Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.160/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_160/2017, 2C_161/2017          

 
 
 
Urteil vom 24. August 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hermann Roland Etter, 
 
Gegenstand 
2C_160/2017 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerjahr 2009, 
 
2C_161/2017 
direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2009, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19.
Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Kaufvertrag vom 2. April 2007 erwarben B.A.________ und C.E.________ als
einfache Gesellschaft das Wohn- und Geschäftshaus xxx (Grundstück Nr. yyy /
Grundbuch Solothurn [fortan: Liegenschaft xxx]) für einen Kaufpreis von Fr.
650'000.-- zu Gesamteigentum. Kurz nach dem Erwerb kam es zu einem Blitzschlag,
der die Liegenschaft unbewohnbar machte. Daraufhin wurde die Liegenschaft
grundlegend renoviert. Im Zuge dessen wurden weitere Eigenmittel investiert und
die hypothekarische Belastung stieg auf Fr. 1'050'000.-- an. Die Ehegatten von
B.A.________ und C.E.________, A.A.________ und D.E.________, sind Inhaber
eines Architekturbüros, das im damaligen Zeitraum in der Form einer einfachen
Gesellschaft geführt wurde. Den Umbau der von ihren Gattinnen erworbenen
Liegenschaft begleiteten sie fachlich. 
A.A.________ und D.E.________ hatten im Jahr 2006 mit Gewinn eine Liegenschaft
im Geschäftsvermögen verkauft, die sie wenige Jahre zuvor erworben und in
grösserem Umfang saniert hatten (Liegenschaft zzz in Solothurn). Der
Veräusserungsgewinn diente unter anderem der Rückzahlung von Darlehen an
B.A.________ und C.E.________. Die Darlehen wiesen ungefähr jenen Betrag auf,
der anschliessend als Eigenmittel für den Kauf der Liegenschaft xxx eingesetzt
wurde. 
 
B.  
Mit Veranlagungsverfügung vom 4. November 2013 kürzte das Steueramt des Kantons
Solothurn den von B.A.________ und A.A.________ für das Steuerjahr 2009 geltend
gemachten Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten der
Liegenschaft xxx von Fr. 9200.-- auf den Betrag der effektiven Kosten von Fr.
2'000.--. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Liegenschaft dem
Geschäftsvermögen zuzurechnen sei. Eine Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung wurde in diesem Punkt abgewiesen (Einspracheentscheid vom
1. Dezember 2015). B.A.________ und A.A.________ gelangten dagegen mit Rekurs
und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die
Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Dezember 2016 gut und wies die Sache zur
Neuveranlagung unter Gewährung des Pauschalabzugs an die Vorinstanz zurück. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2017 gelangt das Steueramt des Kantons Solothurn
an das Bundesgericht. Es beantragt das Urteil vom 19. Dezember 2016 betreffend
die Staatssteuer 2009 und die direkte Bundessteuer 2009 aufzuheben und nur die
effektiven Liegenschaftskosten von Fr. 2'000.-- zum Abzug zuzulassen. 
Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Ausserdem verlangen sie, dass ihnen für das Verfahren
vor dem Steuergericht eine höhere Parteientschädigung zugesprochen wird.
Während das Steuergericht die Abweisung der Beschwerde beantragt, schliesst die
zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf
Gutheissung der Beschwerde. Das Steueramt und die Beschwerdegegner liessen sich
je mit einer weiteren Eingabe vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
 
I. Formelles  
 
1.  
Die Vorinstanz hat die kantonalen Rechtsmittel betreffend die direkte
Bundessteuer einerseits und die kantonalen Steuern andererseits im selben
Urteil behandelt. Das Steueramt ficht dieses Urteil nur mit einer
Beschwerdeschrift an, was zulässig ist, da aus seiner Eingabe hinreichend klar
hervorgeht, dass es sich gegen den gewährten Pauschalabzug im Rahmen beider
Steuerarten wendet (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; 135 II 260 E. 1.3.3 S.
264). Das Bundesgericht hat für die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer je getrennte Verfahren eröffnet. Beide beruhen jedoch auf
demselben Sachverhalt und es stellen sich dieselben Rechtsfragen, weshalb es
sich rechtfertigt, die beiden Verfahren (2C_160/2017 [betreffend kantonale
Steuern] und 2C_161/2017 [betreffend direkte Bundessteuer]) zu vereinigen und
in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE
142 II 293 E. 1.2 S. 296). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen
kantonalen Gerichtsinstanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StGH; SR
642.14]). Formell handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen
Rückweisungsentscheid. Dieser lässt der Steuerverwaltung in Bezug auf die
Gewährung des Pauschalabzugs jedoch keinen Spielraum mehr, sodass materiell ein
Endentscheid vorliegt, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig
ist (Art. 90 BGG; BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148). Das kantonale Steueramt ist im
vorliegenden Fall zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs.
2 lit. d BGG i.V.m. 146 DBG und Art. 73 Abs. 2 StHG, § 1 Abs. 2 lit. c der
Vollzugsverordnung des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 18. Oktober
1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [BGS 613.31], § 164bis Abs.
1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und
Gemeindesteuern [Steuergesetz, StG; BGS 614.11]). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.2. Nicht weiter einzugehen ist demgegenüber auf das Vorbringen der
Beschwerdegegner, ihnen eine höhere Parteientschädigung für das Verfahren vor
dem Steuergericht zuzusprechen. Der entsprechende Antrag geht über den
Streitgegenstand hinaus, den das Steueramt des Kantons Solothurn mit seiner
Beschwerde an das Bundesgericht abgesteckt hat (Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 136 II
457 E. 4.2 S. 463). Zudem spricht nichts dafür, dass die Beschwerdegegner mit
ihrem Antrag ein eigenes Rechtsmittel an das Bundesgericht erheben wollten, da
die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Vernehmlassung am 10. März 2017 nach der
Aktenlage längst abgelaufen war (Versand vorinstanzliches Urteil: 6. Januar
2017) und eine Anschlussbeschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
zulässig ist (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335).  
 
2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden, wobei das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Bereich der direkten Steuern
prüft das Bundesgericht vollständig harmonisiertes kantonales Recht gleich wie
Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. BGE 143 II 8 [nicht publ. E. 2.2]; 134
II 207 E. 2 S. 210). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) behandelt das Bundesgericht jedoch nur die
geltend gemachten Rügen, sofern der rechtliche Mangel nicht geradezu
offensichtlich ist (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).  
 
II. Direkte Bundessteuer (Verfahren-Nr. 2C_161/2017)  
 
3.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegnern in der Steuerperiode
2009 zu Recht einen Pauschalabzug für die Unterhaltskosten der Liegenschaft xxx
gewährt hat. Die Frage ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 140 V
136 E. 4.2.1 S. 139 f., 139 V 335 E. 6.2 S. 338, 129 V 1 E. 1.2 S. 4, Urteil
2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). 
 
3.1. Für Grundstücke des Privatvermögens kann der Steuerpflichtige anstelle der
tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen (Art. 32
Abs. 4 DBG). Ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, besteht
diese Möglichkeit nicht (vgl. Art. 27 Abs. 1 DBG; Urteil 2C_784/2016 / 2C_785/
2016 vom 13. April 2017 E. 4.1). Zum Geschäftsvermögen gehören nach Art. 18
Abs. 2 Satz 3 DBG alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.  
 
3.1.1. Für den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die
Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter
Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei
gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder
nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die
Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger,
wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE
125 II 113 E. 5b S. 120 f.; Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3). Ob
eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen
dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher
Intensität auftreten (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; Urteil 2C_204/2016 vom 9.
Dezember 2016 E. 3.3).  
 
 
3.1.2. Steuerbarer Immobilienhandel im Sinne einer selbständigen
Erwerbstätigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn die
steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und
mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Erforderlich ist die Entwicklung
einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (vgl. BGE 125
II 113 E. 6a S. 124; Urteil 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.3). Als
Indizien kommen in Betracht: die systematische bzw. planmässige Art und Weise
des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung,
Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft
möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung),
die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines
Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der
Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die kurze Besitzesdauer, der Einsatz
erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, die Verwendung der
erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände
oder die Realisierung der Gewinne im Rahmen einer Personengesellschaft (vgl.
Urteile 2C_784/2016 / 2C_785/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2; 2C_27/2015 vom 10.
September 2015 E. 2.4; 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.3; je mit
Hinweisen).  
 
3.1.3. Keine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Immobilienhandels
liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird,
insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert
nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und
kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private
Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft (en) mit Wohn-
oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu
erzielen. Dies gilt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - selbst dann, wenn
zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs
Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus,
dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden
ist (vgl. Urteile 2C_784/2016 / 2C_785/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2; 2C_1204/
2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Damit kantonale Entscheide im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage
überprüft werden können, stellt das Bundesgerichtsgesetz gewisse Anforderungen
an die Eröffnung vorinstanzlicher Entscheide. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
haben Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die
massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten. Aus dem
Entscheid muss klar hervorgehen, welchen Sachverhalt die Vorinstanz als
rechtserheblich erachtet und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat und welche
rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.;
135 II 145 E. 8.2 S. 153). Die Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellungen
im angefochtenen Entscheid nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG stehen in engem
Zusammenhang mit Art. 105 BGG. Nach dessen Abs. 1 legt das Bundesgericht seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Das
bedingt, dass das Bundesgericht durch blosse Lektüre des angefochtenen
Entscheids den rechtserheblichen Sachverhalt erkennen kann, ohne diesen selber
aus den Akten zusammentragen zu müssen (vgl. BGE 135 II 145 E. 8 S. 153). Eine
Aufzählung von Aktenstücken und Parteivorbringen genügt den Anforderungen von 
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ebensowenig wie eine mögliche Zusammentragung der
Fakten aus den Vorakten durch das Gericht selbst (Urteile 2C_51/2016 / 2C_52/
2016 vom 10. August 2016 E. 3.1.2; 4A_231/2010 vom 10. August 2010 E. 2.2;
4A_252/2007 vom 15. November 2007 E. 3.2). Einen Entscheid, der den
Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 BGG nicht genügt, kann das Bundesgericht an
die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112
Abs. 3 BGG). Lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, gestützt
auf welchen Sachverhalt und auf welche rechtlichen Überlegungen er gefällt
wurde, kommt allein dessen vollständige Aufhebung und die Rückweisung an die
Vorinstanz in Betracht, damit sie erstmals einen den Anforderungen von Art. 112
Abs. 1 BGG genügenden Entscheid fällt (BGE 135 II 145 E. 8 und 9 S. 153 ff.;
Urteil 2C_629/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2).  
 
3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung genügt den Anforderungen
nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Auf den Seiten zwei bis acht ihres
zwölfseitigen Urteils legt die Vorinstanz mehrheitlich in indirekter Rede die
Prozessgeschichte und die Standpunkte der Parteien dar, die diese im
Einsprache- und im steuergerichtlichen Verfahren jeweils vertreten haben. Dabei
äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, welche dieser Vorbringen sie als
beweismässig erstellt erachtet. Eine Würdigung der vorgebrachten Beweismittel
fehlt, obwohl wesentliche Elemente des Sachverhalts mit Blick auf das
anwendbare Recht (vgl. dazu E. 3.1 hiervor) bereits vor der Vorinstanz
umstritten waren, wie etwa die Höhe und die Herkunft der Eigenmittel für den
Erwerb und den Umbau der Liegenschaft xxx, die Rolle von B.A.________ und
C.E.________ bei einem vorher getätigten Liegenschaftsgeschäft ihrer Ehegatten
sowie deren Eigenleistungen beim Umbau und der Verwaltung der Liegenschaft xxx.
Auf den Seiten neun bis elf ihres Urteils stellt die Vorinstanz alsdann
rechtliche Erwägungen zur Frage an, ob die Liegenschaft zum Geschäfts- oder
Privatvermögen zu zählen ist. Aus den dabei gezogenen Schlüssen lässt sich zwar
teilweise (implizit) ableiten, von welchen Sachverhaltsannahmen die Vorinstanz
ausgeht. Im Hinblick auf die in E. 3.1 dargelegten Indizien für einen
gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel geht der Sachverhalt, auf den die
Vorinstanz abstellt, aber nicht in einer Weise hervor, die eine Rechtskontrolle
durch das Bundesgericht ermöglicht. So hält die Vorinstanz zwar fest, dass es
sich bei der einfachen Gesellschaft von B.A.________ und C.E.________, wie "aus
den Akten hervorgeht", um eine Gesellschaft handle, die einzig dazu diene, die
erworbene Liegenschaft zu halten und zu verwalten. Auf welche Aktenstücke die
Vorinstanz dabei abstellt und aus welchen Gründen sie entsprechend zu würdigen
sind, erschliesst sich aus dem angefochtenen Urteil aber nicht. Weiter geht die
Vorinstanz davon aus, dass die Ehegatten von B.A.________ und C.E.________ den
Umbau der Liegenschaft xxx "möglicherweise bis zu einem gewissen Grad begleitet
haben", was mit Blick auf den Schriftverkehr, das deren Architekturbüro mit
Handwerkern geführt hat, auch naheliegend ist. In welcher Form und in welchem
Ausmass die Ehegatten von B.A.________ und C.E.________ in den Umbau und die
Renovation der Liegenschaft involviert waren, geht aus dem angefochtenen Urteil
aber nicht hervor. Dies lässt keine Beurteilung zu, ob die Ehegatten von
B.A.________ und C.E.________ als stille Gesellschafter beteiligt sind, was mit
Blick auf deren berufliche Tätigkeit für die steuerrechtliche Qualifikation der
Liegenschaft xxx von Bedeutung ist (vgl. Urteil 2C_325/2015 vom 3. November
2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Gestützt auf das vorinstanzliche Urteil bleibt auch
unklar, von welchem Fremdfinanzierungsgrad die Vorinstanz ausgeht, obwohl
dieser nach der Rechtsprechung einen weiteren Anhaltspunkt im Zusammenhang mit
einer selbständigen Erwerbstätigkeit bildet: Die Vorinstanz erachtet es zwar
als nachgewiesen, dass die Finanzierung von Erwerb und Umbau der Liegenschaft
"durch eine Hypothek von Fr. 1'050'000.-- und im Übrigen mittels Eigenkapital
erfolgte". Wie hoch der Eigenkapitalanteil ist und ob es sich bei den
Eigenmitteln um solche der Eigentümerinnen oder ihrer Ehegatten handelt, lässt
sich damit jedoch nicht ermitteln. Im Hinblick auf die Anforderungen nach Art.
112 lit. b BGG fehlen im vorinstanzlichen Urteil schliesslich auch Ausführungen
zur Frage, wie es sich mit der Beteiligung von B.A.________ und C.E.________ am
früheren Handel ihrer Ehegatten mit der Liegenschaft zzz verhält, der im Rahmen
selbständiger Erwerbstätigkeit stattfand. Die Vorinstanz hält in diesem
Zusammenhang lediglich fest, dass B.A.________ und C.E.________ mit der
Liegenschaft xxx "zum ersten Mal eine derartige Liegenschaft erworben und zuvor
keine Rechtsgeschäfte dieser Art getätigt" hätten. Die Vorinstanz bezieht sich
damit wohl auf die Eigentümerstellung von B.A.________ und C.E.________.
Konkrete Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen ihrer (finanziellen)
Beteiligung am früheren Geschäft mit der Liegenschaft zzz fehlen gänzlich. Im
Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Umbau der Liegenschaft xxx können solche
Sachverhaltselemente jedoch Indizien für das Vorliegen von Geschäftsvermögen
darstellen.  
 
3.2.2. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Bundesgericht nicht möglich zu
prüfen, ob die Liegenschaft xxx von der Vorinstanz zu Recht dem Privatvermögen
zugerechnet wurde. Das Bundesgericht könnte den Sachverhalt zwar von Amtes
wegen auf Grund der Akten ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dies soll jedoch die
Ausnahme bleiben und vor allem bei untergeordneten Unvollständigkeiten erfolgen
(BGE 142 II 243 E. 2.4 S. 249). Der angefochtene Entscheid ist daher in Bezug
auf die direkte Bundessteuer (Verfahren 2C_161/2017) aufzuheben und zur
Ergänzung des Sachverhalts und zur rechtlichen Begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Urteile 2C_838/2016 vom
3. April 2017; 2C_51/2016 / 2C_52/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1.3; 2C_629/
2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2).  
 
III. Staatssteuer (Verfahren-Nr. 2C_160/2017)  
 
4.  
Die Rechtslage ist bei den harmonisierten kantonalen Steuern im Wesentlichen
identisch wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 8 Abs. 2 StHG i.V.m. §
24 Abs. 5 StG, Art. 9 Abs. 1 StHG i.V.m. § 39 Abs. 3 und Abs. 4 StG). Die
entsprechenden Bestimmungen sind übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteil 2C_784
/2016 / 2C_785/2016 vom 13. April 2017 E. 6). Das angefochtene Urteil ist auch
in diesem Punkt unvollständig im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und zur
Ergänzung des Sachverhalts und zur rechtlichen Begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor). 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
5.  
Die Gerichtskosten werden dem Kanton Solothurn auferlegt, dessen Steuergericht
durch das mangelhafte Urteil unnötige Kosten verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG
). Er schuldet den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 4 i.V.m.
Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_160/2017 und 2C_161/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 (Verfahren 2C_161/2017)
wird gutgeheissen und das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom
19. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn
der Erwägungen an das Steuergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern 2009 (Verfahren 2C_160/2017)
wird gutgeheissen und das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom
19. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn
der Erwägungen an das Steuergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Solothurn auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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