II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.143/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 2C_143/2017 Verfügung vom 3. April 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Klopfenstein. Verfahrensbeteiligte 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tania Gehrig Arbenz, gegen Stadt Winterthur, handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer. Gegenstand Taxiverordnung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016. Nach Einsicht in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerinnen bis zum 31. März 2017 sistiert worden ist, in die Eingabe der Stadt Winterthur vom 29. März 2017 im Verfahren 2C_127/2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen, in die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 31. März 2017, mit welcher sie den Rückzug auch ihrer Beschwerde (vom 3. Februar 2017) erklären, in Erwägung, dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, dass es gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführerinnen, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), dass auch der Stadt Winterthur keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. April 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben