Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.17/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_17/2017         

Urteil vom 22. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brülhart,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitsbewilligungen,
Walchestrasse 19, 8090 Zürich,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Arbeitsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 7. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geb. 5. März 1973, pakistanischer Staatsangehöriger, hält sich seit
dem Jahre 2000 in der Schweiz auf. Im Jahre 2002 wurde sein Asylgesuch
abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen. Ebenfalls im Jahre 2002 wies die
(damalige) Asylrekurskommission eine Beschwerde gegen den abweisenden
Asylentscheid ab, unter Neuansetzung der Ausreisefrist auf den 13. Januar 2003.
Die Ausreise erfolgte nicht. In den Jahren 2006 und 2010 ersuchte A.________
erfolglos um Wiedererwägung des asylrechtlichen Entscheids. Im Jahre 2011
scheiterte auch ein Gesuch um Erteilung einer asylrechtlichen
Härtefallbewilligung.

B.
Am 3. September 2015 ersuchte A.________ das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich um Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Das Amt lehnte mit
Verfügung vom 3. November 2015 das Gesuch unter Berufung auf Art. 43 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich hiess einen dagegen erhobenen
Rekurs in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren gut, wies ihn aber in der Sache ab, ebenso das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren.

C.
A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit dem Antrag, es sei ihm eine Arbeitsbewilligung zu erteilen,
eventualiter sei festzustellen, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ermächtigt sei, subeventualiter sei festzustellen, dass das Arbeitsverbot Art.
8 EMRK verletze, subsubeventualiter die Sache zur Durchführung eines
ordnungsgemässen Verfahrens zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies mit
Urteil vom 7. Dezember 2016 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; das
teilweise Nichteintreten bezog sich auf das Feststellungsbegehren. Ebenso wies
das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

D.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 6. Januar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Arbeitsbewilligung zu
erteilen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm für das Verfahren
vor der Volkswirtschaftsdirektion und dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, ebenso für das Verfahren vor Bundesgericht.
Die Volkswirtschaftsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf
Vernehmlassung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen
betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), und unter dem gleichen Vorbehalt gegen
solche auf dem Gebiet des Asyls, die von einer kantonalen Vorinstanz ausgehen
(Art. 83 lit. d Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt nicht, ihm sei
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, worauf er keinen Rechtsanspruch hätte.
Auch auf die von ihm beantragte Arbeitsbewilligung, welche regelmässig Teil der
Aufenthaltsbewilligung bildet, besteht an sich kein ausländer- oder
asylrechtlich begründeter Anspruch (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG).
Verfahrensgegenstand bildet jedoch die Frage, ob und unter welchen Bedingungen
sich ein solcher allenfalls aus Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Privatlebens)
und damit aus dem Völkerrecht ergeben könnte. Der Beschwerdeführer macht
gestützt auf BGE 138 I 246 in vertretbarer Weise geltend, dies sei bei ihm
wegen der langen Anwesenheit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
der Fall. Auf seine Eingabe ist deshalb einzutreten. Ob der behauptete Anspruch
tatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (Urteil 2C_459/
2011 vom 26. April 2012 E.1.1, nicht publ. in BGE 138 I 246, BGE 137 I 284 E.
1.3 S. 287).

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen wurde und hier keinen Aufenthaltstitel hat. Er macht jedoch
geltend, er habe gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 UNO-Pakt I, Art. 10
und 27 BV das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2.1. Das Bundesgericht hat in einer ähnlichen Konstellation in BGE 138 I 246
bereits ausgeführt, dass eine während des Asylverfahrens erteilte Bewilligung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf der rechtskräftig festgesetzten
Ausreisefrist gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG erlischt (E. 2.2), unter Vorbehalt
einer Erwerbsbewilligung bei vorläufiger Aufnahme (Art. 85 Abs. 6 AuG; E. 2.3).
Im Übrigen sei die Arbeitsberechtigung in der Regel an ein Aufenthaltsrecht
geknüpft; sie habe keine eigenständige Bedeutung, sondern stehe regelmässig in
Verbindung mit der Anwesenheitsberechtigung (E. 3.1). Diese gesetzliche
Regelung stehe grundsätzlich im Einklang mit Art. 8 EMRK: Das durch Art. 8 EMRK
geschützte Recht zur freien Gestaltung der Lebensführung stehe unter einem
migrationsrechtlichen Vorbehalt. Abgewiesene Asylbewerber verfügten über keinen
rechtmässigen Aufenthaltstitel im Land, weshalb die damit verbundene Weigerung,
ihnen eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, regelmässig nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle (E. 3.2.1) und im Übrigen auch nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt wäre. Als schutzwürdiges öffentliches Interesse
falle auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht.
Würde dem Weggewiesenen eine Arbeitserlaubnis erteilt, stünde dies im
Widerspruch zum Wegweisungsentscheid. Das Erwerbsverbot nach Art. 43 Abs. 2
AsylG bilde eine geeignete Massnahme, um die Konsequenzen des negativen
Asylentscheids (Wegweisung) umzusetzen und keine zusätzlichen Anreize für einen
rechtswidrigen Verbleib in der Schweiz zu geben (E. 3.2.2). Die
Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer konkreten Arbeitsbewilligung nach
der Wegweisung im asylrechtlichen Kontext könne gestützt auf Art. 8 EMRK nur in
ausserordentlichen Situationen problematisch erscheinen: Personen, deren
Anwesenheit rechtlich nicht geregelt sei, aber faktisch als Realität
hingenommen werde bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden müsse, könnten
sich auf Art. 8 EMRK berufen (E. 3.3.1). Nach langjährigem Aufenthalt ohne
Erwerbsmöglichkeit greife ein Arbeitsverbot losgelöst vom ausländerrechtlichen
Status in einem Mass in das Recht auf Privatleben (freie Gestaltung der
Lebensführung) ein, welches geeignet sei, den normalerweise im Rahmen von Art.
8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigten Sinn und Zweck der Regelung von Art. 43 Abs. 2
AsylG infrage zu stellen (E. 3.3.2).
Im damals zu beurteilenden Fall erschien der Vollzug der Wegweisung weiterhin
möglich, wobei unklar blieb, ob der dort zu beurteilende Beschwerdeführer
selber aktiv den Vollzug der Wegweisung hintertrieben hatte (E. 3.3.3). Sei
allerdings der Vollzug der Wegweisung innert weniger Monate nicht möglich, sei
eine vorläufige Aufnahme oder die Erteilung einer asylrechtlichen
Härtefallbewilligung zu prüfen bzw. gestützt auf Art. 8 EMRK in Abweichung von
Art. 43 Abs. 2 AsylG die Möglichkeit einzuräumen, sich seinen Lebensunterhalt
hier verdienen zu können, bis ein allfälliger Vollzug der Wegweisung wieder
möglich erscheine.
Auf diesen Entscheid kann verwiesen werden, insbesondere auch in Bezug auf die
Argumentation, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen EGMR-Urteile S 
idabras u. Mitb. gegen Litauen vom 27. Juli 2004 (55480/00) und  Taliadorou
gegen Zypern vom 16. Oktober 2008 (39627/05) hier nicht einschlägig sind. Im
Übrigen unterliegt auch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV den
migrationsrechtlichen Vorbehalten und steht nur Personen zu, welche sich
fremdenpolizeilich rechtmässig in der Schweiz aufhalten bzw.
ausländerrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit haben (BGE
131 I 223 E. 1.1 S. 225 ff.; 123 I 19 E. 2a S. 20 f.; 123 I 212 E. 2 S. 214
ff.). Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf Arbeit
gemäss Art. 6 UNO-Pakt I.

2.2. Die Vorinstanz hat sich auf BGE 138 I 246 gestützt und daraus gefolgert,
eine auf Art. 8 EMRK gründende Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit komme nur in
Betracht, wenn erstens eine solche weder härtefallrechtlich noch mittels
vorläufiger Aufnahme erwirkt werden könne und zweitens die ausländische Person
den Vollzug der Wegweisung nicht durch ihr eigenes Verhalten verhindere bzw.
verzögere. Mit anderen Worten vermöge ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bloss bei
sich der Wegweisung nicht widersetzenden Personen und lediglich dort Platz zu
greifen, wo die Möglichkeiten des Landesrechts ausgeschöpft worden seien.
Während die Volkswirtschaftsdirektion ihren ablehnenden Entscheid damit
begründet hatte, der Wegweisungsvollzug werde vom Migrationsamt des Kantons
Zürich und vom SEM noch immer als möglich erachtet, argumentierte das
Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, das Migrationsamt
ersucht zu haben, dem SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Er habe damit
die Möglichkeiten des Landesrechts nicht ausgeschöpft. Damit könne
offenbleiben, aus welchen - allenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretenden -
Gründen die Wegweisung bislang nicht habe vollzogen werden können.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz,
indem diese ihren Entscheid mit dem Argument begründet habe, die
landesrechtlichen Möglichkeiten (härtefallrechtlich oder mittels vorläufiger
Aufnahme) seien nicht erschöpft. Mit dieser neuen Begründung sei nicht zu
rechnen gewesen, so dass den Parteien dazu das rechtliche Gehör hätte gewährt
werden müssen. Auch in der Sache sei das vorinstanzliche Argument unzutreffend:
Er, der Beschwerdeführer, habe im Jahre 2011 ein Härtefallgesuch gestellt, das
abgewiesen worden sei; auch im Rahmen der Wiederwägungsgesuche in den Jahren
2006 und 2010 habe er sinngemäss um vorläufige Aufnahme ersucht. Er reicht
unter Berufung auf Art. 99 Abs. 1 BGG die entsprechenden Akten ein. Er sei
zudem aufgrund von Art. 83 Abs. 6 AuG gar nicht befugt, die vorläufige Aufnahme
zu beantragen. Er könne nur die Wiedererwägung des Asylentscheids beantragen,
was er getan habe. Die Vorinstanz habe willkürlich diesen rechtserheblichen
Sachverhalt nicht festgestellt.

3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch
darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des
Entscheids angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 ff.). Indessen ist das
rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren,
wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund
zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen
wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (Urteil 8C_76/2007 vom 6.
Juli 2007 E. 3.1, nicht publ. in BGE 133 I 201; 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; 128 V
272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 121 II 29 E. 2b/aa S. 32). Auch
dann dient das rechtliche Gehör nicht primär der rechtlichen Würdigung, die in
jedem Fall von Amtes wegen erfolgt (Art. 110 BGG), sondern dazu, dass die
Parteien Sachverhaltselemente geltend machen können, die im Lichte der neuen
rechtlichen Begründung rechtserheblich werden können (BGE 128 V 272 E. 5b/cc S.
278 f.).

3.3. Das Argument des Beschwerdeführers ist im Lichte dieser Rechtsprechung
zwar in grundsätzlicher Hinsicht berechtigt, im vorliegenden Fall aber
unbegründet: Die Vorinstanz selber hat nämlich in ihrem Entscheid (E. I.A)
erwähnt, dass der Beschwerdeführer erfolglos in den Jahren 2006 und 2010 um
Wiedererwägung des aslyrechtlichen Entscheids und 2011 um Erteilung einer
Härtefallbewilligung ersucht habe. Dieser Sachverhalt war offensichtlich
unbestritten, so dass eine besondere Gehörsgewährung dazu nicht erforderlich
war. Ebenso ist die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe den entsprechenden
Sachverhalt nicht festgestellt. In Wirklichkeit geht es um die rechtliche
Würdigung dieses von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts.

3.4. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die
ihm offenstehenden landesrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt, erscheint in
der Tat fraglich: Denn der Beschwerdeführer hat mit den von ihm gestellten
Gesuchen durchaus von den landesrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.
Zutreffend ist sodann sein Hinweis, dass er gar nicht befugt ist, beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme zu beantragen
(Art. 83 Abs. 6 AuG; BGE 137 II 305 E. 3.1 und 3.2 S. 308 ff.). Die Frage, ob
die landesrechtlichen Möglichkeiten hinreichend ausgeschöpft wurden, kann
jedoch mit Blick auf das Folgende offenbleiben.

4.

4.1. Auch in Bezug auf die von der Volkswirtschaftsdirektion ins Feld geführte
Argumentation, wonach ein Wegweisungsvollzug weiterhin möglich sei, rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Untersuchungspflicht: Die Volkswirtschaftsdirektion habe ihre Auffassung nicht
begründet und sei nicht auf die eingereichten Aktenstücke eingegangen, welche
die ergebnislosen Vollzugsbemühungen zwischen 2003 und 2013 belegen würden.
Sowohl das SEM als auch das kantonale Migrationsamt hätten Kenntnis von den
inzwischen mehr als 14 Jahre dauernden Vollzugsschwierigkeiten; über diese
Umstände hätten die migrationsrechtlichen Akten Aufschluss geben können, die
aber entgegen den gestellten Editionsanträgen auf willkürliche Weise nicht
beigezogen worden seien. Er weile nun seit über 16 Jahren in der Schweiz und
sämtliche Vollzugsbemühungen, soweit von den Behörden überhaupt getätigt, seien
ergebnislos verlaufen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit
Papiere beschafft werden könnten. Auch nach Auffassung des Migrationsamtes sei
der Wegweisungsvollzug realistischerweise nicht unmittelbar absehbar und
jedenfalls nicht innert der vom Bundesgericht in BGE 138 I 246 E. 3.3.4
skizzierten Frist von wenigen Monaten möglich.

4.2. Auch bei diesen Vorbringen geht es in Wirklichkeit nicht um das rechtliche
Gehör bzw. die Sachverhaltsfeststellung. Zwar haben die Vorinstanzen offenbar
die Migrationsakten nicht beigezogen, doch hat der Beschwerdeführer selber die
migrationsrechtlichen Unterlagen eingereicht, auf die er sich stützt, und diese
befinden sich bei den Akten, worauf der Beschwerdeführer denn auch selber
hinweist. In diesen Akten sind zwischen 2002 und 2013 zahlreiche
Vollzugshandlungen dokumentiert, u.a. mehrmalige Gesuche und Nachfragen des
EJPD an die pakistanische Botschaft um Ausstellung von Ersatzreisedokumenten,
sowie Antwortschreiben der Botschaft, wonach die Verifikation der
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch hängig sei. Dieser aktenkundige
Sachverhalt ist denn auch nicht bestritten. Die Frage ist jedoch, ob der
Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht daraus etwas für sich ableiten kann.

4.3. Mit seiner Argumentation, wonach die anbegehrte Arbeitsbewilligung deshalb
zu erteilen sei, weil der behördliche Wegweisungsvollzug bisher nicht erfolgt
und auch nicht absehbar sei, vermengt der Beschwerdeführer die Wegweisung und
den behördlichen Wegweisungsvollzug:

4.3.1. Der Adressat einer rechtskräftigen Verfügung ist primär verpflichtet,
selber dieser Verfügung nachzukommen. Die behördliche Vollstreckung (vgl. Art.
39 ff. VwVG) gilt als "ultima ratio", wenn der Betroffene seiner Verpflichtung
nicht selber nachkommt. Unterbleibt aus irgendwelchen Gründen die behördliche
Vollstreckung oder ist sie nicht möglich, so entbindet das den
Verfügungsadressaten nicht von seiner Rechtspflicht, die Verfügung zu befolgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann zwar die Pflicht zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Umständen gestützt auf
Vertrauensschutzüberlegungen untergehen, wenn die Behörden den rechtswidrigen
Zustand über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt
war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen;
darauf kann sich aber nur berufen, wer selber im guten Glauben handelte, d.h.
angenommen hat und (unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt) annehmen durfte, sein
Verhalten sei rechtmässig (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365 f.).

4.3.2. Das gilt auch für die Wegweisung: Der rechtskräftig Weggewiesene hat die
Schweiz zu verlassen. Diese Pflicht kann entweder durch selbständige Ausreise
oder durch behördliche Ausschaffung umgesetzt werden. Abgesehen von hier nicht
zur Diskussion stehenden Sonderfällen im Rahmen des Dublin-Verfahrens (BGE 140
II 74 E. 2.3 und 2.4 S. 76 ff.) ist die selbständige Ausreise (Art. 64d Abs. 1
AuG) primär: Der behördliche Wegweisungsvollzug (Ausschaffung [Art. 69 AuG])
erfolgt nur subsidiär zu dieser Ausreiseverpflichtung (ANDREAS ZÜND, in
Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Art. 69 Rz. 2; GÄCHTER/KRADOLFER, SHK AuG,
Art. 69 Rz. 3; REVEY, in: NGUYEN/AMARELLE [ÉD.], Code annoté de droit des
migrations, LEtr, 2017, Art. 69 n. 8). Wenn aus irgendwelchen Gründen der
behördliche Wegweisungsvollzug nicht möglich ist oder unterbleibt, ändert dies
nichts an der Ausreiseverpflichtung (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.3 S. 383 und
3.3.2 S. 385 f.; 130 II 56 E. 4.2.3 S. 62 f.; Urteil 2C_252/2008 vom 10. Juni
2008 E. 2.4). Reist der Betroffene nicht aus, obwohl ihm das objektiv möglich
wäre, verhält er sich rechtswidrig.

4.3.3. Die in BGE 138 I 246 E. 3.3.4 skizzierte Rechtsfolge kann demzufolge nur
dann eintreten, wenn sowohl die behördliche Ausschaffung als auch die
selbständige Rückkehr aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen
unmöglich sind. Eine solche Unmöglichkeit ist in der Regel bloss anzunehmen,
wenn der Vollzug auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der
Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.
Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar
erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung des Heimatstaates, gewisse
Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl. Urteile 2C_252/2008 vom 10. Juni 2008 E.
2.2; 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2). Solange eine selbständige Rückkehr
möglich ist, kann nicht davon gesprochen werden, die faktische Anwesenheit
müsse im Sinne von BGE 138 I 246 E. 3.3.1 "aus objektiven Gründen hingenommen
werden". Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass derjenige, der bewusst
seine gesetzlichen Pflichten missachtet, besser gestellt wird als derjenige,
der sich rechtsgetreu verhalten hat. Eine solche Konsequenz wäre mit dem
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar (BGE 141 I 78 E. 9.4 und
9.5 S. 92 ff.).

4.3.4. Der Beschwerdeführer hat im ganzen Verfahren lediglich geltend gemacht,
der  behördliche Wegweisungsvollzug sei bisher nicht erfolgt und auch weiterhin
nicht absehbar. Auch die Akten der Migrationsbehörden, deren Nicht-Edition er
bemängelt, die er aber teilweise selber eingereicht hat, können naturgemäss nur
dazu Auskunft geben. Er hat hingegen im ganzen Verfahren nie geltend gemacht,
dass und weshalb eine  selbständige Ausreise nicht möglich gewesen sei und auch
heute nicht möglich sein soll. Er bestreitet nicht, pakistanischer
Staatsangehöriger zu sein. Ein Staat kann nach völkerrechtlichen Grundsätzen
seinen eigenen Staatsangehörigen das Recht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen,
nicht verwehren (Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 f.;
Urteil 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2). Der Beschwerdeführer behauptet denn
auch nicht, dass ihm die pakistanischen Behörden in völkerrechtswidriger Weise
die Rückkehr verwehren würden. Anzunehmen ist, dass er dafür Ausweispapiere
benötigt. Der Beschwerdeführer legt aber gar nicht dar, dass und weshalb er
keine pakistanischen Papiere hat. Selbst wenn in seiner Aussage, es sei nicht
zu erwarten, dass in absehbarer Zeit Papiere beschafft werden könnten, implizit
eine solche Behauptung liegen sollte, wird sie in keiner Weise belegt.
Aktenkundig ist zwar, dass die pakistanischen Behörden die Anfragen der
schweizerischen  Behörden um Ausstellung von Papieren für den Beschwerdeführer
nicht beförderlich behandelt haben. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die
pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer keine Papiere ausstellen würden,
wenn er  selber darum ersucht. Jeder Ausländer hat das Recht, sich in der
Schweiz zur konsularischen Vertretung seines Heimatstaates zu begeben (Art. 36
Ziff. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen [WÜK; SR 0.191.02], das sowohl von der Schweiz als auch von
Pakistan ratifiziert wurde), welches die Aufgabe hat, den eigenen
Staatsangehörigen Pässe und Reiseausweise auszustellen (Art. 5 lit. d WÜK).
Nach Treu und Glauben ist im zwischenstaatlichen Verkehr zu vermuten, dass sich
die Staaten völkerrechtskonform verhalten, solange nicht konkrete Anzeichen
dafür bestehen, dass dies nicht der Fall ist (BGE 142 II 218 E. 3.3 S. 228 f.;
142 II 161 E. 2.1.3 S. 167 f. und 2.4 S. 172 f.). Beruft sich ein Ausländer
darauf, sein Heimatstaat würde ihm die Rückkehr oder die Ausstellung von
Papieren verweigern, so ist er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet,
dies zu belegen und zumindest darzulegen, dass er sich bei der zuständigen
Vertretung darum bemüht hat (Urteil 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4.2).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, er habe sich
persönlich beim Konsulat seiner Heimat um die Papierbeschaffung bemüht,
geschweige denn dargetan, dass sich die pakistanischen Behörden weigern würden,
Papiere auszustellen. Solches ist auch nicht gerichtsnotorisch.

4.4. Der Beschwerdeführer hat damit - entgegen seiner rechtlichen Verpflichtung
- nicht dargetan, dass ihm die Ausreise aus der Schweiz aus objektiven Gründen
nicht möglich sei. Die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine
Erteilung einer Arbeitsbewilligung (BGE 138 I 246) sind nicht erfüllt.

5.
Da der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie geltend gemacht hat, seine
selbständige Ausreise sei objektiv unmöglich, war sein Gesuch von vornherein
aussichtslos, weshalb die Vorinstanzen ihm mit Recht die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert haben.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Aus den genannten Gründen ist auch das vor
Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt
die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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