Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.16/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_16/2017         

Urteil vom 17. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
5. Erben der E.A.________ sel.:
B.A.________, C.A.________, D.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Lachen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Staatshaftung (Verzugszins auf Grundstückgewinnsteuer),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer
III, vom 26. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass von F.A.________ ordnete das
Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 10. November 2003 die öffentliche
Versteigerung des Grundstücks GB xxx U.________ an und beauftragte den
Gemeindepräsidenten von Lachen/SZ mit der Durchführung der öffentlichen
Versteigerung. In den Steigerungsbedingungen wurde in Ziff. 11 festgehalten,
dass die Grundstückgewinnsteuer durch die Verkäufer bzw. aus dem Ganterlös
durch die Steigerungsleitung bezahlt werde. Die Parteien wurden sodann auf die
Bestimmungen über die Sicherung der Grundstücksteuer hingewiesen.

A.b. Das Grundstück GB xxx U.________ wurde am 1. September 2006 mit einem
Erlös von Fr. 7'110'000.-- an die G.________AG mit Sitz in V.________
versteigert. Gegen diesen Zuschlag erhob A.A.________ erfolglos Klage an das
Bezirksgericht March (bestätigt vom Kantonsgericht am 24. Dezember 2007 bzw.
vom Bundesgericht mit Urteil 4A_57/2008 vom 23. September 2008).

A.c. Am 12. September 2006 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit,
die sechs Versteigerer hätten als steuerpflichtige Veräusserer die
voraussichtlichen Steuerbeträge bei der öffentlichen Beurkundung bzw.
gleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt zu hinterlegen oder
sicherzustellen. Für jeden der sechs Versteigerer wurde eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 101'693.-- (total Fr. 610'173.--) festgesetzt.
Am 28. September 2006 meldete der Gemeindepräsident von Lachen die
Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt March an. Am gleichen Tag informierte
das Grundbuchamt March die kantonale Steuerverwaltung über die
Grundbuchanmeldung und führte weiter aus, die Sicherheit von Fr. 610'173.--
liege auf einem Sperrkonto bei der Schwyzer Kantonalbank, über welches das
Bezirksgericht March allein verfügen könne.

A.d. Am 31. März 2009 überwies das Bezirksgericht March den Betrag von Fr.
610'173.-- mit dem Vermerk "Grundstückgewinnsteuer [...] Veräusserer
Erbengemeinschaft A.________" auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons
Schwyz.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 verpflichtete die kantonale
Steuerverwaltung die sechs Versteigerer (A.A.________, I.A.________
B.A.________, C.A.________, D.A.________ sowie die Erben der E.A.________; im
Folgenden: die Steuerpflichtigen) im Zusammenhang mit der
Grundstückgewinnsteuer der Liegenschaft GB xxx U.________ zur Bezahlung von
Verzugszinsen (für den Zeitraum vom 28. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009) von
total Fr. 48'096.--.

B.b. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 machten die Steuerpflichtigen (die sechs
Versteigerer ohne I.A.________) gegenüber der Gemeinde Lachen bzw. dem
Gemeindepräsidenten von Lachen einen infolge der Verzugszinsen erlittenen
Schaden von Fr. 46'437.-- geltend und kündeten eine Staatshaftungsklage ans
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an.

B.c. Am 5. November 2015 erhoben A.A.________, B.A.________, C.A.________,
D.A.________ sowie die Erben der E.A.________ Klage gegen die Gemeinde Lachen
und beantragten, die Gemeinde Lachen sei zu verpflichten, den Klägern Fr.
46'437.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2015 zu bezahlen. Weiter sei
die Gemeinde Lachen zu verpflichten, den Klägern ihre vorprozessualen
Anwaltskosten im Betrag von Fr. 23'435.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15.
August 2015 zu ersetzen.

B.d. Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, die Klage im Sinne der Erwägungen ab.

C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 erheben A.A.________, B.A.________,
C.A.________, D.A.________ sowie die Erben der E.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen,
"das Urteil vom 26. Oktober 2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen".
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung
für medizinische Tätigkeit (Art. 31 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20.
November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 133 III 462 E.
2.1 S. 465 f.) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend
zu machen. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung, ausser für Ansprüche aus strafprozessualen
Normen über Entschädigungen, wofür die strafrechtliche Abteilung zuständig ist
(Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR; BGE 135 IV 43 E. 1.1.2 S. 46), und
Ansprüche gestützt auf das Sozialversicherungsrecht, welche in der
Zuständigkeit der sozialrechtlichen Abteilungen liegen (BGE 136 II 187; 135 V
98; 134 V 138). Zu beachten ist sodann Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, wonach die
Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der
Staatshaftung unzulässig ist, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--
beträgt. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert indes höher und die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher grundsätzlich zulässig.

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen die blosse Aufhebung des angefochtenen
Urteils bzw. die Zurückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche
Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen
demgegenüber in der Regel nicht. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung
genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der
Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E.
1.3 S. 317; Urteil 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140
II 334), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.), oder im Falle einer vor
Bundesgericht nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteile
2C_1039/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2).

1.2.1. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich hier nicht ohne Weiteres,
was die Beschwerdeführer konkret beantragen. Immerhin lässt sich dem
angefochtenen Entscheid entnehmen, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz
beantragt hatten, die Gemeinde Lachen sei zu verpflichten, den Klägern Fr.
46'437.-- sowie ihre vorprozessualen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 23'435.--,
je zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2015, zu bezahlen. Weiter machen die
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Staatshaftung
seien gegenüber der Gemeinde Lachen erfüllt.

1.2.2. Die Beschwerdeführer verweisen sodann wiederholt auf Ausführungen und
Akten vor der Vorinstanz; darauf tritt das Bundesgericht indes praxisgemäss
nicht ein. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf
die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

1.2.3. Somit erscheint es fraglich, ob den Vorbringen der nicht (mehr)
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überhaupt ein rechtsgenügliches
reformatorisches Rechtsbegehren entnommen werden kann. Die Frage kann hier
letztlich offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als
offensichtlich unbegründet erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.

2.1. Soweit sich - wie im vorliegenden Fall - der angefochtene Entscheid auf
kantonales Staatshaftungs- bzw. Verantwortlichkeitsrecht stützt, kommt als
Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht,
insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung, in Frage
(Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht
Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene
Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder
seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133
II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Willkür liegt dabei nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die
Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V
2 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (zum Begriff
der Willkür vgl. E. 2.1 hiervor). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht
(vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

3.

3.1. Gemäss § 3 des Gesetzes [des Kantons Schwyz] vom 20. Februar 1970 über die
Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre
(Staatshaftungsgesetz, HG/SZ; SRSZ 140.100) haftet das Gemeinwesen für Schaden,
den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten
widerrechtlich zufügt.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und
begründet, dass die (kumulativen) Voraussetzungen des Schadens (E. 4), der
Widerrechtlichkeit (E. 5) sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden (E. 6) im vorliegenden
Fall nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführer vertreten dagegen die Auffassung,
entgegen den Steigerungsbedingungen habe es der Gemeindepräsident unterlassen,
die rechtzeitige Bezahlung der aufgrund der Versteigerung vom 1. September 2006
fällig gewordenen Grundstückgewinnsteuer zu veranlassen. Aus diesem Grund sei
er bzw. die Gemeinde Lachen für die dadurch entstandene Verzugszinsforderung
verantwortlich und haftbar.

3.2. Den oben dargelegten Rügeanforderungen (vgl. E. 2 hiervor) vermögen die
Vorbringen der Beschwerdeführer kaum zu genügen. Es ist ihren Ausführungen
insbesondere nicht zu entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Vielmehr
beschränken sich die Beschwerdeführer auf den blossen Hinweis, die Vorinstanz
begehe "eine Rechtsverletzung", indem sie den Verzugszins nicht als Schaden
qualifiziere.

3.3. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmungen
des kantonalen Staatshaftungsgesetzes (insbesondere § 3 HG/SZ) willkürlich
angewendet und hierdurch gegen Art. 9 BV verstossen hätte, wird von den
Beschwerdeführern indes nicht behauptet. Ohnehin könnte von einer solchen
(Bundes-) Rechtsverletzung der Vorinstanz nicht die Rede sein, zumal es
jedenfalls nicht als geradezu willkürlich erscheint, wenn das
Verwaltungsgericht davon ausging, dass den Beschwerdeführern als Schuldner der
Grundstückgewinnforderung infolge der Ausgleichsfunktion der Verzugszinsen und
der Verzinsung des Sperrkontos mit verbesserter Rendite gar kein Schaden
entstanden bzw. ein solcher von den Beschwerdeführern nicht genügend
substantiiert worden ist. Insbesondere fehlt hier jegliche Auseinandersetzung
zur Thematik der Zinsdifferenz (Verzugszins/Verzinsung Guthaben).

3.3.1. So trifft es vielmehr zu, dass dem Verzugszins die Funktion eines
Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukommt. Die
Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden,
den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in
pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins keinen
pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug
geschuldet (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5 S. 206 f.; Urteil 2C_232/2012
vom 23. Juli 2012 E. 4.2).

3.3.2. Zudem hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass vorliegend der
gesamte Steigerungsertrag auf einem Sperrkonto bei der Schwyzer Kantonalbank
sichergestellt und der Betrag mithin zu marktüblichen Zinsen bzw. als Callgeld
mit verbesserter Rendite verzinst worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E.
4.4.2). Daraus durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen schliessen,
die Beschwerdeführer hätten keinen Nutzungsausfall erlitten.

3.3.3. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs zielt ebenfalls an der Sache vorbei: Der Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet zwar, dass die Behörde die
Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84;
136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Wenn die Vorinstanz einzelne
Elemente weniger stark gewichtet hat, als den Beschwerdeführern vorschwebte,
liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die behördliche
Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf eine sachbezogene
Begründung gewährleisten; ob diese zutrifft, ist als materielle Frage von der
Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn
die Betroffenen die entsprechende Erwägung sachgerecht anfechten können (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188); dies ist hier zweifellos der Fall.

3.4. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geeignet
aufzuzeigen, inwiefern die Folgerung der Vorinstanz, der Schadensnachweis sei
nicht erbracht, offensichtlich unhaltbar oder sonst wie mit schweizerischem
Recht unvereinbar sei.

3.5. Ohne Schadensnachweis entfällt ein Schadenersatzanspruch. Da die
Beschwerde (bereits) in Bezug auf diesen Aspekt abzuweisen ist, muss auf die
übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. die diesbezüglichen Rügen
nicht mehr eingegangen werden (Urteil 2C_161/2012 vom 24. Februar 2012 E. 2 mit
Hinweis auf BGE 133 IV 119 E 6.3 S. 120; 136 III 534 E. 2 S. 535).

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 65 f. BGG).
Die obsiegende Gemeinde Lachen hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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