Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.159/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_159/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hütte, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil VB.2016.00662 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1979) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
Er reiste nach der Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten
Angehörigen desselben Staates Ende des Jahres 1999 in die Schweiz ein, wo ihm
im Rahmen des Familiennachzuges zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im
Jahr 2007 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zug erteilt wurden. Das
Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (Jahrgang 2002, 2006 und 2009). 
A.________ wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt: 
 
- Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 5. Juli 2004 zu
einer Busse von Fr. 250.-- wegen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01); 
- Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 6. September 2005
zu einer Busse von Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, wegen unrechtmässiger
Aneignung; 
- Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 21. August 2007 zu
einer Busse von Fr. 550.-- wegen Übertretung der vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. April 2009 zu
15 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar, sowie zu einer Busse von Fr.
500.-- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. September 2010
zu vier Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar, wegen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. August 2011 zu
einer Busse von Fr. 250.-- wegen geringfügigen Betrugs. 
Die Verlustscheine und Betreibungen gegen A.________ und seine Ehefrau beliefen
sich im Januar 2013 auf Fr. 940'946.10. 
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 4. Juni 2014 wurde die Ehe von
A.________ geschieden und die Kinder unter elterliche Sorge der Mutter
gestellt. 
Am 18. Dezember 2014 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug A.________
wegen Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und
mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt vollziehbar. 
Mit Verfügung vom 22. April 2016 widerrief das kantonale Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, das schweizerische
Staatsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 
 
B.  
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den von A.________ gegen die
Verfügung des kantonalen Migrationsamtes erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23.
September 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von
A.________ dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 30. Dezember 2016 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Februar 2017 an
das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Dezember 2016 sei kostenfällig aufzuheben und vom
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen; eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subsidiär erhebt der
Beschwerdeführer in derselben Eingabe Verfassungsbeschwerde und beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2016 sei
kostenfällig aufzuheben und von der Wegweisung aus der Schweiz per 7. April
2017 sei Abstand zu nehmen. 
Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion haben auf die Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts hat den Beschwerden mit Verfügung vom 10. Februar
2017 die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 42
BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär
eine Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) gegen einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) auf dem
Gebiet des Ausländerrechts erhoben. Auf diesem Gebiet ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit.
d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den
damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG;
BGE 137 II 305 ff.). Gegen den Wegweisungsentscheid steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4, Art. 113 BGG; Urteil
2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publiziert in BGE 139 I 31).
Angesichts der klar und detailliert erhobenen Rügen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (qualifizierte Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2, Art.
116, Art. 117 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254) kann das eingereichte Rechtsmittel als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen die angeordnete Wegweisung entgegen genommen
werden.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung beseitigt würde. Er ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Er ist
auch in Bezug auf die Wegweisung zur Erhebung der subsidiären
Verfassungsbeschwerde legitimiert, soweit er eine Verletzung spezifischer
verfassungsmässiger Rechte rügt (Art. 115 und Art. 116 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.
1.6; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vgl. Art. 116, Art. 117 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1, Art. 118 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2, Art. 118 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist unter
Einhaltung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 117 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) darzulegen, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich, vgl. zu Art. 97 BGG BGE
137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) bzw. unter Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 118 i.V.m. Art. 116 BGG) nicht oder unrichtig
festgestellt hat (Urteil 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.7).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig in ihre Erwägungen einbezogen und
wesentliche Aspekte, welche für die Beurteilung und die Durchführung der
Verhältnismässigkeitsprüfung und Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse auf Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und
seinem privaten Interesse auf Aufrechterhaltung des Familienlebens andererseits
entweder gar nicht oder nur teilweise geprüft und berücksichtigt. Unzutreffend
gewürdigt worden seien in der Interessenabwägung insbesondere sein künftiges
Verhalten, seine positive Entwicklung auch in wirtschaftlicher Hinsicht, der
erfolgte Schuldenabbau und die Wohlverhaltenszeit nach der Straftatbegehung
sowie der Umstand, dass es sich bei der begangenen Straftat um ein Vermögens-
und nicht um Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikte gehandelt habe. Unzureichend
berücksichtigt habe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer stets finanziell
selbstständig gewesen sei und nie auf staatliche Unterstützung habe
zurückgreifen müssen, seine wirtschaftliche Entwicklung bei einer Ausreise in
seinen Heimatstaat jedoch gefährdet wäre. Völlig unberücksichtigt habe die
Vorinstanz gelassen, dass der geschiedene Beschwerdeführer nicht bloss ein
Besuchsrecht im üblichen Umfang wahrnehme, sondern auch nach der Scheidung noch
im selben Haushalt wie seine Exfrau und seine Kinder lebe und sich sehr
intensiv um die Betreuung der Kinder kümmere; dieser sehr enge Kontakt könne
nicht über elektronische Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten
werden. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei deshalb falsch ausgefallen,
weil er die prägenden Jahre der Familiengründung in der Schweiz verbracht habe
und die Bindung zu seinen Kindern - die im Falle seiner Ausreise mit der
sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verbleiben würden - stärker ins Gewicht
falle als diejenigen zu entfernten Tanten, Onkels und Cousins in seinem
Heimatstaat. 
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn
die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
[AuG; SR 142.20] in der ursprünglichen, in AS 2007 5455 f. publizierten
Fassung). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.),
wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden
dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Mit seiner Verurteilung vom 18. Dezember
2014 durch das Strafgericht des Kantons Zug zu 36 Monaten Freiheitsstrafe wegen
Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und
mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hat der
Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher die Voraussetzungen von 
Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere
des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte
handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum
und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration
bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten,
sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der
Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S.
33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt
werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5
E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich
für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss 
Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31
E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.) bzw. gemäss Art. 13 BV gestützt auf Art. 36
Abs. 3 BV vorausgesetzt wird (BGE 134 I 172 E. 2.1 S. 177; MOOR/FLÜCKIGER/
MARTENET, Droit administratif, vol. I, 3. Aufl. 2012, S. 824).  
 
2.2.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz in
ihrem angefochtenen Urteil die für die Verhältnismässigkeitsprüfung
massgeblichen Interessen zutreffend ermittelt und gegeneinander abgewogen.  
 
2.2.2.1. Das als unberücksichtigt gelassen gerügte Wohlverhalten nach der
Straftat fällt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich während dieses
Zeitraums im Strafvollzug befand oder unter Bewährungsdruck stand, bei der
Interessenabwägung nicht massgeblich ins Gewicht. Dieses Wohlverhalten wird
nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als Hinweis dafür gewertet, dass ein
verurteilter Straftäter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr
delinquieren wird (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3, unter Verweis
auf die Übersicht in Urteil 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Da der
Beschwerdeführer nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des FZA erfasst wird,
konnte die Vorinstanz zulässigerweise generalpräventive Gesichtspunkte
berücksichtigen (oben, E. 2.2.1). Die Kritik am angefochtenen Urteil erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
2.2.2.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind die
Vermögensdelikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, als
schwerwiegend einzustufen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten
insbesondere die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als schwer (Urteile 2C_542/2016 vom 27.
November 2017 E. 5.2, 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.3.1, 2C_164/2017
vom 12. September 2017 E. 3.2.2) und weisen die Delikte, für welche der
Beschwerdeführer verurteilt worden ist - insbesondere für mehrfache
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) - aus
ausländerrechtlicher Sicht einen vergleichbaren Unrechtsgehalt auf. Die
Vorinstanz hat in ihrer Interessenabwägung die Schwere der begangenen Delikte
zutreffend gewürdigt und in die Interessenabwägung einbezogen.  
 
2.2.2.3. Die Vorinstanz hat des Weiteren nicht verkannt, dass es dem
Beschwerdeführer gelungen ist, die beträchtlichen Mietkosten, seinen
Lebensunterhalt und die Alimente für seine Kinder selber zu bestreiten sowie
die Gesamtforderungshöhe der in seinem Betreibungsregister verzeichneten
offenen Betreibungen auf Fr. 550'000.-- zu reduzieren (angefochtenes Urteil, S.
9), würdigte diese Umstände jedoch deswegen nicht massgeblich zu Gunsten des
Beschwerdeführers, weil über die Herkunft der Mittel nur gerätselt werden
könne. Ob die sich darauf beziehenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift erst
durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sind und als unechte Noven
berücksicht oder allenfalls sogar unter das Verbot echter Noven (vgl. dazu
anstatt vieler Urteil 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 1.4) fallen, kann
deswegen offen bleiben, weil Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2016 und
Januar 2017, vage Hinweise auf ein "Jobangebot" in Afrika und Arbeit in der
Schweiz bei einem Schweizer Unternehmen sowie appellatorische (nicht den
Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 BGG genügende)
Vorbringen zu einem angeblichen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit
einer "Firma Batagonair" zum Vornherein nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und deren rechtliche Würdigung als
rechtsfehlerhaft zu qualifizieren. Auszugehen ist mit der Vorinstanz davon,
dass der Beschwerdeführer sich vor allem auf Grund seiner deliktischen
Tätigkeit, für welche er zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
selber finanzieren konnte (angefochtenes Urteil, S. 11), was zutreffenderweise
in einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt
werden kann. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
 
2.2.2.4. Ebensowenig hat die Vorinstanz die familiäre Situation des
Beschwerdeführers verkannt. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer wohne trotz
Scheidung mit seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern in einer
gemeinsamen Wohnung und unterhalte eine enge Beziehung zu diesen (angefochtenes
Urteil, E. 12).  
Auszugehen ist davon, dass weder die angerufene konventionsrechtliche Garantie
von Art. 8 EMRK noch diejenige von Art. 13 BV dem Beschwerdeführer und seiner
Kernfamilie einen Anspruch darauf vermitteln, ihr Familienleben in einem Staat
ihrer Wahl zu leben. Diese Grundrechte sind jedoch insbesondere dann berührt,
wenn der Aufenthalt eines Familienmitglieds durch eine staatliche Massnahme
beendet wird und es den übrigen aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern
nicht von Vornherein ohne Weiteres zumutbar ist, mit dieser Person auszureisen;
in einer solchen Konstellation sind in einer Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche auf dem
Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 135 I 153 E. 2.1 S.
155). Für diese Interessenabwägung misst das Bundesgericht der
Aufrechterhaltung einer intakten Eltern- Kind-Beziehung eine gewichtige
Bedeutung zu. Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je
häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag jedoch
das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das
Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu
können (vgl. die Nachweise der Rechtsprechung im Urteil 2C_1000/2013 vom 20.
Juli 2014 E. 3.3). 
Auszugehen ist im vorliegenden Einzelfall davon, dass der Beschwerdeführer die
(für den Spracherwerb und die Vertrautheit mit der örtlichen Kultur) prägenden
Lebensjahre in seinem Heimatstaat verbracht hat, mit diesen Gegebenheiten nach
wie vor vertraut ist und im Heimatstaat über entfernte Familienangehörige
verfügt. Der Kernfamilie des Beschwerdeführers ist schon angesichts der langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer nicht
zum Vornherein ohne Weiteres zumutbar. Im Rahmen der deswegen vorzunehmenden
Interessenabwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
selbst mutwillig durch sein deliktisches Verhalten den weiteren Fortbestand des
Familienlebens in der Schweiz aufs Spiel gesetzt hat. Die begangenen
Vermögensdelikte, für welche er zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
verurteilt worden ist, begründen ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an
seiner Ausreise, welches durch die im Betreibungsregister eingetragenen
Forderungen in der Höhe von Fr. 550'000.-- noch verstärkt wird. Dieses
öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt angesichts der Schwere der
begangenen Rechtsgutsverletzung und seines (auch im Strafmass zum Ausdruck
kommenden) Verschuldens das Interesse seiner Kinder, mit dem Beschwerdeführer
in der Schweiz aufzuwachsen, zumal es der sorgeberechtigten Mutter frei steht,
mit den gemeinsamen Kinder dem Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zu folgen
und ihr Familienleben dort zu pflegen. Die aufenthaltsbeendende Massnahme
erweist sich als verhaltnismässig, weshalb weder eine Verletzung von Art. 8
EMRK noch von Art. 13 BV vorliegt. 
 
3.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Wegweisungsentscheid, welche sich in Rügen erschöpft, die auch gegen den
Widerruf der Bewilligung vorgetragen wurden, erweisen sich als unbegründet und
sind abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 e contrario BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde werden abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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