafttreten des BGBB. Aus den genannten
Gründen ist der gesamte Kapitalgewinn gemäss Art. 18 Abs. 2 BGBB zu versteuern.
Der Eventualantrag ist abzuweisen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, der besteuerte Gewinn von Fr.
1'756'233.-- sei um den Betrag einer Ersatzbeschaffung von Fr. 148'625.-- zu
reduzieren und es sei ihm zu gestatten, per 31. Dezember 2010 eine
Ersatzbeschaffungsreserve in dieser Höhe zu bilden. 
 
5.1. Zur Begründung macht er geltend, er habe als Ersatz für die veräusserte
Parzelle Nr. xxx in U.________ das Grundstück Nr. yyy in V.________ für Fr.
148'625.-- gekauft und damit betriebsnotwendiges Anlagevermögen ersetzt. Die
Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffung nach Art. 30 DBG seien erfüllt. Bei
der kantonalen Grundstückgewinnsteuer sei die Ersatzbeschaffung im Betrag von
Fr. 148'625.-- anerkannt worden. Zudem habe die Eidgenössische Steuerverwaltung
im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Auffassung vertreten, die
materiellen Voraussetzungen für eine steueraufschiebende Ersatzbeschaffung
seien erfüllt.  
Dem widerspricht die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2017. Sie habe in
ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 an die Steuerrekurskommission -
abweichend von der Steuerverwaltung - den Standpunkt vertreten, die veräusserte
Parzelle Nr. xxx stelle betriebsnotwendiges Anlagevermögen dar. Da aber die
Ersatzbeschaffung (also der Kauf der neuen Liegenschaft) nicht im gleichen
Geschäftsjahr stattgefunden habe und auch keine Rückstellung gebildet worden
sei, müsse die Ersatzbeschaffung gemäss Art. 30 Abs. 2 DBG dennoch verweigert
werden. 
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Replik vom 7. Juni 2017
folgendermassen: Der Eventualantrag betreffend Ersatzbeschaffung stelle
lediglich eine Reaktion auf die Gewinnbesteuerung und auf die Bilanzkorrektur
durch die Kantonale Steuerverwaltung dar. Er - der Beschwerdeführer - habe
keine Veranlassung und (mangels verbuchtem Kapitalgewinn) auch keine
Möglichkeit gehabt, in seiner Steuerbilanz für die direkte Bundessteuer 2010
eine Ersatzbeschaffungsreserve in der Höhe des erzielten Veräusserungsgewinns
zu bilden. Er habe nicht ahnen können, dass das Bundesgericht im Dezember 2011
seine langjährige Besteuerungspraxis betreffend den Verkauf von
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone ändern und dass die
ESTV diesen Entscheid, welcher kantonale Steuern betroffen habe, auch
hinsichtlich der direkten Bundessteuer für massgeblich erklären würde. 
 
5.2. Die Ersatzbeschaffung ist für den Bund in Art. 30 DBG geregelt. Die
Vorinstanz hat richtig erwogen, dass - weil es um die Steuerperiode 2010 geht -
die bis 31. Dezember 2010 gültig gewesene Fassung von Art. 30 Abs. 1 DBG vom
14. Dezember 1990 (AS 1991 1184 1195) massgeblich ist. Art. 30 DBG in der hier
anwendbaren Fassung hat folgenden Wortlaut (Art. 30 Abs. 2 und 3 DBG haben
keine Änderung erfahren) :  
 
1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen
Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden;
ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. 
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem
Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur
als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. 
aArt. 30 Abs. 1 DBG beruht auf der Ersatzbeschaffungstheorie ("Ersatzobjekt mit
gleicher Funktion") als Gegenbegriff zur Reinvestitionstheorie (Urteil 2C_308/
2009 vom 14. Oktober 2009 E. 2.3 mit Literaturhinweisen). Dies geht auch aus
der Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer
(BBl 1983 III 1) hervor, wo es bezüglich Art. 30 Abs. 1 E-DBG heisst:
"Erforderlich ist, dass das ausgeschiedene, für die Führung des Betriebes
unmittelbar notwendige Objekt des Anlagevermögens durch ein gleichartiges
Objekt ersetzt wird" (BBl 1983 II 169 f.). Funktionsgleichheit im Sinn von
aArt. 30 Abs. 1 DBG liegt vor, wenn das Ersatzgut das Surrogat des
ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes darstellt und der Fortsetzung des im
Wesentlichen unveränderten Betriebs des Unternehmens dient (REICH/ZÜGER,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N. 9 und 12 zu Art. 30 DBG). 
 
5.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzung einer Ersatzbeschaffung mit der
Begründung verneint, das Ersatzgrundstück weise nicht die gleiche Funktion
(wirtschaftliche Identität) wie das veräusserte Grundstück auf. Beim neu
erworbenen Grundstück handle es sich um ein rein landwirtschaftliches
Grundstück, welches einen Quadratmeterpreis von ca. Fr. 5.50 aufweise,
währendem es sich beim verkauften Grundstück um ein Baugrundstück handle,
welches einen Quadratmeterpreis von Fr. 100.-- aufweise. Ein funktionell
gleiches Grundstück müsse wieder ein Baugrundstück sein und nicht ein rein
landwirtschaftliches Grundstück.  
 
5.4. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Massgebend ist vielmehr, dass
sowohl das veräusserte als auch das neu erworbene Grundstück vom
Beschwerdeführer für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wurde bzw.
wird. Die Qualifikation des veräusserten Grundstücks als
nichtlandwirtschaftlich ist einzig in Bezug auf die Art der steuerlichen
Erfassung des Gewinns von Relevanz. Sie bedeutet dagegen nicht, dass die
fragliche Liegenschaft aufgrund der Einzonung als Bauland per se die
landwirtschaftliche Funktion für den Betrieb verliert. Die Vorinstanz stützt
sich bei ihrer Begründung zu Unrecht auf das Urteil 2C_142/2012 vom 12.
Dezember 2012. Diesem Urteil lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als
mit dem Erlös aus dem veräusserten Grundstück um ein vielfaches grössere
Grundstücke erworben wurden, während vorliegend ein - landwirtschaftlich
genutztes - Grundstück von 21'495 m2 durch ein gleich genutztes Grundstück mit
einer Fläche von 26'816 m2ersetzt wurde. Mit Blick auf die betriebliche
Funktion der Grundstücke ergibt sich damit ohne Weiteres, dass von einer
wirtschaftlichen Identität auszugehen ist.  
 
5.5. In ihrer Vernehmlassung stimmt die ESTV mit dieser Einschätzung
grundsätzlich überein, vertritt jedoch die Auffassung, eine (steuerneutrale)
Ersatzbeschaffung müsse dennoch verweigert werden, da der Kauf der neuen
Liegenschaft nicht im gleichen Geschäftsjahr wie die Veräusserung der alten
stattgefunden habe und auch keine Rückstellung gebildet worden sei. Sie nimmt
damit auf Art. 30 Abs. 2 DBG Bezug, wonach im Umfang der stillen Reserven eine
Rückstellung gebildet werden kann, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen
Geschäftsjahr stattfindet; diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur
Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der
Erfolgsrechnung aufzulösen. Die ESTV übersieht allerdings, dass vorliegend
bloss eine rudimentäre landwirtschaftliche Buchhaltung geführt wurde, in der
insbesondere die Liegenschaften gar nicht bilanziert waren. Das heisst, das vom
Beschwerdeführer unter der Prämisse der Besteuerung nach Art. 18 Abs. 4 DBG
(wonach lediglich die wiedereingebrachten Abschreibungen steuerlich erfasst
werden) behandelte Veräusserungsgeschäft hat in dieser Buchhaltung keine
Abbildung gefunden. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht geltend, dass bei
dieser Sachlage weder Anlass noch Möglichkeit zur Verbuchung einer Rückstellung
für Ersatzbeschaffung bestand. Erst durch die von den Steuerbehörden
vorgenommene Qualifizierung der Veräusserung als der ordentlichen Besteuerung
unterliegend konnte und musste das Veräusserungsgeschäft buchhaltungsmässig
aufgedeckt werden. In dieser Situation kann sich die Korrektur jedoch nicht
bloss auf die Aufrechung des erzielten Gewinns beschränken, sondern es ist auch
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der erzielte Gewinn teilweise - wie in E.
5.4 darglegt - in ein Ersatzobjekt investiert wurde. Es verhält sich damit
nicht anders als mit der ebenfalls von Amtes wegen erforderlichen
Berücksichtigung des aufgrund der Umqualifizierung fällig werdenden
Sozialversicherungsbeitrags.  
 
5.6. Im Masslichen hat der Beschwerdeführer bereits vor den Vorinstanzen
aufgezeigt, dass er den erzielten Verkaufserlös im Umfang von Fr. 148'625.-- in
die Ersatzliegenschaft investiert hat. Nachdem die Ersatzbeschaffung
betragsmässig nicht umstritten ist sowie aufgrund der bei den Vorakten
liegenden definitiven Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 6. Januar 2012
bestätigt wird, ist der Subeventualantrag gutzuheissen.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist
insoweit aufzuheben, als darin die Reduktion des zu besteuernden Gewinns um Fr.
148'625.-- verweigert wird. Die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinn der
Erwägungen an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat über die Kosten und Entschädigungen
im vorangegangenen Verfahren neu zu befinden.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer hat zu rund einem Zehntel obsiegt. Die Gerichtskosten
von insgesamt Fr. 6'000.-- sind ihm gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG nach
Massgabe des Unterliegens aufzuerlegen, d.h. im Umfang von Fr. 5'400.--.
Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG ist ihm eine Parteientschädigung nach Massgabe
des Obsiegens zuzusprechen. Die Parteientschädigung für diesen Fall würde bei
vollständigem Obsiegen Fr. 6'000.-- betragen. Der Beschwerdeführer hat somit
Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 600.--.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 23. November 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin
die Reduktion des zu besteuernden Gewinns um Fr. 148'625.-- verweigert wird.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die
Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
600.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat über die Kosten und Entschädigungen im vorangegangenen
Verfahren neu zu befinden. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

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