Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.175/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_175/2017  
 
 
Verfügung vom 30. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrat Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern, 
 
1. Emmenverbauungs-Genossenschaft Reussbühl, handelnd durch Marco Meerkämper,
Präsident, Biregghalde 9, 6005 Luzern, 
2. Emmenverbauungs-Genossenschaft Rothen, Linkes Ufer, 
handelnd durch Elmar Ernst, Präsident, c/o Viscosistadt AG, 
Gerliswilstrasse 19, 6021 Emmenbrücke, 
3. Gemeinderat Emmen, 
Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke. 
 
Gegenstand 
Kostenaufteilung Hochwasserschutz und Renaturierung Kleine Emme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 10.
Januar 2017 
(2114.920 / EN-BUWD-HWS_Rotewald2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 legte der Regierungsrat des Kantons Luzern
den Kostenverteiler für ein Teilprojekt des Wasserbauprojekts "Hochwasserschutz
und Kleine Emme" fest. Die A.________ AG wurde mit einem Anteil von 9,5 Prozent
der Kosten belegt, ausmachend Fr. 1'332'000.--. Gegen diesen Entscheid gelangte
die A.________ AG am 10. Februar 2017 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht; zugleich focht sie den Entscheid auch mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern an. Mit Verfügung vom
21. Februar 2017 sistierte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung das bundesgerichtliche Verfahren bis zu dem in derselben
Angelegenheit zu fällenden Entscheid des Kantonsgerichts Luzern. Da die
Verfahrensbeteiligten Einigungsverhandlungen aufgenommen hatten, sistierte auch
das Kantonsgericht das bei ihm hängige Verfahren. 
Mit Eingabe vom 24. April 2018 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom
3. Februar 2017 (richtig: 10. Februar 2017) zurückgezogen. Sie erwähnt, dass
sie sich mit dem Kanton einigen konnte und mit dem zuständigen Departement eine
Vergleichsvereinbarung unterzeichnet habe; die Vereinbarung vom 21./26. März
2018, worin der Rückzug beider Beschwerden (an das Bundesgericht und an das
Kantonsgericht) vorgesehen wird, hat sie beigelegt. 
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier das
präsidierende Mitglied der Abteilung, vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) als
Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs. Er befindet
dabei auch über die Gerichtskosten (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem ist von der Zusprechung von
Parteientschädigungen (worauf in der Vereinbarung ausdrücklich verzichtet wird)
für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen. Die weiteren
Verfahrensbeteiligten, die nicht Parteien der Vereinbarung sind, sind im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht tätig geworden; es werden ihnen weder
Kosten auferlegt noch haben sie Anspruch auf Parteientschädigungen. 
 
 
 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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