Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.128/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_128/2017, 2C_129/2017

Urteil vom 10. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010 des Kantons Aargau, unentgeltliche
Rechtspflege,

Staats- und Gemeindesteuern 2011 des Kantons Aargau, unentgeltliche
Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 13. Dezember 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ ist als Schwimmlehrerin selbstständig erwerbstätig. In der
Veranlagung vom 21. April 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuern der
Steuerperioden 2010 und 2011 erfasste die Steuerkommission Würenlos
verschiedene Positionen abweichend von der Selbstdeklaration und setzte die
Steuerfaktoren neu fest. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies die
Steuerkommission Würenlos am 11. November 2015 ab. Das
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, wies einen von
A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Urteil vom 26.
Mai 2016 ebenfalls ab. Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Dieses forderte A.________ am 14. Juli 2016 auf, einen Kostenvorschuss von Fr.
900.-- zu leisten, woraufhin diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
stellte und das entsprechende Formular nachreichte. Mit zwei Verfügungen vom
13. Dezember 2016 (je eine für die Steuerperiode 2010 und eine für die
Steuerperiode 2011) wies der Einzelrichter am kantonalen Verwaltungsgericht das
Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab,
setzte ihr eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an und stellte das
Verfahren bis zur Leistung des Kostenvorschusses ein. A.________ erhebt mit
Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie
die Festsetzung des Steuerfaktors Einkommen für die Steuerperiode 2010 auf Fr.
21'958..- und für die Steuerperiode 2011 auf 20'243.--.

2.
Die Verfahren 2C_128/2017 (Steuerperiode 2010) und 2C_129/2017 (Steuerperiode
2011) werfen inhaltlich dieselben Tat- und Rechtsfragen auf, weshalb die
Verfahren zu vereinigen sind.

3.
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Ziff. 3.8
ein implizites Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesgerichts enthalten
sollte, kann darauf wegen fehlender Begründung nicht eingetreten werden (Art.
34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 BGG; BGE 105 Ib 301 E. 3c S. 304; Urteil 5A_533/2016
vom 7. September 2016 E. 1.2).

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die als
selbstständig eröffneter Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) zu qualifizierende
verfahrensleitenden Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 in einer
Angelegenheit der Staats- und Gemeindesteuer ist zulässig. Die Aussetzung des
Verfahrens, als Vorstufe eines Nichteintretensentscheids, ist geeignet, der
Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen (zur
Säumnisandrohung des Nichteintretens bei unterlassener Leistung des
Kostenvorschusses ausdrücklich BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.), weshalb auf die
Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), soweit sie sich
inhaltlich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren richtet. Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 136 II 165
E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10.
Januar 2013 E. 1.1) des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
gegen die angefochtene verfahrensleitende Verfügung vom 13. Dezember 2016 ist
einzig die Gewährung der  unentgeltlichen Rechtspflege. Nicht einzutreten ist
deshalb auf den darüber hinausgehende Antrag auf neue Festsetzung des
Steuerfaktors Einkommen sowie sämtliche weiteren, umfangreichen Vorbringen,
denen der sachliche Bezug zum Streitgegenstand fehlt. Die Beschwerde ist, weil
offensichtlich unbegründet, im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung (Art.
109 Abs. 3 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, mithin bedürftig ist (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
223), Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Ob im Einzelfall
genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in diesem
Verfahrensstadium  aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
 nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; Urteil 2C_155/2013
vom 30. Mai 2013 E. 2). Summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet,
dass die Behörde nicht gehalten ist, zeitraubende tatsächliche oder rechtliche
Abklärungen zu treffen, sondern in erster Linie auf die ihr zur Verfügung
stehenden Akten abstellen kann (zur summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage bei vorsorglichen Massnahmen BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 47; 117 V 185
E. 2 S. 191).

4.2. Die angefochtenen Verfügungen vom 13. Dezember 2016 sind nicht zu
beanstanden.

4.2.1. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen zu angeblichen Ausstandsgründen,
welche vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter, Verwaltungsrichter Markus
Berger, angeblich einzuhalten gewesen wären. Dass die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren  rechtzeitigein Ablehnungsgesuch gegen
vorinstanzlichen Instruktionsrichter am kantonalen Verwaltungsgericht Markus
Berger gestellt hätte, wird, als anspruchsbegründende Voraussetzung, von der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb in analoger
Anwendung von Art. 8 ZGB von einer Verwirkung des Ablehnungsrechts auszugehen
ist (zur Verwirkungsfolge BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496
f.; Urteile 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.3; 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010
E. 3.3). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die übrigen Vorbringen zur
angeblichen Befangenheit weiterer, am vorinstanzlichen Verfahren
organisatorisch nicht beteiligter Gerichts- und Magistratspersonen.

4.2.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293). Gemäss der Aktenlage (oben, E. 1) hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin nach Eingang deren Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
ein Formular betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen
lassen und dieses ausgefüllt auch wieder entgegen genommen. Inwiefern die
Vorinstanz mit Bezug  auf den vorliegend massgeblichen Verfahrensgegenstand der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben, E. 4) aus dem
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Mitwirkungsrechte der
Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Akteneinsichtsrecht, verletzt haben soll,
erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Nicht dargetan ist weiter,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren betreffend
unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht eine Rechtsvertretung angezeigt und das
Gericht, in Kenntnis dieser Vertretung, weiterhin der Beschwerdeführerin
gerichtliche Schriftstücke zugestellt hätte.

4.2.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz den angefochtenen Zwischenentscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulässigerweise in summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen und dabei hinsichtlich der
Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde im Einzelnen erwogen, auf
die Ausführungen zur Neuschätzung der Liegenschaften und die Ausscheidung des
geschäftlich genutzten Teiles sei wegen fehlender Veränderung der Verhältnisse
nicht weiter einzugehen, für eine von früheren Veranlagungen abweichende
Behandlung von Nebenkosten für den geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft
bestehe kein Anlass, der unterinstanzliche Entscheid des kantonalen
Spezialverwaltungsgerichts überzeuge betreffend Aufrechnung eines Privatanteils
für Materialkosten vollkommen und auch betreffend Telefonkosten sowie
Fahrtkosten würden keine Gründe dafür bestehen, von dessen Urteil abzuweichen.
Die Vorinstanz hat somit  objektiv nachvollziehbar dargelegt, aus welchen
Gründen sie die vorinstanzliche Beschwerde in summarischer Würdigung der Sach-
und Rechtslage als aussichtslos erachtete, ohne dass damit die materielle
Beurteilung im Hauptverfahren präjudiziert wäre. Mit der einfachen Wiederholung
ihres eigenen Standpunktes, wonach die Hausschätzung angeblich unnötig und
unberechtigt, der Steueramtsvorsteher angeblich unberechtigt in privat- und
geschäftliche Liegenschaftsräumlichkeiten eingedrungen und die
Gemeindevertreter und -verwaltung angeblich gesetzeswidrig oder unangemessen
gehandelt haben sollen bzw. dass das steuerbare Einkommen (durch Abzüge für
Geschäftsräumlichkeiten, um Materialaufwand, um diverse Ausgaben und um
Telefonkosten sowie um Fahrtkosten) ihrer Rechtsauffassung nach zu reduzieren
sei, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass der zulässigerweise auf die
Akten gestützte summarische Zwischenentscheid die Vorgaben von Art. 29 Abs. 3
BV verletzen würde (vgl. oben, E. 4.1). Aus diesem Grund erweist sich ihre
Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_128/2017 und 2C_129/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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