Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.109/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_109/2017  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Ruswil, 
vertreten durch den Gemeinderat. 
 
Gegenstand 
Reglement über Parkplatzgebühren; Erlassprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, Erlassprüfung, vom 13.
Dezember 2016 (7R 16 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 nahmen die Stimmberechtigten der
Gemeinde Ruswil das Reglement vom 13. April 2016 über die Parkplatzgebühren an.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte das Reglement mit Entscheid vom
5. Juli 2016. Die Genehmigung wurde im Kantonsblatt vom 16. Juli 2016
publiziert. 
 
B.  
Am 1. Juli 2016 beantragte A.________ dem Kantonsgericht Luzern, das Reglement
über die Parkplatzgebühren und die entsprechende Verordnung des Gemeinderates
Ruswil seien ganz, eventualiter in Bezug auf einzelne Bestimmungen aufzuheben.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht den Prüfungsantrag
ab. 
 
C.  
A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag,
Art. 1 Abs. 1 al. 4 des Reglements über die Parkplatzgebühren sei aufzuheben.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Ruswil
beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
A.________ repliziert; der Gemeinderat beantragt, die Replik aus dem Recht zu
weisen und äussert sich auch inhaltlich zur Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil weist ein Normprüfungsbegehren (§§ 188 ff. des
luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
SRL 40]) ab und kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. b, Art. 87 Abs. 2 i.V.m. 
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
umfasst der Begriff "kantonale Erlasse" in Art. 82 lit. b BGG nicht nur Erlasse
des Kantons selber, sondern auch von Organisationen nach kantonalem Recht,
mithin auch der Gemeinden (Urteil 1C_469/2008 vom 26. Mai 2009 E. 1, nicht
publ. in: BGE 135 I 233). Der Beschwerdeführer wohnt gemäss vorinstanzlicher
Feststellung in Ruswil und führt dort das Geschäft B.________, weshalb die
Vorinstanz seine Legitimation zum Normprüfungsverfahren bejaht hat. Der
Gemeinderat bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers mit der
Argumentation, dieser sei durch die einzig noch Streitgegenstand bildende al. 4
von Art. 1 Abs. 1 des Reglements nicht betroffen, da er selber weniger als 20
Parkplätze habe und auch nicht vorgesehen sei, das von ihm geführte Geschäft
B.________ dem Parkplatzreglement zu unterstellen. Ohnehin würden Private durch
das Reglement nicht unmittelbar der Bewirtschaftungspflicht unterstellt,
sondern es bedürfe dazu einer Verfügung, die dann anfechtbar sei. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden: Für die Legitimation (Art. 89 Abs. 1
BGG) im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle genügt nach ständiger
Rechtsprechung eine  virtuelle Betroffenheit (BGE 142 I 99 E. 1.2 S. 104; 141 I
36 E. 1.2.3 S. 40), d.h. dass der Beschwerdeführer mit einer minimalen
Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal unmittelbar in seinen
schutzwürdigen Interessen betroffen ist (BGE 137 I 77 E. 1.4 S. 81; 133 I 206
E. 2.1 S. 210; 131 I 198 E. 2.1 S. 200). Das ist bei dem in Ruswil wohnhaften
und dort ein Gewerbe betreibenden Beschwerdeführer der Fall, auch wenn er
aktuell keine Parkplätze besitzt, die der Gebührenbezugspflicht unterstellt
sind. Zudem ist er als zur Gebührenzahlung verpflichteter Automobilist auch
aktuell betroffen, sobald das Reglement in Kraft gesetzt ist, was ihn zur
abstrakten Normenkontrolle legitimiert (Urteil 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017 E.
1.1). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, da der
Beschwerdeführer auch das kantonale Normprüfungsverfahren innert nützlicher
Frist eingeleitet hat (BGE 137 I 107 E. 1.4 S. 109).  
 
1.2. Der Gemeinderat beantragt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai
2017 aus den Akten zu weisen, da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
worden sei. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
der sich das Bundesgericht angeschlossen hat, hat jedoch jede Verfahrenspartei
das Recht, zu Eingaben der anderen Partei Stellung zu nehmen (BGE 133 I 98 E. 2
S. 99 f.; 133 I 100 E. 4 S. 101 ff.). Der Beschwerdeführer hatte daher das
Recht, zu der Vernehmlassung der Gemeinde Stellung zu nehmen, auch ohne dass
das Bundesgericht einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat. Desgleichen
konnte auch die Gemeinde zu dieser Eingabe wieder Stellung nehmen. Es gibt
keinen Grund, diese Eingaben aus den Akten zu weisen.  
 
2.  
Art. 1 des Reglements lautet wie folgt: 
 
"1 Das Reglement regelt die Gebühren für das Dauerparkieren und das zeitlich
beschränkte Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern ausgenommen Fahrräder und
Motorfahrräder auf 
- öffentlichem Grund 
- Parkflächen im Eigentum der Gemeinde Ruswil 
- Abstellflächen in Einstellhallen und Parkhäusern, welche im Eigentum
(Miteigentum) der Einwohnergemeinde Ruswil stehen 
- Parkierflächen von verkehrsintensiven Einrichtungen (wie beispielsweise
Einkaufs- und Fachmarktzentren oder Grossparkflächen ab 20 Parkplätzen), denen
die Pflicht zur Erhebung einer Gebühr für die Benützung von Parkplätzen
auferlegt wurde oder die sich freiwillig diesem Reglement unterstellt haben 
- Parkierflächen in privatem Eigentum, sofern sich die Eigentümer freiwillig
diesem Reglement unterstellt haben. 
2 Private Parkplatzeigentümer können die Ausstellung einer anfechtbaren
Verfügung über die Unterstellung unter die Gebührenpflicht nach Art. 1, 4.
Lemma verlangen." 
 
Wer auf einem dem Reglement unterstellten Parkplatz ein Fahrzeug oder einen
Anhänger abstellt, hat eine Gebühr zu entrichten (Art. 4 des Reglements), die
während des Bewirtschaftungszeitraums (mindestens Montag-Freitag, je 07.00 bis
19.00 Uhr, Art. 5 Abs. 2 des Reglements) nach Ablauf einer gebührenfreien Zeit
von 60 Minuten pro Stunde Fr. 1.- bis 3.- bzw. pro Tag Fr. 5.- bis 15.- beträgt
(Art. 5 Abs. 1 des Reglements). Möglich sind auch Dauerparkkarten (Art. 7 ff.
des Reglements), wobei die Gebühr mindestens Fr. 50.- (für persönliche Karten)
bzw. Fr. 80.- (für unpersönliche Karten) pro Monat bzw. Fr. 500.- bzw. 800.-
pro Jahr beträgt. Die erhobenen Gebühren fallen grundsätzlich der Gemeinde zu
(Art. 3 Abs. 1 des Reglements), in den Anwendungsfällen von Art. 1 [Abs. 1] 4.
und 5. Lemma jedoch den Betreibern der Parkplätze, vorbehältlich abweichender
vertraglicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (Art. 3 Abs. 2 des Reglements). 
Vor der Vorinstanz war das ganze Reglement angefochten. Vor Bundesgericht ficht
der Beschwerdeführer nur noch Art. 1 Abs. 1 4. Lemma des Reglements an, also
nicht mehr die Gebührenpflicht für öffentliche oder der Gemeinde gehörende
Parkplätze, sondern nur noch den Umstand, dass auch die Betreiber der dem
Reglement unterstellten  privaten Parkplätze von den Benützern eine Gebühr
erheben müssen. Er rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie und der
Wirtschaftsfreiheit: Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, an einem
öffentlichen Interesse und an der Verhältnismässigkeit des
Grundrechtseingriffs. In Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit rügt der
Beschwerdeführer zudem eine Verletzung der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
und der Rechtsgleichheit.  
 
3.  
 
3.1. Indem die angefochtene Reglementsbestimmung die ihr unterworfenen privaten
Parkplatzeigentümer einer Bewirtschaftungspflicht unterstellt, tangiert sie die
Befugnis des Eigentümers, über die Benützung des Eigentums nach seinem Willen
zu entscheiden, was eine Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV
) darstellt (BGE 125 II 129 E. 8 S. 141 ff.; Urteil 1C_412/2008 vom 24. März
2009 E. 3.3). Desgleichen ist durch die angefochtene Bestimmung die
Vertragsfreiheit als Teilkomponente der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 1
und 19 OR; BGE 136 I 197 E. 4.4.1 S. 203 f.; 131 I 333 E. 4 S. 339)
eingeschränkt, da der Eigentümer nicht frei ist in der Gestaltung der Verträge,
mit denen er die Benützung seiner Parkplätze erlaubt. Diese
Grundrechtseinschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und sie dürfen den
Kernbereich der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV).  
 
3.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, eine Grundrechtseinschränkung liege
noch nicht vor, da Art. 1 Abs. 1 4. Lemma des Reglements nicht unmittelbar
anwendbar sei. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Reglements sei über die Unterstellung
privater Parkplätze in einem separaten Verfahren zu entscheiden, bei dem alle
Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Erst dabei sei dann zu prüfen, ob
verfassungsmässige Rechte verletzt würden. Dies ändert aber nichts daran, dass
die angefochtene Reglementsbestimmung die gesetzliche Grundlage darstellt, auf
welche sich im Einzelfall die Unterstellungsverfügung stützen würde. Es liegt
im Wesen der abstrakten Normenkontrolle, dass die Verfassungsmässigkeit der in
der Norm vorgesehenen Eigentumseinschränkung bereits im Voraus beurteilt werden
kann, also bevor ein konkreter Anwendungsakt vorliegt.  
 
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der
Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses im Rahmen der abstrakten
Normkontrolle massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten
Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der mit den angerufenen
Verfassungsgarantien vereinbar ist. Das Bundesgericht hebt eine kantonale bzw.
kommunale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungskonformen
Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise
zugänglich bleibt. Es ist grundsätzlich vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung
auszugehen und der Sinn nach den überkommenen Auslegungsmethoden zu bestimmen.
Eine verfassungskonforme Auslegung ist namentlich zulässig, wenn der Normtext
lückenhaft, zweideutig oder unklar ist. Der klare und eindeutige Wortsinn darf
indes nicht durch eine verfassungskonforme Interpretation beiseitegeschoben
werden. Im Einzelnen wird auf die Tragweite des Grundrechtseingriffs, die
Möglichkeit eines hinreichenden verfassungsrechtlichen Schutzes bei einer
späteren inzidenten Normkontrolle, die konkreten Umstände der Anwendung und die
Auswirkungen auf die Rechtssicherheit abgestellt. Erscheint eine
generell-abstrakte Regelung bezüglich des übergeordneten Rechts unter normalen
Verhältnissen, wie sie der Gesetzgeber voraussetzen durfte, als zulässig, so
vermag die ungewisse Möglichkeit, dass sie sich in besonders gelagerten
Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken könnte, ein Eingreifen des
Verfassungsrichters im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im Allgemeinen
nicht zu rechtfertigen (Urteile 2C_501/2015 / 2C_512/2015 vom 17. März 2017 E.
3, nicht publ. in: BGE 143 I 227; 2C_66/2015 vom 13. September 2016 E. 2, nicht
publ. in: BGE 142 I 1951; BGE 140 I 2 E. 4 S. 14; 137 I 31 E. 2 S. 39 f.).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Reglement eine genügende gesetzliche
Grundlage sei, da die Gemeinden nicht ermächtigt seien, eine Gebührenpflicht
für private Parkplätze festzulegen. 
 
4.1. Das streitbetroffene Reglement wurde von den Stimmberechtigten der
Gemeinde Ruswil anlässlich einer Urnenabstimmung genehmigt. Ein von den
Stimmberechtigten erlassenes kommunales Reglement ist ein formelles Gesetz, das
grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen
Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellen kann (BGE 142 I
49 E. 7.3 S. 65; 135 III 633 E. 5.1.1 S. 637; 131 I 333 E. 4.3 S. 341; 127 I 60
E. 2e S. 60; vgl. namentlich für luzernische Gemeinden BGE 142 I 162 E. 3.4 S.
167; 133 II 220 E. 2.5 S. 225 f.) Voraussetzung ist, dass das kantonale Recht
die Gemeinden zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (Art. 50 Abs. 1 BV;
BGE 140 I 176 E. 7.3 und 7.4 S. 185 ff.).  
 
4.2. Das Reglement stützt sich gemäss seinem Ingress auf §§ 27 und 28 des
kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG/LU; SRL 755), § 13 des
kantonalen Gebührengesetzes vom 14. September 1993 (GebG/LU; SRL 680), §§
(recte: Art.) 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG; SR 814.01), den kantonalen Richtplan sowie § 36 Abs. 2 Ziff.
11 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735).
Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 11 PBG seien die Gemeinden
befugt, Bestimmungen zu erlassen, deren Gehalt die Abstimmung von Siedlung und
Verkehr zum Gegenstand hätte, was in erster Linie die ergänzenden Vorschriften
im Rahmen des Bau- und Zonenreglements betreffe. Darüber hinaus ergebe sich aus
dem im Jahre 2015 teilrevidierten Richtplan die zulässige Verknüpfung von
Parkplatzbewirtschaftung und verkehrslenkenden Massnahmen, worunter auch die
Gebührenerhebung von Parkplatzangeboten auf dem Gemeindegebiet falle. Die §§ 27
und 28 StrG seien ebenfalls kantonalrechtliche Rechtsgrundlagen für das
Reglement. Auch § 13 GebG sei massgebliche Rechtsgrundlage für die
Gebührenerhebung auf öffentlichem Grund (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine
Parkplatzbewirtschaftungspflicht sodann unmittelbar auf Art. 11 und 12 USG
gestützt werden (E. 3.2). In grundsätzlicher Hinsicht verstosse das Reglement
somit nicht gegen höherrangiges Recht (E. 4). Was im besonderen die dem
Reglement unterstellten privaten Parkplätze anbelange, so könnten diese unter
Umständen direkt gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG der
Gebührenerhebungspflicht unterstellt werden, sofern dies effektiv zur
Emissionsreduktion beitrage, d.h. in dieser Beziehung lenkungswirksam sei, was
von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Deshalb könnten die Eigentümer
gemäss Art. 1 Abs. 2 des Reglements eine anfechtbare Verfügung verlangen, womit
deren Rechtsschutz gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer könne daher nicht
erfolgreich geltend machen, Art. 1 des Reglements verletze übergeordnetes Recht
(E. 4.2).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass sich die Auferlegung
einer Parkplatzbewirtschaftungspflicht auf das USG stützen lasse. Art. 12 USG,
auf den sich das Reglement berufe, stelle keine genügende Ermächtigungsnorm
dar, zumal die Parkplatzgebührenpflicht nicht geeignet sei, eine
Emissionsbegrenzung zu erreichen, und somit nicht zwecktauglich sei.  
 
4.3.1. Das Bundesgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung verneint, dass
eine Parkplatzbewirtschaftung eine Betriebsvorschrift (Art. 12 Abs. 1 lit. c
USG) oder eine Emissionsbegrenzung bei der Quelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1
USG sei (BGE 119 Ib 480 E. 7c S. 491 f.; 123 II 337 E. 7b S. 346 f.). In BGE
125 II 129 hat es indessen eine Anordnung, private Kundenparkplätze nur gegen
Entgelt zur Verfügung zu stellen, als Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12
Abs. 1 lit. c USG qualifiziert, sofern zwischen den erfassten
Sekundäremissionen, dem Betrieb der Anlage und der Massnahme ein hinreichend
direkter, funktioneller Zusammenhang besteht (E. 8b; vgl. auch Urteil 1A.54/
2001 vom 14. Februar 2002 E. 1.2.2). Vorausgesetzt ist dabei, dass die
Massnahme in einem Massnahmenplan vorgesehen ist (BGE 125 II 129 E. 7b S. 139
f., 10b S. 149 ff.; vgl. auch BGE 131 II 103 E. 2.1.2 S. 107 ff. und E. 3.3 S.
117 f.; Urteil 1A.293/2005 vom 10. Juni 2006 E. 2), was seinerseits
voraussetzt, dass feststeht oder zu erwarten ist, dass schädliche oder lästige
Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden (
Art. 44a Abs. 1 USG; vgl. BGE 131 II 470 E. 4.1 S. 478 f.). Andernfalls bedarf
sie einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. Urteil 1C_367/2016 vom 7.
Februar 2017 E. 9.1.1), die auch in einem Nutzungsplan bzw. den entsprechenden
Nutzungsvorschriften enthalten sein kann (Urteil 1A.125/2005 vom 21. September
2005 E. 11.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Massnahme effektiv
lenkungswirksam ist (BGE 125 II 129 E. 9 S. 145 ff.; Urteile 1C_412/2008 vom
24. März 2009 E. 3.3; 1C_463/2011 vom 30. August 2012 E. 3.4.1). Eine
Parkplatzbewirtschaftung setzt auch voraus, dass der Kundschaft eine
Alternative - am ehesten in Form einer attraktiven Erschliessung durch den
öffentlichen Verkehr - zur Verfügung steht, um das Einkaufszentrum zu erreichen
(BGE 131 II 103 E. 3.3 S. 117 f.; Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E.
11.2). Schliesslich ist zu beachten, dass es in all den zitierten Fällen, in
denen eine Parkplatzbewirtschaftungspflicht bejaht wurde, um Baubewilligungen
für neu erstellte oder erweiterte Parkhäuser ging, von denen für sich allein
bereits erhebliche Immissionen zu erwarten waren. Das Bundesgericht hat
allerdings in BGE 125 II 129 E. 10b S. 149 ff. ausgeführt, nach dem Grundsatz
der Lastengleichheit könnte es vorbehältlich wesentlicher entgegenstehender
Gründe auf die Dauer nicht hingenommen werden, dass eine
Parkplatzbewirtschaftungspflicht für neue Anlagen angeordnet wird, aber die
bestehenden Parkierungsanlagen bei Einkaufszentren ab einer - von den
kantonalen Instanzen festzulegenden - Grösse nicht auch der
Parkplatzbewirtschaftungspflicht unterstellt werden; diese Aussage steht
allerdings im Kontext mit verschärften Emissionsbegrenzungen und wird auf die
Gemeinden in den Massnahmengebieten beschränkt.  
 
4.3.2. Vorliegend hat die Gemeinde die Parkplatzgebühren in der Botschaft des
Gemeinderates an die Stimmberechtigten für die Gemeindeabstimmung vom 5. Juni
2016 nicht damit begründet, es solle eine Massnahme der Luftreinhaltung im
Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und der zitierten Praxis getroffen werden,
sondern in erster Linie damit, dies sei unabdingbare Voraussetzung, damit die
Dorfkernerneuerung ins Rollen komme. Denn ein Investor für das neue geplante
Parkhaus wäre nicht daran interessiert und in der Lage, ein Parkhaus
wirtschaftlich zu betreiben, wenn in unmittelbarer Nähe Gratisparklätze zur
Verfügung stünden. Daneben solle die optimale Nutzung des bestehenden knappen
Parkraums erhöht, das Verkehrsaufkommen gelenkt und das Mobilitätsverhalten
beeinflusst werden. Überdies solle das unentgeltliche Dauerparkieren auf
öffentlichen Parkplätzen verhindert werden; wer Parkplätze im Eigentum der
Allgemeinheit benütze, müsse auch über Parkgebühren an den Unterhalt und die
Instandstellung derselben beitragen. Dass auch die privaten Parkplätze der
Gebührenpflicht unterworfen werden, wurde damit begründet, es solle eine
Wettbewerbsverzerrung unter den Einkaufszentren Coop Ruswil im Dorfkern und
Migros in Rüediswil verhindert werden. Damit sollten gleich lange Spiesse für
alle Gewerbe und Verkehrsteilnehmer geschaffen werden, unabhängig davon, ob die
Parkflächen in öffentlichem oder privatem Eigentum sind. Zudem habe die
Parkplatzbewirtschaftung den Zweck, eine verkehrslenkende Wirkung zu erzielen
bzw. der kommunalen Abstimmung von Siedlung und Verkehr zu dienen. Eine
flächendeckende Parkplatzbewirtschaftung sei eine zentrale Massnahme, um die
Nutzung des öffentlichen Verkehrs und von Park&Ride-Anlagen zu erhöhen; die
unerwünschte Benutzung von alternativen Parkplätzen werde damit reduziert. Für
die Gemeinde und die Wirtschaft würden gleich lange Spiesse geschaffen und der
Parkplatzsuchverkehr in der Gemeinde könne besser gelenkt werden. Das Argument
der Luftreinhaltung wird in der Botschaft nicht genannt. Erst in der
Vernehmlassung vor Bundesgericht beruft sich der Gemeinderat auf Art. 11 und 12
USG. Gegen eine luftreinhalterechtliche Motivation spricht aber der Umstand,
dass nach dem Reglement die erste Parkierungsstunde gebührenfrei ist, während
die auf Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gestützte Gebührenpflicht insbesondere die
erste Stunde mit einer Gebühr belasten muss, da eine Stunde Parkierdauer einem
Grossteil der Konsumenten erlaubt, ihre Einkäufe zu erledigen, so dass der
durch die Parkgebühr geschaffene Anreiz, für die Einkäufe auf das Auto zu
verzichten, mit einer Gratisstunde entfallen würde (BGE 125 II 129 E. 9c S. 147
f.; ebenso 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 11.3). Hingegen kann bei den
auf Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gestützten Parkplatzbewirtschaftungspflichten das
längere Parkieren gebührenfrei sein (zit. Urteil 1C_412/2008 E. 3.3), während
das streitige Reglement auch das Dauerparkieren der Gebührenpflicht
unterstellt. Schliesslich wird von keiner Seite geltend gemacht, die Gemeinde
Ruswil liege in einem Gebiet, in welchem ein Massnahmenplan eine
Parkplatzbewirtschaftung vorsieht. Insgesamt lässt sich die umstrittene
Gebührenerhebungspflicht jedenfalls nicht unmittelbar auf Art. 11 oder 12 USG
stützen.  
 
 
4.4. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Gemeinde aufgrund der
kantonalrechtlichen Rechtslage zum Erlass des Reglements zuständig sein kann
(vorne E. 4.1). Spezifisch in Bezug auf die privaten Parkplätze hat die
Vorinstanz freilich einzig das USG als Grundlage erwähnt, während sich andere
der von ihr zitierten Bestimmungen (§ 27 und 28 StrG; § 13 GebG) nur auf
öffentlichen Grund bzw. öffentliche Einrichtungen beziehen. Ob die Vorinstanz
in § 36 Abs. 2 Ziff. 11 PBG in Verbindung mit dem Richtplan eine Ermächtigung
an die Gemeinden erblickt, auch für private Parkplätze eine Gebührenpflicht
einzuführen, ist nicht ganz klar. Umgekehrt rügt auch der Beschwerdeführer
nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, dass das kantonale Recht
den Gemeinden eine solche Regelung nicht erlaube. Insgesamt kann aber die
Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass des streitigen Reglements aufgrund der
nachstehenden Erwägungen offen bleiben.  
 
5.  
 
5.1. Das Reglement muss auch inhaltlich den Vorgaben der Verfassung
entsprechen. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Grundrechtseingriff sei
wirtschaftspolitisch motiviert, was unzulässig sei. Zudem sei die Norm nicht
genügend bestimmt und belasse der rechtsanwendenden Behörde einen zu grossen
Ermessensspielraum bei der Unterstellung unter die
Parkplatzgebührenerhebungspflicht. Der Kreis der Verpflichteten sei zu offen
formuliert. Auch die beispielhafte Aufzählung in Klammern sei zu ungenau. Es
werde offen gelassen, ob lediglich Gewerbebetriebe oder auch beispielsweise
private Wohnsiedlungen, Vereinslokale, Mitarbeiterparkplätze usw. unter die
Gebührenerhebungspflicht fallen. Da nicht alle Parkierflächen der
Parkplatzbewirtschaftungspflicht unterstellt würden, entstehe für die
unterstellten Gewerbebetriebe ein Wettbewerbsnachteil, weil sich der Kunde bei
der Auswahl des Anbieters von der Gebührenpflicht der Parkplätze leiten lasse.
Es würden damit unterschiedliche Marktbedingungen für Gewerbetreibende
geschaffen, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
verletze.  
 
5.2. Es wäre mit Art. 94 BV unvereinbar und deshalb unzulässig, vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 94
Abs. 4 BV erfüllt sind, das heisst wirtschafts- oder standespolitische
Massnahmen zu treffen, welche den freien Wettbewerb behindern, um gewisse
Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen oder
die privatwirtschaftliche Tätigkeit oder die Wettbewerbsordnung auszuschalten (
BGE 138 I 378 E. 8.3 S. 393 f.). Zulässig sind demgegenüber unter den
allgemeinen Voraussetzungen von Art. 36 BV Einschränkungen der
Wirtschaftsfreiheit aus anderen Gründen, namentlich aus sozial-, umwelt- oder
raumplanungspolitischen Motiven, sofern die Wirtschaftsfreiheit dadurch nicht
völlig ihres Gehaltes entleert wird (BGE 143 I 403 E. 5.2 S. 408 f.; 142 I 162
E. 3.3 S. 165 f.) und sofern diese Gründe nicht bloss vorgeschoben sind (BGE
142 I 162 E. 3.5 S. 167 f.).  
 
5.3. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 BV verlangt im Interesse der
Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und
angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise
formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten
und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen
entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 143 I 310 E. 3.3.1 S.
314 ff.; 139 I 280 E. 5.1 S. 284; 138 I 378 E. 7.2 S. 391). Im Falle fehlender
Bestimmtheit ist bereits die Existenz einer gesetzlichen Grundlage zu verneinen
und das Legalitätsprinzip verletzt (BGE 137 II 431 E. 2.2.3 S. 439 f.; ASTRID
EPINEY, Basler Kommentar BV, Art. 36 Rz. 35). In Bezug auf die notwendige
Normdichte lässt sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt
festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden
Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall
erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des
Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im
Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 143 I 253 E. 6.1 S.
264; 141 I 201 E. 4.1 S. 203 f.; 139 II 243 E. 10 S. 252; 136 I 87 E. 3.1 S. 90
f. mit Hinweisen). Vor allem im Polizeirecht ist es schwierig, die Aufgaben der
Polizei im Voraus abstrakt festzulegen, so dass in gewissem Ausmass die
Unbestimmtheit von Normen durch verfahrensrechtliche Garantien kompensiert
werden kann und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung
zukommt (BGE 140 I 381 E. 4.4; 136 I 87 E. 3.1; 132 I 49 E. 6.2 und 6.3; 128 I
327 E. 4.2). Die Möglichkeit, die einzelnen Massnahmen auf ihre
Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen, ist im abstrakten Normkontrollverfahren
in die Beurteilung der einzelnen Bestimmungen einzubeziehen (vorne E. 3.3).
Sodann ist auch auf Art. 127 Abs. 1 BV hinzuweisen, wonach die Ausgestaltung
der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der
Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln ist.
Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung der Steuer an den
Verordnungsgeber, so hat es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den
Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festzulegen (vgl.
auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Die formell-gesetzliche Bestimmung muss in
diesen Punkten hinreichend bestimmt sein. Diese Grundsätze beschlagen
grundsätzlich alle öffentlichen Abgaben (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.1 und 5.1.2
S. 224 f.).  
 
5.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die streitige Norm höchst
unbestimmt formuliert ist.  
 
5.4.1. Erstens ist schon der darin enthaltene Ausdruck der "verkehrsintensiven
Einrichtungen" unklar. Der Gemeinderat bringt zwar vor, die Limite von 20
Parkplätzen sei eine einschränkende und allgemeinverständliche Bedingung für
die Unterstellung. Zudem ergebe sich aus den Materialien, dass nie die Absicht
bestanden habe, private Wohnsiedlungen, Vereinslokale usw. dem Reglement zu
unterstellen. Dazu ist zu bemerken, dass die im Klammerausdruck genannten
Anlagen nur "beispielsweise" aufgezählt sind, was jedenfalls dem Wortlaut nach
nicht ausschliesst, auch Anlagen mit weniger als 20 Parkplätzen dem Reglement
zu unterstellen. Umgekehrt ist auch nicht klar, ob alle Anlagen ab 20
Parkplätzen als verkehrsintensiv gelten. Der Hinweis des Gemeinderates, dass
nicht beabsichtigt sei, private Wohnsiedlungen usw. dem Reglement zu
unterstellen, scheint dagegen zu sprechen. Dann bleibt aber völlig unklar, nach
welchen Massstäben Parkplätze als verkehrsintensiv zu gelten haben. In der
Rechtspraxis werden als verkehrsintensiv z.B. Anlagen betrachtet, die
durchschnittlich mehr als 2000 Fahrten pro Tag erzeugen (BGE 131 II 470 E. 6.1
S. 486 f.; Urteile 1A.293/2005 vom 10. Juli 2006 E. 3.2.1; 1A.266/2005 vom 13.
März 2006 E. 2.2), oder 1'500 Fahrten (Urteil 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017
E. 9.1). Nach diesem Massstab wären also Anlagen mit 20 Parkplätzen dem
Reglement erst unterstellt, wenn pro Parkplatz im Durchschnitt fünfundsiebzig
oder hundert Fahrten pro Tag generiert würden, was bei Kundenparkplätzen für
Einkaufsgeschäfte kaum je zutreffen dürfte. Damit die angefochtene Bestimmung
überhaupt einen Sinn haben kann, müsste also schon bei bedeutend weniger
Fahrten von verkehrsintensiven Anlagen gesprochen werden.  
 
5.4.2. Zweitens werden - was auch der Gemeinderat selber ausdrücklich betont
und ins Zentrum seiner Argumentation stellt - die im Reglement genannten
Anlagen nicht von Gesetzes wegen, sondern erst aufgrund einer Verfügung im
Einzelfall der Gebührenerhebungspflicht unterstellt. Selbst wenn eine Anlage
nach wie auch immer definierten Kriterien als verkehrsintensiv zu betrachten
ist, ist sie also dem Reglement nicht automatisch unterstellt, sondern erst
aufgrund einer Verfügung im Einzelfall. Der Gemeinderat will nach seinen
eigenen Aussagen den Kreis der betroffenen Privaten absichtlich nicht
abschliessend definieren, um den aktuellen Entwicklungen und Begebenheiten
jederzeit gerecht zu werden und eine Unterstellung im Einzelfall zu prüfen und
zu veranlassen. Indessen enthält das Reglement keinerlei Kriterien, nach denen
diese Unterstellung erfolgen soll. Es bleibt deshalb im Dunkeln, nach welchen
Massstäben eine solche Prüfung erfolgen würde. Die Aussagen des Gemeinderates
über die beabsichtigte Tragweite der Norm sind denn auch unklar oder
widersprüchlich: Einerseits wurde in der Botschaft zum Reglement ausgeführt, es
sollen gleich lange Spiesse "für alle Gewerbe und Verkehrsteilnehmer"
geschaffen werden; die Parkplatzbewirtschaftungspflicht solle flächendeckend
sei. In der Vernehmlassung vor Bundesgericht führt der Gemeinderat hingegen
aus, vorerst sei nur die Unterstellung des von einem privaten Investor
projektierten und finanzierten Parkhauses am Märtplatz sowie der Areale von
Migros Rüediswil und Coop Ruswil vorgesehen; eine flächendeckende
Gleichbehandlung aller Gewerbebetriebe ist demnach gerade nicht beabsichtigt.
Offenbar ist es nicht einmal für die Behörde, geschweige denn für die
Rechtsunterworfenen und die Stimmberechtigten, die dem Reglement zugestimmt
haben, klar, welches der Geltungsbereich der Parkplatzbewirtschaftungspflicht
ist.  
 
5.5. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates kann der Umstand, dass die
Unterstellungsverfügung im Einzelfall auf dem Rechtsmittelweg angefochten
werden kann, die fehlende Bestimmtheit vorliegend nicht kompensieren: Die
Rechtsmittelmöglichkeit dient dazu, die Gesetzmässigkeit einer Verfügung zu
überprüfen. Ist aber das Gesetz selber zu unbestimmt, kann auch die
gerichtliche Überprüfung diese Unbestimmtheit nicht kompensieren, weil
Massstäbe dafür fehlen, nach denen das Gericht die Überprüfung vornehmen soll
(vorne E. 5.2 in fine). Eine Kompensation gesetzlicher Unbestimmtheit durch
gerichtliche Überprüfung kann allenfalls dann erfolgen, wenn eine hinreichend
klare Zielvorgabe besteht, so dass die angeordneten Massnahmen darauf hin
überprüft werden können, ob sie zielführend und verhältnismässig sind. So ist
beispielsweise aufgrund einer langjährigen Gerichtspraxis einigermassen
justiziabel, was polizeiwidrige Zustände sind. Die Unbestimmtheit
polizeirechtlicher Normen kann daher in gewissem Umfang dadurch kompensiert
werden, dass im Einzelfall eine Massnahme darauf hin überprüft werden kann, ob
sie notwendig und geeignet ist, um polizeiwidrige Zustände zu beheben. Analoges
gilt im Umweltrecht: Legt die Rechtsordnung beispielsweise Immissionsgrenzwerte
fest und sind diese überschritten, so können Massnahmen der verschärften
Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 3 USG) daraufhin überprüft werden, ob sie
verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sind, um die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte sicherzustellen: Nicht die einzelnen Massnahmen, aber
immerhin ihre Voraussetzungen bzw. die zu erreichenden Ziele oder Zustände sind
damit hinreichend bestimmt festgelegt.  
 
5.6. Vorliegend verhält es sich jedoch umgekehrt: Zwar ist die Massnahme im
Gesetz festgelegt, aber ihre Voraussetzungen sind völlig unbestimmt. Zur
Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zunächst das angestrebte Ziel zu bestimmen
und alsdann - in einem zweiten Schritt - die ins Auge gefasste Massnahme daran
zu messen, ob damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann (BGE 144 II 16 E.
2.3 S. 19; 142 II 1 E. 2.4 S. 5). Sind aber schon die Ziele nicht klar, so
können auch das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit nicht
überprüft werden (BGE 136 I 87 E. 8.3 S. 114 ff.). Vorliegend sind die Ziele
der Gebührenerhebungspflicht unklar bzw. teilweise sogar rechtlich fragwürdig:
 
 
5.6.1. Wie dargelegt, lässt sich die Massnahme nicht als Betriebsvorschrift im
Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG rechtfertigen (vorne E. 4.3.2).  
 
5.6.2. Die Gemeinde begründet die Massnahme in erster Linie damit, sie sei
unabdingbare Voraussetzung, damit die Dorfkernerneuerung ins Rollen komme. Denn
ein Investor für das neue geplante Parkhaus wäre nicht daran interessiert und
in der Lage, ein Parkhaus wirtschaftlich zu betreiben, wenn in unmittelbarer
Nähe Gratisparkplätze zur Verfügung stünden. Durch die Unterstellung privater
Parkplätze unter die Gebührenerhebungspflicht sollen gleich lange Spiesse für
alle Gewerbetreibenden geschaffen werden. Diese Absicht deutet auf eine
unzulässige wirtschaftspolitische Zielsetzung (vorne E. 5.2). Zwar muss der
Staat bei seinem eigenen rechtlichen Handeln die wirtschaftlichen Konkurrenten
rechtsgleich behandeln (Art. 27 BV; BGE 143 II 425 E. 4.2 S. 431). Hingegen ist
es nicht Aufgabe des Staates, die vorhandenen faktischen Unterschiede zwischen
den einzelnen Wettbewerbsteilnehmern aufzuheben, um damit Wettbewerbsvorteile
einzelner Konkurrenten zu eliminieren. Zu dem durch Art. 94 BV garantierten
Grundsatz der wettbewerbsorientierten Wirtschaftsfreiheit gehört insbesondere
der Preiswettbewerb; Vorschriften, welche im Verhältnis zwischen privaten
Wirtschaftssubjekten verbindlich Preise vorschreiben und damit den
Preismechanismus ausschalten, sind grundsätzlich Abweichungen von der
Wirtschaftsfreiheit (BGE 82 IV 47 E. 2 S. 52; Urteil 2C_940/2010 vom 17. Mai
2011 E. 4.3; vgl. BGE 129 II 18 E. 6.5 und 6.6 S. 29 ff.; KLAUS A. VALLENDER,
St. Galler BV-Kommentar, Art. 94 Rz. 6). Jeder Wettbewerbsteilnehmer soll mit
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die Konsumenten möglichst günstige
Bedingungen anbieten (FELIX UHLMANN, Basler-Kommentar BV, Art. 94 Rz. 6). Dazu
gehört auch die Möglichkeit, den eigenen Kunden Parkplätze unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Wenn sich ein Konkurrent aus wirtschaftlichen Gründen
veranlasst sieht, für seine Parkplätze Gebühren zu erheben, so ist es nicht
angängig, alle anderen Konkurrenten zu zwingen, auf ihren Parkplätzen ebenfalls
Gebühren zu erheben, um deren Wettbewerbsvorteil aufzuheben. Zwar sind
Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, formell
dem Kartellgesetz nicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 lit. a KG). Aber solche
staatliche Massnahmen sind wiederum (in den Schranken von Art. 190 BV) daran zu
messen, ob sie sich im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV gegen den Wettbewerb
richten. Es ist im Interesse der Einheit der Rechtsordnung nicht leichthin
anzunehmen, dass der Staat den Privaten ein Verhalten vorschreiben darf, das
ihnen gerade verboten wäre, wenn sie es aus eigenem Antrieb wählen würden. Das
gilt insbesondere für Einschränkungen des Preiswettbewerbs, die per se als
sozial schädlich gelten und daher unabhängig von ihren tatsächlichen
Auswirkungen von Verfassungs wegen zu verhindern sind (Art. 96 Abs. 1 BV; BGE
143 II 297 E. 5.3.4, 5.4.2). Das Bundesgericht hat denn auch staatliche
Mindestpreisvorschriften als verfassungswidrige wirtschaftspolitische Massnahme
bezeichnet (Urteil 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.3-4.7). Das muss gleich
wie für die Hauptleistung auch für Nebenleistungen gelten wie das zur Verfügung
Stellen von Kundenparkplätzen.  
 
5.6.3. Die Gemeinde will ferner mit der Gebührenerhebungspflicht die optimale
Nutzung des bestehenden knappen Parkraums erhöhen, das Verkehrsaufkommen lenken
und das Mobilitätsverhalten beeinflussen, um den Parkplatz-Suchverkehr
einzuschränken. Das sind grundsätzlich legitime und zulässige Anliegen, die
eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit rechtfertigen können (vorne E. 5.1).
Allerdings ist damit zugleich ein problematisches konkurrenzschützendes Ziel
oder jedenfalls eine solche Wirkung verbunden: Es soll verhindert werden, dass
die Bevölkerung aus dem Dorfzentrum Ruswil in der Migros-Filiale in Rüediswil
einkaufen geht, wo gebührenfreie Parkplätze angeboten werden, anstatt die
Coop-Filiale im Dorfzentrum zu berücksichtigen, welches im neu projektierten
öffentlichen Parkhaus nur gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung hätte.
Die Massnahme richtet sich somit in Wirklichkeit gegen ein einzelnes
Unternehmen. Angesichts des unklaren Geltungsbereichs der Massnahme ist sodann
die Wirksamkeit der Massnahme in Bezug auf das angegebene Ziel fraglich: Wenn
nur die Migros-Parkplätze in Rüediswil der Gebührenpflicht unterstellt werden
sollen, andere Parkplätze in Rüediswil aber nicht (vorne E. 5.4.2), so ist
anzunehmen, dass erst recht um diese übrigen gebührenfreien Parkplätze eine
Nachfrage und ein entsprechender Suchverkehr entsteht. Schliesslich ist die
Wirksamkeit der beabsichtigten Lenkungskomponente (und damit die
Verhältnismässigkeit der Massnahme) ohnehin grundsätzlich in Frage gestellt
dadurch, dass die erste Parkierungsstunde gratis ist (vgl. vorne E. 4.3.2).
Damit ist auch diese Zielsetzung nicht klar definiert.  
 
5.6.4. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welchem Ziel die Unterstellung des
Dauerparkierens unter die Gebührenerhebungspflicht dienen soll. Es leuchtet
ohne weiteres ein, dass die Gemeinde ihre eigenen, öffentlichen Parkplätze
nicht unentgeltlich für Dauerparkierer zur Verfügung stellen will; damit wurde
die Gebührenpflicht für das Dauerparkieren in der Botschaft zum Reglement denn
auch begründet. Hingegen ist weder in der Botschaft noch im Verfahren vor
Bundesgericht dargelegt worden, aus welchem Grund das Dauerparkieren auf 
privaten Parkplätzen einer öffentlich-rechtlichen Gebührenregelung unterstellt
werden soll. Das Anliegen, den Suchverkehr einzuschränken und das
Mobilitätsverhalten zu beeinflussen, kann im Zusammenhang mit dem
Dauerparkieren kaum von Bedeutung sein. Andere öffentliche Interessen, die
einen solchen Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.  
 
5.7. Insgesamt verunmöglicht das Fehlen von klaren Zielen und Zwecken von
vornherein, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer
allfälligen Unterstellungsverfügung im Einzelfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2
und 3 BV gerichtlich zu überprüfen. Dieses Manko lässt sich nicht dadurch
beheben, dass das Bundesgericht die streitige Bestimmung verfassungskonform
auszulegen versucht (vorne E. 3.3). Es obliegt dem Gesetzgeber,
Grundrechtseinschränkungen mit hinreichend klaren Wertungen vorzunehmen, die
ihren Zweck erkennen lassen und eine Beurteilung der Verhältnismässigkeit
zulassen. Hier können der angefochtenen Norm nicht allein unter Verweisung auf
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinreichend bestimmte Konturen verliehen
werden (vgl. BGE 136 I 87 E. 8.3 S. 114 ff.). Sie ist daher aufzuheben.  
 
6.  
Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Gemeinde Ruswil trägt
keine Kosten, da es nicht um ihre Vermögensinteressen geht (Art. 66 Abs. 4 BGG
). Sie hat hingegen dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Art. 1 Abs. 1 viertes Lemma des Reglements
der Gemeinde Ruswil über die Parkplatzgebühren vom 13. April 2016 wird
aufgehoben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Die Gemeinde Ruswil hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Ruswil und dem
Kantonsgericht Luzern, Erlassprüfung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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