Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.191/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_191/2017

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Fristeinhaltung.

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt widerrief die von der Ehefrau
abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des indischen Staatsangehörigen
A.________. Die Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde als A-Post Plus-Sendung
zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement wurde Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes
angemeldet. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement trat mit Entscheid vom 9.
Juni 2016 auf den Rekurs nicht ein, weil dieser nicht innert der gesetzlichen
Frist von zehn Tagen, wie sie § 46 Abs. 1 des baselstädtischen
Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 (OG) für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vorsieht, angemeldet worden worden sei. Den gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei
aufzuheben; es sei der Fall an die Vorinstanzen zur materiellen Beurteilung
zurückzuweisen. Innert ihm hierfür angesetzter Nachfrist hat er das
angefochtene Urteil nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Mai 2016 am Montag, 23. Mai 2016, Kenntnis genommen.
Nach Sendungsverfolgung der Post ist sie als A-Post Plus-Sendung am Samstag,
21. Mai 2016, in das Postfach des Vertreters gelegt worden. Bei Erfassung der
Zustellung am 21. Mai 2016 ist eine (erneute) postalische Handlung und
Hinterlegung im Postfach erst am Montag, 23. Mai 2016, angesichts der Abläufe
bei der A-Post Plus-Zustellung äusserst unwahrscheinlich. Mit dem einzigen
diese Frage betreffenden Satz in der Beschwerdeschrift genügt der
Beschwerdeführer jedenfalls der Begründungspflicht in diesem Punkt
offensichtlich nicht; ohnehin widerspricht er der Darstellung im angefochtenen
Urteil, er habe das Hinterlegungsdatum vor der Vorinstanz nicht bestritten,
nicht.
Hauptsächlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine am
Samstag einem Anwalt zugestellte Sendung erst am darauf folgenden Montag von
seinem Sekretariat geöffnet werde und der Anwalt nicht mit der Zustellung einer
fristauslösenden Sendung am Samstag rechnen müsse; vorliegend komme (der
Zustellung) der Verfügung vom 20. Mai 2016 frühestens ab Montag, 23. Mai 2016,
fristauslösende Wirkung zu; die davon abweichende Interpretation der Vorinstanz
sowie des Justiz- und Sicherheitsdepartements bedeute eine Verletzung des
Vertrauensprinzips.
Das Appellationsgericht beschreibt die Funktionsweise der Zustellung per A-Post
Plus (E. 2.3) und erläutert, warum bei dieser Art der Zustellung die Frist am
Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen beginne, unabhängig davon, an
welchem Wochentag die Hinterlegung stattgefunden habe (E. 2.4). Es gibt die
einschlägige Rechtsprechung dazu wieder und stellt auch Überlegungen an zum
Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 betreffend den Fristenlauf an Samstagen (SR
173.110.3). Der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen
das Ergebnis des angefochtenen Urteils rechtfertigenden Erwägungen vermissen.
Er befasst sich auch nicht mit der Feststellung des Appellationsgerichts, dass
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Fristwiederherstellung) hier ausser
Betracht falle (E. 3 des Urteils). Inwiefern das Vertrauensprinzip oder sonst
wie schweizerisches Recht verletzt worden sei, legt er in keiner Weise dar.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann schon wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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