Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.118/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_118/2017        

Urteil vom 18. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 21. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1963) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 5. Juli
1995 reiste er rechtswidrig in die Schweiz ein und wurde gleichentags mit einer
bis zum 4. Juli 1997 gültigen Einreisesperre belegt. Nach seiner erneuten
illegalen Einreise Mitte Mai 1999 wurde er mit Strafbefehl vom 23. Juli 1999
wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 30 Tagen sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am
18. Februar 2000 wurde er in den Kosovo ausgeschafft und mit einer bis zum 17.
Februar 2003 gültigen Einreisesperre belegt.

A.b. Am 1. August 2009 reiste A.________ mit einem slowenischen
Aufenthaltstitel erneut in die Schweiz ein. Am 9. Oktober 2009 heiratete er in
U.________ die neun Jahre ältere Schweizerin B.________, woraufhin er eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt, welche letztmals
bis zum 8. Oktober 2012 verlängert wurde. Wegen Verdachts auf Scheinehe
überprüfte die Kantonspolizei Zürich die ehelichen Verhältnisse. Eine am 9.
Oktober 2013 von B.________ erstattete Strafanzeige gegen ihren Ehemann (u.a.
wegen Eingehens einer Scheinehe) wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2013 nicht
anhand genommen. In der Folge nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich
(hiernach: Migrationsamt) weitere Sachverhaltsabklärungen vor.

B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von
A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf,
die Schweiz zu verlassen. Der hiergegen erhobene Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 30. Juni 2016). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 21. Dezember 2016 ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Seine
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Beweiserhebung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie
das Staatssekretariat für Migration auf Vernehmlassung verzichten, beantragt
das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge leben er und seine Ehefrau nicht mehr in einem
gemeinsamen Haushalt (vgl. S. 12 der Beschwerdeschrift). Folglich fällt ein
Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) dahin. Der
Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, welcher
nach Auflösung der Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss
Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177
E. 1.1 S. 179 f.) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

1.3. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung
bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1
S. 444 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltend, die
Befragung der Ehefrau durch das Migrationsamt sei mit Mängeln behaftet gewesen.
Die Ehefrau sei nicht darüber informiert worden, ob sie als Auskunftsperson
oder Zeugin befragt werde. Man habe sie nicht darüber belehrt, dass sie gegen
ihren Ehemann nicht aussagen müsse. Die Beweise seien somit rechtswidrig
erlangt worden und deshalb nicht verwertbar. Dasselbe gelte für die Befragung
der Ehefrau ihres Sohnes, welche ebenfalls nicht über ihre Stellung im
Verfahren und ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt an keiner der Befragungen
teilnehmen können.

3.2. Nach der Rechtsprechung können formelle Rügen bei ungünstigem Ausgang
grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, wenn sie bereits in einem früheren
Stadium hätten geltend gemacht werden können (BGE 119 Ia 221 E. 5a am Ende S.
228; vgl. auch Urteil 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2). Soweit
ersichtlich hat es der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren unterlassen,
allfällige Verfahrensfehler in Zusammenhang mit den betreffenden Befragungen zu
rügen. Somit ist fraglich, ob auf seine diesbezüglichen Vorbringen überhaupt
einzugehen ist. Dies braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da -
wie nachfolgend erläutert - die Rügen des Beschwerdeführers ohnehin unbegründet
sind.

3.3. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Beruft sich ein
Ausländer auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die
entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen
Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.
Darüber hinaus verpflichtet Art. 90 AuG sowohl die betroffenen Ausländerinnen
und Ausländer als auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte
ausdrücklich, an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen müssen (lit. a).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem strafprozessualen
Schweigerecht im Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu
(vgl. hierzu BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70; 138 IV 47 E. 2.6 S. 51 ff.). Zwar
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkannt, es könne ein
Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires
Verfahren vorliegen, wenn bei der Sachverhaltsermittlung im
Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt werde und die Möglichkeit
bestehe, die auf diesem Wege gewonnenen Informationen im Strafprozess gegen
dieselbe Person zu verwenden (vgl. Urteil des EGMR  Chambaz gegen Schweiz vom
5. April 2012 Rz. 52 ff.).
Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht ansatzweise gegeben. Zum
Zeitpunkt der Befragung der Ehefrau (12. März und 17. Juni 2014) und ihrer
Schwiegertochter (17. Juni 2014) war kein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer anhängig. Auf die von der Ehefrau am 9. Oktober 2013 gegen ihn
erstattete Strafanzeige war mit Verfügung vom 7. Dezember 2013 nicht
eingetreten worden. Dessen ungeachtet wurde unbestrittenermassen weder auf die
Ehefrau des Beschwerdeführers noch auf deren Schwiegertochter in irgendeiner
Form Druck ausgeübt, damit diese den Beschwerdeführer belasten.
Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf seine Ehe mit einer Schweizerin.
Folglich oblag es dem Migrationsamt, Abklärungen zur Feststellung des
Sachverhalts vorzunehmen, zumal Indizien vorlagen, welche auf das Bestehen
einer Scheinehe hindeuteten. In diesem Zusammenhang durfte es sowohl die
Ehefrau als auch weitere beteiligte Dritte befragen, welche gemäss Art. 90 AuG
zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung verpflichtet waren. Im Vorgehen des
Migrationsamtes liegt weder eine rechtswidrige Beweismittelbeschaffung noch
eine Verletzung des strafprozessualen Verwertungsverbots. Auch in der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht an den Befragungen
teilnehmen konnten, liegt keine Rechtsverletzung, da dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Befragungsprotokollen zu äussern.

3.4. Nicht zu hören ist ferner die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe sein rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie
die Ehefrau nicht nochmals einvernommen habe. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert werde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse aus einer erneuten Befragung der Ehefrau
hätten gewonnen werden können; im Gegenteil stellt er selbst deren
Glaubwürdigkeit in Frage. Im Übrigen ist die Ehefrau im Rahmen der Ereignisse
bereits mehrmals befragt worden (sowohl durch das Migrationsamt als auch im
Rahmen des Strafverfahrens). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen auf
eine weitere Anhörung verzichtet hat, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 AuG.

4.1. Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.
51 Abs. 1 lit. a AuG). Hierunter fällt unter anderem die sogenannte Scheinehe
oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte
eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 130 II 113
E. 4.2 S. 117).

4.2. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu
erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Zu diesen Indizien gehören unter anderem
folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer
Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen
kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die
Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl.
BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3).
Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich
muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche
vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E.
2.2 S. 151). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst
zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das
gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe
sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände
vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil
2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).

4.3. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht auf die Angaben der Ehefrau abgestellt, obwohl diese ein krass
widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Es trifft zu, dass
die Ehefrau bei ihren Befragungen widersprüchliche Aussagen gemacht hat: So
behauptete sie bei ihrer Befragung im Oktober 2011, aus Liebe geheiratet und
kein Geld für die Heirat entgegen genommen zu haben. Im Oktober 2013 erstattete
sie indessen eine Strafanzeige u.a. wegen Eingehens einer Scheinehe gegen ihren
Mann, aber anlässlich der polizeilichen Befragung im November 2013 sagte sie
aus, die Eheleute hätten sich auseinandergelebt, sie liebe ihren Ehemann nicht
mehr und wolle ihn loswerden. Bei späteren Befragungen durch das Migrationsamt
gab sie an, für die Heirat Fr. 5'000.-- erhalten und nie eine eheliche
Beziehung geführt zu haben. Dass das widersprüchliche Aussageverhalten der
Ehefrau mit Zurückhaltung zu würdigen ist, liegt auf der Hand. Zu beachten ist
allerdings auch, dass deren spätere Angaben von ihrer Schwiegertochter
bestätigt wurden, welche zudem aussagte, bei der Übergabe des Geldes dabei
gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz jedoch nicht einzig auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt, sondern
kam aufgrund von zahlreichen anderen Indizien zum Schluss, dass eine
inhaltsleere Ehe geführt worden sei. Diese Schlussfolgerung ist insgesamt
überzeugend: Mangels beruflicher Qualifikation hätte der Beschwerdeführer ohne
Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz war die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Eheschliessung in
nicht unerheblichem Masse verschuldet und gehörte insofern zur typischen
Zielgruppe für eine Zweckehe. Wenige Monate nach der Heirat sind die Eheleute
mit dem Sohn, der Schwiegertochter und der Enkelin der Ehefrau in eine andere
Wohnung gezogen, wobei der Beschwerdeführer den Mietvertrag nicht unterzeichnet
hat. Bei insgesamt sechs polizeilichen Kontrollen konnte der Beschwerdeführer
nie in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Anlässlich einer polizeilichen
Einvernahme im Oktober 2011 konnte er keine korrekte Skizze des ehelichen
Schlafzimmers anfertigen. In der angeblich gemeinsamen Wohnung in V.________
fanden sich mit Ausnahme von zwei Briefen keine Hinweise auf die Anwesenheit
des Beschwerdeführers. Insbesondere konnten bei der polizeilichen Kontrolle vom
27. Juni 2011 keine Kleidungsstücke des Beschwerdeführers vorgefunden werden.
Im Schlafzimmer stand lediglich ein Einzelbett. Darüber hinaus lässt sich den
Befragungsprotokollen aus dem Jahr 2011 entnehmen, dass die Ehegatten nur sehr
allgemeine Kenntnisse voneinander haben, namentlich in Bezug auf die Ausbildung
und das Vorleben des Partners sowie die Kinder aus früheren Beziehungen. Der
Beschwerdeführer konnte sich nicht an das Hochzeitsdatum erinnern und ging
fälschlicherweise davon aus, dass seine Ehefrau bereits verheiratet gewesen
sei. Ferner stimmen die Aussagen der Eheleute in verschiedenen Punkten nicht
überein, beispielsweise was den Verlauf ihrer Bekanntschaft, den Entschluss zur
Ehe oder die Trauzeugen betrifft. Ebenso äusserten sie sich widersprüchlich zur
Freizeitgestaltung und hinsichtlich ihres jeweiligen Beitrags zum Unterhalt der
Ehegemeinschaft. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass in den Aussagen der
Ehegatten keine nennenswerten Widersprüche erkennbar seien, kann somit in
keiner Weise gefolgt werden.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz als willkürlich rügt, beschränkt er sich darauf, dem Bundesgericht
appellatorisch seine eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und Beweislage
vorzutragen; er legt aber nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. deren Beweiswürdigung willkürlich
wären (vgl. E. 2.2 hiervor). Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers
vermögen die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer versucht im
Wesentlichen, die aufgelisteten Indizien zu relativieren und macht geltend,
dass daraus nicht das Bestehen einer Scheinehe abgeleitet werden könne. Er
bringt jedoch nichts vor, was die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der
verschiedenen für eine Scheinehe sprechenden Indizien zu erschüttern vermöchte.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (u.a.
Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers, Wohnsituation, Ergebnisse der
polizeilichen Kontrollen, Profil und Aussageverhalten der Beteiligten) zum
Schluss gekommen, dass eine inhaltsleere Ehe geführt worden sei, welche in
erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen. Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten
Umstände ist dieser Schluss ohne Weiteres nachvollziehbar und verletzt kein
Bundesrecht.

4.5. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden.
Aufgrund der festgestellten Indizien erweist sich der Schluss, die Berufung auf
die Ehe sei rechtsmissbräuchlich, als zutreffend. Die Vorinstanz hat demnach
weder Konventions- noch Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen einer
Scheinehe bejahte.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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