Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1093/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1093/2017  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern 
des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
2. November 2017 (VWBES.2017.231). 
 
 
Nach Einsicht  
in das erwähnte Urteil des solothurnischen Verwaltungsgerichts vom 2. November
2017, womit dieses eine Beschwerde von A.________ (von Nigeria) gegen eine
Verfügung des kantonalen Departements des Innern (Migrationsamt) betreffend
Erlöschen bzw. Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat, 
in die handschriftliche Eingabe von A.________ vom 5. Dezember 2017, worin
dieser das Bundesgericht aufgrund seiner "unglücklichen Situation" um ein
"gerechtes Urteil" ersucht, ohne sich gezielt mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (dazu unten), 
in das Schreiben des Abteilungspräsidiums vom 21. Dezember 2017, worin
A.________ die gesetzlichen Begründungsanforderungen für eine Beschwerde beim
Bundesgericht erklärt und ihm mitgeteilt wurde, seine Eingabe genüge diesen
nicht, so dass das Gericht ohne ausdrücklichen Gegenbericht bis zum 10. Januar
2018 in dieser Sache nichts weiter unternehmen und keine Gerichtskosten erheben
werde, 
in die Eingabe von A.________ vom 6. Januar 2018, worin er das Bundesgericht
erneut um eine "positive Antwort" auf seine Anliegen ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet
worden ist, 
dass - wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 bereits
mitgeteilt worden ist - gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen
ist,  inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,  
dass die Beschwerde ausserdem innert der Beschwerdefrist (hier 30 Tage und
damit Fristablauf am 7. Dezember 2017, Art. 100 Abs. 1 BGG) vollständig
begründeteinzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG, vgl. Urteil 4A_86/2013 vom 1.
Juli 2013, nicht publ. in: BGE 139 III 345), weshalb die ergänzenden
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Januar 2018 nicht
mehr berücksichtigt werden können, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2017 - wie ihm bereits
bekannt ist - den genannten Begründungsanforderungen nicht entspricht, zumal er
sich dort weitgehend darauf beschränkt, die bereits vor dem Verwaltungsgericht
erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen (womit er
lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts
gegenüberstellt, was nicht genügt, vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), 
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das
angefochtene Urteil Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch
den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im
vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer
hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt (Art. 66
Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben