Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.139/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_139/2017        

Urteil vom 21. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtverlängerung/Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
Dezember 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ (Jahrgang 1983) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.
Er heiratete im Jahr 2005 in seinem Heimatstaat eine dort geborene
schweizerische Staatsangehörige (Jahrgang 1978) und reiste am 11. Mai 2006 in
die Schweiz ein, worauf er eine bis am 10. Mai 2007 gültige
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach seiner Scheidung und der am 8. September
2008 mit der niederlassungsberechtigten Landsfrau B.________ erfolgten Heirat
erhielt er erneut eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 7.
September 2012 verlängert wurde. Aus der Ehe mit B.________ sind zwei Kinder
hervorgegangen: C.________ (Jahrgang 2007) und D.________ (Jahrgang 2013).
Mit Strafbefehl vom 27. November 2009 verurteilte die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl A.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober
1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121)
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bedingt und einer Busse von Fr. 500.--.
Wegen dieser Verurteilung verwarnte ihn das kantonale Migrationsamt mit
Verfügung vom 5. Januar 2010. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Februar 2012
verwarnte ihn das kantonale Migrationsamt wegen Sozialhilfebezugs im
Gesamtbetrag von Fr. 112'434.10 seit 1. Juli 2007. Das Bezirksgericht des
Kantons Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 2. September 2014 wegen
Verbrechens gegen das BetmG und Gehilfenschaft dazu sowie wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit
und einer Busse von Fr. 200.--. Mit Urteil vom 22. Dezember 2014 stellte das
Bezirksgericht Hochdorf fest, dass A.________ der Vater der am 27. Juli 2013
ausserehelich geborenen E.________ sei, worauf sich der Betrag der ihm
ausgerichteten Sozialhilfe nochmals erhöhte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015
wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Den
gegen diese Verfügung vom 16. Oktober 2015 von A.________ geführten Rekurs wies
die kantonale Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. September 2016 in der
Hauptsache ab und setzte ihm eine weitere Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 17.
Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________
dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls und unter Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte eine weitere Ausreisefrist an.

2.

2.1. Die gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17.
Dezember 2016 von A.________ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2017 ist zulässig, weil
in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung einer mittlerweile
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff.
2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den
angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG und ohne
Vernehmlassungen abgewiesen wird.

2.2. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihre rechtliche
Grundlage in Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) findet, muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins
Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder Erwachsener begangen
wurden, und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des
Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat,
die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16
E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die
ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR
0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1
S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen
Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich
jener, die bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird
(vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E.
2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht in ständiger
Praxis Betäubungsmitteldelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere
Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung
des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei
Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen
persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen,
regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das
öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Personen
tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht
oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für
Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf aber
auch schon dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau
und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei. Zu Unrecht:

2.3.1. Wie aus dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf das Strafurteil
hervorgeht, ist der Beschwerdeführer im August und September 2010 als
Haupttäter in der Koordination und organisatorischen Begleitung eines
Transports von rund 5.8 kg Kokaingemisch von Peru in die Schweiz aufgetreten;
dieser Transport scheiterte einzig daran, dass die in einem Koffer versteckten
Betäubungsmittel am Flughafen in Lima entdeckt worden sind. Im Juni 2012 wurden
in der Wohnung des Beschwerdeführers insgesamt 221.6 g Kokaingemisch bzw. 109.3
g reines Kokain entdeckt, welches der Beschwerdeführer - samt Streckmittel -
gegen Erlass einer Schuld zur Aufbewahrung übernommen hatte. Am 16. Februar
2013 schliesslich lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen ohne
notwendige Versicherungsdeckung und mit nicht zu diesem Fahrzeug gehörenden
Kontrollschilder, wobei seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2.17
Gewichtspromille betrug. In seinem strafrechtlichen Urteil qualifizierte das
Bezirksgericht das Verschulden des Beschwerdeführers betreffend die begangenen
Betäubungsmitteldelikte als erheblich und betreffend die
Strassenverkehrsdelikte als nicht mehr leicht und kam zum Schluss, die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Biografie würden sich
weder straferhöhend noch strafmildernd auswirken. Ausgehend von der
strafrechtlichen Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und 720 Stunden
gemeinnütziger Arbeit (was gemäss Art. 39 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] weiteren sechs Monaten
Freiheitsstrafe entspreche) erwog die Vorinstanz, das ausländerrechtliche
Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer, woran auch ein unbelegter
Hinweis auf eine angebliche Betäubungsmittelabhängigkeit im Ergebnis nichts zu
ändern vermöge. Diese Würdigung steht in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben, E. 2.2), und die Rüge, die Vorinstanz
habe es in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2
BV) bzw. in willkürlicher (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung unterlassen, die
Strafakten beizuziehen, erweist sich als haltlos. Die Vorinstanz konnte
zulässigerweise von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausreise
des Beschwerdeführers ausgehen.

2.3.2. Als ebenso zutreffend erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, die an sich einen
eigenen Widerrufsgrund begründen würde (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG), und
vorliegend in der Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen ist. Die bezogenen Beträge haben nach der bundesgerichtlichen
Praxis als sehr hoch zu gelten (vgl. Urteil 2C_150/2015 vom 2. Februar 2016 E.
3.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Dass der Sozialhilfebezug durch den
Beschwerdeführer nicht selbstverschuldet wäre - was im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung mildernd zu berücksichtigen wäre, vgl. Urteil
2C_150/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1 - ist weder geltend gemacht noch
ersichtlich, und einer allfälligen Invalidität seiner Ehefrau kommt nicht
diejenige ausschlaggebende rechtserhebliche Bedeutung zu, welche der
Beschwerdeführer ihr zumessen möchte. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe wegen
fehlendem Beizug der IV-Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers den
Sachverhalt willkürlich oder in rechtsverletzender Weise festgestellt, erweist
sich deswegen als unbegründet (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b
S. 56). Die Vorinstanz konnte in der Interessenabwägung die verschuldete und
erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zulässigerweise
nachteilig berücksichtigen.

2.3.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das durch seine
Delinquenz und seine Sozialhilfeabhängigkeit begründete Interesse an seiner
Ausreise keineswegs zu überwiegen, weshalb ein Eingriff in die konventions-
bzw. verfassungsrechtliche Garantie des Schutzes des Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 BV) auf
jeden Fall gerechtfertigt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist
und hat somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatstaat
verbracht. Seine Mutter und sein Bruder, mit welchen er regelmässig Kontakt
pflegt, leben nach wie vor dort. In der Schweiz vermochte sich der
Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht
nachhaltig zu integrieren; er wurde wiederholt straffällig, ist seit neun
Jahren auf Sozialhilfe angewiesen und hat anlässlich der Befragung ungeachtet
seines mehrjährigen Aufenthalts die Unterstützung eines Übersetzers in Anspruch
genommen. Sämtliche Angehörige seiner Kernfamilie sind zudem ebenfalls
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, weshalb die Ausreise der Ehefrau
und den Kindern, die sich noch im anpassungsfähigem Alter befinden, auch als
zumutbar erscheint. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und
Wirtschaftslage hier besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen
entsprechenden wichtigen persönlichen Grund für einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz (Urteile 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 3.3; 2C_578/2011 vom
1. Dezember 2011 E. 3.3; 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3), weshalb die
Vorinstanz mangels Rechtserheblichkeit ohne Verletzung des Gehörsanspruches des
Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) auf eine weitere Abklärung der
Verhältnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte. Dass die
Vorinstanz mit ihrer Erwägung, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der
Unzumutbarkeit einer Ausreise seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen im
vorinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) nicht
nachgekommen, Bundesrecht verletzt hätte, wird in der Beschwerdeschrift nicht
ansatzweise gerügt, weshalb auf diesen Punkt und die appellatorischen
Ausführungen zur Krankheit der Ehefrau nicht weiter einzugehen ist. Für weitere
Ausführungen zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des
Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen Aussichtslosigkeit der gestellten
Rechtsbegehren kann dem Gesuch um Erteilung um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG).
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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