Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.177/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_177/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 11. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.
Der 1986 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste im Jahr 2005
illegal in die Schweiz ein, weswegen er durch die Staatsanwaltschaft Winterthur
mit Strafbefehl vom 31. März 2005 mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45
Tagen sanktioniert wurde. Am 3. April 2005 wurde er aus der Schweiz
ausgeschafft.
Am 17. August 2010 heiratete A.________ eine in der Schweiz niedergelassene
kosovarische Landsfrau. Er reiste daraufhin im Juni 2011 in die Schweiz ein und
erhielt hier eine bis 16. Juni 2012 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem er bereits Anfang 2012 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, lehnte
der damals zuständige Migrationsdienst des Kantons Bern am 22. Februar 2013 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und er setzte ihm
eine Frist bis zum 30. April 2013, um die Schweiz zu verlassen. In der Folge
liess A.________ die Ehe mit seiner Landsfrau am 5. März 2013 im Kosovo
scheiden, dies in Abwesenheit beider Gatten. Wenige Tage später, am 15. März
2013, ersuchte A.________ den Migrationsdienst um Aufschub der Wegweisung,
zumal er nun beabsichtige, die Schweizerin B.________ zu heiraten. Nachdem der
Migrationsdienst diesem Ersuchen nicht entsprochen hatte, reiste A.________ am
28. April 2013 in den Kosovo aus.
Am 20. Februar 2015 heiratete A.________ im Kosovo die 1970 geborene, d.h. 16
Jahre ältere schweizerische Staatsangehörige B.________.

B.
Am 27. März 2015 ersuchte er das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung
einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der Gattin.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Die von
den Betroffenen hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 25. Oktober 2016)
sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 11. Januar 2017)
abgewiesen. Sämtliche kantonalen Instanzen gelangten zum Schluss, dass
A.________ die Ehe einzig deshalb eingegangen sei, um sich in der Schweiz
erneut ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 führen A.________ und B.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im
Wesentlichen, A.________ eine Einreiseerlaubnis und anschliessend eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurden den Beschwerdeführern die
Stellungnahmen der Vorinstanzen mitgeteilt. Innert der hierfür angesetzten
Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Eingabe der Beschwerdeführer.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen
ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht
einen Rechtsanspruch einräumen. Der Ehemann einer Schweizer Bürgerin hat einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG; SR 142.20]; vgl. E. 2.1 hiernach). Die Schweizer Ehefrau des
Ausländers kann sich zudem auf den von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
gewährleisteten Anspruch auf Familienleben berufen. Ob ihrem Gatten die
Bewilligung tatsächlich zu erteilen ist, bildet nicht Eintretensfrage, sondern
Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150).
Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) und Form (Art. 42 BGG) von zwei durch die Entscheidung besonders berührten
Personen mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf das Rechtsmittel kann daher eingetreten
werden. 

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG hat der Ehemann einer Schweizer Bürgerin
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. a AuG erlöscht dieser Anspruch allerdings, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sog. Schein- oder
Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und
ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtlicheMotive für den
Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Ein
Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig
geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem
zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen
wollte (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55; 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.; 121 II 1 E. 2 S.
2 ff.; Urteil 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1).

2.2. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu
erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweisen). Solche
Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten). So oder anders handelt es sich um tatsächliche
Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(vgl. Art. 105 BGG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf
die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei
rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteile
2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2).

2.3. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass
jedenfalls ein Ehegatte nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will,
sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen hat. Zu
diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die
nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen
Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und
der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe
Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung
für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; Urteile 2C_1027/2016 vom 10.
Mai 2017 E. 3.1; 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, der
Beschwerdeführer 1 habe sich bereits im Jahr 2005 illegal bei
Familienangehörigen in der Schweiz aufgehalten und sei in der Folge
ausgeschafft worden, weswegen ihm schon deshalb habe bewusst sein müssen, dass
ihm nur die Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person seinerseits
ein Aufenthaltsrecht verschaffe. Im Jahr 2010 habe er dann eine in der Schweiz
niederlassungsberechtigte Landsfrau geheiratet, sich aber nach rund einem
halben Jahr, Anfang 2012, von der gemeinsamen Wohnadresse abgemeldet. Die
damalige Ehefrau habe hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe von Anfang
an nicht die Absicht gehabt, in der gemeinsamen Wohnung zu leben; seit
September 2011 habe er sich dort nur noch eine Nacht aufgehalten. Weiter zog
die Vorinstanz in Erwägung, der Beschwerdeführer 1 habe nach der Trennung erst
verneint, dass er die Scheidung wolle, doch im Anschluss an die am 22. Februar
2013 verfügte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe er sich
bereits am 5. März 2013 in Abwesenheit beider Gatten im Kosovo scheiden lassen.
Am 15. März 2013 habe er schliesslich um Aufschiebung seiner Wegweisung
ersucht, weil er und die Beschwerdeführerin 2 die Ehevorbereitung eingeleitet
hätten. In einem dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. Mai 2015
zugegangenen Schreiben der Beschwerdeführerin 2 habe diese vorgebracht, der
Beschwerdeführer 1 habe sich erstmals nach ihrer Heiratsbereitschaft erkundigt,
nachdem er eine Mitteilung des Migrationsamtes erhalten habe, wobei es sich um
das Schreiben vom 31. August 2012 betreffend das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Wegweisung handeln dürfte. Dieser Ablauf lasse darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 im
Wesentlichen eingehen wollte, um seine Wegweisung zu verhindern. Sodann sei der
Altersunterschied von 16 Jahren sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
2 bereits zwei Kinder aus einer früheren Beziehung habe, im Kulturkreis des
Beschwerdeführers 1 ungewöhnlich und mithin ebenfalls ein Indiz dafür, dass er
die Ehe einzig mit dem Zweck einging, wieder ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erhalten. Auffallend sei auch, dass sich der Beschwerdeführer 1
anlässlich einer Befragung vom 19. Juni 2015 - knapp vier Monate nach der
Hochzeit - nicht an das Heiratsdatum habe erinnern können, was darauf hindeute,
dass er dem Ereignis keine grosse Bedeutung zumesse. Zudem wolle er am gleichen
Tag Verlobung gefeiert haben, als sich die Gatten gemäss Darstellung der
Beschwerdeführerin 2 überhaupt erst kennengelernt hätten. Schliesslich
bestünden auch weitere Abweichungen in den Aussagen der Gatten: Während es die
Beschwerdeführerin 2 offen gelassen habe, ob gemeinsame Kinder geplant sind,
und sie angegeben habe, den Beschwerdeführer 1 insgesamt achtmal im Kosovo
besucht zu haben, habe der Beschwerdeführer 1 behauptet, dass ihn seine Gattin
"fast 20 mal innerhalb von zwei Jahren" im Kosovo besucht habe, und dass
gemeinsame Kinder geplant seien, sobald er in der Schweiz sei. Dies lasse den
Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer 1 versuche, eine Beziehung
herbeizureden, die in dieser Form nicht bestehe.

3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten den fehlenden Ehewillen des
Beschwerdeführers 1 wie auch dessen Absicht, sich durch die Heirat in erster
Linie einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu sichern. Sie verweisen darauf,
dass sie sich mittlerweile seit fast fünf Jahren kennen und seit der Heirat
Ringe tragen würden. Die Beschwerdeführerin 2 sei zudem eine absolut integre
Frau mit einwandfreiem Leumund, welche in geordneten finanziellen Verhältnissen
lebe. Als der Beschwerdeführer 1 die Schweiz habe verlassen müssen, sei die
Beschwerdeführerin 2 mit ihm in den Kosovo mitgereist und sie habe ihn auch
regelmässig im Kosovo besucht und dort seine Verwandten kennengelernt. Sie
hätten sowohl in der Schweiz auch als im Kosovo viel zusammen unternommen,
unter anderem Ausflüge, Restaurantbesuche und Treffen mit Freunden und der
Familie. Sodann unterstütze die Beschwerdeführerin 2 den Beschwerdeführer 1
auch regelmässig finanziell. Zudem hätten sie bei den Befragungen sehr
weitgehend übereinstimmende und lebensnahe Aussagen gemacht, insbesondere zum
Kennenlernen, zur Heirat, zum Beziehungsverlauf, zur Verwandtschaft und zur
Vergangenheit des anderen Gatten. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügen
die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht, eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken die Beschwerdeführer
im Umstand, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine langjährige Freundin
der Beschwerdeführerin 2 persönlich als Zeugin zu befragen: Diese hätte
Auskunft über das Kennenlernen und den Beziehungsverlauf der Beschwerdeführer
geben können.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Praxis zur Annahme einer
Scheinehe zutreffend wiedergegeben (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids; vgl.
auch E. 2.2 und E. 2.3 hiervor) und korrekt auf den hier zu beurteilenden Fall
angewandt. Als abstrakte Indizien für das Fehlen eines Ehewillens des
Beschwerdeführers 1 durfte das Verwaltungsgericht insbesondere den grossen
Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführern sowie den Umstand
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Aufnahme der
Beziehung bzw. des Bekundens seiner Heiratsabsichten die Wegweisung drohte und
er zum Verbleiben im Land resp. später zur Rückkehr in die Schweiz der Ehe mit
einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer hier
niederlassungsberechtigten Person bedurfte.

4.2. Zwar ist richtig, dass diese abstrakten Indizien für sich alleine nicht
hinreichend wären, um dem Beschwerdeführer 1 die Bewilligungserteilung zu
verweigern (vgl. Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015). Wie die Vorinstanz
zutreffend erkannte, liegen im vorliegenden Fall jedoch darüber hinaus noch
zahlreiche konkrete, spezifisch den hier zu beurteilenden Fall betreffende
Hinweise dafür vor, dass jedenfalls seitens des Beschwerdeführers 1 kein echter
Ehewille vorhanden ist, sondern vielmehr das (erneute) Erlangen einer
Aufenthaltsbewilligung im Vordergrund steht:
Namentlich sind dies die Umstände der früheren, nur kurze Zeit andauernden Ehe
des Beschwerdeführers 1 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau: In einem
Schreiben vom Juli 2012 an den damals zuständigen Migrationsdienst des Kantons
Bern erklärte diese, sie habe von Anfang an Probleme mit ihm gehabt, seit er in
die Schweiz eingereist sei. Er habe nicht in der ehelichen Wohnung bleiben,
sondern bei ihren Eltern oder seinem Onkel in Zürich wohnen wollen. Als ihm
dies nicht ermöglicht worden sei, habe er für sich entschieden,
zwischenzeitlich wieder in den Kosovo zurückzukehren. Dort habe sie ihn einmal
besucht. Für sein Einverständnis zu einer Trennung/Scheidung habe er von ihr
verlangt, dass sie ihm entweder Fr. 30'000.-- bezahlen oder aber dafür sorgen
solle, dass seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Eine gemeinsame
Zukunft könne sie sich nicht mehr vorstellen, zumal sie realisiert habe, dass
er sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe (Akten des
Migrationsamtes S. 162 ff.). Zum Inhalt dieses Schreibens, welches bereits
Gegenstand der vorinstanzlichen Urteilsbegründung bildete, äusserte sich der
Beschwerdeführer 1 in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht.
Gegenüber der Migrationsbehörde erklärte er jedoch im Juli 2012 nachweislich,
er wolle keine Scheidung; seine Frau werde in Kürze wieder mit ihm zusammen
sein und sie würden eine Familie gründen (Akten des Migrationsamtes S. 170 f.).
Beachtlich sind deshalb auch die im Anschluss an die Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Februar 2013 offensichtlich erfolgte plötzliche
Meinungsänderung des Beschwerdeführers 1, die am 5. März 2013 ausgesprochene
Scheidung von seiner ersten Frau im Abwesenheitsverfahren im Kosovo sowie das
kurz darauf verfasste Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 15. März 2013 an
den Migrationsdienst des Kantons Bern, mit welchem er unter Hinweis auf eine
nunmehr beabsichtigte Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 2 um
Aufschiebung seiner Wegweisung ersuchte (Akten des Migrationsamtes S. 190). Mit
diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer 1 selbst eine explizite
Verbindung zwischen der drohenden Entfernungsmassnahme und der geplanten Ehe
mit der Beschwerdeführerin 2 her.

4.3. Was die Beschwerdeführer vorbringen, um diese Auffälligkeiten zu
entkräften, überzeugt demgegenüber nicht:
Entgegen ihren Behauptungen lassen sich den Befragungen nicht nur
übereinstimmende Angaben entnehmen. Gerade betreffend das Kennenlernen und den
Beziehungsverlauf ergeben sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Differenzen,
wobei der Beschwerdeführer 1 die Beziehung als länger andauernd und die
persönlichen Kontakte als intensiver schildert, als dies die Beschwerdeführerin
2 tut. Zudem erscheint es in der Tat als sehr auffällig, dass der
Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Befragung vom 19. Juni 2015 durch die
Schweizer Botschaft im Kosovo angab, er habe das Datum seiner Hochzeit
vergessen (Akten des Migrationsamtes S. 190), obwohl diese zu diesem Zeitpunkt
erst vier Monate zurücklag.
Soweit die Beschwerdeführer zudem die Integrität der Beschwerdeführerin 2 und
ihre geordneten finanziellen Verhältnisse betonen, ihre Besuche beim
Beschwerdeführer 1 im Kosovo hervorheben und auf die finanzielle Unterstützung
der Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 hinweisen, gehen ihre
Ausführungen ins Leere: Die genannten Umstände lassen höchstens Rückschlüsse
auf den Ehewillen der Beschwerdeführerin 2 zu. Dieser wird aber von der
Vorinstanz überhaupt nicht in Frage gestellt, sondern es wird vom
Verwaltungsgericht - im Gegenteil - sogar ausdrücklich anerkannt, dass die
Beschwerdeführerin 2 durchaus glaubhaft darlege, eine echte Beziehung eingehen
zu wollen. Wie im angefochtenen Entscheid überdies zutreffend festgestellt
wurde, kommt es auf den Ehewillen der Beschwerdeführerin 2 aber nicht in
entscheidender Weise an: Eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe liegt bereits
dann vor, wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft bei
einem der Ehepartner fehlt (vgl. E. 2.1 hiervor).

4.4. Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz weder Bundes- noch
Konventionsrecht, indem sie zum Schluss gelangte, dass es dem Beschwerdeführer
1 an einem echten Ehewillen fehlt und dass er die Ehe im Wesentlichen einging,
um sich wieder ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen.
Ebenso wenig war es nötig, vorab die von den Beschwerdeführern angerufene
Zeugin persönlich zu befragen: Zum einen bestand die Möglichkeit, deren
Beobachtungen in schriftlicher Form ins Verfahren einzubringen. Von dieser
Möglichkeit hat die Zeugin denn auch Gebrauch gemacht (vgl. undatiertes
Schreiben; Akten des Migrationsamtes S. 360), und es ist nicht ersichtlich,
weshalb eine zusätzliche persönliche Befragung noch erforderlich gewesen wäre.
Zum andern bezeichnet sich die Zeugin primär als langjährige Freundin der
Beschwerdeführerin 2 und macht in erster Linie Angaben zu deren Empfindungen.
Wie aufgezeigt, liegt der Ehewillen der Beschwerdeführerin 2 jedoch überhaupt
nicht im Streit.

5.
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten in solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern in
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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