Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.133/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_133/2017  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, 
 
gegen  
 
Grundbuchamt U.________, 
Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden, 
 
Gemeinde U.________. 
 
Gegenstand 
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
25. Januar 2017 
(U 16 96). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in V.________. Er ist
mit B.A.________ verheiratet. A.A.________ wurde der Erwerb des Grundstückes
Nr. xxx (85/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. xxx, mit Sonderrecht an der 3.5
Zimmerwohnung Nr. 3; nachfolgend: Grundstück Nr. xxx) in der Gemeinde
U.________ mit Verfügung Nr. yyy vom 19. Juli 1983 sowie Nr. zzz vom 17. April
1985 zu Ferienzwecken und unter den Auflagen insbesondere bewilligt, das
Grundstück während mindestens drei Wochen pro Jahr zum geltend gemachten Zweck
selber zu nutzen und es nicht an Dauermieter zu vermieten. Diese Auflagen
wurden im Grundbuch angemerkt. Gemäss einem Dokument vom 8. April 2014 sollte
das Grundstück Nr. xxx schenkungsweise auf den Sohn des Eigentümers,
C.A.________, einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in V.________,
übertragen werden, wobei ein lebenslängliches, unentgeltliches, unübertragbares
und unvererbliches Nutzniessungsrecht in Form einer Personaldienstbarkeit zu
Gunsten der Eheleute A.A.________ und B.A.________ vorgesehen war. Das
Rechtsgeschäft wurde im April 2014 dem Grundbuchamt U.________ zur Eintragung
angemeldet. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 verwies das Grundbuchamt die
Beteiligten an das Grundbuchinspektorat als kantonale Bewilligungsbehörde im
Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG; SR 211.412.41) zwecks Feststellung der
Nichtbewilligungspflicht oder Erteilung der Bewilligung. Mit Gesuch vom 12.
Juni 2014 gelangten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ an die
kantonale Bewilligungsbehörde und beantragten, es sei festzustellen, dass es
für den grundbuchlichen Vollzug des Schenkungsvertrages zwischen ihnen
betreffend das Grundstück Nr. xxx des Grundbuches U.________ keiner Bewilligung
bedürfe. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 verweigerte die kantonale
Bewilligungsbehörde die beantragte Feststellung der Nichtbewilligungspflicht
der Schenkung des Grundstückes Nr. xxx von A.A.________ an seinen Sohn unter
gleichzeitiger Einhaltung bzw. Einräumung der Nutzniessung zu Gunsten der
Eltern. Die kantonale Bewilligungsbehörde verfügte weiter, dass die im
Grundbuch angemerkten Auflagen "Pflicht zur Eigennutzung" und "Verbot der
Dauervermietung" unverändert ihre Gültigkeit behielten und einzuhalten seien. 
Gegen diese Verfügung der kantonalen Bewilligungsbehörde vom 20. Juni 2014
erhoben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ mit Eingabe vom 12. August
2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil
vom 29. September 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Nach öffentlicher Beratung hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 3. November
2016 die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 29. September 2015 auf und stellte fest, dass das
Rechtsgeschäft gemäss öffentlicher Urkunde vom 8. April 2014 nicht der
Bewilligungspflicht untersteht, und mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vereinbar ist. Die
Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
B.  
Mit Urteil vom 25. Januar 2017 legte das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr.
2'514.-- dem Kanton Graubünden auf und wies den Kanton Graubünden an,
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ aussergerichtlich mit Fr. 2'500.--
(inkl. MWST) zu entschädigen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2017 an
das Bundesgericht beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________, in
Gutheissung ihrer Beschwerde sei das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Januar 2017 kostenfällig zu
kassieren; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sowie
das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden lassen sich vernehmen. 
Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Stellungnahme. Die
Beschwerdeführer replizieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist eine Kostenregelung in einem Urteil einer kantonalen
Vorinstanz. Die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die
kantonale Vorinstanz erfolgte nach Gutheissung einer Beschwerde durch das
Bundesgericht und Rückweisung nur im Kostenpunkt, weshalb das angefochtene
kantonale Urteil das Verfahren vor der kantonalen Vorinstanz abschliesst und
somit als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren ist (BGE 139 V
604 E. 2.1 S. 606, mit zahlreichen Hinweisen). Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und
die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG
).  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136, mit
zahlreichen Hinweisen). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG),
darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag
in der Sache stellen. Wird mit der Beschwerde an das Bundesgericht die im
kantonalen Verfahren festgelegte Parteientschädigung angefochten, so ist die
Höhe derselben, wie sie nach Meinung der Beschwerdeführer zuzusprechen ist, zu
beziffern; ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist
ungenügend (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112). Jedoch geht aus der
Beschwerdebegründung mit hinreichender Klarheit hervor, welche
Parteientschädigung die Beschwerdeführer verlangen, legen sie doch der
Beschwerde an das Bundesgericht die Honorarnote in der Höhe von Fr. 6'642.--
bei.  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art.
95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen
oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen
beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); dieses Vorbringen unterliegt der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG).  
 
2.  
Im angefochtenen Urteil vom 25. Januar 2017 hatte die Vorinstanz, wie mit
Urteil 2C_1069/2015 vom 3. November 2016, Dispositivziffer 4, durch das
Bundesgericht angeordnet, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des dem
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorangegangenen kantonalen Verfahrens
neu verlegt. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe sie nach der
Rückweisung der Sache im Kostenpunkt nicht ausdrücklich zur Stellungnahme
aufgefordert. Die unterlassene Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen
Stellungnahme stelle eine klare Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs dar, der in jedem Verfahren neu auflebe. Zudem habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass sie die Bemessung
der Parteientschädigung in keinster Weise begründet habe. Die Bemessung der
Parteikosten sei mit Fr. 2'500.-- inkl. MWST auch dermassen tief ausgefallen,
dass von einem Ermessensmissbrauch auszugehen sei. 
 
2.1. Gemäss übereinstimmender, erst durch das angefochtene Urteil veranlasster
und somit noch zu berücksichtigender (Art. 99 Abs. 1 BGG)
Sachverhaltsdarstellung hatte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren am 2. September 2014 den Abschluss des
Schriftenwechsels mit folgender Obliegenheit mitgeteilt:  
 
"Wir bitten überdies die Parteien, welche anwaltlich vertreten sind - mit
Ausnahme von Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisationen, die keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) haben - uns ihre Kostennote unter detaillierter
Angabe des Arbeitsaufwandes, des Honoraransatzes sowie der Barauslagen
einzureichen. Im Falle weiterer, durch das Gericht angeordneter Vorkehren
(Beweisabnahme, mündliche Verhandlung o.ä.) können die berechtigten Parteien
ihre ergänzenden Kostennoten dort abgeben. Falls keine detaillierte Kostennote
eingereicht werden sollte, wird das Gericht eine allfällige aussergerichtliche
Entschädigung nach Ermessen festlegen. 
 
Nach ebenfalls übereinstimmender, noch zu berücksichtigender
Sachverhaltsfeststellung haben die Beschwerdeführer weder vor Erlass des (im
Verfahren 2C_1069/2015 angefochtenen) ersten Urteils der Vorinstanz vom 29.
September 2015 noch während des Zeitraums zwischen Rückweisung und Erlass des
(zweiten) Urteils der Vorinstanz vom 25. Januar 2017 im Kostenpunkt eine
Honorarnote eingereicht. 
 
2.2. Mit der Rückweisung einer Sache wird die Vorinstanz im Umfang der
Rückweisung wieder zuständig. Durch die Rückweisung wird für den
zurückgewiesenen Prozessgegenstand derjenige Zustand wieder hergestellt, wie er
vor Ausfällung des angefochtenen und durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen
Entscheid bestanden hat (für das Zivilprozessrecht MAX GULDENER,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, 527; ERNST HASLER, Die
Rückweisung im Zivilprozess nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1971, S. 50
f.). In der vorliegenden Konstellation (in welcher die Streitsache öffentlich
beraten, die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben, ein
Feststellungsentscheid erlassen und die Sache nur zur Neuverlegung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde), befand sich
das kantonale Verfahren nach Zustellung des Urteilsdispositivs 2C_1069/2015 vom
3. November 2016 wieder in dem Zustand, wie er sich nach Abschluss des
Schriftenwechsels und Bekanntgabe der prozessualen Obliegenheit, eine
Kostennote einzureichen, befunden hatte. Eine nochmalige Zustellung dieser
prozessualen Obliegenheit konnte somit unterbleiben. Dem Beschwerdeführer wäre
es somit offen gestanden, nach Erhalt des Urteilsdispositivs 2C_1069/2015 vom
3. November 2016 und vor Erlass des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom
25. Januar 2017, in Erfüllung dieser prozessualen Obliegenheit, eine Kostennote
einzureichen. Angesichts dessen, dass keine Kostennote einging, durfte die
Vorinstanz, wie vorgängig angekündigt, die Parteientschädigung nach Ermessen
festsetzen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner
Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es
sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf
die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich
mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das
Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen
enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten
Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen
sie angestellt hat. Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den
Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein
Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und
gegebenenfalls sachgemäss anfechten können. Praxisgemäss werden Entscheide über
die der obsiegenden Partei zuzusprechende Parteientschädigung, sofern ein
gesetzlicher Tarif über Minima und Maxima der Parteientschädigung existiert,
nur bei deren Überschreiten begründet (BGE 139 V E. 5.1 S. 503 f.). Genügt ein
Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in
Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung
zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die unterliegende Partei habe nach Art. 78
Abs. 1 VRG/GR in der Regel der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit
verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer hätten keine
Kostennote eingereicht. Vor diesem Hintergrund setze das Gericht die
Parteientschädigung ermessensweise fest, wobei es für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl.
MWST) als angemessen erachte.  
 
3.3. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, von welchem Sachverhalt die
Vorinstanz ausging, welche Gesetzesbestimmung sie zur Anwendung gebracht hat,
und aus welchen Gründen die Parteientschädigung ermessensweise festgesetzt
wurde. Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung vermittelte den
Beschwerdeführern somit die für die  Überprüfung der Richtigkeit des
angefochtenen Entscheid und dessen  sachgemässe Anfechtung notwendigen
Elemente, weshalb die Vorinstanz ihre aus dem verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht nicht verletzt
hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist für die Wahrung der
verfassungsrechtlich gebotenen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) einer
Ermessensentscheidung nicht erforderlich, dass die Begründung des Entscheids
inhaltlich richtig ist, mithin die Vorinstanz zutreffende Kriterien (wie
angemessen erscheinende Stundenzahl, Stundenansatz, in die Bemessung
einbezogene Verrichtungen) zur Anwendung gebracht hat. Dies ist keine Frage der
Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV),
sondern eine Frage der materiellen Rechtskontrolle.  
 
4.  
 
4.1. Die kantonale Vorinstanz hat die Parteientschädigung in Anwendung
kantonalen Rechts zulässigerweise nach Ermessen festgesetzt. Dessen Auslegung
und Anwendung überprüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Bundes
(verfassungs-) rechts, namentlich des Willkürverbots und der bundesrechtlichen
Verfahrensgarantien, soweit dies in der Beschwerde vorgebracht und
rechtsgenügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 49 E. 4.4
S. 53 f.; 137 V 143 E. 1.2 S. 145; Urteil 1C_468/2015 vom 15. Februar 2016 E.
1.2). Die Beschwerdeführer tragen vor, die Parteientschädigung sei nicht
ausdrücklich nach den Kriterien Stundenzahl, Stundenansatz oder Art der
Verrichtung, sondern rein aus dem Gefühl heraus festgesetzt worden und liege
zudem bei knapp weniger als einem Drittel des effektiven Honorars von Fr.
6'642.--, weshalb ein Ermessensmissbrauch vorliege. Damit machen sie keine
Verletzung einer bundesgerichtlichen Verfahrensgarantie, aber mit genügender
Deutlichkeit eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend.  
 
4.2. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 133
I 149 E. 3.1 S. 153; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend
hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten auf Fr.
2'514.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern  mangels konkreter Angaben
ermessensweise eine Parteientschädigung in etwa derselben Höhe (Fr. 2'500.--)
zugesprochen. Unter willkürrechtlichen Gesichtspunkten - unter denen die
bundesgerichtliche Prüfung vorliegend erfolgt - ist nicht zu beanstanden, dass
eine Vorinstanz bei fehlender Kostennote keine zeitraubenden Überlegungen dazu
anstellt, wie viel Zeit ein Rechtsvertreter wohl für eine Rechtsschrift
aufgewendet hat, und wie hoch etwa der im betroffenen Wirtschaftskreis
mutmassliche Stundensatz sein könnte, den der Rechtsvertreter mit dem Klienten
vereinbart hat, sondern die Parteientschädigung etwa in der Höhe der
Gerichtskosten festsetzt. Die vorliegende Situation, in welcher eine
Entschädigung zulässigerweise nach Ermessen festgesetzt werden kann, und dabei
etwa Fr. 4'000.-- unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen zu liegen kommt,
unterscheidet sich grundlegend von Konstellationen, in welchen ein Gericht in
Kenntnis der effektiven Zahlen Positionen grundlos durchwegs um einen Drittel
bei allen Titeln kürzt (vgl. etwa BGE 140 III 485 E. 4.4 S. 491). Damit erweist
sich das angefochtene Urteil auch im Ergebnis nicht als offensichtlich
unhaltbar, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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