Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.192/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_192/2017  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 11. Januar 2017 (VB.2016.00719). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, im Jahr 1975 geborene türkische Staatsangehörige, erhielt aufgrund
ihrer im November 2013 mit einem Schweizer Staatsbürger eingegangenen Ehe die
Aufenthaltsbewilligung. Deren weitere Verlängerung lehnte das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 2015 ab und verfügte die Wegweisung
der Betroffenen. 
 
B.  
Diesen Entscheid bestätigte die kantonale Sicherheitsdirektion am 12. Oktober
2016 auf Rekurs hin. Dagegen gelangte A.________ erfolglos an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In seinem Urteil vom 11. Januar 2017 hat
das Gericht angenommen, es habe eine Scheinehe vorgelegen; gegen die Wegweisung
bestünden keine Vollzugshindernisse; aufgrund von Aussichtslosigkeit komme
zudem eine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
nicht in Betracht. 
 
C.  
A.________ hat am 17. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht
eingereicht. Sie stellt im Wesentlichen folgende Anträge: Das
verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und ihr der weitere Aufenthalt in
der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung
festzustellen. Die vom Verwaltungsgericht (neu) angesetzte Ausreisefrist sei
für hinfällig zu erklären. Weiter sei zu befinden, dass ihr die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung (um die sie auch im Verfahren vor Bundesgericht
ersucht) im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht verweigert worden sei. 
 
D.  
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben
auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20), weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG); die
Beschwerdeführerin ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ob der Anspruch
zu Recht geltend gemacht worden ist, bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung (vgl. unten E. 2; siehe u.a. auch BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).  
 
1.2. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden, soweit sich diese nicht als offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich, erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. u.a. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung
(vgl. u.a. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.).  
 
1.3. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid (z.B wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs, ausserhalb der Auslegung von Art. 50 AuG) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit
sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen
kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von 
Art. 115 lit. b BGG verschaffen (Non-Refoulement-Gebot, Folter-Verbot, usw.),
wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen
(vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).  
Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin u.a. eine potenzielle Verletzung
von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung) und damit
die Missachtung eines solchen besonderen verfassungsmässigen Rechts. Auf ihre
Kritik ist einzugehen (vgl. unten E. 3). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 62 lit. a AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen
werden, wenn ein Ausländer oder dessen Vertreter im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit seine
Mitwirkungspflicht von Art. 90 AuG verletzt hat. Die Vorinstanz hat sich nicht
auf diese Bestimmung gestützt, sondern sich damit befasst, dass die kantonale
Sicherheitsdirektion geprüft hatte, ob die Beschwerdeführerin im Einklang mit 
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung habe. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, ein
solcher Anspruch falle zum Vornherein ausser Betracht; zunächst würde er
voraussetzen, dass überhaupt eine eheliche Gemeinschaft gelebt worden wäre.
Dies sei im konkreten Fall aber nicht so gewesen, weil offenkundig eine
Scheinehe eingegangen worden sei (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils; zur
gleichen Beurteilung einer offenkundigen Scheinehe war auch schon das
Bezirksgericht Pfäffikon gelangt, weshalb es die Beschwerdeführerin am 1.
Februar 2016 wegen Täuschung der Behörden bestraft hatte).  
 
2.2. Dem angefochtenen Urteil liegen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde,
welche für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. oben E. 1.2).  
 
2.2.1. So kannte der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich einer
polizeilichen Befragung von Dezember 2014 den Familiennamen seiner Gattin
überhaupt nicht und deren Vornamen nur unkorrekt; über andere wesentliche
persönliche Elemente (Geburtsdatum, spezifische schulische Ausbildung, usw.)
hatte er ebenfalls keinerlei Wissen; zudem gab er an, die meiste Zeit bei
seiner schweizerischen und in U.________ wohnhaften Freundin zu leben. Diese
Freundin sagte aus, sie beiden hätten sich im August 2013 kennengelernt, seien
seit Dezember 2013 (d.h. knapp einen Monat nach der Eheschliessung des Mannes
mit der Beschwerdeführerin) ein Paar und im August 2014 zusammengezogen. Weiter
führte sie aus, ihr Freund und die Beschwerdeführerin hätten in V.________ in
unterschiedlichen Zimmern genächtigt; sie habe die Ehe nicht gestört, weil es
sich dabei von Anfang an um eine vom damaligen Vorgesetzten ihres Freundes
arrangierte Scheinehe gehandelt habe (vgl. dazu ausführlich E. 3.3 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils).  
 
2.2.2. Namentlich aus diesen Aussagen hat die Vorinstanz auf der Faktenebene
den Gesamtschluss gezogen, dass die Eheleute sich nicht, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, erst nach einer zuerst effektiv gelebten
ehelichen Gemeinschaft wieder getrennt hätten, sondern dass diese Gemeinschaft
zu keinem Zeitpunkt der Ehe wirklich bestanden hatte. Vor Bundesgericht müsste
die Beschwerdeführerin nun dartun, dass die Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts geradezu offensichtlich unrichtig sind (vgl. oben E. 1.2).
Das gelingt ihr nicht einmal ansatzweise. Gegenüber ihrem Ehemann führt sie an,
dass er schwere Alkoholprobleme habe, was aber dessen Aussagen nicht
stichhaltig zu entkräften vermag. Dasselbe gilt für die verschiedenen von der
Freundin gemachten Angaben, deren konkreter Gehalt und Stellenwert sich nicht
einfach durch das Argument ungeschehen machen lassen, diese Frau sei eine
direkte Konkurrentin und Feindin, die darauf aus sei, der Beschwerdeführerin zu
schaden.  
 
2.3. Aufgrund der besagten Sachverhaltsfeststellungen hat das
Verwaltungsgericht erwogen, dass eine Scheinehe vorliege und die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern sei. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtliche Würdigung Bundesrecht verletzen
würde. Sie erschöpft sich auch nicht in einem blossen Ermessensentscheid.  
 
3.  
 
3.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin zudem
geltend, aufgrund der in der Türkei ihr gegenüber zu befürchtenden konkreten
und persönlichen Verfolgungsgefahr würde ihre Wegweisung im Wesentlichen gegen 
Art. 3 EMRK verstossen (sowie gegen andere Bestimmungen, die ihr aber keine
weitergehenden Ansprüche verschaffen würden) und müsse als unzumutbar verboten
werden. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich zwar als zulässig (vgl.
oben E. 1.3), vermögen aber die behaupteten Verstösse nicht darzutun.  
 
3.2. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, als Kurdin
(ethnisches Element), Alevitin (religiöser Aspekt) und Frau sei sie politisch
aktiv (gewesen) und hätte in der Türkei namentlich seit dem gescheiterten
Putschversuch von Juli 2016 für ihr Leben bzw. ihre Gesundheit zu fürchten. Das
Verwaltungsgericht habe eine auf diese besondere Gefährdung gestützte
Unzumutbarkeit der Wegweisung zwar verneint, sei dafür aber willkürlich von
einer veralteten Sachlage ausgegangen, ohne der nach dem Putschversuch
erfolgten Verschärfung der Situation Rechnung zu tragen.  
 
3.2.1. Im Einklang mit Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn
nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im
Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im
Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung
verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und
ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug
völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. u.a. das Urteil 2C_868/2016
vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2, m.w.H.).  
 
3.2.2. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht (wie übrigens
gegenüber den Vorinstanzen) verbleiben jedoch im Allgemeinen und bilden nicht
mehr als blosse Vermutungen in Bezug auf die Repression, die gegen eine
alevitische Kurdin nach deren Rückkehr in die Türkei je nachdem unternommen
werden könnte. Solch allgemeine und unsubstanziierte Vermutungen sind nicht
geeignet, eine konkrete Gefährdung für die Beschwerdeführerin persönlich
aufzuzeigen, wie das praxisgemäss notwendig wäre. Das trifft umso mehr zu, als
die Betroffene vor ihrer Zeit in der Schweiz in Istanbul wohnhaft war und nicht
in den kurdischen Landesteilen, wo die Repression besonders hart (geworden)
sei. Somit ist weder Willkür noch eine sonstige Verfassungs- oder
Konventionswidrigkeit dargetan.  
 
3.2.3. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, während
ihrer Aufenthaltszeit in der Schweiz politisch aktiv gewesen zu sein; sie habe
einer Oppositionspartei angehört und an Demonstrationen teilgenommen, wobei sie
gefilmt worden sei.  
Aus diesen Vorbringen lässt sich aber keine konkrete Gefährdung in der Türkei
ableiten. Es mag wohl zutreffen, dass namentlich Kadermitglieder von
Oppositionsparteien nach ihrer Rückkehr in die Türkei einer Repression
ausgesetzt zu sein droh (t) en. Hier ist aber in keiner Weise dargetan, dass
die Beschwerdeführerin eine solche Kaderfunktion innegehabt hätte oder die von
ihr behauptete politische Tätigkeit den türkischen Behörden in irgendeiner
Weise aufgefallen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Folgen die
eingereichten Bilder von Demonstrationen haben könnten: Zuerst einmal ist
gänzlich ungewiss, ob die besagten Bilder z.B. von der türkischen Botschaft in
der Schweiz zur Kenntnis genommen worden wären, geschweige denn ausgewertet;
darüber hinaus kann nicht einmal gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin bei
einer allfälligen Auswertung überhaupt individualisierbar wäre. 
All diese Elemente lassen eine relevante Bedrohung nicht erkennen. Keine andere
Beurteilung drängt sich angesichts des völlig unspezifisch und ohne jegliche
Substanziierung gebliebenen Arguments der Beschwerdeführerin auf, sie sei schon
früher einmal in der Türkei Opfer sexueller Gewalt geworden. 
 
3.2.4. Eine Minderheit des Verwaltungsgerichts hat die Meinung vertreten, eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen und ein
Vollzugshindernis nicht zweifelsfrei verneint werden. Dagegen ist indessen
festzuhalten, dass es nicht zu genügen vermag, wenn eine Gefährdung sich
aufgrund allgemeiner Vermutungen bloss nicht ausschliessen lässt. Die
erforderliche konkrete persönliche Gefahr ist hier nicht in genügender Weise
dargetan.  
 
3.3. Ausserdem argumentiert die Beschwerdeführerin, in der Türkei würde ihr
nach dem Putsch voraussichtlich auch die für sie unabdingbare medizinische
Betreuung verweigert werden.  
Medizinische Gründe sprechen praxisgemäss gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG) bzw. für die Bejahung eines
nachehelichen Härtefalls, wenn bei der Rückkehr in die Heimat eine
überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann
(medizinische Notlage); die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung mit
anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustands nach sich zöge. Abgesehen von aussergewöhnlichen
Situationen, in welchen Art. 3 EMRK eine Abschiebung verunmöglichen kann, haben
Personen ohne Aufenthaltsberechtigung regelmässig keinen verfassungs- oder
konventionsmässigen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat verbleiben zu können, um
weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen zu
beziehen (vgl. u.a. das Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.6,
m.w.H.). 
Hier zeigt die Beschwerdeführerin nicht einmal auf, woran sie leidet oder
welcher Natur die in der Türkei nicht gewährleistete bzw. verweigerte
Behandlung wäre. Die Gefahr einer drastischen und lebensbedrohenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist nicht dargetan. Insofern kann
auch - wie für die anderen Aspekte der behaupteten Repression - nicht von einer
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts ausgegangen
werden. Eine Gehörsverweigerung ist ebenso wenig erkennbar. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch
hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung an. Im
Hauptpunkt (Erteilung einer Bewilligung), der im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen ist, hat das Rechtsmittel
vor der Vorinstanz keine Erfolgschance gehabt, weshalb insoweit die
unentgeltiche Prozessführung zu Recht verweigert worden ist.  
 
4.2. Hingegen hat eine Minderheit der Vorinstanz im Wegweisungspunkt erwogen,
das an das Verwaltungsgericht gerichtete Rechtsmittel sei nicht von vornherein
chancenlos gewesen (vgl. oben E. 3.2.4).  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer aussichtslosen
Beschwerde zumindest dann nicht gesprochen werden, wenn - wie im vorliegenden
Fall - innerhalb des vorinstanzlichen Spruchkörpers offensichtlich Uneinigkeit
geherrscht hat (vgl. u.a. das Urteil 2C_644/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4).
Daran ist auch hier festzuhalten. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
scheint unbestritten zu sein. Insoweit ist die unentgeltliche Prozessführung
damit zu Unrecht verweigert worden. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen. Dasselbe gilt für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, allerdings mit Ausnahme der Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung, soweit es um die Wegweisung der
Beschwerdeführerin geht. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil (bzw. die
Ziffern 3-6 von dessen Dispositiv) aufzuheben und die Sache zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.  
 
5.2. Für das Verfahren vor Bundesgericht ist von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde
gegenstandslos. Weiter ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der
Bundesgerichtskasse und durch den Kanton Zürich angemessen zu entschädigen (
Art. 64 Abs. 2 BGG). In Bezug auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist das Gesuch abzuweisen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, das angefochtene Urteil in diesem
Punkt aufgehoben und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Für das Verfahren vor Bundesgericht werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren wird für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gewährt, soweit sie
nicht gegenstandlos ist, und für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abgewiesen. 
 
5.   
Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird als unentgeltlicher Vertreter der
Beschwerdeführerin für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bestellt und aus
der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt. 
 
6.   
Der Kanton Zürich hat den Vertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter 

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