Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.188/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_188/2017  
 
 
Verfügung vom 16. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Klinik A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, 
 
gegen  
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut. 
 
Gegenstand 
Heilmittelgesetz, Sistierung der Betriebsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 
(C-2645/2014). 
 
 
Erwägungen:  
Die Klinik A.________ AG (vormals Klinik B.________ AG), U.________, bezweckt
die Führung einer Klinik in verschiedenen medizinischen Bereichen. Sie verfügt
seit dem 29. Mai 2002 über eine Bewilligung zur Ausfuhr verwendungsfertiger
Arzneimittel (Ausfuhrbewilligung) sowie seit dem 2. November 2004 zusätzlich
über eine solche zu deren Einfuhr (Einfuhrbewilligung). Als fachtechnisch
verantwortliche Person, welche die unmittelbare fachliche Aufsicht über den
Betrieb im Sinne des Heilmittelrechts ausübt, bezeichnete sie Dr. med.
C.________. Am 2. Mai 2013 eröffnete Swissmedic, Schweizerisches
Heilmittelinstitut, gegen Dr. med. C.________ ein Verwaltungsstrafverfahren
wegen Verdachts auf bewilligungslos ausgeübten Grosshandel mit Arzneimitteln.
Swissmedic sistierte mit Verfügung vom 15. April 2014 die mit Verfügung vom 12.
Juli 2013 für die Zeitdauer vom 12. Juli 2013 bis 2. Juli 2017 der Klinik
A.________ AG erteilte Betriebsbewilligung Nr. xxx bis längstens zum 2. Juli
2017. Das Bundesverwaltungsgericht wies die durch die Klinik A.________ AG
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Januar 2017 ab, soweit es darauf
eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15.
Februar 2017 an das Bundesgericht beantragt die Klinik A.________ AG, das
angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 sei
kostenfällig aufzuheben. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde müssen im
Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorliegen. Angesichts dessen, dass sich der
Verfahrensgegenstand auf eine bis längstens am 2. Juli 2017 sistierte
Betriebsbewilligung beschränkt, hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Urteilsfällung kein aktuelles und praktisches Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c
BGG) am Verfahrensausgang mehr. Angesichts des dahingefallenen Interesses kann
das Verfahren durch einzelrichterliche Verfügung des Instruktionsrichters
abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Mit der
Abschreibungsverfügung ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe
einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen; der entsprechende
Entscheid ergeht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
Die Betriebsbewilligung Nr. xxx wurde von Swissmedic mit der Begründung
sistiert, Dr. med. C.________ verfüge angesichts des bewilligungslos ausgeübten
Grosshandels mit Arzneimitteln nicht mehr über die vorausgesetzte
Vertrauenswürdigkeit (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über
die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV]), um als fachtechnisch
verantwortliche Person fungieren zu können. Angesichts dessen, dass die Klinik
A.________ AG im massgeblichen Zeitpunkt über eine Einfuhrbewilligung (im Sinne
von Art. 18 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und
Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]) verfügte und, gestützt auf die Aktenlage,
einen Rechtsanspruch auf nachträgliche Erteilung einer Grosshandelsbewilligung
gehabt hätte, hätte Dr. med. C.________ die Eignung als fachtechnisch
verantwortliche Person nicht mit dieser Begründung abgesprochen werden können
(Urteil 2C_186/2017 vom 15. Januar 2018). Unter diesen Umständen rechtfertigt
es sich, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende
Partei zu betrachten. Demnach sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG)
und der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht
und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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