Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.14/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_14/2017             

 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Simon Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9.
November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geboren 1987) ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebte zwischen
1998 und 2005 in Deutschland und wurde im September 2005 aufgrund der Abweisung
seines Asylantrags zusammen mit seinem Vater und den Geschwistern in die Türkei
ausgeschafft. Am 9. Januar 2007 reiste A.________ in die Schweiz ein. Mit
Verfügung vom 1. März 2007 stellte das damalige Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, A.________ erfülle zwar selbst die
Flüchtlingseigenschaft nicht, werde jedoch nach dem damaligen Art. 51 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als Flüchtling anerkannt
(Familienasyl) und ihm werde in der Schweiz Asyl gewährt. Das Amt für Migration
des Kantons Basel-Landschaft stellte A.________ daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung aus. 
Seit seiner Einreise in die Schweiz wurde A.________ wie folgt strafrechtlich
verurteilt: 
 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011
wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung und
mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und
die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) zu einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 800.--
verbunden mit der Weisung, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt der
Interventionsstelle Basel-Landschaft zu absolvieren; 
- Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011
wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Raufhandels zu einer bedingten
Geldstrafe von 200 Tagessätzen; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013
wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das
BetmG und Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.--; 
- Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2016 wegen
einfacher Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfacher
Tätlichkeiten, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Zechprellerei, Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54) und mehrfacher
Zuwiderhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. 
Infolge der strafrechtlichen Verurteilungen und den Betreibungen in der Höhe
von Fr. 55'986.90 und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 5'969.65 wurde
A.________ am 1. Februar 2012 durch das kantonale Migrationsamt
ausländerrechtlich verwarnt. Am 6. Oktober 2014 verfügte das kantonale
Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________
sowie den Widerruf des ihm gewährten Asyls und setzte ihm eine Ausreisefrist
an. 
 
B.  
Nach Aufhebung einer Verfahrenssistierung wies der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 2016 die von
A.________ gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 6. Oktober
2014 erhobene Beschwerde ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die von
A.________ dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2016
ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2017 an
das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil der Vorinstanz vom 9.
November 2016 sei kostenfällig aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern bzw. zu belassen und auf einen Widerruf des Asyls sei zu
verzichten. 
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der
Regierungsrat schliesst auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der
Beschwerde. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Januar 2017 die
aufschiebende Wirkung. Das kantonale Migrationsamt und der Beschwerdeführer
haben am 10. März 2017 bzw. am 6. April 2017 unaufgefordert weitere Unterlagen
eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist
auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf
eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/
2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, als
anerkannter Flüchtling einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu haben. Die Beschwerde ist zulässig und der
Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist,
vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und seine Wegweisung seien unverhältnismässig und würden dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) widersprechen. Die begangenen Delikte
seien zwar nicht zu verharmlosen, würden jedoch in Zusammenhang mit seinem
Marihuanakonsum stehen, den er mittlerweile beendet habe. Eine Rückkehr in
seinen Heimatstaat sei unzumutbar, weil er sich nur etwa neun Jahre in der
Türkei aufgehalten und den Rest seines Lebens in der Schweiz und in Deutschland
verbracht habe. Die politische Lage dort sei sehr angespannt, und kürzlich sei
ein Verwandter auf brutale Art und Weise ermordet worden. 
 
2.1. Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird durch das Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) und das AsylG geregelt (Art. 12 ff.
Flüchtlingskonvention; Art. 1 lit. a AsylG; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68). Die
Flüchtlingseigenschaft kann einer Person originär oder von der Rechtsstellung
einer anderen Person abgeleitet zukommen (HRUSCHKA, Kommentar zum
Migrationsrecht, 5. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 51 AsylG). Der Beschwerdeführer
erfüllt selbst die Voraussetzungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden,
nicht; ihm wurde jedoch aufgrund des damaligen, inzwischen aufgehobenen Art. 51
Abs. 2 AsylG, Familienasyl erteilt.  
 
2.2. Das kantonale Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6.
Oktober 2014 die Verlängerung seiner Bewilligung verweigert. Gemäss der in
zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bestimmung (vgl. zu den intertemporalen
Grundsätzen Urteil 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2, mit zahlreichen
Hinweisen) von Art. 65 AsylG (in Kraft getreten am 1. Februar 2014; AS 2013
4375, 5357) richtet sich die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen,
vorbehältlich von Art. 5 AsylG, nach Art. 64 AsylG in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG und Art. 68 AuG. Anwendung findet jedoch weiterhin auch Art.
32 der Flüchtlingskonvention (HRUSCHKA, a.a.O., N. 1 zu Art. 65 AsylG), gelten
doch gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt
hat (oben, E. 2.1), als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention. Ein
Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, darf nur aus Gründen
der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden (Art. 32
Flüchtlingskonvention); insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung
flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113;
Urteile 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.2; 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E.
2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 68 AuG sind
somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32
Flüchtlingskonvention) auszulegen, womit weiterhin nur anerkannte Flüchtlinge
aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, die die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung  schwerwiegend
 gefährden (zur alten Rechtslage inhaltlich gleich lautend BGE 139 II 65 E. 5.1
S. 72, E. 6.2 S. 75; 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113).  
 
2.3. Vorab festzuhalten ist, dass das kantonale Migrationsamt die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ sowie den Widerruf
des ihm gewährten Asyls und die Ansetzung einer Ausreisefrist ohne Koordination
mit dem SEM verfügt hat. Ein kantonales Migrationsamt ist zwar für den
Entscheid über die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer
ausländerrechtlichen Bewilligung eines Flüchtlings sachlich zuständig und kann
dessen Wegweisung anordnen und vollziehen, ohne dass vorgängig zwingend das
Asyl widerrufen werden müsste (BGE 139 II 65 E. 4.4 S. 71 in fine). Vor Vollzug
der Wegweisung eines Flüchtlings hat das kantonale Migrationsamt jedoch
zwingend eine Stellungnahme des SEM zu allfälligen Hinderungsgründen
einzuholen, womit den besonderen Bestimmungen über den Schutz von Flüchtlingen
auf nationaler und internationaler Ebene - insbesondere dem Gebot des
Non-Refoulement - gebührend Rechnung getragen wird (BGE 139 II 65 E. 4.4 S.
70). Sachlich nicht zuständig sind die kantonalen Behörden für den Widerruf des
Asyls als solchem; dazu befugt ist allein die Bundesbehörde. Soweit das
angefochtene Urteil den Widerruf des Asyls bestätigt, ist es demnach schon aus
Kompetenzgründen bundesrechtswidrig. Aber auch der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind mit Bundesrecht nicht vereinbar,
wie sich nachfolgend zeigt.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 65 AsylG die
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und erwogen, die
einzelnen Verfehlungen des Beschwerdeführers würden zwar jeweils nicht
besonders schwer wiegen, angesichts dessen, dass sie allesamt in den letzten
fünf Jahren begangen worden seien und auch die körperliche und psychische
Integrität betreffen würden, in ihrer Summe die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtfertigen. Das negative
Verhalten des Beschwerdeführers würde sich zudem auch noch in seiner
Schuldenwirtschaft widerspiegeln, was die unterlassene Verlängerung zusätzlich
rechtfertigen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung sei von einem schwerwiegenden
Verstoss des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen, und würde sich die unterlassene
Verlängerung deswegen als verhältnismässig erweisen, weil beim Beschwerdeführer
total 21 Betreibungen von über Fr. 70'000.-- und elf Verlustscheine von knapp
Fr. 60'000.-- hängig seien, er in der Schweiz schlecht integriert und
angesichts seiner langandauernden Sozialhilfeabhängigkeit nicht davon
auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit ein Erwerbseinkommen erwirtschaften
werde. Eine Rückkehr werde den Beschwerdeführer zwar vor grössere
Herausforderungen stellen: sie sei ihm jedoch als jungem und gesundem Mann, der
auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei, nicht zum Vornherein unzumutbar.  
 
2.5. Ungeprüft gelassen hat die Vorinstanz jedoch, ob die begangenen
Verfehlungen des Beschwerdeführers auch die Schwelle von Art. 32
Flüchtlingskonvention erreichen würden und eine Aus- oder Wegweisung des
Beschwerdeführers als anerkanntem Flüchtling auch unter diesem Gesichtspunkt
zulässig sei. Dies ist im Sinne der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zu
verneinen. Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizien davon ausgegangen,
dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen
Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung
von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben
so schwer verletzen würden, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen
Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73, mit zahlreichen
Hinweisen). Von einer Gefährdung dieser Grundlagen kann bei den begangenen
Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das BetmG und Delikten gegen
das Eigentum und das Vermögen, welche nie die Schwere erreichten, dass dafür
eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre, nicht ausgegangen
werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
verletzt somit den im Sinne von Art. 32 Flüchtlingskonvention zutreffend
ausgelegt und angewendeten Art. 65 AsylG, weshalb die Beschwerde sich als
begründet erweist und das angefochtene Urteil antragsgemäss aufzuheben ist.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz
zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 9. November 2016 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des
Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern. Die Sache wird zur Neuverlegung der
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz
zurückgewiesen. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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