Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.158/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_158/2017        

Urteil vom 27. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Good,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Liquidation und Konkurs /
Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
II, vom 6. Januar 2017.

Erwägungen:

1.
A.________ AG betreibt gemäss Handelsregistereintrag Handel mit und Vertrieb
von Lebensmitteln und kulinarischen Spezialitäten, namentlich solcher der Marke
A.________ AG, und die Übernahme von diesbezüglichen Management- und
Beratungsdienstleistungen, Research und Development von Produkten aller Art
sowie das Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mit Verfügung
vom 8. Juli 2016 erliess die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA gegenüber
A.________ AG eine Verfügung. Darin stellt sie fest, dass A.________ AG ohne
Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit
aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte (Dispositivziffer 1 und
3). Ebenso stellte sie fest, dass A.________ AG die Voraussetzungen für eine
Erteilung der Bankenbewilligung nicht erfülle, weshalb die FINMA die Erteilung
einer nachträglichen Bewilligung verweigere (Dispositivziffer 2). Die FINMA
ordnete die Auflösung der A.________ AG sowie deren Liquidation auf dem Wege
des Konkurses an, wobei die Konkurseröffnung auf Montag, 11. Juli 2016, 8.00
Uhr, festgesetzt wurde (Dispositivziffer 4), setzte eine Liquidatorin ein und
entzog den bisherigen Organen die Vertretungsbefugnis (Dispositivziffer 5 und
7). Die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf A.________ AG
lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist, wurde aufrecht erhalten
(Dispositivziffer 14). Des Weiteren verfügte die FINMA insbesondere die
Publikation der Konkurseröffnung auf ihrer Internetseite und im Schweizerischen
Handelsamtsblatt, unter gleichzeitigem Erlass eines Schuldenrufes
(Dispositivziffer 9). Das Handelsregisteramt des Kantons Obwalden wurde
angewiesen, bei A.________ AG am Dienstag, 19. Juli 2016, die entsprechenden
Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen (Dispositivziffer 10). Die
Dispositivziffern 4-10 sowie 14 und 15 wurde für sofort vollstreckbar erklärt
und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositivziffer 15). Auf während laufender Beschwerdefrist ergänzte
Beschwerde gegen die Verfügung der FINMA vom 8. Juli 2016 (nachfolgend:
FINMA-Verfügung) hin verfügte das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017, der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffern 9, 10 und 15 der
angefochtenen FINMA-Verfügung werde insoweit gutgeheissen, als die von der
Vorinstanz eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit einstweilen auf sichernde
und werterhaltende Massnahmen zu beschränken habe. Insoweit weitergehend wurde
das Gesuch abgewiesen.

2.
Die gegen die Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist zulässig (Art.
82 lit. a BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 83 BGG e contrario; BGE 134 II
192 E. 1.3 S. 195), sofern eine der in Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 BGG genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, wobei hier nur Art. 93 lit. a in Betracht fällt.
Das Vorliegen eines Nachteils, der auch durch einen günstigen Entscheid in der
Zukunft nicht mehr behoben werden kann, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen
(BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95). Der geltend gemachte pekuniäre Schaden vermag, von
vorliegend nicht dargelegten aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
begründen (Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 5.1). Die in
Dispositivziffer 9 der FINMA-Verfügung angeordnete und in der angefochtenen
Zwischenverfügung (hinsichtlich der unmittelbaren Vollstreckbarkeit) bestätigte
Publikation der Konkurseröffnung auf der Internetseite der FINMA und im
Schweizerischen Handelsamtsblatt, unter gleichzeitigem Erlass eines
Schuldenrufes könnte grundsätzlich geeignet sein, der Beschwerdeführerin einen
nicht wieder gut zu machenden Reputationsschaden zu verursachen; ein solcher
drohender Schaden müsste aber hinreichend glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil
4A_497/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Letztlich kann offenbleiben, ob auf
die Beschwerde einzutreten ist, da sie sich ohnehin als offensichtlich
unbegründet erweist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wie im folgenden darzulegen
ist.

3.

3.1. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im vorinstanzlichen
Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung sachverhaltsmässig in erster Linie
auf die vorhandenen Akten abgestellt und keine eigenen
Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476 f.; 130
II 149 E. 2.2 S. 155; 129 II 286 E. 3 S. 289; 117 V 185 E. 2b S. 19). Auf die
erhobene Sachverhaltsrüge - fehlender weiterer Kundenkontakt - ist vorliegend
bereits deswegen nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführerin nicht
darlegt, inwiefern bei einer Behebung der geltend gemachten Mängel ein anderer
Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens möglich gewesen wäre (Art. 97 e
contrario BGG).

3.2. Mit der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung über
vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
angefochten werden (Art. 98 BGG). Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung (Urteile 2C_146/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2.1; 2C_567/2015
vom 24. Juli 2015 E. 2.2) zusammenfassend (angefochtenes Urteil, E. 6) erwogen,
in Konstellationen wie der vorliegenden, in welchen keine eindeutigen
Erfolgsprognosen abgegeben werden könnten, müssten im Rahmen einer
Verhältnismässigkeitsprüfung die in Frage stehenden Interessen gegeneinander
abgewogen werden. Bei einer Liquidation infolge bewilligungslos ausgeübter
bewilligungspflichtiger Tätigkeit müsse dem Gläubigerschutz angemessen Rechnung
getragen und dieser gegen allfällige, beim Verfügungsadressaten eintretende
Nachteile abgewogen werden; aus diesem Grund würde eine Rechtsmittelinstanz
Beschwerden gegen Liquidationsanordnungen nur insofern aufschiebende Wirkung
erteilen, als während hängigem Verfahren die Liquidation nicht aufgeschoben,
Liquidationshandlungen jedoch auf werterhaltende und sichernde Massnahmen
beschränkt würden. Diese Erwägungen entsprechen ständiger bundesgerichtlicher
Praxis (Urteile 2A.51/2007 vom 5. Juni 2007, Sachverhalt D; 2C_276/2009 vom 22.
September 2009, Sachverhalt D, nicht publ. in BGE 136 II 43). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift dürfen im Rahmen der materiellen
Interessenabwägung mögliche Beeinträchtigungen des Konkurssubstrats
berücksichtigt werden, weshalb bei einer zulässigerweise summarisch erfolgten
Prüfung der Sach- und Rechtslage (oben, E. 3.1) wahrscheinlich anfallende und
nicht nur formell genehmigte Betriebs-, Transport- und Versicherungskosten
berücksichtigt werden können. Auch ist in der vorinstanzlichen Berücksichtigung
der Unumkehrbarkeit des bereits bei der Beschwerdeführerin eingetretenen
Reputationsschadens anlässlich der Abwägung, welcher Verfahrenspartei ein
möglicher Nachteil eher zuzumuten ist, noch keine Willkür (Art. 9 BV) zu
erblicken. Die Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung mochte in den
Augen der Beschwerdeführerin wohl knapp ausgefallen sein, hat ihr aber eine
sachgerechte Anfechtung ermöglicht, weshalb auch keine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E.
2b S. 102 f.) vorliegt.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Das Bundesgericht erkennt:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben