Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.137/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_137/2017

Urteil vom 8. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG,

Gegenstand
Sendung Schawinski vom 26. Oktober 2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss,

Beschwerde gegen den Entscheid b 746 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Entscheid b. 735 vom 25. August 2016 wies die Unabhängige Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen (UBI) die Beschwerde von A.________ betreffend die
Fernsehsendung des Fernsehens SRF "Schawinski" vom 26. Oktober 2015, Gespräch
mit Lukas Bärfuss, einstimmig ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine
weitere Beschwerde von A.________ vom 21. September zur selben Sendung trat die
UBI mit Entscheid b. 746 vom 12. Dezember 2016 nicht ein, auch nicht unter dem
Aspekt Wiedererwägung.
Am 1. Februar 2017 gelangte A.________ mit Beschwerde gegen den UBI-Entscheid
b. 746 vom 12. Dezember 2016 an das Bundesgericht. Am 2. Februar 2017 reichte
er einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das
Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).
Mit seinen Eingaben zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf,
inwiefern der angefochtene Entscheid (oder allenfalls der vorausgehende
Entscheid b. 735 vom 25. August 2016) auf qualifiziert unzutreffenden
Sachverhaltsfeststellungen beruhte oder worin dieser schweizerisches Recht
verletzte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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