Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.166/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_166/2017

Urteil vom 14. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Richard Allemann,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 4. Januar 2017.

Erwägungen:

1.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte in ihrer Verfügung vom 17.
Oktober 2014 gegenüber der Z.________ AG (gelöscht im Handelsregister mit
Publikationsdatum vom 12. Januar 2017) fest, dass diese ohne Anschluss an eine
anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) und ohne Bewilligung der FINMA
finanzintermediäre Tätigkeiten vorgenommen und dadurch aufsichtsrechtliche
Bestimmungen schwer verletzt hatte. Als Rechtsfolge ordnete die FINMA deren
Auflösung und Liquidation an und setzte die W.________ AG als Liquidatorin ein.
Die FINMA verpflichtete die Z.________ AG sowie deren Organe, der Liquidatorin
sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, und Zugang zu den
Räumlichkeiten zu verschaffen. Sie ordnete die Fortdauer der Sperrung
sämtlicher Kontoverbindungen und Depots an, die auf Z.________ AG lauteten oder
an denen sie wirtschaftlich berechtigt war, und ermächtigte die Liquidatorin,
über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen. Innerhalb der W.________ wurde
B.________ mit der Liquidation betraut.
Im Formular A der C.________ AG erklärte A.________, zu diesem Zeitpunkt
einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Z.________ AG, der D.________ AG
(mittlerweile X.________ AG), U.________, und der Y.________ AG, V.________,
dass die Z.________ AG alleine an den Konti Nr. yyy der X.________ AG und Nr.
yyy der Y.________ AG wirtschaftlich berechtigt sei. Gestützt auf diese
Erklärung saldierte die Liquidatorin in der Person von B.________ die beiden
Konti und übertrug die beiden Restsaldi von Fr. 69'247.23 und Fr. 91'281.61 auf
ein Konto der Z.________ AG. Am 4. Juni 2015 erhob die X.________ AG
Strafanzeige gegen B.________ wegen angeblicher rechtswidriger Auflösung und
Überweisung dieser Konti bzw. deren Saldi. Das EJPD verweigerte mit Verfügung
vom 8. April 2016 die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________. Am 6.
Juni 2015 reichten die X.________ AG und die Y.________ AG je ein
Staatshaftungsbegehren bei der FINMA ein und verlangten die Bezahlung von Fr.
69'247.23 und Fr. 91'281.61 zuzüglich Zinsen, Rechtskosten und weitergehenden
Schadenersatz; am 7. August 2015 erhöhten sie ihre Schadenersatzforderung auf
mindestens Fr. 300'000.--. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies die FINMA
die Staatshaftungsbegehren ab. Mit Urteil vom 4. Januar 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht die von Y.________ AG und von X.________ AG erhobenen
Beschwerden gegen die Verfügung der FINMA vom 23. Oktober 2015 ebenfalls ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2017
gelangen die Y.________ AG und die X.________ AG an das Bundesgericht. Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt und kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) richtet sich die
Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der
FINMA Beauftragten unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. Art. 19 Abs. 2 FINMAG beschränkt
die Haftung der FINMA und ihrer Beauftragten auf wesentliche
Amtspflichtverletzungen (lit. a) und schliesst eine Haftung für Schäden aus,
die auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen
sind (lit. b). Nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG;
SR 170.32) kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder
gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung
eingewilligt oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Im angefochtenen Urteil vom 4.
Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere (E. 7.4.3) erwogen,
die (angeblich rechtswidrige) Handlung des Liquidators in Form der Saldierung
je eines Kontos der Beschwerdeführerinnen und Überweisung deren Saldi auf ein
Konto der Z.________ AG sei gestützt auf eine ausdrückliche Erklärung des
einzelzeichnungsberechtigten Organs der Beschwerdeführerinnen - A.________ -
über die wirtschaftliche Berechtigung (vgl. oben, E. 1) erfolgt, weshalb sich
die Beschwerdeführerinnen allfällige Schäden selbst zuzuschreiben hätten (Art.
19 Abs. 2 lit. b FINMAG; Unterbruch des Kausalzusammenhangs nach Art. 4 VG).
Soweit sich der Eingabe der Beschwerdeführerinnen Ausführungen entnehmen
lassen, die die Haftungsvoraussetzungen betreffen, legen sie auch nicht
ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung der
Haftungsnormen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält
offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende
sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden
Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den
Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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