Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.181/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_181/2017

Urteil vom 16. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Nichteintreten auf die nicht
rechtzeitig begründete Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Januar 2017.

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des kosovarischen Staatsangehörigen A.________. Das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs am 11. August 2016 ab. A.________ erhob dagegen Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei er um Ansetzung einer
Begründungsfrist ersuchte. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit
verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2016 eine Nachfrist zur Ergänzung
der Beschwerde hinsichtlich Anträgen, Darstellung des Sachverhalts und
Begründung bis 23. September 2016, unter Androhung des Nichteintretens im
Säumnisfall. Am 4. Oktober 2016 übergab er der Schweizer Post zuhanden des
Verwaltungsgericht eine vom 25. September 2016 datierte Ergänzung, in welcher
er auch Gründe für die Verspätung angab.
Am 18. Oktober 2016 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das sinngemässe
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung
ab und trat auf die Beschwerde mangels Begründung nicht ein. Der Entscheid
enthielt den Hinweis, dass innert 14 Tagen durch einfache schriftliche
Erklärung ein Entscheid des Gerichts verlangt werden könne, wie dies Art. 39bis
Abs. 2 des St. Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) vorsieht. Die am 19. Oktober 2016 versandte
Verfügung wurde dem Betroffenen von der Post am 20. Oktober 2016 ausgehändigt;
die Frist von 14 Tagen lief mithin am 3. November 2016 (Donnerstag) ab. Mit vom
5. November 2016 datierter, mit Poststempel vom 6. November 2016 versehener
Eingabe verlangte A.________ einen Entscheid des Gerichts; am 28./29. November
2016 brachte er Gründe vor, die ihn von der rechtzeitigen Gesuchstellung nach
Art. 39bis Abs. 2 VRG abgehalten hätten; ein weiteres diesbezügliches
Beweismittel ging am 7. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Mit
Entscheid vom 20. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsbehelfsfrist ab; es trat auf die einfache
schriftliche Erklärung vom 5. November 2016, mit welcher ein Entscheid des
Gerichts über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens verlangt wurde, nicht
ein.
Am 14. Februar 2017 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf die massgebliche
Streitfrage zu beziehen und zu beschränken; die Beschwerde führende Partei hat
in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat es vorliegend verpasst, im Sinne von Art. 39bis Abs. 2
VRG rechtzeitig innert 14 Tagen durch einfache Erklärung einen Entscheid des
Gerichts zu verlangen. Einziger Streitpunkt ist, ob das Verwaltungsgericht
Wiederherstellung der verpassten Frist hätte gewähren müssen, wofür gemäss Art.
30bis Abs. 1 VRG Art. 148 Abs. 1 ZPO massgeblich ist. Danach kann das Gericht
auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das
Verwaltungsgericht hat erläutert, dass der Beschwerdeführer auch mittels der
vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine krankheitsbedingten Gründe
glaubhaft gemacht habe, aus denen es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dem
Gericht in der Zeit vom 20. Oktober bis 3. November 2016 eine einfache
schriftliche Erklärung einzureichen. Der Beschwerdeführer möchte seine
Beschwerde damit begründen, "dass ich durch meine Krankheit die vom
Verwaltungsgericht gesetzten Termine nicht einhalten konnte und meine
vorgelegten Beweisunterlagen als unzureichend durch das Verwaltungsgericht
gewertet wurden, um die gesetzten Fristen zu verändern. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung in der Sache hat nicht stattgefunden, da die gesetzten
Fristen durch mich nicht eingehalten wurden." Mit den diesbezüglichen
entscheidrelevanten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt der
Beschwerdeführer sich nicht auseinander und er zeigt mithin nicht auf,
inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletzt habe. Die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers gehen über das eng begrenzte
Prozessthema hinaus. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern sich der
Entscheid des Verwaltungsgerichts mit den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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