Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.122/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_122/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. September 2016.

Sachverhalt:

A.
A.C.________ (geboren 1975) ist deutscher Staatsangehöriger. Am 28. Juli 2015
wurde er bedingt aus dem Strafvollzug in Freiburg (D) entlassen, worauf er in
die Schweiz reiste und am 2. August 2015 beim Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks
Verbleibs bei seiner Lebenspartnerin (und heutigen Ehefrau) B.C.________ und
zwecks Stellensuche stellte. A.C.________ ist in Deutschland wie folgt
strafrechtlich verurteilt worden:

- mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 7. August 1997 wegen Fahrens ohne
Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à DEM 25.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 16. Januar 1998 wegen Vergehens gegen
das Zivildienstgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à DEM 75.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 22. Mai 1998 zu einer nachträglich
gebildeten Gesamtgeldstrafe (Urteile vom 7. August 1997 und 16. Januar 1998)
von 100 Tagessätzen à DEM 70.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 8. Dezember 1998 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à DEM 60.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 3. März 1999 wegen Unterschlagung zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
- mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14. April 2000 wegen
Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à DEM 60.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18. April 2000 wegen Diebstahls zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten;
- mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4. Oktober 2001 zu einer
nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (Urteile vom 8. Dezember 1998, 3.
März 1999 und 18. April 2000) von 8 Monaten;
- mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. November 2001 wegen
Leistungserschleichung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen;
- mit Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 24. September 2002 wegen Betrugs zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten;
- mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25. Juni 2009 wegen falscher
Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à EUR 20.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17. Mai 2011 wegen
Computerbetrugs und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr;
- mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 6. September 2011 wegen Betrugs und
Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 85.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 7. Oktober 2011 wegen
Erschleichung von Leistungen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à EUR
20.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 31. Januar 2012 wegen
Diebstahls und Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten;
- mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 8. September 2012 zu einer
nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (Urteile vom 17. Mai 2011, 6.
September 2011 und 7. Oktober 2011) von 1 Jahr und 4 Monaten;
- mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 18. Dezember 2012 wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à EUR
40.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 23. Januar 2013 wegen Betrugs
und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
- mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 5. Februar 2013 wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à EUR
100.-;
- mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Oktober 2013 wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten;
In der Schweiz wurde A.C.________ am 16. August 2013 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 950.- verurteilt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Amt für Migration das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 ab
und ordnete die Ausreise von A.C.________ bis spätestens 10. November 2015 an.

B.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. April 2016 ab. Die Beschwerde an
das Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 28.
September 2016).

C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 1. Februar 2017 erhebt A.C.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. September 2016 sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zum Verbleib
bei seiner Ehefrau zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
zurückzuweisen.
Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 3.
Februar 2017 nicht eingetreten, da das Urteil des Kantonsgerichts bis zum
Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht rechtskräftig wird, womit
die dortige Aufforderung, die Schweiz "bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft
dieses Urteils" zu verlassen, noch keine Wirkung entfaltet.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Amt für Migration und das
Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des Regierungsrats und hält an
seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer
macht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139
I 330 E. 1.1 S. 332). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung bezüglich
dem Beginn einer psychotherapeutischen Begleitung sei offensichtlich
aktenwidrig und von Amtes wegen zu berichtigen. Er habe sich bereits am 4.
November 2015 zur ambulanten Nachsorge gemeldet, was das am 3. Februar 2016
(recte: 4. Januar 2016) beim Regierungsrat eingereichte Schreiben der
Psychiatrie Baselland vom 16. Dezember 2015 bestätige. Im April 2016 sei es zu
einem Wechsel der Betreuungsperson gekommen. Es habe damit entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz bereits weit vor dem Entscheid des Regierungsrates
ein psychiatrisch-psychologisches Setting bestanden. Angesichts des
aktenkundigen Schreibens der Psychiatrie Baselland vom 16. Dezember 2015 steht
fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits im November 2015 um eine Therapie
bemühte. Die vorinstanzliche Feststellung, er sei erst seit April 2016 bei Dr.
D.________ in psychotherapeutischer Behandlung, ist jedoch zutreffend. Ob und
inwieweit seine Therapiebereitschaft mit der beantragten Aufenthaltsbewilligung
zusammenhängt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden und ist vorliegend
nicht relevant.

3.

3.1. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Für Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings
nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 12 FZA
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AuG; BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180 mit Hinweisen).

3.2. Als Ehegatte einer Schweizerin hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 42
Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr,
verurteilt worden ist (Art. 51 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Mehrere unterjährige Strafen sind nicht zu
kumulieren und es spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder
unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen
durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies jedenfalls dann,
wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen
Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem
Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile
2C_1011/2016 vom 21. März 2017 E. 4.4; 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1;
ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).

3.3. Die Angehörigen eines Staates, der Vertragspartei des FZA ist, haben
grundsätzlich das Recht, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie haben ferner das
Recht, sich bis zu sechs Monate zwecks Stellensuche in der Schweiz aufzuhalten
(vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber
des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem
Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein
Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als
einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2
erster Satz Anhang I FZA). Die Bewilligung zur Stellensuche kann bis zu einem
Jahr verlängert werden, sofern der EU- bzw. EFTA-Angehörige Suchbemühungen
nachweist und begründete Aussicht auf eine Anstellung besteht (Art. 18 Abs. 3
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs
[VEP; SR 142.203]). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen befand sich der
Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch im
Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses in einem Arbeitsverhältnis. Er hat
grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zwecks Stellensuche.
Eine solche ist jedoch seit November 2013 nicht belegt. Auch zur vorgebrachten
temporären Erwerbstätigkeit liegen keine Belege vor, und der Beschwerdeführer
legt nicht dar, die Frist von sechs Monaten gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA
bzw. eine allenfalls nach Art. 18 Abs. 3 VEP verlängerte Frist wäre im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht abgelaufen gewesen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im
Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass
sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen zu müssen, und sie überdies krankenversichert ist. Die Herkunft
der finanziellen Mittel spielt dabei keine Rolle; sie können auch von
Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1
S. 43 f. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund des Erwerbseinkommens
seiner Ehefrau über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und genügend
krankenversichert ist, hat er gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
unbestrittenermassen einen grundsätzlichen Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis.
Dieses Anwesenheitsrecht kann gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der an die Praxis des EuGH
angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine
strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine
derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände
ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136
II 5 E. 4.2 S. 20). Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und
Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich jedoch ein
strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil
2C_831/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2.1). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht
Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt
werden. Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der
Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar
mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5
Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach
Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136
II 5 E. 4.2 S. 20; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Die Verurteilung durch das ausländische
Gericht erfolgte für Delikte, bei denen es sich nach der hiesigen Rechtsordnung
um Vergehen handelt (Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c BetmG [SR 812.121] i.V.m.
Art. 10 Abs. 3 StGB), und die Einhaltung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte in Deutschland kann als gesichert
gelten (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes wird in der
Beschwerde nicht bestritten.

4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit künftig die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
stören wird und eine Einschränkung des Aufenthaltsanspruchs nach FZA
gerechtfertigt erscheint.
Er macht geltend, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aus. Seiner letzten
Verurteilung vom 16. Oktober 2013 habe ein Delikt zugrunde gelegen, das in der
Schweiz nicht als qualifizierte, sondern als einfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz betrachtet worden wäre und eine geringere Strafe zur
Folge gehabt hätte. Die Einfuhr von einem Kilo Marihuana nach Deutschland
stelle zwar eine Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar, diese
Gefahr sei aber nicht erheblich, da gemäss schweizerischer Rechtsprechung von
Marihuana keine erhebliche Gefährdung der Konsumenten ausgehen könne. Die
weiteren Verurteilungen hätten sich im Bereich von Geldstrafen bis zu
Freiheitsstrafen von einem Jahr bewegt und die Taten seien meistens im
Zusammenhang mit Geldknappheit erfolgt. Auch diese Delinquenz vermöge keine
erhebliche Gefährdung der Gesellschaft zu begründen. Er sei vorzeitig aus dem
Strafvollzug entlassen worden, weil ihm das kriminalprognostische Gutachten vom
3. Juli 2015 eine gute Legalprognose attestiert habe. Vorausgesetzt sei, dass
er sich aus seinem schädlichen Beziehungsnetz lösen und zu seiner heutigen
Ehefrau begeben könne. Der Beschwerdeführer habe eine ambulante Therapie
begonnen und seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug keine neuen Straftaten
begangen. Dank der stabilen Beziehung zu seiner Ehefrau sei er nicht in sein
altes Problembewältigungsmuster zurückgefallen. Auch sein Bewährungshelfer
zeichne eine positive Entwicklung auf. Angesichts seiner Lebensumstände seien
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Grund zur Annahme einer aktuellen
erheblichen Rückfallgefahr geben würden. Die Einschränkung seines
Freizügigkeitsrechts sei daher nicht rechtmässig.

4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er hat
während vieler Jahre immer wieder delinquiert und namentlich wiederholt
Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte verübt. Etliche Male wurde
er deswegen zu Geld- oder Freiheitsstrafen verurteilt. Aus dem Umstand, dass
die Freiheitsstrafen mehrheitlich weniger als ein Jahr betrugen, lässt sich
nicht schliessen, er habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht
erheblich gestört. Vielmehr zeugen die vielen Verurteilungen von einer
anhaltenden Geringschätzung der öffentlichen Ordnung. Zudem delinquierte er
auch während laufenden Bewährungsfristen und liess sich durch Haftstrafen nicht
von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
Das kriminalprognostische Gutachten vom 3. Juli 2015, auf das sich die
Vorinstanz stützt, schloss sich der Einschätzung der Strafvollzugsbehörde an,
wonach aus spezialpräventiven Überlegungen ein längerer Verbleib des
Beschwerdeführers im Strafvollzug keine Verbesserung der
Entlassungsvoraussetzungen mehr biete. Seine persönliche Bewährung, welche nach
der Entlassung beginnen werde, wurde wesentlich von einem stabilisierenden
Umfeld abhängig gemacht. Auch der Beschwerdeführer selbst führt aus, eine gute
Legalprognose sei nur gegeben, soweit er sich aus seinem vormaligen schädlichen
Beziehungsumfeld löse und sich zu seiner Ehefrau begeben könne. Der Gutachter
ortete die Ursache für die Delinquenz des Beschwerdeführers in einer virulenten
Suchtstruktur und äusserte die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde, wenn er
wieder selbstverantwortlich in einer Krise reagieren müsse, zur Selbstaufgabe
und zum Suchtmittelkonsum zurückkehren. Auch für den Fall, dass seine neue
Schweizer Familie ihn in Krisensituationen stützen könne, sei eine Therapie
höchst ratsam. Der Gutachter stellte ihm, wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, keine vorbehaltlos gute Prognose, sondern befürwortete die
vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug primär, weil ein längerer Verbleib
in der Justizvollzugsanstalt die Entlassungsvoraussetzungen respektive den
angestrebten Resozialisierungseffekt nicht verbessert hätte.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus
der Haft und der Wohnsitznahme in der Schweiz eine Therapie begann (vgl. E. 2
hiervor) und hier offenbar eine für ihn stabilisierende Beziehung führt. Seine
Anstrengungen sind ihm zugute zu halten, ihr längerfristiger Erfolg hängt aber
von zahlreichen Voraussetzungen ab (stabile Beziehung, prosoziales Umfeld,
gesicherte Arbeitsstelle, fortgesetzte Therapie, Drogenabstinenz). Dass er sich
in der ersten Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wohl verhalten
hat, lässt noch keine verbesserte Prognose zu. Gemäss Gutachten vom 3. Juli
2015 besteht in Krisensituationen ein hohes Rückfallrisiko für den
Beschwerdeführer, und es ist davon auszugehen, dass er im Fall einer Krise nach
wie vor zur Selbstaufgabe und zum Suchtmittelkonsum zurückkehren würde. Dafür,
dass sich - wie er beteuert - sein Problembewältigungsmuster geändert hätte,
finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb nicht von seinem
künftigen Wohlverhalten ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage besteht eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung
künftig erneut stören wird.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Straftat, welche zur
Verurteilung vom 16. Oktober 2013 geführt habe, wäre in der Schweiz weniger
hart bestraft worden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. Im Ausland begangene Delikte können Massnahmen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auch rechtfertigen, wenn
die Schweiz dafür mildere Strafen vorsieht (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenngleich die Gefahren des
Cannabiskonsums für die menschliche Gesundheit vergleichsweise gering sind, die
Droge dennoch nicht unbedenklich ist (vgl. Urteil 6B_873/2015 vom 20. April
2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f. und 117 IV 314 E.
2g/aa S. 322 f.). Dass die Gefahren als gering eingestuft werden, führt im
Übrigen auch in der Schweiz nicht zur Straffreiheit von Einfuhr und Handel mit
dieser Substanz. Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem Umstand, dass er in
der Schweiz vermutlich zu weniger als 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt worden wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, bezieht sich sodann nicht
ausschliesslich auf Betäubungsmitteldelikte, sondern erstreckt sich auch auf
weitere Bereiche, in denen er in der Vergangenheit wiederholt Straftaten
verübte (insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikte). Die Verweigerung der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist nach dem Gesagten mit Art. 5 Anhang
I FZA vereinbar.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Europäische
Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise
und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden
(vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 mit Hinweisen). Dennoch kann es das in Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten,
die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das
entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl.
BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.).

5.2. Wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben
im Ausland zu führen, liegt regelmässig kein staatlicher Eingriff in das Recht
auf Achtung des Familienlebens vor. Ist es dem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert wurde, auszureisen, wird der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht verletzt (vgl. BGE 140 I 145
E. 3.1 S. 146 f.).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er
macht geltend, die Voraussetzungen für einen Eingriff in sein Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens seien nicht gegeben, da ein solcher nicht
verhältnismässig wäre. Er habe ein überwiegendes privates Interesse an einem
drogen- und deliktfreien Leben. Dafür sei er auf Unterstützung durch seine
Ehefrau angewiesen. Eine Rückkehr nach Deutschland berge für ihn die Gefahr, in
die Nähe seines bekannten Umfeldes zu geraten und erneut in die Delinquenz
abzurutschen. Damit habe er ein erhöhtes Interesse am Verbleib bei seiner
Ehefrau. Die Ehe könne auch nicht ohne Weiteres in Deutschland gelebt werden,
da seine Frau dort kaum ein Einkommen wie in der Schweiz erzielen könnte und
der Unterhalt der Familie somit nicht gesichert wäre. Ausserdem habe sie dort
kein soziales Beziehungsnetz.

6.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hält
sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf und hat abgesehen von der
Beziehung zu seiner Ehefrau keine enge Bindung zum Land. Eine Rückkehr nach
Deutschland ist für ihn weder mit sprachlichen noch mit kulturellen Problemen
verbunden. Es dürfte ihm zudem auch in Deutschland möglich sein, sich vom
geltend gemachten schlechten Einfluss seines früheren Umfeldes, von dem er sich
vermutlich gelöst hat, fernzuhalten. Der vorinstanzlichen Würdigung, dass
seiner Ehefrau die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland zumutbar sei,
hält der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen. Aufgrund der Grenznähe
von ihrem Wohn- und Arbeitsort ist es für sie möglich, mit ihm auszureisen,
ohne die Verbindung zu ihrem sozialen Umfeld zu verlieren oder eine neue
Anstellung suchen zu müssen, sodass kein Eingriff in das Familienleben
vorliegt.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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