Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.157/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_157/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, 
 
gegen  
 
Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, Abteilung
Landwirtschaft. 
 
Gegenstand 
Bäuerliches Bodenrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 14.
Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. xxx,
Grundbuch U.________. Am 20. August 2014 und mit Nachtrag vom 26. August 2014
räumte er der C.________ AG (heute: A.________ AG) in einem öffentlich
beurkundeten Vertrag das ausschliessliche Recht ein, auf seinem Grundstück
Sand, Kies, Aushub und übrige Materialien abzubauen. Zudem wurden ein
Deponierecht sowie Fuss-, Fahrweg- und Durchleitungsrechte eingeräumt. Das
Abbau- und das Deponierecht wurden als unselbständig und nicht übertragbar
bezeichnet und bis zum 1. August 2043 befristet. Sie umfassen das gesamte
Grundstück im Umfang von 30'000 m2, mit Ausnahme der Schweinescheune und des
Speichers.  
Das Grundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde U.________ in der
Landwirtschaftszone. Es befindet sich zudem ausserhalb des im kantonalen
Richtplan bezeichneten Abbaugebiets. 
 
A.b. Nach Anmeldung der Dienstbarkeiten beim Grundbuchamt Luzern West teilte
der zuständige Grundbuchverwalter mit, vor dem definitiven Grundbucheintrag sei
bei der zuständigen Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Gesuch betreffend
Entscheid über die Bewilligungspflicht oder Bewilligungserteilung nach dem
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR
211.412.11) einzureichen.  
Die Vertragsparteien gelangten am 21. November 2014 an die Dienststelle
Landwirtschaft und Wald und beantragten die Feststellung, dass die Eintragung
des Abbaurechts, des Deponierechts sowie der Fuss-, Fahrweg- und
Durchleitungsrechte der Bewilligungspflicht nicht unterstehen würden.
Eventualiter seien die Eintragungen ins Grundbuch zu bewilligen. 
 
A.c. Mit Entscheid vom 14. Januar 2016 stellte die Dienststelle Landwirtschaft
und Wald fest, die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch bedürfe aus
Sicht des BGBB einer Bewilligung. Diese sei zu verweigern.  
 
B.  
Die Vertragsparteien erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde an das
Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht
die Beschwerde ab. 
 
C.  
Am 9. Februar 2017 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil
des Kantonsgerichts Luzern sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Grundbucheintrag der mit Dienstbarkeitsvertrag vom 20./
26. August 2014 am Grundstück U.________ Nr. xxx begründeten Dienstbarkeiten
nach Art. 61 ff. BGBB nicht bewilligungspflichtig sei. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf
Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung verzichtet auf eine
Stellungnahme, da die Beschwerde keine grundsätzlichen planerischen oder
planungsrechtlichen Fragen aufwerfe. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
hat sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil angeschlossen und verzichtet
auf Vernehmlassung. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich
nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 [e contrario], Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 89 BGBB). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur
zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Nach 
Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der
Bewilligungsbehörde feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe
oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem
Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt (lit. a), und ob der
Erwerb des Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann (lit. b). Der
Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 84 BGBB stimmt mit demjenigen
von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überein (Urteil 2C_420/2014 vom 9. Dezember 2014
E. 2.1 mit Hinweis). Da vorliegend die Eintragung der Dienstbarkeiten im
Grundbuch U.________ von der Erteilung einer Bewilligung gemäss BGBB oder der
Feststellung, eine solche sei nicht erforderlich, abhängt, ist ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorhanden.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots,
und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich festgestellt, indem sie Wirkungen der Dienstbarkeiten
berücksichtigt habe, welche sich angesichts der raumplanerischen Hürden derzeit
gar nicht entfalten könnten.  
 
2.2. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen unter anderem fest, beim Abbau
von Kies und Sand handle es sich um eine bodenverändernde Nutzung, die
angesichts der Natur der Sache sowie der vorliegenden räumlichen Ausdehnung der
Dienstbarkeiten ausschliesslich sei. Dies führe dazu, dass dem Eigentümer die
faktische Verfügungsgewalt über sein Grundstück während 29 Jahren entzogen
werde, was einer Veräusserung gleichkomme. Es trifft zwar zu, dass die Ausübung
der Dienstbarkeiten erst erfolgen kann, wenn die raumplanerischen
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Da dies derzeit nicht der Fall ist, könnten
die Dienstbarkeiten nicht während der gesamten Vertragsdauer von 29 Jahren
ausgeübt werden. Die Vorinstanz hat indessen zwischen den eingeräumten Rechten
und den Wirkungen (Entzug der faktischen Verfügungsgewalt) sowie den teilweise
bestehenden raumplanerischen Vorbehalten hinreichend differenziert. Der
Sachverhalt wurde weder unrichtig noch willkürlich festgestellt. Soweit die
Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen weitere Elemente der
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, ist darauf mangels rechtsgenügender
Begründung nicht einzugehen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das vom Kantonsgericht implizit
ausgesprochene Verbot von Abbaudienstbarkeiten an landwirtschaftlichen
Grundstücken verletze die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit (Art.
26 und Art. 27 BV). In der Schweiz herrsche Vertragsfreiheit und es gebe keine
gesetzliche Grundlage für ein generelles Verbot von Verträgen über beschränkte
dingliche Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken, für die im Richtplan
keine spätere Nutzung vorgesehen sei. Die Verweigerung der Eintragung der
Dienstbarkeiten in das Grundbuch stellt eine Einschränkung der Eigentums- und
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertragspartners dar.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stützt sich der Eingriff in die
Grundrechte aber auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage: Die Notwendigkeit
einer Bewilligung und deren Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 61 ff. BGBB
sowie Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG; SR 700). Es handelt sich keineswegs um ein generelles Verbot von
Verträgen über beschränkte dingliche Rechte an landwirtschaftlichen
Grundstücken. Der Grundrechtseingriff rechtfertigt sich durch öffentliche
Interessen der Raumplanung (Art. 75 BV, Art. 1 RPG; vgl. Urteil 1A.115/2003 vom
23. Februar 2004 E. 2.3), des Umweltschutzes (Art. 74 BV; vgl. Urteil 1C_511/
2014 vom 13. Mai 2016 E. 7), des Schutzes von Wasser (Art. 76 BV; vgl. Urteil
1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 7), Wald (Art. 77 BV; vgl. Urteil 1A.115/2003
vom 23. Februar 2004 E. 4) und Landschaft (Art. 78 Abs. 2 BV; vgl. Urteil
1C_511/2014 vom 13. Mai 2016 E. 6) sowie der Förderung des bäuerlichen
Grundeigentums und der Bodenbewirtschaftung (Art. 1 BGBB). Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen für den
Grundrechtseingriff nicht auseinander und substanziiert nicht, inwiefern die
Bewilligungsverweigerung unzulässig oder unverhältnismässig sein soll.
Angesichts der qualifizierten Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen (vgl. E.
1.3 hiervor) ist auf das Vorbringen nicht näher einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Das BGBB gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für einzelne oder zu einem
landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die
ausserhalb einer Bauzone liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung
zulässig ist. Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die
landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1
BGBB; Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG; YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire
suisse: droit public et droit privé, Tome 2, 2006, N. 3103 ff. S. 544 ff.).
Dies trifft auf das Grundstück U.________ Nr. xxx, welches zum
landwirtschaftlichen Gewerbe V.________ gehört, unbestrittenermassen zu. Es
untersteht somit den Regeln des BGBB.  
 
3.2. Mit der Bewilligung des Abbaus von Bodenschätzen oder einer Deponie wird
vorübergehend eine bodenverändernde, nichtlandwirtschaftliche Nutzung
zugelassen. Die dem BGBB unterstellten Grundstücke sind während dieser Zeit dem
Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen, da der Abbau grundsätzlich eine
Umzonung bedingt und das Grundstück damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
ausscheidet (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB; vgl. BGE 128 III 229 E. 3c S. 232;
EDUARD HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage
2011, N. 15 zu Art. 6 BGBB). In der Zeit vor und nach dem bewilligten Abbau
sind solche Grundstücke unverändert dem BGBB unterstellt. Davon zu
unterscheiden ist der - vorliegend nicht zutreffende - Fall, in dem das
Abbaurecht bereits als selbständiges und dauerndes Recht bestellt und als
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Diesfalls eignet sich dieses
Grundstück nicht für die Landwirtschaft und ist dem Gesetz nicht unterstellt
(BGE 128 III 229 E. 3c S. 233). Die Begründung eines solchen Rechts auf einem
landwirtschaftlich geeigneten Grundstück untersteht demgegenüber dem BGBB (vgl.
Urteil 2C_562/2009 vom 23. April 2010 E. 2.2.4.1 mit Hinweisen), unabhängig
davon, ob es sich um ein grundbuchlich verselbständigtes Recht handelt oder
nicht (vgl. BEAT STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2.
Auflage 2011, N. 17 und N. 22 zu Art. 61 BGBB).  
 
3.3. Das BGBB ist nach dem Gesagten auf den vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag
anwendbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der
fehlenden raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen könnten sich im heutigen
Zeitpunkt faktisch keine Beschränkungen des Grundeigentums einstellen. Ein
Abbau könnte nur erfolgen, falls eine Abbauzone erstellt würde, was
gleichzeitig zur Folge hätte, dass das Grundstück nicht mehr unter das BGBB
falle. Letztere Ausführung ist zutreffend. Dies führt jedoch nicht dazu, dass
die Bestimmungen des BGBB im heutigen Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt würden.
Erst eine (vorübergehende) Umzonung hat zur Folge, dass ein Grundstück nicht
mehr in den Anwendungsbereich des BGBB fällt.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 BGBB ist für die Veräusserung bzw. den Erwerb eines
landwirtschaftlichen Grundstücks eine Bewilligung erforderlich. Auch
Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung (an Gewerben
oder Grundstücken) gleichkommen, unterstehen der Erwerbsbewilligungspflicht (
Art. 61 Abs. 3 BGBB). Die Einräumung eines selbständigen und dauernden
Abbaurechts zugunsten eines Dritten an einem in der Landwirtschaftszone
gelegenen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstück
stellt unter dem Gesichtspunkt des BGBB einen Veräusserungstatbestand dar. Das
BGBB macht dabei keinen Unterschied, ob ein Nutzen für das Stammgrundstück
eingeschränkt wird oder nicht (Urteil 2C_562/2009 vom 23. April 2010 E.
2.2.4.2). Auch eine zeitlich limitierte, nicht als selbständiges und
dauerhaftes Recht ausgestaltete Dienstbarkeit kann dem Berechtigten eine
eigentümerähnliche Stellung vermitteln und wie eine Veräusserung wirken (vgl.
STALDER, a.a.O., N. 22 zu Art. 61 BGBB). Das Rechtsgeschäft gilt diesfalls als
Erwerb im Sinne von Art. 61 Abs. 3 zweiter Halbsatz BGBB.  
 
4.2. Vorliegend hat der Grundeigentümer der Beschwerdeführerin mit
Dienstbarkeitsvertrag vom 20./26. August 2014 das Recht eingeräumt, auf dem
gesamten Grundstück Nr. xxx (ausgenommen Schweinescheune und Speicher) Sand,
Kies und Aushubmaterial abzubauen sowie Erschliessungsanlagen und
Installationen zu erstellen. Zudem hat er ihr ein Deponierecht sowie Fuss-,
Fahrweg- und Durchleitungsrechte eingeräumt. Er ist ab Eintragung der
Dienstbarkeiten im Grundbuch vertraglich und gesetzlich (Art. 737 Abs. 3 ZGB)
verpflichtet, keinerlei Rechte am Grundstück einzuräumen, welche die Ausübung
der Dienstbarkeiten und der damit verbundenen vertraglichen Bestimmungen in
irgendeiner Form behindern könnten. Im Vertrag werden namentlich Pacht-, Miet-
und sonstige Nutzungsverträge genannt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend
ist. Diese Verpflichtungen gelten bereits vor der für den Abbau erforderlichen
Umzonung und Erteilung einer Abbaubewilligung, also auch im Zeitraum, in dem
das Grundstück dem BGBB unterstellt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
werden die Handlungsmöglichkeiten des Grundeigentümers damit erheblich
eingeschränkt, auch wenn der eigentliche Abbau, die Deponie und die Fuss-,
Fahrweg- und Durchleitungsrechte erst nach einem allfälligen Plan- und
Abbruchbewilligungsverfahren realisiert werden können und eine
landwirtschaftliche Nutzung bis dahin grundsätzlich möglich bleibt. Dem
Grundeigentümer verbleiben aufgrund dieser Einschränkungen faktisch keine
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich des Grundstücks. Die Einräumung
der Dienstbarkeiten wirkt sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung aus. Das
vorliegend zu beurteilende Rechtsgeschäft gilt somit als Erwerb im Sinne von 
Art. 61 Abs. 3 BGBB und ist bewilligungspflichtig.  
 
4.3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB wird der Erwerb eines
landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks im Sinne von Art. 61 Abs. 1 und
3 BGBB bewilligt, wenn dieser im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht
zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist,
als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an
Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre,
erkennen lässt. Diese Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung (Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 BGBB) lässt umgekehrt darauf schliessen, dass der
Erwerb eines Grundstücks bzw. eines selbständigen und dauernden Abbaurechts
nicht bewilligt werden kann, wenn er nicht im Hinblick auf ein vom
Raumplanungsrecht als zulässig erklärtes Abbauvorhaben erfolgt (vgl. STALDER/
BANDLI, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage 2011, N.
28 zu Art. 64 BGBB). Dasselbe gilt auch für zeitlich beschränkte, nicht
selbständige Abbaurechte. Einzig punktuelle, kleinräumige Vorhaben könnten
allenfalls als standortgebunden gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 64
Abs. 1 lit. b BGBB direkt bewilligt werden (vgl. STALDER/BANDLI, a.a.O., N. 28
zu Art. 64 BGBB). Dies dürfte angesichts der grundsätzlichen Planungspflicht
für Abbau- und Deponievorhaben (vgl. BGE 120 Ib 207 E. 5 S. 212; Urteil 1C_616/
2014 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4) nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein.
Die gesetzliche Regelung von Art. 64 Abs. 1 lit. b und c BGBB lässt keinen
Spielraum für die bewilligungsfreie Errichtung von Abbaudienstbarkeiten.  
Zusammenfassend müssen für den Abbau von Bodenschätzen zunächst die
raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden (vgl. STALDER/
BANDLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 64 BGBB). Solange diese nicht erfüllt sind, kommt
nur eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 64 BGBB infrage, wobei gemäss Abs. 1
lit. c dieser Bestimmung das Abbauvorhaben vom Raumplanungsrecht als zulässig
erklärt worden sein muss. 
 
4.4. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Beschwerde, es sei festzustellen,
dass die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch nicht
bewilligungspflichtig sei, abzuweisen. Ob die Errichtung der Dienstbarkeiten
unter das Realteilungsverbot von Art. 58 BGBB fällt, muss bei diesem Ergebnis
nicht geprüft werden.  
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Einschätzung des Eidgenössischen Amts
für Grundbuch- und Bodenrecht in dessen Schreiben vom 31. Juli 2008, wonach die
Einräumung eines selbständigen und dauernden Kiesabbaurechts in einer
landwirtschaftlichen Zone keiner Erwerbsbewilligung bedürfe, ist mit der
gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (Art. 61 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 64 Abs.
1 lit. c BGBB; Urteil 2C_562/2009 vom 23. April 2010 E. 2.2.4.2) und im Übrigen
weder bindend noch aktuell, sodass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann. 
 
4.5. Die Beschwerdeführerin hat sich mit den Voraussetzungen für die Erteilung
einer Bewilligung nicht auseinandergesetzt und keinen entsprechenden Antrag
gestellt. Es sind auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel im
angefochtenen Entscheid erkennbar, weshalb auf die Frage einer
Ausnahmebewilligung nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
4.6. Im Ergebnis kommt die Errichtung der Dienstbarkeiten am Grundstück Nr.
xxx, Grundbuch U.________, wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleich.
Eine bewilligungsfreie Eintragung im Grundbuch ist nicht möglich.  
 
5.  
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen
Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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