Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.123/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_123/2017        

Urteil vom 29. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 14. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste 1996 illegal
ein erstes Mal in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.
Am 23. Februar 1998 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte hier
abermals ein Asylgesuch. Am 28. November 1998 heiratete er eine Schweizer
Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Spätestens am
15. November 2000 lebten die Ehegatten bereits getrennt, weswegen die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ verweigert wurde; in der
Folge wurde die Ehe im Jahr 2003 geschieden. Ungeachtet einer rechtsgültig
angeordneten Wegweisung verblieb A.________ illegal im Land, bis er am 21.
Januar 2004 verhaftet und vier Tage später in den Kosovo ausgeschafft werden
konnte. Wegen rechtswidrigem Verweilen in der Schweiz wurde er mit Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 22. Januar 2004 zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Am 25. Juni 2005 reiste A.________ ein weiteres Mal in die Schweiz ein und
heiratete hier am 25. August 2005 abermals eine schweizerische
Staatsangehörige, worauf er erneut eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das
eheliche Zusammenleben wurde mehrfach aufgegeben und später wieder aufgenommen.
Mit Eheschutzurteil vom 3. März 2011 wurde den Ehegatten das Getrenntleben
gestattet. Kontakte zwischen den Gatten fanden offenbar noch bis zum 20. August
2013 statt. Mit Urteil vom 16. März 2016 wurde die Ehe geschieden. Die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ war letztmals bis zum 24. August 2013
verlängert worden.
Am 19. Februar 2015 wurde A.________ in Winterthur angetroffen und verhaftet.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte ihn mit Strafbefehl vom
20. Februar 2015 wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz mit einer
bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen und entliess ihn gleichentags aus der
Haft.
Am 27. März 2015 ersuchte A.________ um Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde das Gesuch vom
Migrationsamt des Kantons Zürich abgewiesen. Die vom Betroffenen hiergegen
ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht
und beantragt im Wesentlichen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw.
eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung. Während die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst das
Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Schreiben vom 19. April 2017 nimmt der Beschwerdeführer zum
Vernehmlassungsergebnis Stellung. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 hat der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. 
Soweit sich der Beschwerdeführer eventualiter gegen die Wegweisung wendet, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG), weswegen darauf in diesem Umfang nicht einzutreten ist.
Soweit er in der Hauptsache die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
verlangt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, so dass sie gemäss
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:

2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Aufenthaltsbewilligung mit
Ablauf ihrer Gültigkeit von Gesetzes wegen erlischt (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG)
und dass ein Gesuch um Verlängerung spätestens 14 Tage vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer gestellt werden muss (Art. 59 Abs. 1 VZAE). Sie hat ebenfalls
richtig erkannt und darauf hingewiesen, dass aus Gründen der
Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei
fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung
geboten sein kann, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung
bewilligt worden wäre (Urteil 2C_1050/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3/2.4).
Ebenso zutreffend hat sie schliesslich aber auch erwogen, dass dieser Grundsatz
nicht dazu führen kann, dass ein Ausländer, der einmal über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf
wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann, und zwar auch dann nicht, wenn
ursprünglich, nach Auflösung der Ehegemeinschaft, auf die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch gemäss Art. 50 AuG bestanden hätte, da
dieser an die bisher bestehende Berechtigung anknüpft und keinen Anspruch auf
Wiedererteilung einer erloschenen Bewilligung verschafft (BGE 137 II 345 E.
3.2.3 S. 349 f.; Urteile 2C_906/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.1; 2C_483/2014
vom 26. Mai 2014 E. 2.4).

2.2. Im vorliegenden Fall stellte das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich fest (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2
BGG), dass dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 am Schalter der
Einwohnerkontrolle Winterthur die Verfallsanzeige bezüglich seiner
Aufenthaltsbewilligung persönlich ausgehändigt und er gemäss Bericht der
Stadtpolizei Winterthur am 10. Dezember 2013 um 14:40 Uhr ausdrücklich zur
Verlängerung der Bewilligung aufgefordert wurde. Weiter stellte die Vorinstanz
in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer trotz
Kenntnisnahme dieser Aufforderungen erst am 27. März 2015 - d.h. rund
eineinhalb Jahre nach dem Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung - um deren
Verlängerung ersucht hat.

2.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht und vermag
die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht zu erfüllen. Während er im
vorinstanzlichen Verfahren noch explizit anerkannte, das Verlängerungsgesuch
erst am 27. März 2015 gestellt zu haben und hierfür gesundheitliche Beschwerden
geltend machte (Akten des Verwaltungsgerichts, act. 2 S. 5 f.), wendet er nun
ein, er habe ein erstes, mündliches Verlängerungsgesuch bereits am 10. Dezember
2013 gestellt, doch sei dieses nicht behandelt worden. Dabei belässt es der
Beschwerdeführer jedoch bei einer pauschalen, unbelegten Behauptung. Ebenso
wenig legt er dar, weshalb er trotz angeblich gestelltem Gesuch nicht bei der
Behörde nachgefragt hat, als die Bewilligungsverlängerung ausblieb.

2.4. Somit steht fest, dass es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher
Aufforderung während rund anderthalb Jahren unterlassen hat, sich um die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu kümmern und er erst im Anschluss
an seine Verhaftung im Frühjahr 2015 ein entsprechendes Gesuch stellte. Selbst
dann liess er sich jedoch nach seiner Haftentlassung noch mehr als einen Monat
Zeit hierfür. Bei dieser Sachlage kann von einer fahrlässig verspäteten
Gesuchseinreichung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede
mehr sein. Entsprechend erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die
Bewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist, auch nicht als überspitzt
formalistisch. Dies hatte der Beschwerdeführer im Übrigen noch im
vorinstanzlichen Verfahren selbst ausdrücklich eingeräumt (Akten des
Verwaltungsgerichts, act. 2 S. 6). Damit fällt nach dem Ausgeführten eine
Anrufung von Art. 50 Abs. 1 AuG von vornherein ausser Betracht, selbst wenn die
in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ursprünglich erfüllt gewesen
wären (vgl. E. 2.1 hiervor).

2.5. Entgegen seiner Auffassung hat der Beschwerdeführer auch keinen
Bewilligungsanspruch aufgrund des grundrechtlichen Schutzes des Privatlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK) : Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein Recht auf
Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die
damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind
vielmehr besonders intensive, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281
E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22), woran es
im vorliegenden Fall fehlt: Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 26
Lebensjahre im Kosovo. In der Schweiz wurde er insgesamt dreimal straffällig:
Neben den obenstehend aufgezeigten Verurteilungen vom 22. Januar 2004 zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen und vom 20. Februar 2015 zu
einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen, jeweils wegen rechtswidrigem
Aufenthalt in der Schweiz, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 27. August 2015 auch des vorsätzlichen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
15 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. Februar 2015,
verurteilt. Sodann bezog der Beschwerdeführer in der Schweiz Sozialhilfe in
Höhe von rund Fr. 18'000.--. Gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen
Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 34'346.80. Besondere
Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sind keine ersichtlich und es
werden solche von ihm auch nicht behauptet.

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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