Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.127/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_127/2017        

Verfügung vom 31. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Winterthur,
handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Taxiverordnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
vom 8. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der
Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag sistiert worden ist,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017, worin sie ihre
Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt
Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht
fortzusetzen,

in Erwägung,
dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder
aufzunehmen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs
mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über
die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art.
71 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigenes
Vermögensinteresse gehandelt hat, weshalb ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den
Beschwerdegegnerinnen durch dieses Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 2 BGG e contrario),

 verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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