Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.136/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_136/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.H.________, 
2. B.H.________, 
3. C.H.________, 
4. D.H.________, 
5. E.H.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00635). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.H.________ (geb. 1971) ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam am 27.
Mai 1998 mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern
F.H.________ und G.H.________ (geb. 1991 bzw. 1993) in die Schweiz, wo sie am
23. Juli 2001 vorläufig aufgenommen wurden. Am 6. Juli 2007 erteilten die
Zürcher Behörden ihnen sowie dem am 6. April 2006 hier geborenen Sohn
C.H.________ je eine Aufenthaltsbewilligung.  
 
A.b. A.H.________ heiratete - nach dem Tod seiner ersten Gattin am 3. März 2009
- am 6. Juli 2010 in Serbien die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerin
B.H.________ (geb. 1988). Diese folgte ihrem Gatten am 16. September 2011
illegal in die Schweiz nach und gebar hier am 11. Oktober 2011 den gemeinsamen
Sohn D.H.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es ursprünglich
ab, ihnen den Auf-enthalt im Familiennachzug zu gestatten; im Rekursverfahren
wurde es indessen angehalten, der neuen Gattin und D.H.________ die beantragten
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Dem am 16. November 2012 hier geborenen
gemeinsamen Sohn E.H.________ wurde in der Folge ebenfalls der Aufenthalt
gestattet. Sämtliche Bewilligungen sind letztmals bis zum 24. Juli 2014
verlängert worden.  
 
B.  
 
B.a. A.H.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:  
 
- Mit Strafbefehl vom 20. März 2012 sprach ihn die Staatsanwaltschaft
Frauenfeld der Veruntreuung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der
Zechprellerei schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 100.-- (bedingt), unter Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. 
- Das Bezirksgerichts Zürich widerrief am 21. Februar 2013 den bedingten
Vollzug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und verurteilte
A.H.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung), Nichtabgabe von Ausweisen und/
oder Kontrollschildern sowie Gebrauchsveruntreuung zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. 
- Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 19. Juli 2013 einen
Strafbefehl gegen A.H.________ wegen Urkundenfälschung und Betrugs (beides
mehrfach begangen), Veruntreuung, Irreführung der Rechtspflege sowie Vergehens
gegen das Waffengesetz als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 20. März 2012 und zum Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2013. Es verurteilte ihn zu einer
unbedingten Geldstrafe vom 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. 
- Am 7. Dezember 2013 wurde A.H.________ zusammen mit einem Komplizen nach
einem Einbruchsdiebstahl in U.________ verhaftet und der Staatsanwaltschaft
zugeführt. Er ist in diesem Zusammenhang in eine Strafuntersuchung verwickelt,
bei der es nach dem Schlussbericht der Polizei um 21 Einbruchdiebstähle bzw.
Einbruchdiebstahlsversuche mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 115'616.--, um
Hausfriedensbrüche in 25 Fällen sowie Sachbeschädigungen im Umfang von Fr.
47'993.-- geht. Der entsprechende Strafentscheid steht noch aus. 
- A.H.________ war zudem in weitere Strafverfahren verwickelt, die mangels
ausreichender Beweise eingestellt wurden. 
Von 2011 bis 2015 war A.H.________ als Informant für die Kantonspolizei Zürich
tätig. Im Zusammenhang mit den ersten beiden Verurteilungen hatte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A.H.________ am 23. April 2013 verwarnt und
ihm schwerwiegendere ausländerrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt,
sollte er sein Verhalten nicht ändern. 
 
B.b. Mit Verfügung vom 30. September 2015 sah das Migrationsamt des Kantons
Zürich davon ab, die Aufenthaltsbewilligungen der Familie H.________ zu
verlängern und wies diese weg. Es ging davon aus, dass A.H.________ erheblich
und wiederholt gegen die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
habe. Im August 2014 hätten gegen ihn Betreibungen in der Höhe von Fr.
284'709.95 und Verlustscheine über Fr. 164'807.55 bestanden. Diese könnten
nicht allein mit den Folgen des Todes seiner ersten Gattin und seiner
Spielsucht gerechtfertigt werden. Trotz (freiwilliger) Sperrung in den
Spielcasinos und der Behandlung seiner Spielsucht seien seit April 2014 weitere
Betreibungen von mindestens Fr. 63'286.75 gegen ihn eingeleitet und
Verlustscheine über Fr. 25'804.95 ausgestellt worden; dies obwohl die Familie
gestützt auf IV-, BVG- sowie Ergänzungsleistungen monatlich über ein Einkommen
von rund Fr. 7'500.-- verfügt habe. A.H.________ habe jahrelang über seine
Verhältnisse gelebt, was sich aus der Natur der Gläubiger ergebe (I.________
AG, J.________ Services, K.________ usw.). Aufgrund der Zahl der Verlustscheine
und Betreibungen müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen
öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht
nachgekommen sei. Trotz verschiedener Verurteilungen habe er immer wieder
delinquiert. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er ernsthaft
versucht hätte, seine Lebensführung entscheidend zu ändern, weshalb ihm eine
"sehr ungünstige Rückfallprognose" gestellt werden müsse. Weder die lange
Anwesenheitsdauer noch der Stand der Integration lasse die Wegweisung der
Familie unzumutbar erscheinen; eine Wiedereingliederung in Serbien sei möglich.
Im Übrigen bestünden gegen die Gattin ihrerseits Betreibungen in der Höhe von
rund Fr. 46'036.80 und Verlustscheine von insgesamt Fr. 47'232.60. Die
hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben am 8. September 2016
(Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion) bzw. am 21. Dezember 2016
(Verwaltungsgericht) ohne Erfolg.  
 
C.  
A.H.________ und seine Familienangehörigen beantragen vor Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für den Fall des Unterliegens ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Die Familie H.________ macht geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt falsch festgestellt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
zu Unrecht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes geschlossen und ihr Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens missachtet; auf jeden Fall wären
ihnen allgemeine Härtefallbewilligungen zu erteilen gewesen. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich als beschwerdeberechtigte
Bundesbehörde nicht geäussert. Die Familie H.________ nahm ihrerseits nicht
weiter Stellung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumen, sowie gegen den mit dem negativen
Bewilligungsentscheid regelmässig verbundenen Wegweisungsentscheid (vgl. Art.
64 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführer sind nie in den Genuss
einer zeitlich unbegrenzt gültigen Niederlassungsbewilligung gekommen (vgl. 
Art. 34 Abs. 2 AuG). Sie beantragen vor Bundesgericht denn auch lediglich - wie
sich implizit aus der Beschwerdebegründung, in deren Licht die Anträge zu
verstehen sind - ergibt, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern bzw. in
Gutheissung ihrer Eingabe, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie berufen sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf
Achtung des Familien- und Privatlebens).  
 
1.2. Da das Migrationsamt sämtliche Aufenthaltsbewilligungen der Familie nicht
verlängert hat und die kantonalen Behörden davon ausgehen, dass es der Familie
H.________ zumutbar ist, ihr Familienleben in einem ihrer Heimatländer zu
pflegen, ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK unter dem Titel des
Familienlebens nicht betroffen: Die Bewilligungen von Frau und Kindern sind von
der Aufenthaltsbefugnis des Beschwerdeführers 1 abhängig; muss dieser das Land
verlassen, fallen die abgeleiteten Bewilligungen dahin, da der Aufenthaltszweck
der restlichen Familienmitglieder (Familiennachzug; vgl. Art. 33 Abs. 2 AuG)
als erfüllt zu gelten hat; die unmündigen Kinder folgen - bereits aus
zivilrechtlichen Gründen - den sorge- und obhutsberechtigten Eltern in die
Heimat nach.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer - insbesondere des
Beschwerdeführers 1 (Einreise 1998) - in der Schweiz und dem angeblichen
Abhängigkeitsverhältnis der volljährigen Tochter G.H.________ von ihm, die über
das schweizerische Bürgerrecht und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im
Land verfügt, ist ein Bewilligungsanspruch aus dem kombinierten Schutzbereich
des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführer nicht zum Vornherein
auszuschliessen (vgl. das Urteil 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 1; Urteil
des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 56 f.).  
 
1.3.2. Das Bundesgericht hat es zwar bisher abgelehnt, bereits ausgehend von
einer bestimmten Aufenthaltsdauer schematisierend auf eine besondere, einen
Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in
den hiesigen Verhältnissen zu schliessen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit
Hinweis auf das Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002 E. 2b/ee; Urteil 2C_42/
2011 vom 23. August 2012 E. 1). Bei der Frage, ob der bisherige Aufenthalt in
der Schweiz in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
EMRK fällt, ist vielmehr jeweils auf den Grad der erreichten Integration
abzustellen. Dazu bedarf es praxisgemäss besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286
mit Hinweis auf BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 432). Eine solche Verwurzelung ist
vorliegend aufgrund der langjährigen Anwesenheit und der schulischen und
gesundheitlichen Situation der Kinder denkbar, auch wenn die Beschwerdeführerin
2 der deutschen Sprache kaum mächtig ist und die Familie als solche - ausser
dem Schulbesuch der Kinder - in der Schweiz nur wenig soziale Beziehungen zu
pflegen scheint. Die Straffälligkeit und die Verschuldungssituation des
Beschwerdeführers 1 sprechen gegen eine ausserordentliche Integration;
umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass er von 2011 bis 2015
unbestrittenermassen als Informant für die Kantonspolizei Zürich tätig war,
womit Kontakte mit Landsleuten und Dritten bestanden. Es ist im Hinblick
hierauf bzw. auf die teilweise eingeschulten Kinder, welche an einer
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Sohn C.H.________) bzw. an
einem allgemeinen Entwicklungsrückstand und einer Autismus-Spektrum-Störung
(Sohn D.H.________) leiden, potenziell von einem in vertretbarer Weise geltend
gemachten Bewilligungsanspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat-
und Familienleben auszugehen. Dies gilt umso mehr, wenn Art. 3 der
UNO-Kinderrechtekonvention (KRK; SR 0.107) Rechnung getragen wird, wonach bei
allen Massnahmen, die Kinder betreffen, deren Wohl ein Gesichtspunkt darstellen
soll, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. zur Publikation bestimmtes
Urteil 2C_1052/2016 vom 26. April 2017 E. 4).  
 
1.3.3. Ob ein Bewilligungsanspruch im Hinblick auf ein allfälliges
Abhängigkeitsverhältnis der volljährigen, hier eingebürgerten Tochter
G.H.________ vom Beschwerdeführer 1 besteht, erscheint zweifelhaft, nachdem
dieser sich wegen seines Gesundheitszustands weitgehend selber ausserstande
sieht, sich nur schon um seine minderjährigen Kinder zu kümmern. Das
psychiatrische Gutachten vom 22. Juli 2016 kommt zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer 1 an schweren kognitiven Beeinträchtigungen leide, die "im
Zusammenhang mit der grenzdebilen bis minderbegabten Intelligenz" zu sehen
seien. Verschiedene Hinweise deuteten "auf eine labil-unreife Persönlichkeit
mit Strukturdefiziten sowie mit einer deutlich beeinträchtigten
Selbstwertregulation" hin. Es kann somit nicht von einem klassischen
Abhängigkeitsverhältnis zwischen der hier gefestigt anwesenheitsberechtigten -
angeblich verwahrlosten - volljährigen Tochter und dem Beschwerdeführer 1 bzw.
seiner neuen Familie ausgegangen werden; sie sind beide jeweils auf die Hilfe
Dritter angewiesen. Die KESB dürfte die vorübergehende Unterbringung von
G.H.________ bei den Beschwerdeführern - wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Beweiswürdigung willkürfrei feststellen durfte (vgl. unten E. 2.2) - künftig
allenfalls überdenken, zumal auch die Gattin durch ihre Erziehungsaufgaben oft
überfordert ist und sie bzw. die ganze Familie von der Sozialpädagogischen
Familienbegleitung betreut werden muss.  
 
1.3.4. Ob ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung im konkreten Fall zu
bejahen ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern die materielle Behandlung
der Eingabe (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb grundsätzlich an die Hand zu
nehmen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Ob und wieweit die kantonalen Behörden den Beschwerdeführern wegen eines
schwerwiegenden  persönlichen Härtefallseine Bewilligung hätten erteilen müssen
(vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG [allgemeiner Härtefall]; E. 5 des angefochtenen
Entscheids), kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit
auf  Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und 
Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Unzulässig ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb, soweit die
Beschwerdeführer geltend machen, ihre Situation sei zu Unrecht nicht als
allgemeiner Härtefall geprüft und behandelt worden (Art. 30 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 33 AuG). Bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung geht
es um einen kantonalen Ermessensentscheid im Rahmen von Art. 96 AuG (vgl.  MARC
SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 und 5
zu Art. 83 BGG). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt weder aus dem
Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip
ableiten lässt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen entsprechende kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide in der
Sache nicht offen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S.
308; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich
verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer
formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, soweit das Gericht diese losgelöst
von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia
307 E. 3c S. 312 f.; 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 137 II 305 E. 2 und 4).  
 
1.4.2. Weggewiesene Personen können gegen den kantonalen  Wegweisungsentscheid
 bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden mit
der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, soweit sie
sich dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen, die ihnen
unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b
BGG verschaffen. Zu denken ist dabei an das Recht auf Schutz des Lebens (Art. 2
EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV), an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 und Art.
25 Abs. 3 BV) sowie an das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat
auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden (Art. 25 Abs. 2 BV;
BGE 137 II 305 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_819/2016 vom 14.
November 2016 E. 1 u. 2.4). Werden entsprechende besondere verfassungsmässige
Rechte in vertretbarer Weise als verletzt gerügt, kann in diesem Rahmen auch
vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid missachte das Willkürverbot oder
das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Urteil 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie sich "bei einer Rückkehr in den
Balkan" wegen der Informantentätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die
Kantonspolizei Zürich in einer Bedrohungslage sähen und um ihr Leben fürchten
müssten. Sie berufen sich dabei zwar nicht ausdrücklich, indessen doch
sinngemäss auf Art. 3 EMRK, weshalb auf ihre diesbezüglich eingereichte
subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist, soweit dem entsprechenden
Einwand nicht bereits bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme und damit im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechnung getragen wird.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich bloss die
geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur
insoweit nach, als eine entsprechende Rüge verfassungsbezogen vorgebracht und
hinreichend substanziiert erhoben wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E.
2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diesen - soweit
entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er  offensichtlich
 unrichtig oder unvollständig ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 II
65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Die beschwerdeführende Person muss in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz dartun, dass und
inwiefern diese den Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft abgeklärt bzw.
sie Bundesrecht falsch angewendet hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen
Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445
mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien
gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/
2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2).  
 
2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 BV), wenn das Gericht auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch
durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidwesentlich beeinflusst würden (BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016
E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur,
wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht
oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit
Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer in mehreren Punkten geltend machen, das
Verwaltungsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt bzw. zu Unrecht in
antizipierter Beweiswürdigung entschieden, werden die entsprechenden Einwände,
soweit hinreichend begründet, in der nachstehenden materiellen Prüfung der
Beschwerde behandelt.  
 
2.3. Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Beschwerdeschrift selber
enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen
Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor Bundesgericht nicht.
Die Beschwerdebegründung soll eine effiziente Entscheidfindung erleichtern.
Daher reicht es im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, unter Behauptung einer
Rechtsverletzung Vorbringen und Aktenstücke aus dem kantonalen Verfahren
integral in die Beschwerdeschrift zu übernehmen und dem Bundesgericht zur
umfassenden Prüfung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 4A_709/2011 vom 31. Mai
2012 E. 1.1 und 1.4; BGE 143 II 283 S. 287; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 123 V 335
E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Soweit die Beschwerdeführer "zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen" auf den Rekurs an die Sicherheitsdirektion
vom 2. November 2015 und auf ihre Stellungnahmen vom 11. April 2016 und vom 8.
August 2016 sowie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 12. Oktober 2016
verweisen, ist auf ihre dort gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten
Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Der Anspruch auf Achtung
des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut,
sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen
ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die
Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am
Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen
Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK;
EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53;
BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Das Recht nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu
EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47
mit Hinweisen; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6.
Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire
Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen
Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen
und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts
gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3 und
2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im angefochtenen
Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet, sie kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Art.
62 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die ausländische
Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen bzw. diese gefährdet hat. Die
aufenthaltsbeendende Massnahme muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 96
AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit, sein gesundheitlicher Zustand sowie allgemein
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381
f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich
ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/
2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.3. Art. 80 Abs. 1 VZAE enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von
Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen: Ein solcher liegt vor, wenn die ausländische Person die
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachtet (Art. 80 Abs.
1 lit. a VZAE) oder sie mutwillig ihre öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).
Im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE kann auch eine Summierung von
Verstössen, die für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht
rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten
zeigt, dass sie sich wegen ihrer fehlenden Integrationsfähigkeit oder
-bereitschaft auch künftig nicht an die hiesige Rechtsordnung halten wird. Ein
mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht,
Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Mutwilligkeit soll nicht leichthin angenommen werden, zumal die Wegweisung
die Gläubiger in den meisten Fällen daran hindern wird, doch noch zu ihrem Geld
zu kommen (vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 62
AuG).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist seit März 2012 zu drei rechtskräftigen
Geldstrafen im Umfang von insgesamt 280 Tagessätzen verurteilt worden. In allen
drei Fällen machte er sich der Veruntreuung bzw. des unberechtigten Verwendens
eines anvertrauten Motorfahrzeugs schuldig. Bei der Verurteilung vom 19. Juli
2013 hatte der Beschwerdeführer zwei von ihm gemietete Musikinstrumente an
einen nicht identifizierten Ausländer übergeben, damit dieser die
Musikinstrumente gewinnbringend verkaufe, was indessen nicht gelang; der
Polizei gegenüber hatte er wahrheitswidrig angegeben, die Instrumente seien aus
seiner Wohnung gestohlen worden. Sodann schlossen der Beschwerdeführer 1 bzw. -
auf sein Betreiben hin - seine Gattin vom Januar 2012 bis und mit August 2012
in verschiedenen Filialen derselben Mobilfunkfirma diverse Verträge ab, um so
die Herausgabe von 52 Mobiltelefonen - im Gesamtwert von Fr. 30'000.-- - zu
erwirken. In rund 40 Fällen verkaufte der Beschwerdeführer 1 die Handys für
durchschnittlich Fr. 200.--, in den übrigen Fällen verschenkte er sie an nicht
identifizierte Dritte. Zurzeit läuft gegen ihn eine Strafuntersuchung im
Zusammenhang mit zahlreichen Einbruchdiebstählen; diese dürfen
ausländerrechtlich bei der Interessenabwägung insofern mitberücksichtigt
werden, als (1) der Beschwerdeführer 1 diese (zumindest teilweise) zugestanden
hat bzw. (2) seine DNA am Tatort sichergestellt werden konnte, ohne dass er
hierfür eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben vermöchte. Unter diesen
Umständen verletzt die ausländerrechtliche Berücksichtigung seines Verhaltens -
entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer - die Unschuldsvermutung trotz
fehlendem Strafurteil nicht.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer 1 ist hier demnach wiederholt und immer
gravierender straffällig geworden. Weder die Beziehung zu seiner Frau noch die
Verantwortung für seine Kinder vermochten ihn hiervon ab-zuhalten. Der Einwand,
seine Taten seien wie die Überschuldung im Zusammenhang mit seiner Spielsucht
zu sehen, überzeugt nicht: Das psychiatrische Gutachten vom 22. Juli 2016 hält
diesbezüglich fest, dass die Annahme entfalle, dass der Beschwerdeführer 1
"gewissermassen in einer Raserei von Spielwut gefangen war, als er sich an den
inkrimminierten Einbrüchen beteiligt hatte, dass er gewissermassen im Rausch
der Spielsucht sich zu einer Beschaffungsdelinquenz für die Befriedigung seiner
Spielsucht" hätte hinreissen lassen (S. 57). Gestützt auf die dauerhafte
Persönlichkeitsstörung und Intelligenzschwäche bestehe trotz der vom
Beschwerdeführer 1 beantragten Spielsperre wegen einer geringen Stabilität
seiner Persönlichkeit "eine Beeinträchtigung der Legalprognose". Insbesondere
"ist die Gefahr einer Beeinflussbarkeit in deliktischer Hinsicht i.S. eines
bereitwilligen Mitläuferverhaltens gegeben". Unter diesen Umständen besteht
trotz der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 bei einer eher
unterdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration - er ist heute
100%-ig arbeitsunfähig und bezieht IV-Leistungen - ein hohes öffentliches
Interesse daran, dass er die Schweiz verlässt. Trotz strafrechtlicher
Verurteilungen und einer damit verbundenen Ermahnung des Migrationsamts liess
er sich keines Besseren belehren; offensichtlich ist er nicht willens oder
nicht fähig, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Der Beschwerdeführer 1
erfüllt somit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG. Entgegen seinen
Einwänden hat die Vorinstanz diesbezüglich die Beweise nicht willkürlich
gewürdigt (vgl. oben E. 2.2) : Der Beschwerdeführer ging zu Unrecht davon aus,
dass er sich praktisch alles erlauben durfte, da er mit der Polizei
zusammenarbeitete. Die Problematik, dass der Beschwerdeführer 1 der Zürcher
Kantonspolizei Informationen lieferte und er sich nun bei einer Heimkehr
allfälligen Racheakten von Landsleuten ausgesetzt sehen könnte, ist im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw.
allenfalls als mögliches Vollzugshindernis im Rahmen des Wegweisungsentscheids
zu prüfen.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wurde auch deswegen
nicht mehr verlängert, weil er mutwillig seine öffentlich- und
privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllte bzw. er und seine Familie sich
in einer desolaten finanziellen Situation befinden, welche sich im Hinblick auf
das hängige Strafverfahren noch verschärfen dürfte (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE)
: Aus den verschiedenen Betreibungsregisterauszügen ergibt sich, dass gegen den
Beschwerdeführer in der Zeit von September 2009 bis August 2014 135
Betreibungen in einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 284'709.95 angehoben
wurden sowie über 70 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 164'807.55 ausgestellt
werden mussten. Mögen diese Schulden teilweise auch mit seiner Spielsucht in
Zusammenhang gestanden haben, gilt dies - wie die Vorinstanz ohne Bundesrecht
zu verletzen feststellen durfte - nicht mehr vom Moment an, als er sich
diesbezüglich in Behandlung begab und Spielsperren in den verschiedenen Casinos
gegen sich erwirkte. Seit April 2014 kam es dennoch zu weiteren 36 Betreibungen
für einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 88'744.--; Ende April 2016 lagen
gegen den Beschwerdeführer 1 insgesamt 23 neue offene Verlustscheine in der
Gesamthöhe von Fr. 42'695.40 vor. Worin die Ursachen für diese
Neuverschuldungen liegen, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu erklären; sie
dürften aber kaum allein auf die Spielsucht des Beschwerdeführers 1
zurückzuführen sein. Es spricht - auch im Zusammenhang mit dem hängigen
Strafverfahren - einiges dafür, dass der Beschwerdeführer über seine
Verhältnisse gelebt und versucht hat, die Renteneinkommen aufzubessern, obwohl
er und seine Familie in diesem Zeitraum über ein Einkommen aus den
verschiedenen Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'536.--
verfügten, wobei die mit der sozialtherapeutischen Unterstützung der Familie
verbundenen Kosten (bisher Fr. 27'000.--) von der Sozialhilfe übernommen
wurden.  
 
3.5.2. Die Beschwerdeführer 1 weist daraufhin, dass er sich mit mehreren
Beratungsstellen zur Sanierung seiner finanziellen Lage in Verbindung gesetzt
habe, zudem bemühe er sich um Abzahlungen, weshalb es an einer "Mutwilligkeit"
seines Handelns im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE fehle. Die Vorinstanzen
hätten lediglich auf die jeweiligen Auszüge aus den Betreibungsregistern
abgestellt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er gewisse Schulden
direkt bei den jeweiligen Gläubigern beglichen habe; diese Zahlungen seien
nicht mit dem entsprechenden "Code 106" (Bezahlt an Gläubiger), sondern dem
"Code 501" (Betreibung erloschen) erfasst worden. Auch in diesem Zusammenhang
hat die Vorinstanz den Sachverhalt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
- nicht offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich festgestellt (vgl. oben
E. 2.2) : Der Beschwerdeführer 1 hat zwar bereits in den kantonalen Verfahren
geltend gemacht, verschiedene Zahlungen direkt an die jeweiligen Berechtigten
entrichtet zu haben; er hat indessen diesbezüglich keinerlei Belege
eingereicht. Ob und wie viele Abzahlungen allenfalls "unzutreffend" erfasst
wurden, kann unter diesen Umständen nicht ermittelt werden. Wenn sich die
Vorinstanz mit den diesbezüglichen Einwänden nicht weiter auseinandergesetzt
hat, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
deshalb nicht (Art. 29 BV). Es wäre an ihnen gewesen, im Einzelnen mit
Quittungen die entsprechenden Zahlungen zu belegen und nicht einfach davon
auszugehen, dass sämtlich mit dem "Code 501" erfassten Einträge, als
Rückzahlungen an die Gläubiger zu gelten hätten.  
 
4.  
Zu beurteilen bleibt, ob und welche privaten Interessen der Beschwerdeführer
für die Erneuerung der Bewilligungen bzw. eine Unzulässigkeit des
Wegweisungsentscheids sprechen und ob diese das öffentliche Interesse an der
Ausreise der Beschwerdeführer überwiegen, sodass der angefochtene Entscheid als
unverhältnismässig zu gelten hat. 
 
4.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 im
Kosovo nahe der Grenze zu Montenegro gelebt und dort mit seinem Bruder
erfolgreich eine Garage betrieben hat. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch
seine Gattin hätten ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre bzw. die ersten
Jahre ihres Erwachsenendaseins in ihren jeweiligen Heimatländern verbracht.
Nach eigenen Angaben spricht der Beschwerdeführer 1 Albanisch, Serbokroatisch,
Russisch, etwas Englisch und etwas Deutsch. Die Eltern und der Bruder der
Beschwerdeführerin 2 leben nach wie vor in ihrem Heimatort in Bosnien. Die
Beschwerdeführerin 2 reist mit den Kindern einmal im Jahr zu diesen, während
ihr Gatte teilweise in Montenegro verbleibt und dort in einem Ferienhaus von
Freunden bzw. Verwandten wohnt. Die Beschwerdeführer sind letztmals im Sommer
2014 nach Montenegro und hernach nach Bosnien gereist; der Beschwerdeführer 1
muss in den letzten Jahren jedoch wiederholt die kroatisch-bosnische bzw.
teilweise auch die slowenisch-kroatische Grenze passiert und sich mindestens im
Juli, August und September 2014 und im April, Mai und September 2015
vorübergehend im fraglichen Grenzgebiet aufgehalten haben; noch im Januar 2016
war er offenbar in Serbien; im Juli 2016 ist er nach Slowenien geflogen und hat
am 28. Juli 2016 mit dem Auto die kroatische Grenze passiert. Die
Beschwerdeführer bestreiten die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz
nicht, weshalb diese willkürfrei davon ausgehen durfte, dass sie immer noch eng
mit ihren jeweiligen Heimatländern verbunden und mit den dortigen Gebräuchen
vertraut sind.  
 
4.2. Gestützt auf diese fortbestehenden, engen Beziehungen zu mehreren Ländern
auf dem Balkan durfte das Verwaltungsgericht darauf schliessen, dass der
Familie eine Ausreise zwar nicht leicht fallen wird, ihr eine solche aber
dennoch zugemutet werden kann. Bei einer Rückkehr nach Serbien oder Bosnien
kommt die Familie weiterhin in den Genuss ihrer Rentenleistungen, womit sie
über ein hinreichendes Auskommen verfügen wird. Die drei Kinder befinden sich
noch in einem anpassungsfähigen Alter und sind des Serbokroatischen (und
teilweise auch der deutschen Sprache) mächtig. Im Hinblick auf das strafbare
Verhalten des Beschwerdeführers 1, der schlechten Legalprognose im Gutachten
vom 22. Juli 2016 und der hohen Verschuldung überwiegt damit das öffentliche
(Sicherheits-) Interesse das private der Beschwerdeführer, im Land verbleiben
zu können.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihre gesundheitliche Situation
und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Informantentätigkeit des
Beschwerdeführers 1 in der Heimat ihre weitere Anwesenheit in der Schweiz
gebieten. Bei einer Rückkehr kämen der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder
C.H.________ und D.H.________ um die hiesige medizinische Betreuung; im Übrigen
bestehe bei einer Ausreise in den Balkan die Gefahr, dass die Familie im
Hinblick auf die Informantentätigkeit des Beschwerdeführers 1
Retorsionsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Diese Elemente lassen die
aufenthaltsbeendende Massnahme - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer -
nicht als unverhältnismässig erscheinen; sie begründen auch kein
Vollzugshindernis.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die EMRK ist auf einen fairen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen einer
Gemeinschaft im Sinne des Gemeinwohls und dem Schutz von fundamentalen
Individualrechten bedacht. Abgesehen von den aussergewöhnlichen
Konstellationen, in welchen Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV einer Abschiebung
entgegensteht, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen
konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin
medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen beziehen zu können.
Die Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann
nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch den Schutzbereich von Art. 3 EMRK
tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend
substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer
Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR  N. gegen
United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und
der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende
medizinische Versorgung aufweist und dort keine Familienangehörigen für ihre
grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR  N. gegen
United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S.
311 f.; vgl. auch das Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).  
 
5.2.2. Der EGMR hat in einem Grundsatzentscheid jüngst seine Position zum
Verhältnis von Krankheit und der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im
Lichte von Art. 3 EMRK präzisiert (Urteil des EGMR  Paposhvili gegen Belgien
 vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 183) : Ein aussergewöhnlicher Fall, in
dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich
angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar
erscheine, liege dann vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die
konkrete Gefahr bestehe, dass sie aufgrund fehlender angemessener
Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer
"ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung" nach sich zöge. Bei der Prüfung,
ob dieses Risiko besteht, sind - so der Gerichtshof - allgemeine Berichte, etwa
solche der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder anerkannter NGOs, sowie die
konkrete medizinische Diagnose bezüglich der betroffenen Person zu
berücksichtigen. Dabei müsse von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der
Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es gehe dabei
weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert
werde, wie im Staat, der zu verlassen sei, noch könne aus Art. 3 EMRK das Recht
auf eine spezifische Behandlung abgeleitet werden, die auch dem Rest der
Bevölkerung nicht zur Verfügung stehe. Die Behörden hätten zu prüfen, inwieweit
die betroffene Person einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung im
Zielstaat habe. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln seien - als
Voraussetzung der Rückschiebung - Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs
zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. FANNY DE WECK/
STEPHANIE MOTZ, Die Relevanz von Krankheit oder Behinderung für die
Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot gemäss Art. 3 EMRK, in:
ASYL, 3/2017 S. 9 ff. dort S. 10 f.).  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer 1 leidet an einer rezividierenden depressiven
Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einer Panikstörung,
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer ärztlich überwachten
Benzodiazepinabhängigkeit, einer Spielsucht sowie chronischen Schmerzen im
Becken links. Nach Ansicht des Arztes benötigt er eine Krisenintervention und
eine "längerfristige konsequente Behandlung". Eine Änderung des Therapeuten
würde - so der Bericht weiter - zu einer unübersehbaren Verschlechterung seines
Zustands führen; es sei deshalb für den Beschwerdeführer 1 und seine Familie
wichtig, dass sie in der Schweiz bleiben könnten (Bericht der "Praxis am
Neumarkt" vom 11. Oktober 2016). Ein weiterer Arztbericht führt aus, dass der
Beschwerdeführer 1 neben seinen eigenen Problemen über ein autistisch
veranlagtes sowie ein ADHS-Kind verfüge, welches Zeuge des plötzlichen Tods der
Mutter geworden sei und heute unter massiven Ängsten leide. Sowohl der
Beschwerdeführer 1 wie die Kinder bedürften "dringend" einer kontinuierlichen
Behandlung in einem bekannten Um-feld. Eine "Ausweisung" des Beschwerdeführers
1 würde die bisherigen Behandlungserfolge deutlich beeinträchtigen und den
"Patienten sowie seine 2 kranken Kinder in ihrem Leben gefährden"; eine
Weiterbehandlung in der Schweiz sei daher zwingend erforderlich (Bericht des
Medizinischen Zentrums Geissberg vom 3. Oktober 2016).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer 1 und
seinen beiden Söhnen zugemutet werden könne, nach Bosnien oder Serbien
auszureisen. Unter Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hält sie
fest, dass psychische Erkrankungen sowohl in Serbien wie in Bosnien und
Herzegowina behandelt werden könnten, wenn auch allenfalls auf einem tieferen
Niveau als in der Schweiz. Die Beschwerdeführer hätten sich im Laufe der
letzten Jahre regelmässig während mehreren Wochen zumindest in Bosnien und
Montenegro aufgehalten, was belege, dass sie "offenbar" nicht auf eine dauernde
Behandlung in der Schweiz angewiesen gewesen seien.  
 
5.3.2. Die entsprechende Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten in einem der
Heimatländer der Beschwerdeführer ist nicht offensichtlich unhaltbar: Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine zureichende medizinische
Betreuung in Bosnien und Herzegowina, aber auch in Serbien sichergestellt ist
(vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2013 vom 6. September
2013 E. 6.4 und E-2968/2012 vom 16. April 2013 E. 6.3.1 sowie den Focus-Bericht
"Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien" des
Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 17. Mai 2017 S. 5). Die
Beschwerdeführer verweisen hiergegen auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte.
Entgegen ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht legen sie indessen nicht
dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz willkürlich wäre, dass ihre
medizinische Behandlung - wenn auch allenfalls nicht auf dem gleichen Niveau
wie in der Schweiz - auch in Serbien oder in Herzegowina und Bosnien
fortgesetzt werden könne. In Serbien werden unter der Leitung des
psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für
Psychiatrie, die mit den über das Land verteilten Referenzkliniken von Novi
Sads, Nis und Kragujevac verbunden sind, praktisch flächendeckend alle gängigen
Behandlungsformen angeboten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3152/2009
vom 22. August 2012 E. C.c). Die medizinische Versorgung in Bosnien und
Herzegowina ist ihrerseits auf drei Ebenen organisiert: In den lokalen
Erste-Hilfe-Zentren ("ambulanta") sorgen ein praktischer Arzt sowie drei oder
vier Krankenschwestern oder -pfleger hauptsächlich für eine medizinische
Erstversorgung sowie präventivmedizinische Behandlungen. Solche Zentren
bestehen in den Gemeinden, die kein Gemeinde-Behandlungszentrum finanzieren
können. In den Gemeinde-Behandlungszentren sind mehrere praktische Ärztinnen
und Ärzte sowie Fachärztinnen und -ärzte - unter anderem auch im Bereich
Psychiatrie - tätig. Für Kinder bis zu 15 Jahren ist die medizinische
Behandlung nach Registrierung bei der städtischen oder regionalen
Krankenversicherung und Vorlage der entsprechenden Nachweise kostenlos (vgl.
zum Gesundheits- und Versicherungssystem in Bosnien und Herzegowina:
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von Multipler
Sklerose, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. März 2016, S. 2 und 4).  
 
5.3.3. Zwar weisen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass eine kontinuierliche
Betreuung in der Schweiz angemessener wäre; sie legen aber nicht dar, warum die
Behandlung der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 in Bosnien und Herzegowina bzw. in
Serbien nicht möglich sein sollte. Die Feststellung im Bericht des
Medizinischen Zentrums Geissberg vom 3. Oktober 2016, dass die Behandlung in
der Schweiz "zwingend" erscheine und Lebensgefahr bestehe, wird nicht weiter
begründet. Inwiefern die verschiedenen konkreten psychiatrischen
Krankheitsbilder (rezividierende depressive Störungen, emotionale instabile
Persönlichkeitsstörung, Panikstörung, somatoforme Schmerzstörung usw. bzw. ADHS
und traumatische Störung) bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in eines
ihrer Heimatländer eine "ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung
des Gesundheitszustands" nach sich ziehen würde, die "mit einem intensiven
Leiden oder einer wesentlichen Verringerung der Lebenserwartung" im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR verbunden wäre, ist nicht ersichtlich und wird durch
die Beschwerdeführer nicht dargetan.  
 
5.3.4. Die schweizerischen Behörden sind praxisgemäss gehalten, im Rahmen der
konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch
bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind
verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf kritische
psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in
Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393
E. 5.2.2 S. 403 und die Urteile 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5;
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 und 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014
E. 4.3). Der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem Vollzug der damit
verbundenen Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) stehen Art. 3 EMRK und 
Art. 25 Abs. 3 BV im vorliegenden Fall - auch unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten - nicht entgegen: Eine krankheitsbedingte
aktuelle unmittelbare Gefährdung ist nicht ersichtlich und die Vorinstanzen
sind den sich aus Art. 3 EMRK ergebenden verfahrensrechtlichen Untersuchungs-
und Abklärungspflichten hinreichend nachgekommen. Die Vollzugsbehörden können
den Beschwerdeführern nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (vgl. 
Art. 64d Abs. 1 AuG [Fassung vom 18. Juni 2010]) und sich, falls erforderlich,
darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine kontinuierliche Übertragung der
medizinischen Betreuung in das Heimatland der Beschwerdeführer sicherzustellen
bzw. vorübergehend einen allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug zu
organisieren (so das Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.7 und
4.4.8 bei Suizidgefahr).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, dass bei einem Vollzug der
Wegweisung in den Balkan sein Leben und dasjenige seiner Angehörigen wegen der
Informantentätigkeit für die Polizei, die zu rund 100 Verhaftungen geführt
habe, "höchst" gefährdet erscheinen. Es bestehe ein Risiko für Leib und Leben
für ihn und seine Familie, da bekannt sei bzw. bekannt werden könne, dass er
Landsleute der Polizei "verraten" habe. Auch aus diesem Grund sei die
Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts der Familie unverhältnismässig bzw.
bestehe ein Vollzugshindernis.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten
das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung,
insbesondere die Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E.
2 S. 355 ff.; Urteil des EGMR  Hirsi Jamaa  gegen Italien vom 23. Februar 2012
[Nr. 27765/09] § 113). Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 4 AuG sind indessen
Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen,
dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. von deren Vollzug
tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu
sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein
solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft
gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und
verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. das Urteil des EGMR [Grosse Kammer]  F.G.
gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11] § 110) und kann sich die
aufenthaltsbeendende Massnahme selber als unverhältnismässig erweisen; die
Vollstreckung der Wegweisung stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche
Behandlung dar (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 23 zu Nr. 21 Kommentar BV/EMRK/
UNO-KRK; MARTINA CARONI, Menschenrechtliche Wegweisungsverbote: neuere Praxis,
in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 53
ff., dort S. 55). Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor
entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sog. nichtstaatlichen
Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw.
schutzwillig sind (vgl. BGE 111 Ib 68 ff.; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE,
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 251 Ziff. 2.4.1.3; Urteil
2C_868/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.2.2 mit Hinweisen).  
 
6.2.2. Aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV ergeben sich nicht nur
inhaltliche, sondern auch  verfahrensrechtliche Pflichten (vgl. MEYER/LADEWIG/
LEHNERT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar,
4. Aufl. 2017, N. 14 ff. und insbesondere N. 16 zu Art. 3 EMRK
[Ermittlungspflicht]; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl. 2016, § 20 N. 55 ff.; BESSON/KLEBER, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code
annoté de droit des migrations, vol. 1: Droits humains, 2014, N. 7 zu Art. 3
EMRK; BGE 111 Ib 68ff.) : Im Rahmen des Anspruchs auf ein faires Verfahren (
Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK
muss die Beschwerdemöglichkeit bei einer potenziellen Verletzung von Art. 3
EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sowohl rechtlich als auch tatsächlich wirksam sein,
wobei hinsichtlich der erforderlichen Prüfungsdichte das betroffene Grundrecht
in der Sache selber zu berücksichtigen ist. Eine blosse Willkürkognition oder
Überprüfung der Massnahme nur auf ihre Gesetzeskonformität hin genügt den
Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht. Bei einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK ergibt sich aus Art. 13 EMRK (vgl. MEYER-LADEWIG/LEHNERT, a.a.O., N. 86 zu
Art. 3 EMRK; Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 BV) das
Erfordernis, die konkreten Vorbringen der betroffenen Person auf allen Ebenen
unabhängig,  sorgfältig und hinreichend schnell zu prüfen (Urteil 2C_819/2016
vom 14. November 2016 E. 3.3).  
 
6.2.3. Es ist im Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren verwaltungsintern wie
-extern jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der
Verbringung des Betroffenen in dessen Heimat- oder in einen Drittstaat eine
konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk") bestehen könnte, er werde dort
tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt sein (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3
unter Hinweis auf das Urteil des EGMR  Singh gegen Belgien vom 2. Oktober 2012
[Nr. 33210/11] § 103 f.: "Un tel examen doit permettre d'écarter tout doute";
SFH, a.a.O., S. 252 Ziff. 2.4.1.4). Die Pflicht zu vertiefter und gründlicher
Abklärung entsprechender Befürchtungen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass
die Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der
Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind
(vgl. Art. 7 BV [Menschenwürde]; Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E.
3.3 unter Hinweis auf die Urteile des EGMR  de Souza Ribeiro gegen Frankreich
 vom 18. Dezember 2012 [Nr. 22689/07] § 82 und  Singh gegen Belgien [Nr. 33210/
11] § 103; vgl. auch das bundesgerichtliche Urteil 2C_868/2016 vom 23. Juni
2017 E. 5.2).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Zu Recht weist die Vorinstanz daraufhin, dass hier keinerlei Hinweise
darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, von der
Polizei "quasi ins Milieu" bzw. in ein "deliktgeeignetes Umfeld" gedrängt
worden wäre, sodass die Polizei bzw. der Staat die Hauptverantwortung für seine
Abgleiten in die Delinquenz zu tragen hätten. Das Verwaltungsgericht verwarf in
antizipierter Beweiswürdigung auch den Einwand des Beschwerdeführers, dass er
und seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit für die Kantonspolizei Zürich in
Bosnien oder Serbien an Leib und Leben bedroht wären. Der Beschwerdeführer 1
hätte - so die Vorinstanz - kaum während vier Jahren seine Rolle als Informant
spielen können, falls im Milieu seine entsprechende Tätigkeit bekannt gewesen
wäre. Er habe sich freiwillig anerboten, für die Kantonspolizei zu arbeiten,
obwohl ihm die sich daraus ergebenden Gefahren bewusst gewesen seien, nachdem
er bereits 2012 selber auf diese hingewiesen habe. Die Authentizität des vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung von zwei Mitgliedern der
Gruppierung L.________ aufgelegten Drohschreiben sei nicht erstellt, auch
ergebe sich daraus keine direkte Bedrohung; der Beschwerdeführer 1 sei
schliesslich noch im Herbst 2014 "in den Balkan" gereist, ohne dass ihm etwas
geschehen wäre.  
 
6.3.2. Die antizipierte Beweiswürdigung, auf die sich das Verwaltungsgericht
stützt, erweist sich sowohl im Lichte der verfahrensrechtlichen Vorgaben von 
Art. 29 BV als auch von Art. 3 EMRK nicht als bundesrechtswidrig: Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat die entsprechende Frage eingehend
instruiert und geprüft. Die Fahndungsabteilung, Besondere
Ermittlungsmassnahmen, der Kantonspolizei teilte ihr am 22. Februar 2016 mit,
dass der Beschwerdeführer 1 während einer längeren Zeit von sich aus die
Fahndungsbehörden über Personen und deren Tätigkeit informiert habe. Zur
Entgegennahme der Informationen sei ihm eine Kontaktperson zugeteilt worden.
Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 sich mehrfach nicht an die
getroffenen Abmachungen gehalten habe, sei ihm im Mai 2015 mitgeteilt worden,
dass die Kantonspolizei Zürich keine Informationen mehr von ihm wünsche. Die
Informationen hätten nie Eingang in die jeweiligen Strafakten gefunden. Die
betroffenen Personen hätten somit keine Kenntnis von einer
Informationsweitergabe des Beschwerdeführers 1 an die Kantonspolizei gehabt, es
sei denn dieser hätte ihnen selber davon erzählt. Dies ist im Hinblick auf
seine Persönlichkeitsstruktur nicht auszuschliessen, ging er doch bereits in
seiner Heimat und danach in der Schweiz davon aus, ein "König" zu sein und bei
den Polizeibehörden nach Belieben ein- und ausgehen und von einer
privilegierten Stellung profitieren zu können.  
 
6.3.3. Die Staatsanwältin, welche das Verfahren bezüglich der
Einbruchsdiebstähle leitet, erklärte am 14. März 2016, der Beschwerdeführer 1
habe nicht damit aufhören wollen, der Polizei "gute Tipps zu geben" und habe
immer wieder seine Dienste freizügig angeboten; sie gehe davon aus, dass die
Kantonspolizei viele gute Hinweise von ihm erhalten habe. Am 10. Juni 2016
gelangte die Rekursabteilung mit ergänzenden Fragen an die Staatsanwältin.
Diese bestätigte, am 14. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer 1 sich trotz der
Hinweise auf die damit verbundenen Gefahren nicht davon habe abhalten lassen,
seine Dienste weiter der Kantonspolizei zuzutragen. Sie könne die Frage, wie
sehr der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Informantentätigkeit gefährdet sei,
nicht abschliessend beurteilen. Sie denke aber, dass, wenn sich jemand am
Beschwerdeführer oder seiner Familie hätte rächen wollen, dies schon längst
geschehen wäre. So wie sie die Lage einschätze, denke sie nicht, dass der
Beschwerdeführer speziell gefährdet erscheine, weshalb er auch nicht unter das
Zeugenschutzprogramm falle. Die Sicherheitsdirektion durfte in der Folge ohne
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör willkürfrei in antizipierter
Beweiswürdigung davon ausgehen, dass durch eine zusätzliche mündliche Befragung
der Staatsanwältin und der vier Kontaktpersonen bei der Kantonspolizei keine
weiteren, verlässlichen Angaben zu erwarten waren. Bis heute sind gemäss den
Akten keinerlei Ereignisse im In- oder Ausland bekannt, die im Sinne eines
"real risk" darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer 1 und seine
Familie tatsächlich bedroht worden wären. Die Annahme bei rund 100
Verhaftungen, die auf Tipps des Beschwerdeführers zurückgehen sollen, sei davon
auszugehen, dass - sollten Racheakte wirklich beabsichtigt oder geplant sein -
diese in der Schweiz bekannt geworden wären, ist vertretbar und nicht
willkürlich.  
 
6.3.4. Soweit der Beschwerdeführer zur Anhaltung von zwei Mitgliedern der
international vernetzten Organisation der L.________ beigetragen hat, ist nicht
ersichtlich, warum allfällige Retorsionsmassnahmen an der Schweizer Grenze Halt
machen sollten. Privates Handeln fällt im Übrigen nur in den Anwendungsbereich
von Art. 3 EMRK, wenn der Heimatstaat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist.
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern dies bei ihnen der Fall wäre
und dass sie keinen Schutz durch die serbischen oder bosnischen und
herzegowinischen Behörden erhältlich machen könnten. Wie die
Sicherheitsdirektion zu Recht ausführt, ist es wenig plausibel, dass die
L.________ ihre Energie darauf verwenden werden, einen früheren Informanten
systematisch in einem so grossen Gebiet wie dem Balkan auszuspähen, um an ihm
und seiner Familie Delikte gegen Leib und Leben zu begehen; dafür sind sie -
anders als andere kriminelle Organisationen - nicht bekannt. Die
Beschwerdeführer vermögen somit bei einer Rückkehr nach Serbien oder Bosnien
kein "real risk" einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung darzutun,
weshalb Art. 3 EMRK weder materiell noch hinsichtlich der Abklärungspflichten
verletzt wurde.  
 
6.3.5. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Kantonspolizei Zürich
vom 15. November 2016; dieses bestätigt die Informantentätigkeit des
Beschwerdeführers und den Umstand, dass er durch Kontaktpersonen geführt wurde
und im Sinne von Spesen-/Auslagenersatz insgesamt Fr. 2'100.-- bezogen hat; was
die Instruktionen für Informanten betreffe, hätten diese internen Charakter und
wiesen vorwiegend polizeitaktische Inhalte auf, weshalb die Kantonspolizei
nicht bereit sei, sie dem Beschwerdeführer 1 offenzulegen.  
 
6.3.6. Zusammengefasst bleibt es bei der Aussage der Kantonspolizei Zürich vom
22. Februar 2016, dass "die Informationen [...] nie Eingang in Strafakten
gefunden" haben, womit die betroffenen Personen keine Kenntnis über die
Informationsweitergabe erhielten, es sei denn der Beschwerdeführer 1 hätte
seine Aktivität selber nach aussen getragen. Es ist nicht ersichtlich und wird
von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht dargetan, dass die Behörden in
Serbien oder Bosnien und Herzegowina nicht schutzfähig oder schutzbereit wären.
 
 
7.  
 
7.1. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist weder unverhältnismässig noch deren
Vollzug konventionswidrig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind nach dem
Dargelegten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
7.2. Für diesen Fall beantragen die Beschwerdeführer, ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die fünf Beschwerdeführer leben
zusammen von insgesamt Fr. 7'020.10; ihr Lebensbedarf nach dem
Berechnungsformular beläuft sich auf Fr. 6'515.00. Grundsätzlich besteht damit
ein Überschuss, welcher es ihnen erlauben würde, für die Verfahrens- und
Vertretungskosten aufzukommen. Es ist den Beschwerdeführern indessen
zuzugestehen, dass der Mietzins in Winterthur und die Versicherungskosten
faktisch höher sind als in der Pauschalberechnung berücksichtigt, sodass ihre
Bedürftigkeit zu bejahen ist. Da ihre Eingabe auch nicht zum Vornherein als
aussichtslos gelten konnte, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
entsprechen (vgl. Art. 64 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen: 
 
3.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Oliver Jucker als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben und dieser mit Fr. 3'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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