II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.127/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 2C_127/2017 Verfügung vom 31. März 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Klopfenstein. Verfahrensbeteiligte Stadt Winterthur, handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer, Beschwerdeführerin, gegen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Taxiverordnung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016. Nach Einsicht in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag sistiert worden ist, in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen, in Erwägung, dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigenes Vermögensinteresse gehandelt hat, weshalb ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Beschwerdegegnerinnen durch dieses Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. März 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben