Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.143/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_143/2017        

Verfügung vom 3. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Tania Gehrig Arbenz,

gegen

Stadt Winterthur,
handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer.

Gegenstand
Taxiverordnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 8. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der
Beschwerdeführerinnen bis zum 31. März 2017 sistiert worden ist,
in die Eingabe der Stadt Winterthur vom 29. März 2017 im Verfahren 2C_127/2017,
worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse
Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor
Bundesgericht nicht fortzusetzen,
in die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 31. März 2017, mit welcher sie den
Rückzug auch ihrer Beschwerde (vom 3. Februar 2017) erklären,

in Erwägung,
dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder
aufzunehmen ist,
dass es gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit
Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die
Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art.
71 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den
Beschwerdeführerinnen, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben,
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und
sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
dass auch der Stadt Winterthur keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs.
3 BGG),

 verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben