Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1091/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1091/2017  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, 4053 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Unterbrechung der Energielieferung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2017 (VD.2017.269). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/BS und bezieht dort Leistungen der
Industriellen Werke Basel (IWB). Am 8. November 2017 erliessen die
Industriellen Werke Basel gegenüber A.________ eine Verfügung betreffend
Unterbrechung der Energielieferung. Diese beruhte auf einer Rechnung über den
Energiebezug vom 7. April 2017. A.________ erhob dagegen Rekurs. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erliess in diesem Zusammenhang am
6. Dezember 2017 eine prozessleitende Verfügung, der zufolge A.________ bis zum
2. Januar 2018, "einmal kurz erstreckbar", einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--
zu leisten hat, ansonsten der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes (des
Kantons Basel-Stadt) vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) dahinfalle.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 erhebt A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er macht geltend, wegen "der
Banken-Sache in finanzielle Schieflage geraten" zu sein und keine Rechnungen
bezahlen zu können. Entsprechend sehe er sich ausserstande, den verfügten
Kostenvorschuss zu leisten.  
 
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ficht formell die prozessleitende Verfügung vom 6.
Dezember 2017 an, beabsichtigt materiell aber die Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Prozessführung. Gesuche um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Behörde einzureichen, die mit der
Sache befasst ist (  iudex a quo; vgl. zu einem ähnlichen Fall das Urteil
2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2). Denn der Entscheid über ein solches
Gesuch hängt unter anderem davon ab, dass das Rechtsbegehren in der Hauptsache
nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV [SR 101], der eine
Minimalgarantie setzt; BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74). Dies erfordert eine
Hauptsacheprognose, welche einzig die mit der Sache befasste Behörde vornehmen
kann. Dies ist vorliegend das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.  
 
 
2.2. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist das Bundesgericht unzuständig.
Das Bundesgericht  kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur
Weiterleitung des Gesuchs an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde
schreiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3
mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist hier angezeigt. Da der Beschwerdeführer
kaum beabsichtigte, die vorinstanzliche Verfügung anzufechten, erübrigt es
sich, über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe zu entscheiden. Sie ist als
Gesuch entgegenzunehmen und zur weiteren Behandlung an das in der Sache
zuständige Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu überweisen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit
Blick auf die besonderen Umstände kann aber davon abgesehen werden (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Basel-Stadt ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde vom 28. Dezember 2017 wird als Gesuch um Erteilung des Rechts
zur unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt entgegengenommen. 
 
2.  
Das Gesuch wird zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt überwiesen. 
 
3.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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