Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.15/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_15/2017         

Urteil vom 19. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Gabriel Nigon und Olivier Bieri, Advokaten,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und Nichterteilung von zwei
Aufenthaltsbewilligungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (Jahrgang 1969) ist serbischer Staatsangehöriger. Nach einer
ersten Ehe (1989-2005), aus der drei Kinder hervorgingen, heiratete er am 10.
Februar 2006 in Serbien die schweizerische Staatsangehörige D.________. Am 10.
Mai 2006 reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Nach
Abklärungen wegen allfälliger Scheinehe wurde A.A.________ am 16. November 2011
die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 9. Mai 2013 wurde die Ehe von
A.A.________ und D.________ in Serbien geschieden. Am 15. August 2013 reiste
die kroatische Staatsangehörige B.A.________ in die Schweiz ein und brachte am
6. September den Sohn C.A.________ zur Welt; A.A.________ ist dessen Vater. Die
Eltern heirateten am 22. Januar 2014. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014
widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________, gab dem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges an B.A.________ und
C.A.________ keine Folge und wies alle drei Personen aus der Schweiz weg.

B. 
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies die von
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen die Verfügung vom 21. Oktober
2014 erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2016 ab und
setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 17. November 2016 wies
das Kantonsgericht des Kantons Luzern die von A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2017 an
das Bundesgericht beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________
(vertreten durch seine Eltern), das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Luzern vom 17. November 2016 sei aufzuheben und die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 sei nicht zu widerrufen.
Eventualiter beantragen sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und (die
Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
das angefochtene Urteil aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 nicht zu widerrufen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
den Beschwerdeführer 1 stattdessen ausländerrechtlich zu verwarnen,
sub-subeventualiter sei das angefochtene Urteil in den Rechtssprüchen 2 bis 3
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner beantragen sie, das Amt für
Migration sei anzuweisen, auf das Gesuch um Familiennachzug einzutreten und bis
zum Entscheid für B.A.________ und C.A.________ eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Innert angesetzter Frist gingen keine
weiteren Vernehmlassungen ein. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 hat der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführer haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht
(Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG)
auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den
Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die
Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie
sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet,
zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).

1.2. Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben
und mit ihren Anträgen unterlegen sind, haben ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 beseitigt würde und ein
grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug fortbestände. Sie sind zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.
1.6).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des Sachgerichts greift
das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134
II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als
im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in
appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem
freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

2. 
Die Beschwerdeführer rügen vorab eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung in Form von willkürlicher Beweiswürdigung, von
Sachverhaltserhebungen unter Verletzung von Regeln über die
Beweislastverteilung und des rechtlichen Gehörs sowie Verletzungen des
verfassungsmässigen Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung. Des
Weiteren machen sie geltend, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Recht auf
Anspruch auf Familienleben. Als Eventualstandpunkte machen sie geltend, der
Beschwerdeführer 1 sei im Sinne einer milderen Massnahme zu verwarnen bzw. ihm
sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.1. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, der entscheidwesentliche
Sachverhalt ergebe sich hinlänglich aus den Akten, weshalb auf die Abnahme der
Beweisanträge des Beschwerdeführers verzichtet werden könne. Sie bestätigte den
Schluss der ersten Beschwerdeinstanz, der Beschwerdeführer 1 sei die Ehe allein
aus ausländerrechtlichen Überlegungen zum Erhalt einer Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung eingegangen (angefochtenes Urteil, E. 4.6, S. 9). Der
Widerruf sei zudem verhältnismässig, sei doch der Beschwerdeführer 1 erst im
Alter von 36 Jahren in die Schweiz gelangt und verfüge über keine
Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ausser dem
wirtschaftlichen Aspekt würden somit keine Gründe gegen einen Widerruf
sprechen, weshalb nicht von einem überwiegenden privaten Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden könne.

2.2. Der Beschwerdeführerin 2 - in ihrer Eigenschaft als kroatische
Staatsangehörige - beruft sich in der Beschwerde nicht auf das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), weshalb die vorinstanzliche
Rechtsanwendung mangels offensichtlicher Rechtsverletzungen in diesem Punkt
nicht zu überprüfen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389;
Urteil 2C_625/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 1.5, zur Publ. vorg.).

2.3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (in der
im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung geltenden Fassung)
kann die zuständige Behörde die erteilte Niederlassungsbewilligung widerrufen,
wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen
verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat. Die falsche Angabe oder das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt
darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile
2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E.
3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1). Der Widerruf ist indessen nur
zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist
(Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; Urteile 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3;
2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E.
3.1.1).

2.4. Die strittige Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer 1 am
16. November 2011 erst nach Durchführung von polizeilichen Ermittlungen wegen
Verdachts auf Scheinehe mit seiner schweizerischen Ehefrau und auf Führen einer
Parallelbeziehung mit (seiner jetzigen Ehefrau) B.A.________ ausgestellt. Im
Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hatten der
Beschwerdeführer und seine vormalige Ehefrau schweizerischer
Staatsangehörigkeit, D.________, am 17. Oktober 2011 eine Erklärung betreffend
ehelicher Gemeinschaft unterzeichnet und ausdrücklich erklärt, in einer
intakten ehelichen Gemeinschaft zu leben und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten zu pflegen. Nach der Auflösung der ersten Ehe und
Eheschluss mit der Beschwerdeführerin 2 getätigte polizeiliche Ermittlungen
ergaben, dass die erste Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit seit dem 1.
Januar 2011 in einer 2-Zimmerwohnung an der U.________ in W.________ gewohnt
und den betreffenden Mietvertrag alleine unterzeichnet hatte, die verschiedenen
Hausbewohner dieser Liegenschaft den Beschwerdeführer 1 anhand von Fotos nicht
erkannten und gemäss deren Aussagen der Beschwerdeführer 1 mit Sicherheit diese
Wohnung nicht bewohnt hatte. Gestützt auf diese Aussagen ging die Vorinstanz
(in Bestätigung des unterinstanzlichen Entscheids) davon aus, dass der
Beschwerdeführer 1 im Bewilligungsverfahren unzutreffende Angaben über eine
unter dem Gesichtspunkt von Art. 43 AuG rechtserhebliche Tatsache getätigt
hatte, weshalb seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sein. Diese
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, auf welcher die rechtliche Begründung
massgeblich beruht, erweist sich entgegen der Beschwerdeschrift nicht als
willkürlich (Art. 9 BV) und ohne Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) erstellt.
Der Beschwerdeführer 1 hatte im Verfahren vor der kantonalen Justiz- und
Sicherheitsdirektion zwecks Antritts des Gegenbeweises zum Rapport der Luzerner
Polizei vom 23. Juni 2014 als Beweis nur diverse (undatierte) Fotos der
Liegenschaft inkl. Tiefgarage an der U.________, W.________, sowie einen
Augenschein der Liegenschaft inklusive Tiefgarage, eine Zeugenaussage seiner
ersten Ehefrau und eine Parteibefragung (seiner eigenen Person) und einen
(nicht nachweislich in der betreffenden Liegenschaft zugestellten)
Zahlungsbefehl vom 22. November 2012 angeboten (Verwaltungsbeschwerde der
Beschwerdeführer vom 20. November 2014, NN. 55-59). Indem die Vorinstanz im
vorinstanzlichen Verfahren in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (Urteile
2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.7; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E.
3.2.3) davon ausging, sie habe sich ihre Überzeugung anhand des zitierten
Polizeirapports gebildet und diese Überzeugung würde durch die Abnahme der
angebotenen Beweise nicht erschüttert, ist keine Willkür (Art. 9 BV) und keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken. Dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ebenfalls sachverhaltsmässig zu
Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens ab dem 1. Januar 2011
nicht mehr mit seiner ersten Ehefrau D.________ zusammengewohnt hat und somit
die im Bewilligungsverfahren abgegebene Erklärung betreffend ehelicher
Gemeinschaft vom 17. Oktober 2011 als falsche Angabe im Sinne von Art. 63 Abs.
1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG zu werten ist. Damit hat der
Beschwerdeführerin 1 diesen Widerrufsgrund gesetzt, woran die übrigen, in der
Beschwerdeschrift vorgetragenen Sachverhaltsrügen nichts zu ändern vermögen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.5. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss, wie jedes staatliche Handeln,
verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid ist, entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer 1 hat die Beschwerdeführerin 2 gemäss deren im
Befragungsprotokoll vom 13. März 2014 festgehaltenen Aussagen bereits im Jahr
2002 kennen gelernt und bis im Jahr 2008 etwa sechs Mal pro Jahr getroffen; ab
dem Jahr 2008 hielten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2
zusammen ein Unternehmen in der Schweiz und standen in regelmässigem Kontakt.
Ab dem Jahr 2012 führten sie offiziell eine Beziehung; die Beschwerdeführerin 2
reiste denn auch am 15. August 2013 definitiv in die Schweiz ein, brachte am 6.
September 2013 den gemeinsamen Sohn zur Welt und ging mit dem Beschwerdeführer
1 am 22. Januar 2014 die Ehe ein. Die am 17. Oktober 2011 gegenüber der
Bewilligungsbehörde getätigte unzutreffende Aussage (vgl. oben, E. 2.4), mit
der ersten Ehefrau D.________ eine intakte Ehe zu führen und weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten zu pflegen, wiegt angesichts der Umstände sehr schwer
und rechtfertigt den Widerruf der am 16. November 2011 erteilten
Niederlassungsbewilligung insbesondere auch angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist ist
und weder seine jetzige Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, noch ihr gemeinsamer
Sohn, der Beschwerdeführer 3, in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Die
aufenthaltsbeendende Massnahme ist unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden und erweist sich als den Umständen
angemessen, was überdies eine Verwarnung als mildere Massnahme (Art. 96 Abs. 2
AuG) ausschliesst.

3.

3.1. Als nicht begründet erweist sich auch der Antrag, dem Beschwerdeführer sei
anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.

3.2. Selbst falls die unzutreffenden Angaben im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a
AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erst nach Ablauf von drei Ehejahren
getätigt wurden, kann sich die betroffene Person wegen des
Rechtsmissbrauchsverbots nicht auf Art. 50 AuG berufen, wenn die Ehe - ex post
betrachtet - als Umgehungsehe zu gelten hat (Art. 51 AuG; Urteil 2C_682/2012
vom 7. Februar 2013 E. 6.2.2; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und
Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft,
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 73). Dass die Ehe nur (noch)
formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen
Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist
oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen
von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge betreffen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/2016 vom 29.
Februar 2016 E. 2.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche
Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf
offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1
BGG) überprüft (Urteil 2C_391/ 2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2); in die
vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/
2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf
die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere bezwecke sie die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

3.3.

3.3.1. Über den für die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung
rechtserheblichen Sachverhalt hinaus (vgl. oben, E. 2.4) hat die Vorinstanz in
sachverhaltsmässiger Hinsicht weiter festgestellt, der Beschwerdeführer 1 habe
seine erste Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit am 10. Februar 2006 in
Serbien geheiratet, wobei bei einer Befragung im Jahr 2010 die Ehegatten weder
Ortschaft noch das korrekte Datum der Hochzeit nennen konnten. Die Ehefrau habe
zu Protokoll gegeben, die Hochzeit habe schnell und ohne grosse Umstände
vollzogen werden müssen. Trauzeugen seien die Beschwerdeführerin 2 (die jetzige
Ehefrau des Beschwerdeführers 1) und ein unbekannter Angestellter des
Zivilstandamtes gewesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. Mai 2006
sei der Beschwerdeführer 1 bei seiner ersten Ehefrau an der V.________ in
W.________ angemeldet gewesen, habe zunächst ein Restaurant geführt und
anschliessend mit der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2008 ein Unternehmen
gegründet. Am 6. Oktober 2008 sei beim kantonalen Amt für Migration ein
Schreiben eingegangen, wonach der Beschwerdeführer 1 in Luzern nur eine
Scheinehe führe und die Nächte mit der Beschwerdeführerin 2 verbringe; die
Beschwerdeführenden 1 und 2 konnten hingegen an der angegebenen Adresse nicht
angetroffen werden. Eine weitere Person bestätigte jedoch den Verdacht der
Scheinehe am 16. Mai 2010. Polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die
erste Ehefrau alleine an der Wohnadresse lebte, unter welcher der
Beschwerdeführer 1 angemeldet gewesen war (V.________ in W.________);
namentlich hätten der Briefkasten und das Läutwerk ausschliesslich auf deren
Namen gelautet und sei der Arbeitgeber der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers
1, welcher ihr die Wohnung vermietet habe, nicht über die Ehe informiert
gewesen. Kurz nach Abgabe der Erklärung, eine echte eheliche Gemeinschaft zu
führen, und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung habe sich der
Beschwerdeführer 1 von seiner ersten Ehefrau schweizerischer
Staatsangehörigkeit scheiden lassen und seine Geschäftspartnerin, die
Beschwerdeführerin 2, geheiratet. Die seit dem Jahr 2014 verheirateten
Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 gaben zu Protokoll, sie würden
sich zwar seit dem Jahr 2002 kennen, jedoch erst seit dem Jahr 2012 eine
Liebesbeziehung führen, aus welcher im Jahr 2013 der gemeinsame Sohn, der
Beschwerdeführer 3, hervorgegangen sei.

3.3.2. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift an das
Bundesgericht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt. Der Arbeitgeber der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 habe
ausdrücklich erklärt, über die erste Ehe des Beschwerdeführers 1 mit D.________
informiert gewesen zu sein. Des Weiteren sei die Vorinstanz darüber
hinweggegangen, dass der Beschwerdeführer 1 sehr wohl Familienangehörige in der
Schweiz habe, lebe doch seine Schwiegermutter (die Mutter der
Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz. Die Vorinstanz habe zudem die im Recht
liegenden Beweismittel einseitig gewürdigt, sei doch etwa der anonym
vorgetragene Verdacht der Scheinehe aufgrund der polizeilich kolportierten
Auskunft einer abermals anonymen Person ohne Weiteres als unverrückbare
Tatsache betrachtet worden. Der Name der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1
sei nur als Provisorium alleine auf dem Briefkasten aufgeführt worden, und dem
Beschwerdeführer 1 sei unter dieser Adresse nachweislich Post zugestellt
worden. Die polizeiliche Abklärung, welche ergeben habe, dass die erste Ehefrau
des Beschwerdeführers 1 alleine an der Adresse V.________, W.________, gelebt
habe, sei über ein Jahr nach Scheidung und wohnlicher Trennung der Ehegatten
durchgeführt worden und basiere wiederum auf anonymen Angaben. Die Vorinstanz
habe dadurch, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren angebotene Beweise zur
Wohnsituation des Beschwerdeführers 1 und seiner ersten Ehefrau nicht
abgenommen habe, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt und sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. Der Vorwurf appellatorischer
Sachverhaltskritik sei deswegen nicht stichhaltig, weil sich die
Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich und detailliert
mit den unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Justiz- und
Sicherheitsdirektion auseinandergesetzt hätten.

3.3.3. In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
vor Bundesgericht nicht in Frage stellen, die Hochzeit unter den festgestellten
Umständen eingegangen zu sein und sich im Jahr 2010 weder an das Datum noch an
die Ortschaft erinnert zu haben. Als appellatorisch ist die Kritik im Punkt
polizeiliche Untersuchungen zur Wohnsituation an der V.________, W.________,
der Beschriftung des Briefkasten und des Läutwerks sowie der angeblichen
Postzustellung zu werten, stellen doch die Beschwerdeführenden damit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nur ihre eigene Sichtweise entgegen
ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung einer
Rechtsvorschrift (und gegebenenfalls, welcher) festgestellt hätte (Art. 97
BGG). Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Vorhandensein von
Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz einen Einfluss auf
den Verfahrensausgang haben könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist
(Art. 97 e contrario BGG).
Hinsichtlich der gerügten Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots
(Art. 9 BV) wegen nicht abgenommener Beweismittel gilt in einem zweiten Schritt
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnsituation an der
V.________, W.________, in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. März 2006
an die Vorinstanz in NN. 27, 46 ff. als Beweismittel eine Kaufquittung
Conforama vom 22. Dezember 2010, eine Parteibefragung des Beschwerdeführers 1
und dessen erster Ehefrau sowie eine Übertretungsanzeige vom 29. Februar 2008,
den Fahrzeugausweis des Beschwerdeführers 1 vom 27. Oktober 2006, eine Rechnung
für einen Computerkauf vom 4. Januar 2008, einen Einzahlungsschein einer
Krankenversicherung vom 5. Februar 2007 und einen Einzahlungsschein der Alba
Versicherung vom 21. August 2007 angeboten haben. Angesichts dessen ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Sachverhaltsfeststellung
hinsichtlich Wohnsituation V.________, W.________, auf den Polizeirapport
abstellte, davon ausging, ihre Überzeugung werde durch eine Abnahme der
offerierten Beweismittel nicht mehr erschüttert und somit in willkürfreier
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.6 S. 150 f.) auf
deren Abnahme verzichtete. Ob der Arbeitgeber der ersten Ehefrau des
Beschwerdeführers 1 über die Ehe unterrichtet war oder nicht, vermag am
Verfahrensausgang nichts mehr zu ändern, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter
einzugehen ist (Art. 97 e contrario BGG).
Damit erweisen sich die im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen an der
vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als
unbegründet, weshalb dieser für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105
Abs. 1 BGG). Dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist somit
sachverhaltsmässig zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer 1 seine
jetzige Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, seit dem Jahr 2002 kannte, diese als
Trauzeugin an der Hochzeit mit der ersten Ehefrau fungierte, er mit ihr im Jahr
2008 ein Unternehmen gründete, zwei anonyme Schreiben ihnen (den
Beschwerdeführern 1 und 2) eine Liebesbeziehung unterstellten, und der
Beschwerdeführer 1 spätestens offiziell ab 2012 eine Beziehung mit der
Beschwerdeführerin 2 führte, aus welcher im Jahr 2013 ein gemeinsames Kind
hervorging. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 auch
an der ersten gemeldeten Wohnadresse, V.________, W.________, nicht mit seiner
ersten Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit zusammenlebte.

3.4. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz von diesen Indizien auf eine
Rechtsmissbräuchlichkeit der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1 mit der
schweizerischen Staatsangehörigen D.________ wird in der Beschwerdeschrift
nicht thematisiert und ist nicht zu beanstanden. Wegen des
Rechtsmissbrauchsverbots ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich zwecks
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf seine erste, inhaltslose Ehe zu
berufen (Art. 51 AuG). Dem Beschwerdeführer 1 steht gestützt auf Art. 50 Abs. 1
AuG zum Vornherein keine Aufenthaltsbewilligung zu.

3.5. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob dem
Beschwerdeführer 1 antragsgemäss eine Ermessensbewilligung (Art. 30 AuG)
erteilt werden kann. Insofern eine solche Ermessensbewilligung Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hat und somit Gegenstand des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden könnte, steht der erhobenen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Ausschlussgrund von
Art. 83 lit. c Ziff. 5 AuG entgegen. Gründe dafür, die erhobene Beschwerde in
diesem Punkt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
entgegenzunehmen, bestehen nicht, haben die Beschwerdeführer doch in der
Beschwerde insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ein rechtlich
geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an einer solchen Beschwerdeführung
hätten. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist nicht weiter
einzugehen.

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1
und 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art.
68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben