Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.195/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_195/2017

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung infolge Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. Januar 2017.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2017,
womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1968 geborenen
algerischen Staatsangehörigen A.________ und seine Wegweisung bestätigt werden,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________
gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer schreibt, das angefochtene Urteil am 18. Januar 2017
auf der Poststelle abgeholt zu haben,
dass indessen gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die Sendung
mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil am 13. Januar 2017 zur Abholung
gemeldet, gleichentags an der Abhol-/Zustellstelle angekommen sowie dort am 17.
Januar 2017 um 13.59 Uhr am Schalter zugestellt/ausgehändigt worden ist,
dass keine Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer behaupteten und nicht
belegten Zustellzeitpunkt bestehen,
dass die Frist von 30 Tagen am Tag nach der Eröffnung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils, mithin am 18. Januar 2017 zu laufen begann
und am 16. Februar 2017 endigte,
dass die Beschwerdeschrift zwar mit dem Datum vom 15. Februar 2017 versehen
ist, dass hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag der 17. Februar 2017,
12.36 Uhr, als Zeitpunkt der Postaufgabe vermerkt ist, was dem Ergebnis der
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post entspricht,
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann,
weil die Beschwerde - schon aus formellen Gründen - aussichtslos erschien (Art.
64 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben