Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.164/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_164/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Advokat Silvan Ulrich, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sowie Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 5. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der türkische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1981) reiste am 4.
August 1991 in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2001 verfügt er über eine
Niederlassungsbewilligung.  
Am 1. August 2000 heiratete A.A.________ in der Türkei die Landsfrau
B.A.________ (geb. 1982), welche im August 2001 zu ihm in die Schweiz zog und
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder
(geb. 2003, 2005 und 2008), welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung
sind. 
 
A.b. Am 31. Oktober 2006 wurden die Eheleute vom Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration des Kantons Basel-Stadt (hiernach: Migrationsamt) mit Hinweis auf
ihre Schuldenwirtschaft erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafmandat
des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 4. Dezember 2006 wurde A.A.________
wegen mehrfachen versuchten Betrugs und diverser Strassenverkehrsdelikte zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Busse von Fr.
1'400.-- verurteilt. Am 14. April 2007 wurden die Eheleute wegen
Sozialhilfebezugs erneut ausländerrechtlich verwarnt. Zudem wurde A.A.________
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Migrationsamt im Falle weiterer
Straftaten fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalte. Mit Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 22. Oktober 2007 wurde A.A.________ wegen
mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse
von Fr. 1'100.-- verurteilt. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte das
Migrationsamt den Eheleuten mit, dass der Ehefrau in Anbetracht der
finanziellen Situation der Eheleute keine Niederlassungsbewilligung erteilt
werden könne. Zudem wies es die Eheleute darauf hin, dass die Nichterfüllung
von finanziellen Verpflichtungen sowie der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf
ihrer Bewilligungen führen könnten.  
 
A.c. Zwischen Dezember 2008 und September 2010 ergingen gegen A.A.________ drei
weitere Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln (u.a.
Geschwindigkeitsüberschreitungen), wobei er letztmals zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 wurden die Eheleute erneut ausländerrechtlich
verwarnt, wobei das Migrationsamt die Schuldenwirtschaft der Eheleute anführte
und bezüglich A.A.________ auf dessen strafrechtliche Verfehlungen verwies.  
 
A.d. Am 28. Januar 2013 schloss das Migrationsamt mit B.A.________ eine
Integrationsvereinbarung ab, welche auch von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde.
Darin wurden als Integrationsziele für die Ehefrau der Besuch eines
Deutschkurses vereinbart und für beide Eheleute festgehalten, dass keine neuen
Betreibungen entstehen dürften, aktuelle und neue Rechnungen zu bezahlen seien
und eine Beratung durch eine Schuldenberatungsstelle zu erfolgen habe. Ferner
wurde darauf hingewiesen, dass das fristgemässe Erreichen bzw. das
Nichterreichen der vereinbarten Ziele beim Entscheid über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau berücksichtigt werde. Deren
Aufenthaltsbewilligung wurde bis zum 31. Juli 2013 verlängert.  
 
A.e. Zwischen Januar 2014 und Februar 2015 ergingen gegen A.A.________ vier
weitere Strafbefehle wegen Betreibungs- bzw. Verkehrsdelikten, wobei er zu
Bussen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 500.-- verurteilt wurde. Am 31. August 2016
lagen gegen A.A.________ 102 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr.
303'732.95 vor. Für seine Ehefrau waren 12 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 15'064.75 verzeichnet.  
 
B.   
Mit Verfügung vom 16. April 2014 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________, verweigerte die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ und wies beide aus der Schweiz weg. Ein
dagegen erhobener Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 8. April 2016). Mit Urteil vom 5.
Januar 2017 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht den dagegen erhobenen Rekurs ebenfalls ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2017
beantragen A.A.________ und B.A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils und damit des Rekursentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sowie
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es sei das Justiz- und
Sicherheitsdepartement anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau zu
verlängern. 
Während das Staatssekretariat für Migration und das Migrationsamt auf
Vernehmlassung verzichten, beantragen das Justiz- und Sicherheitsdepartement
sowie das Appellationsgericht die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90
BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Auch die Beschwerdeführerin kann als seine mit ihm zusammen
wohnende Ehegattin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung geltend machen (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42
und 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1
BGG) ist einzutreten. 
 
2.   
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ob die vom
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt neu eingereichten
Unterlagen zur Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer bzw. zu weiteren
Strafbefehlen des Beschwerdeführers novenrechtlich zulässig sind, kann offen
bleiben, da ihnen im Gesamtergebnis keine entscheidwesentliche Bedeutung
zukommt. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die
ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 80 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Abs. 1 lit. b).
Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der
Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar
sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl.
Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweis).  
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteil
2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
Insbesondere könne dem Beschwerdeführer keine mutwillige Verschuldung
vorgeworfen werden. Es sei willkürlich, davon auszugehen, er habe in
vorwerfbarer Weise seit der letzten Verwarnung weitere Schulden angehäuft. Die
von der Vorinstanz geltend gemachten neuen Schulden seien weder genau beziffert
noch den einzelnen Gläubigern zugeordnet worden. Ferner macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz begründe weder betragsmässig noch im
Sinne eines gezielten, vorsätzlichen und mutwilligen Verhaltens die angeblich
vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung.  
 
3.2.1. In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich den Feststellungen der
Vorinstanz Folgendes entnehmen: Während im Zeitpunkt der letzten formellen
ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. Mai 2011 gegen den Beschwerdeführer 76
offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 241'054.50 vorlagen, waren am
31. August 2016 102 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 303'732.95
verzeichnet. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei
einigen der in der Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 aufgeführten
Forderungen um ältere Schulden handelte, die bereits vor der Verwarnung
entstanden sind. Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich jedoch entnehmen,
dass die Betreibungen grösstenteils neu entstandene Schulden zum Gegenstand
hatten und nicht lediglich neu in Betreibung gesetzte Beträge. So führt sie
u.a. aus, dass 16 der nach der letzten Verwarnung angehobenen Betreibungen die
Krankenversicherung des Beschwerdeführers betrafen und dass die späteren
Betreibungen betragsmässig nicht mit Verlustscheinen übereinstimmten, die
aufgrund früherer Betreibungen für Forderungen der Krankenversicherungen
ausgestellt worden waren. Da die neu in Betreibung gesetzten Beträge zudem
tendenziell tiefer seien als frühere Beträge, könne auch nicht von einer
Summierung früherer und neu entstandener Schulden ausgegangen werden. Ähnliches
gelte für die Betreibungen durch die Steuerverwaltung. Den umfassenden
Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.2.1 und 3.2.2 des angefochtenen Entscheids),
die in den Akten eine Stütze finden, vermögen die Beschwerdeführer nichts
Substanzielles entgegenzusetzen. Ihre weitgehend appellatorischen Vorbringen
erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die Anhäufung neuer Schulden pauschal zu
bestreiten. Sie setzen sich jedoch nicht mit den detaillierten Angaben der
Vorinstanz auseinander; insbesondere legen sie nicht ansatzweise dar, inwiefern
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Schulden
offensichtlich unhaltbar wären.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibungen seien in Zusammenhang mit
seinem in Konkurs geratenen Autogewerbe entstanden; aufgrund der insgesamt
hohen Forderungen und des Umstands, dass bei ihm nichts zu holen gewesen sei,
habe er nicht gegen die Betreibungen opponiert. Dieses bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingebrachte Argument hielt das Appellationsgericht
zu Recht für wenig glaubhaft, zum einen, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich
anderer Betreibungen durchaus von der Möglichkeit des Rechtsvorschlags Gebrauch
gemacht hatte, zum anderen, weil er bereits im Rahmen der ersten Verwarnung vom
31. Oktober 2006 auf die Problematik der Schuldenwirtschaft und die damit
verbundenen ausländerrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht worden war.
Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhält, vermögen die Altlasten des
Beschwerdeführers aufgrund des Scheiterns seines Autogewerbes nicht zu
erklären, warum er auch in der Zeit nach der letzten Verwarnung neue Schulden
im Bereich der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand angehäuft hat,
zumal er nach eigenen Angaben erwerbstätig war. An der Sache vorbei geht ebenso
das Argument des Beschwerdeführers, mit seinem Einkommen eine fünfköpfige
Familie unterhalten zu müssen und deshalb nicht zusätzlich alte Schulden
begleichen zu können, denn auch dies vermag die Entstehung  neuer Schulden
nicht zu erklären. Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben der
Schuldenberatungsstelle an das Migrationsamt vom 1. Februar 2013 sei eine
Abzahlung früherer Schulden zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da
es gelte "vorerst die Existenz der Familie zu sichern und keine neuen Schulden
zu machen". Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer weiterhin Schulden
angehäuft und offenbar den Empfehlungen der entsprechenden Stelle keine Folge
geleistet. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine positiv
zu würdigenden Sanierungsanstrengungen ausfindig machen konnte und insgesamt zu
Recht von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen
ausgegangen ist.  
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch vom Urteil 2C_273/2010
vom 6. Oktober 2010, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Im
betreffenden Fall wurde die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
kantonalen Instanzen zurückgewiesen, insbesondere da sich der angefochtene
Entscheid nicht verständlich dazu äusserte, wie sich die einzelnen Schulden
seit der Verwarnung konkret weiter entwickelt hatten bzw. worin die Ursache der
neuen Betreibungen lag. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da sich der
angefochtene Entscheid ausführlich zur Schuldenentwicklung seit der letzten
Verwarnung äussert. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Einschätzung, dass
er mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten ergänzend einen
Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt habe. Er macht
geltend, bei den begangenen Delikten handle es sich vorwiegend um
Übertretungen, die schon lange zurücklägen.  
Es trifft zwar zu, dass die Straftaten des Beschwerdeführers isoliert
betrachtet nicht schwer genug wiegen, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG zu erfüllen. Von reiner Bagatelldelinquenz kann jedoch keine Rede
sein. Zwischen 2006 und 2010 wurde der Beschwerdeführer fünf Mal verurteilt,
unter anderem wegen mehrfachen versuchten Betrugs und teilweise grober
Verletzung der Verkehrsregeln. Sowohl die ausländerrechtliche Verwarnung vom
14. April 2007 als auch diejenige vom 10. Mai 2011 wurden nicht nur aufgrund
der Schulden ausgesprochen, sondern verwiesen ausdrücklich auf die
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und drohten diesem den
Widerruf der Bewilligung für den Fall weiterer strafrechtlicher Verfehlungen
an. Dennoch kam es auch nach 2011 zu vier weiteren Verurteilungen, vorwiegend
im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung. Selbst wenn die ausgesprochenen
Strafen als geringfügig bezeichnet werden können, ist doch der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen
Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt, da weder die schon früher
ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen ihn von
weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abhielten. Wenn die Vorinstanz daher in
einer Gesamtbetrachtung zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer auch
künftig weder willens noch fähig zu sein scheint, sich in die geltende
Rechtsordnung einzufügen, und den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
als erfüllt betrachtete, ist dies in Anbetracht der genannten Umstände nicht zu
beanstanden. 
 
3.3. Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers verhältnismässig ist (Art. 96 AuG), was die Beschwerdeführer
bestreiten.  
 
3.3.1. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist durch das Vorliegen eines
gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit rund 25 Jahren in der Schweiz. Aufgrund
dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Mit Blick auf
die mutwillige Missachtung seiner finanziellen Pflichten sowie die wiederholten
strafrechtlichen Verfehlungen drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die
Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen und
sozialen Integration korreliert. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass
sämtliche ausländerrechtliche Massnahmen (Informationsschreiben, mehrere
formelle Verwarnungen, von ihm mitunterzeichnete Integrationsvereinbarung)
offenbar wirkungslos geblieben sind und den Beschwerdeführer nicht zu einer
Änderung seines Verhaltens bewegen konnten. Dass ihm eine Ausreise in die
Türkei nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich: Den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit
der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut ist und einen engen
Bezug zu seinem Heimatland unterhält, wo sein Vater und weitere Verwandte
leben. Der Beschwerdeführer ist auch regelmässig dorthin zurückgekehrt. Zudem
ist er mit einer Landsfrau verheiratet, die in der Türkei sozialisiert wurde.
Seine Kinder haben sich zwischen Sommer 2011 und Sommer 2013 in der Türkei bei
den Grosseltern aufgehalten und sind dort zur Schule gegangen. Auch wenn eine
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei mit Schwierigkeiten
verbunden sein kann, ist dennoch mit der Vorinstanz insgesamt davon auszugehen,
dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen.  
 
3.4. Wie bereits erwähnt, stammt die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls
aus der Türkei und ist im Jahr 2001 in die Schweiz eingereist. Sie ist im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihr im Rahmen des Familiennachzugs
erteilt worden ist. Die Erteilung einer eigenen Niederlassungsbewilligung wurde
ihr aufgrund der finanziellen Situation verweigert (vgl. Sachverhalt A.b).  
 
3.4.1. Die Vorinstanz erachtete die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin für zulässig. In diesem
Zusammenhang führte sie aus, die Beschwerdeführerin verliere aufgrund des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ihren abgeleiteten
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem hielt das
Appellationsgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG für
erfüllt. Es war zwar der Auffassung, dass die Schulden des Beschwerdeführers
nicht ohne Weiteres und in vollem Umfang der Beschwerdeführerin zugerechnet
werden könnten. Hingegen ging es davon aus, dass es der Beschwerdeführerin
während dem Türkeiaufenthalt der Kinder zwischen Sommer 2011 und Sommer 2013
möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und zur
Schuldensanierung der Eheleute beizutragen, da sie in dieser Zeit von ihren
Betreuungspflichten befreit gewesen sei. Insofern müsse ihr ebenfalls die
mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen (u.a.
Krankenkassenprämien) und privatrechtlichen Verpflichtungen vorgeworfen werden.
 
 
3.4.2. Ob die Beschwerdeführerin allein aufgrund der Tatsache, dass sie
zwischen 2011 und 2013 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, den
Widerrufsgrund des erheblichen bzw. wiederholten Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG
erfüllt, erscheint zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, muss indessen nicht
weiter erörtert werden, da es der Beschwerdeführerin, welche lediglich über
eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt, in jedem Fall zuzumuten ist,
mit ihrer Familie ins Heimatland zurückzukehren:  
Die Beschwerdeführerin wurde in der Türkei sozialisiert und ist erst im Alter
von 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Zwar lebt sie schon seit über 15
Jahren in der Schweiz, jedoch sind keine Anhaltspunkte für eine Integration
ersichtlich. Trotz ihrer langjährigen Anwesenheit verfügt sie offenbar nicht
oder nur über geringe Deutschkenntnisse. Obwohl in der am 28. Januar 2013 mit
dem Migrationsamt abgeschlossenen Integrationsvereinbarung ausdrücklich als
eines der Integrationsziele für die Ehefrau der Besuch eines Deutschkurses
vereinbart worden war und darauf hingewiesen wurde, dass das Nichterreichen der
vereinbarten Ziele beim Entscheid über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werde, geht weder aus den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch aus den Akten hervor, dass die
Beschwerdeführerin jemals einen Deutschkurs besucht hätte. In den Akten
befinden sich lediglich Anmeldungen für Deutschkurse, aber keine Belege für
einen tatsächlichen Kursbesuch. Auch die Beschwerdeschrift äussert sich nicht
dazu. Die Beschwerdeführerin geht offenbar seit kurzer Zeit einer
Erwerbstätigkeit nach. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, ist nicht
ersichtlich, warum sie sich nicht bereits während der Abwesenheit der Kinder
zwischen 2011 und 2013 um eine Arbeitsstelle bemüht hat. In jedem Fall hätte
sie in dieser Zeit, in der sie von ihren Kinderbetreuungspflichten befreit war,
einen Deutschkurs besuchen können. Insgesamt drängt sich daher der Schluss auf,
dass sie sich - trotz wiederholter Aufforderung durch die Behörden - weder
ernsthaft mit der wirtschaftlichen Situation der Familie auseinandergesetzt
hat, noch wirklich um eine erfolgreiche Integration in der Schweiz bemüht war. 
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es für sie unzumutbar sein sollte,
zusammen mit ihrem Ehemann wieder in der Türkei zu leben, zumal sie im Jahr
2012 selbst für mindestens vier Monate dorthin zurückgekehrt ist. Im Ergebnis
verletzt damit die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kein
Bundesrecht. 
 
3.4.3. Die drei Kinder der Beschwerdeführer sind im Besitz von
Niederlassungsbewilligungen, welche durch das vorliegende Urteil nicht berührt
werden. Allerdings teilen allein schon aus familienrechtlichen Gründen
minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten
Eltern. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Ausreise der
Kinder sprechen würden. Zum einen befinden sie sich mit 14, 12 und 9 Jahren
noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.),
zum andern sind sie mit der heimatlichen Sprache und Kultur nicht nur über das
Elternhaus vertraut, sondern haben bereits zwischen 2011 und 2013 bei den
Grosseltern in der Türkei gelebt. Die beiden älteren Kinder sind auch in der
Türkei zur Schule gegangen. Es kann ihnen deshalb ohne Weiteres zugemutet
werden, mit ihren Eltern ins Heimatland auszureisen. Spezifische Gründe, die
gegen eine solche Ausreise sprechen würden, werden nicht hinreichend
substantiiert.  
 
4.  
Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid kein Bundesrecht.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend
haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (
Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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