Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.169/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_169/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00636). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1969) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach einem
illegalen Aufenthalt in der Schweiz wurde er am 6. Januar 1993 vorläufig
aufgenommen. Im Jahr 1996 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung nach seiner
Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.________. Mit Verfügung vom 28. Juli 1999
wurde A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe verweigert, nachdem das
Migrationsamt erfahren hatte, dass er eine aussereheliche Beziehung mit der
Landsfrau C.________ unterhielt, mit welcher er bereits 1993 eine Imam-Ehe
eingegangen war. Aus dieser Beziehung waren drei Kinder hervorgegangen (geb.
1994, 1996 und 1998). Die gegen die Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos. Nach seiner Scheidung von B.________ heiratete A.________ am 31.
August 2001 die Schweizerin D.________, woraufhin ihm erneut eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit August 2002 ist er im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wurde im Januar
2005 festgestellt, dass sich A.________ von seiner Ehefrau getrennt hatte und
mit C.________ zusammenlebte, welche ihrerseits mit einem Landsmann verheiratet
war. In der Folge liess sich A.________ erneut scheiden und heiratete am 28.
August 2006 die Landsfrau E.________ (geb. 1981).  
 
A.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2014 wurde
A.________ im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfachen betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung,
mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.  
 
B.  
Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Migrationsamt am 13. Juni 2016 die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Ein
dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos (Entscheid vom 16. September 2016). 
Die Ehe von A.________ und E.________ wurde am 8. November 2016 geschieden. 
Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Seine
Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der
Schweiz auszuweisen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei eine
neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen. 
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration verzichten auf
Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG
), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und
der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 310 E. 2.2 S.
313). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der
Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139
II 404 E. 10.1 S. 445). 
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, der
vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer offensichtlich falschen
Sachverhaltserstellung. Die Kritik des Beschwerdeführers nimmt jedoch in
Wirklichkeit die rechtliche Würdigung bzw. die Interessenabwägung der
Vorinstanz ins Visier. Darauf wird nachfolgend eingegangen (E. 3 und 4). 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine
Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen
wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der
Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
Seit dem 1. Oktober 2016 entscheiden grundsätzlich die Strafgerichte über die
Landesverweisung von straffällig gewordenen ausländischen Personen (Art. 66a
StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 AuG). Die Migrationsbehörden können jedoch weiterhin
den Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verfügen, wenn das hierzu
Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a AuG vorliegt. Er beanstandet jedoch sinngemäss, der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK.
 
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs im Sinne von Art. 96
Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Schwere der
vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die
Vorinstanz hat die bei der Interessenabwägung zu beachtenden einschlägigen
Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen
werden (vgl. E. 4.1, 4.2.1 und 4.3 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.3. In seiner Funktion als effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher von
vier Firmen hat der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2010 durch
wahrheitswidrig ausgefüllte Anträge und Rapporte Schlechtwetterentschädigungen
bei der Arbeitslosenkasse ertrogen, die zu unberechtigten Auszahlungen von über
Fr. 800'000.-- geführt haben. Ferner erschlich er für sich selbst
Krankentaggelder in der Höhe von fast Fr. 90'000.-- und half durch die
Ausstellung wahrheitswidriger Dokumente seinen Angestellten bei der Täuschung
von Sozialversicherungsanstalten, welche in der Folge fast Fr. 340'000.-- an
die betreffenden Angestellten auszahlten. Hinzu kommen Konkurs- und
Urkundendelikte sowie ein Verstoss gegen das Waffengesetz.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indiziert eine Freiheitsstrafe
von 36 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch
dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147).
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer
hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. eine Straftat begangen hat, welche im
Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine
obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB).
Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer
Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und
Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug - gleich wie Gewalt-, Sexual- oder
Betäubungsmitteldelikte - als besonders verwerflich erachtet, was bei der
Interessenabwägung berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil 2C_822/2016 vom 31.
Januar 2017 E. 3.3.1). 
 
3.4. Unbehelflich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf
Anraten eines Bauleiters hin und Druck von Mitarbeitern gegenüber den
Einrichtungen falsche Angaben gemacht bzw. die Konkurs-, Pfändungs- und
Misswirtschaftsdelikte nur mit dem Ziel begangen, wieder aus den Schulden
herauszukommen und nicht die Gläubiger um deren Geld zu bringen. Die
Beweggründe des Beschwerdeführers betreffen das strafrechtliche Verschulden und
wurden schon im Strafverfahren berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen
Verfahren bleibt kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das
strafrechtliche Verschulden zu relativieren (Urteil 2C_641/2016 vom 17. März
2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.5. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe sowohl die Sachverhaltsschilderung als auch das Verschulden
zu Unrecht ausschliesslich gestützt auf die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft bestimmt.  
Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Punkt befasst und führt zutreffend
aus, dass gemäss Art. 358 Abs. 1 und Art. 362 Abs. 2 StPO die Durchführung des
abgekürzten Strafverfahrens nur möglich ist, wenn die beschuldigte Person den
anklagebegründenden Sachverhalt anerkennt. Dem steht auch der vom
Beschwerdeführer zitierte Entscheid 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 nicht
entgegen, zumal es dort nicht um ein abgekürztes, sondern um ein ordentliches
Strafverfahren ging. Worauf der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation
abzielt, bleibt ohnehin unklar, da er weder die von ihm begangenen Straftaten
bestreitet noch auch nur annähernd darlegt, inwiefern der Sachverhalt von den
Strafbehörden falsch ermittelt worden wäre. Folglich muss sich der
Beschwerdeführer gravierende Straftaten vorwerfen lassen, die nicht nur eine
beträchtliche kriminelle Energie erforderten, sondern auch eine äusserst
bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung
offenbarten. 
 
3.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verschulden relativiere sich
dadurch, dass er sich in der Strafuntersuchung kooperativ verhalten und ein
umfassendes Geständnis abgelegt habe. Er habe keine Vorstrafen. Wären die
Strafbehörden von einer negativen Prognose ausgegangen, hätte der teilbedingte
Strafvollzug verweigert werden müssen. Er habe sodann seit über sechs Jahren
keine Straftaten mehr begangen.  
Entgegen seiner Auffassung, lässt sich aus der Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs nicht ohne Weiteres auf eine günstige Prognose schliessen: Seit
Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar
2007 setzt die Gewährung des (teil-) bedingten Strafaufschubs nicht wie bis
anhin die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es
genügt nunmehr die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der
Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei explizit
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der
Ungewissheit hat der (teil-) bedingte Strafvollzug den Vorrang (vgl. Art. 42
Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). 
Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Strafverfahren
kooperiert und sich einsichtig gezeigt hat. Allerdings sind - wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt - das kooperative Verhalten, seine Reue und das
Geständnis als strafmindernde Gründe im Urteil und im Strafmass von 36 Monaten
bereits berücksichtigt worden. Auch trifft zu, dass es sich beim
verfahrensauslösenden Strafurteil um die erste strafrechtliche Verurteilung des
Beschwerdeführers handelt; dieser lag jedoch eine fortgesetzte Delinquenz von
mindestens fünf Jahren zugrunde, womit der Beschwerdeführer demonstriert hat,
dass er sich während mehrerer Jahre immer wieder dazu entschieden hat, das
Gesetz zu brechen. Soweit er geltend macht, sich seit sechs Jahren wohl zu
verhalten, muss er sich entgegen halten lassen, dass seine Verurteilung erst im
November 2014 erfolgte und somit noch nicht weit zurückliegt. Zudem befand er
sich danach in der Probezeit. Ferner ist seit Juni 2016 das ausländerrechtliche
Verfahren gegen ihn hängig. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass er
sich seit 2010 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, das öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entscheidend zu
relativieren. Ohnehin darf bei ausländischen Personen, die vom
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681)
ausgenommen sind, in Bezug auf das Rückfallrisiko auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). 
 
3.7. Schliesslich ist zu erwähnen, dass - auch wenn keine weiteren Straftaten
verzeichnet sind - das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers nicht in
jeder Hinsicht als klaglos bezeichnet werden kann. So hat er sich durch die
Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.________ im Jahr 1996 eine
Aufenthaltsbewilligung erschlichen, welche ihm nach Bekanntwerden der Scheinehe
nicht mehr verlängert wurde.  
 
3.8. In Anbetracht der genannten Umstände hat die Vorinstanz das
sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu
Recht als erheblich eingestuft. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende
Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.  
 
4.  
Zu prüfen bleiben in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über besonders intensive
Bindungen und Beziehungen im ausserfamiliären Bereich. Bei der F.________ AG
sei er massgeblich für die seit geraumer Zeit sehr gute Auftragslage, den
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und die Beschäftigung von 29
Mitarbeitern verantwortlich. Sowohl von den Mitarbeitern als auch von seinen
Geschäftspartnern werde er geschätzt. Er habe sich im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit auch weitergebildet und spreche gut Deutsch und Schweizerdeutsch.
Seit dem Jahr 2014 sei er dem Quartierverein U.________ beigetreten, der sich
für die Anliegen der Bewohner des Quartiers einsetze.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer lebt seit rund 25 Jahren in der Schweiz. Aufgrund
dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Diese wird aber
dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 23 Jahren in
die Schweiz gekommen ist. Er hat somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre im
Kosovo verbracht und ist mit der Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten seines
Heimatlandes noch bestens vertraut.  
 
4.3. Aufgrund der Delinquenz muss ihm die soziale Integration in der Schweiz
abgesprochen werden. Zwar mag er aufgrund seiner jahrelangen Anwesenheit über
einen grossen Bekannten- und Freundeskreis verfügen, sein soziales Umfeld
vermochte ihn jedoch nicht davon abzuhalten, in der Schweiz über mehrere Jahre
schwerwiegende Straftaten zu begehen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm zwar
zugute zu halten, dass er offenbar nie Sozialhilfe bezogen hat und - trotz
fehlender Berufsausbildung - immer einer Arbeit nachging. Wie die Vorinstanz
jedoch zutreffend ausführt, wird seine wirtschaftliche Integration dadurch
getrübt, dass er nicht nur infolge seiner Delinquenz, sondern bereits in den
Jahren davor erhebliche Schulden angehäuft hat (gemäss Entscheid der
Sicherheitsdirektion wurden gegen den Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2003
Betreibungen in Höhe von rund Fr. 147'000.-- eingeleitet). Zwar hat er sich in
den letzten Jahren bemüht, seine Schulden abzubauen und sich mit seinen
Gläubigern zu einigen, allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Wiedergutmachung von schuldhaft verursachtem Schaden
von ihm erwartet werden darf und somit nicht entscheidend das öffentliche
Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung relativiert.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer ist seit November 2016 von seiner kosovarischen
Ehefrau geschieden. Seine Kinder sind volljährig und leben teilweise im
Ausland. Er macht geltend, er habe viele Familienangehörige und Verwandte in
der Schweiz. Diesen Beziehungen kommt jedoch im Rahmen der Interessenabwägung
kein entscheidendes Gewicht zu, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass zu
den hier lebenden Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
bestehen würde (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
regelmässig in sein Heimatland zurückkehrt, wo u.a. noch seine Mutter und sein
Bruder leben. Dass - wie er vorbringt - sein dortiges Beziehungsnetz nicht mit
dem hiesigen vergleichbar ist, lässt eine Rückkehr ins Heimatland nicht
unzumutbar erscheinen. Auch in beruflicher Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer
möglich, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen, ist doch seine hier
ausgeübte Berufstätigkeit als Bauleiter nicht an die Schweiz gebunden. Zudem
wird ihm die hier gesammelte Arbeitserfahrung im Heimatland von Nutzen sein.
Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo anfänglich
mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch mit der Vorinstanz
insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse
entgegen stehen.  
Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie
verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1
sowie Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). 
 
4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, nie ausländerrechtlich verwarnt worden
zu sein. Aus Verhältnismässigkeitsgründen sei er gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG zu
verwarnen.  
Nach Art. 96 Abs. 2 AuG können Ausländer unter Androhung einer Massnahme
verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen
ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen.
Rechtsprechungsgemäss kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders
schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor
eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteil 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008
E. 2). Die bundesgerichtliche Praxis tendiert allerdings dahin, eine
ausländerrechtliche Verwarnung zu verlangen, wenn sich die ausländische Person
schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion
steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30.
Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für Angehörige der
zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteile 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E.
3.4; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3). Aber auch in diesen Fällen kann
- je nach Höhe des öffentlichen Interesses - auf eine Verwarnung verzichtet
werden (vgl. Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). 
Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon seit über 25 Jahren hier auf, kam
aber erst mit 23 Jahren in die Schweiz und gehört somit nicht der zweiten
Generation an. Zudem ist seine lange Anwesenheit insofern zu relativieren, als
er sich in den ersten Jahren zunächst illegal hier aufhielt bzw. nur einen
prekären Aufenthaltsstatus besass und anschliessend (1996 bis 1999) eine
Bewilligung aufgrund einer Scheinehe erwirkte. Mit Bezug auf die Delinquenz ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Vermögensdelikte begangen
hat. Jedoch müssen sowohl in Anbetracht des Strafmasses von 36 Monaten
Freiheitsstrafe als auch mit Blick auf die vom Verfassungs- und Gesetzgeber in 
Art. 121 Abs. 3 lit. b BV bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB (vgl. E. 3.3
hiervor) vorgenommene Wertung von Sozialversicherungsbetrug seine Straftaten
als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat daher zutreffend das
migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft,
womit ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung gegeben ist.
Daran vermag auch sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat (2010) nichts zu
ändern. Diesem kommt - wie erwähnt (E. 3.6) - nur eine untergeordnete Bedeutung
zu, da in der fraglichen Periode die Strafuntersuchung stattfand und das
Strafurteil erging (November 2014), auf welches die Probezeit (bis November
2016) und das ausländerrechtliche Verfahren (seit Juni 2016) folgten. 
Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es folglich mit dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die kantonalen Behörden den
Widerruf verfügten, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu verwarnen. Sein
entsprechender Eventualantrag ist deshalb abzuweisen. 
 
4.6. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist von sechs Monaten.  
Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung (Art.
64d Abs. 1 AuG). Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Hingegen steht der betroffenen Person grundsätzlich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Allerdings setzt diese
eigenständige verfassungsrechtliche Rügen voraus (vgl. Art. 116 und Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), die substanziiert
begründet werden müssen. Ob vorliegend überhaupt eine solche Rüge substanziiert
erhoben wurde, ist zweifelhaft, braucht aber letztlich nicht geklärt zu werden,
da auf den Antrag des Beschwerdeführers ohnehin nicht eingetreten werden kann.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V
164 E. 2.1 S. 164). Die Vorinstanz hielt es nicht für zweckmässig, eine neue
Ausreisefrist festzusetzen, sondern überliess die Fristansetzung ausdrücklich
dem Migrationsamt, wobei es betonte, dass dabei dem Interesse der Mitarbeiter
der F.________ AG Rechnung zu tragen sei. Demzufolge liegt bis anhin kein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend die Ausreisefrist vor, zu
welchem sich das Bundesgericht äussern könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, nach Ansetzung einer Ausreisefrist
durch das Migrationsamt gegebenenfalls den ordentlichen Rechtsweg zu
beschreiten. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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