Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.108/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_108/2017  
 
 
Urteil vom 14. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Rothe, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des 
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Tierschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9.
November 2016 (VG.2016.88/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Aufgrund einer eingegangenen Meldung beim Veterinäramt des Kantons Thurgau
wurde die Tierklinik Lindenhof in Bischofszell/TG am 15. Oktober 2014 mit der
Untersuchung eines verletzten Pferdes (Stute "Lady") beauftragt. Das Pferd
befand sich auf dem Betrieb von B.________ in Kesswil/TG, stand jedoch im
Eigentum von A.________. Die untersuchende Tierärztin Dr.med.vet. C.________
gelangte dabei gemäss ihrem Bericht vom 15. Oktober 2015 zum Ergebnis, dass das
Tier aufgrund einer alten, schlecht gepflegten und infizierten Wunde am
Kronsaum bzw. unterhalb der hinteren rechten Fessel an einer hochgradigen
Lahmheit des hinteren rechten Beines litt. Die Prognose beurteilte die
Tierärztin als "infaust", d.h. als sehr ungünstig. Sie riet aufgrund der
schlechten Pflege und des Allgemeinzustandes des Tieres zur dringenden und
baldmöglichen "Liquidation". 
Noch gleichentags transportierte A.________ das Pferd auf seinen Betrieb in
Hefenhofen/TG und liess es dort von einem weiteren Tierarzt, Dr.med.vet.
D.________, untersuchen. Dieser riet ebenfalls zur sofortigen Tötung des
Tieres. 
In der Folge ordnete das kantonale Veterinäramt die Tötung des Pferdes an.
Diese führte A.________ in Anwesenheit von zwei Kantonspolizisten am 16.
Oktober 2014 selbst auf seinem Betrieb durch. Dabei schoss er dem Pferd mit
einem Bolzenschussgerät zuerst in die Stirn und danach ins Genick. 
Am 11. Dezember 2014 erliess das kantonale Veterinäramt eine Verfügung, mit
welcher eine mehrfache Verletzung der Tierschutzvorschriften festgestellt
wurde. Vorgeworfen wurde A.________ darin, er habe ein schwer verletztes Tier
nicht seinem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt. Zudem
habe er das nicht transportfähige Tier ohne besondere Vorsichtsmassnahmen
transportiert. Weiter habe er das Pferd nicht fachgerecht getötet; vielmehr sei
dieses durch den Bolzenschuss nur betäubt und nicht entblutet worden.
Schliesslich habe er den Kadaver auch nicht korrekt entsorgt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 rekurrierte A.________ gegen die genannte
Verfügung des Veterinäramtes beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau. Dieses lehnte mit Zwischenentscheid vom 30. März 2015 das
Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ab. Eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 28. Oktober 2015 gut; es
wurde angeordnet, A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
für das Rekursverfahren vor dem Departement zu gewähren. Am 25. Mai 2016
entschied das Departement für Inneres und Volkswirtschaft schliesslich in der
Sache selbst, und es hiess den Rekurs teilweise gut, soweit die angefochtene
Verfügung A.________ vorwarf, das Tier nicht fachgerecht getötet und entsorgt
zu haben. Betreffend die ihm vorgeworfene Vernachlässigung des Tieres
(ungenügende Behandlung und Pflege) sowie des Transportes des selbigen ohne die
notwendigen Vorsichtsmassnahmen bestätigte das Departement indes die
angefochtene Verfügung, und es wies den Rekurs diesbezüglich ab. Ebenso
erfolgte insoweit eine Abweisung des Rekurses, als A.________ auch für das
Verfahren vor dem Veterinäramt (Erstinstanz) die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung einforderte; in Beachtung der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 gewährte das Departement jedoch die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren. 
Am 16. Juni 2016 beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau gegen den Departementsentscheid, soweit er durch diesen noch belastet
wurde. Mit Urteil vom 9. November 2016 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es zum Schluss gelangte, A.________
habe auch für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Veterinäramt Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (nicht aber auf unentgeltliche Verbeiständung)
gehabt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit dieses seine Beschwerde
nicht gutgeheissen habe. 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 sistierte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren bis zum 28.
Februar 2017. Aufgrund eines übereinstimmenden Ersuchens von A.________ sowie
des Vorstehers des kantonalen Departements für Inneres und Volkswirtschaft
wurde die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 6. März 2017 bis zum 17. März
2017 verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Scheitern
der Gespräche und der Einigungsbemühungen bekannt gegeben hatte, verfügte der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 22.
März 2017 die Fortführung des Verfahrens. 
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom
16. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Vernehmlassungsergebnis
mitgeteilt. Innert der eingeräumten Frist erfolgte keine weitere (fakultative)
Eingabe. 
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2017 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesgerichts den Beschwerdeführer aufgrund von
aktuellen Ereignissen (Beschlagnahme und Versteigerung sämtlicher Tiere des
Beschwerdeführers) auf, zu erklären, ob er an der Beschwerde festhält und
inwiefern er im vorliegenden Verfahren (noch) ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse erblickt. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 erklärt der
Beschwerdeführer, an der Beschwerde festhalten zu wollen, und er macht
Ausführungen zum aus seiner Sicht noch bestehenden Rechtsschutzinteresse. 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren mangels erstellter Bedürftigkeit ab. In der Folge
leistete der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 den geforderten
Kostenvorschuss. Am 19. Januar 2018 stellte er zudem ein Wiedererwägungsgesuch
betreffend der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 liess er dem Bundesgericht
weitere diesbezügliche Unterlagen zukommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten wird ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen
Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a sowie
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), ohne dass ein Ausschlussgrund gemäss 
Art. 83 BGG gegeben ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist demnach grundsätzlich zulässig, was gleichzeitig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG), weswegen auf
letztere von vornherein nicht einzutreten ist. 
Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt
ihrerseits voraus, dass der Beschwerdeführer ein noch vorhandenes,
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Im vorliegenden Fall bestand an der
(blossen) Feststellung von Tierschutzverletzungen insoweit ein Interesse, als
es darum ging, den korrekten Umgang bei der Unterbringung und dem Transport
eines verletzten Tieres zu klären, namentlich auch mit Bezug auf ein
zukünftiges Verhalten. Ob dieses Feststellungsinteresse und damit auch das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers immer noch gegeben ist, erscheint
aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse (Beschlagnahme und
Versteigerung sämtlicher Tiere des Beschwerdeführers; Sachverhalt Lit. C
hiervor) als sehr fraglich. Soweit er sein Rechtsschutzinteresse (auch) in der
Beantwortung von abstrakten Rechtsfragen durch das Bundesgericht erblickt (vgl.
S. 6 der Beschwerdeschrift), kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Wie es
sich mit der Beschwerdelegitimation verhält, muss im vorliegenden Fall jedoch
nicht abschliessend geklärt werden, zumal sich die Beschwerde in der Sache
selbst als (offensichtlich) unbegründet erweist, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen. 
 
2.  
Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf
Akteneinsicht. Indes ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer
substantiiert dargelegt, dass ihm die Einsicht in gewisse Aktenstücke des
vorliegenden Verfahrens verwehrt worden wäre; namentlich zeigt der
Beschwerdeführer auch nicht auf, dass sich die Vorinstanzen auf Unterlagen
gestützt hätten, die ihm nicht zugänglich waren. Soweit er seine Rüge damit
begründet, dass das Veterinäramt noch andere Verfahren gegen ihn führe, in
dessen Akten er auch gerne Einsicht nehmen würde, beziehen sich seine
Ausführungen nicht auf den hier einzig zu beurteilenden Vorgang im Zusammenhang
mit der Stute "Lady". Die Rüge ist mithin unbegründet oder geht überhaupt am
Verfahrensgegenstand vorbei. 
 
3.  
 
3.1. Die Tierärztin Dr.med.vet. C.________ stellte in ihrem Bericht vom 15.
Oktober 2014 folgende Befunde fest:  
 
"Hochgradige Lahmheit HR, Pferd in sehr schlechtem Nähr- und Pflegezustand,
diverse Liegeschwielen an exponierten Stellen wie Hüfthöckern beidseit und
Tarsi. Hochgradige Muskelatrophie Kruppe rechts. Grosse, schon ältere
Verletzung unterhalb Fessel HR, Kronrand hochgradig geschwollen und abszediert,
z.T. blutig, vor allem medial. Selbstmutilation lateral wo möglich, Strahl am
Huf nicht mehr durchblutet und mit Hufkratzer ablösbar."  
Wie bereits ausgeführt (Sachverhalt Lit. A hiervor) bezeichnete sie die
Diagnose als "infaust". Eine Therapie vermochte die Tierärztin nicht
vorzuschlagen, sondern sie riet aufgrund der schlechten Pflege und des
Allgemeinzustands des Tieres so bald als möglich zur Liquidation. Der schlechte
Gesundheitszustand des Pferdes, insbesondere die hochgradig geschwollene,
abszedierte und zum Teil blutige Wunde am hinteren rechten Bein des Tieres
wurde als Anhang des Berichtes von Dr.med.vet. C.________ mit diversen
Fotoaufnahmen dokumentiert. Der Tierarzt Dr.med.vet. D.________ bestätigte in
einer E-Mail vom 28. Oktober 2014 ebenfalls seine Einschätzung, dass das Tier
umgehend eingeschläfert werden musste. Auf diese Berichte stützte sich das
Verwaltungsgericht ab, und es erachtete die tierärztlichen Befunde als erstellt
und zutreffend. 
 
3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, das
Verwaltungsgericht habe sich betreffend den Zustand des betroffenen Tieres vor
dessen Tötung zu Unrecht einzig auf die Berichte der beiden Tierärzte
Dr.med.vet. C.________ bzw. Dr.med.vet. D.________ abgestützt. Er, der
Beschwerdeführer, habe verschiedene Beweismittel dafür angeboten, dass die
Feststellungen der Tierärzte unzutreffend und die einzelnen Verletzungen bzw.
Mangelerscheinungen des Pferdes nicht vorhanden oder weniger stark ausgeprägt
gewesen seien. Namentlich habe er die Befragung von sich selbst, von zwei
früheren Tierbetreuerinnen sowie von den beiden Polizisten verlangt, welche bei
der Tötung des Tieres vor Ort waren. Im Weiteren habe er einen Augenschein des
tiefgekühlten hinteren rechten Beines der Stute angeboten und die Befragung
eines weiteren Tierarztes, Dr.med.vet. E.________, verlangt, mit welchem er am
10. Oktober 2014 betreffend der Verletzung der Stute telefoniert habe. Auf die
Abnahme all dieser Beweise habe die Vorinstanz jedoch zu Unrecht in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen
rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV).  
 
 
3.3. Die Rüge ist unbegründet:  
Soweit der Beschwerdeführer die Begutachtung des hinteren rechten Beines
offeriert, welches angeblich von der betroffenen Stute "Lady" stammt und
welches er tiefgefroren aufbewahrt haben will, hat die Vorinstanz dem zu Recht
entgegengehalten, dass nicht erstellt ist, dass es sich hierbei tatsächlich um
das Bein des betreffenden Tieres handelt. An dieser Unklarheit, welche die
Beweiseignung des tiefgefrorenen Körperteils ausschliesst, ändert auch die vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angebotene eigene Befragung nichts. 
Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern eine Befragung von zwei früheren
Betreuerinnen des Pferdes - bei beiden Personen handelt es sich um
tiermedizinische Laien - geeignet wäre, die zeitnahen Feststellungen und
Einschätzungen von zwei voneinander unabhängigen Tierärzten anzuzweifeln.
Gleiches gilt erst recht auch mit Bezug auf die beiden Polizisten, welche bei
der Tötung des Tieres am 16. Oktober 2014 zugegen waren und die Stute an diesem
Tag zum ersten Mal sahen. Selbst wenn die beiden Beamten - wie dies der
Beschwerdeführer behauptet - aussagen würden, dass das betroffene Pferd noch
auf allen Vieren gehen und stehen konnte, würde es sich dabei nicht um eine
fundierte Infragestellung der tierärztlichen Befunde handeln. Soweit der
Beschwerdeführer erneut auch seine eigene Befragung verlangt, ist nicht
ersichtlich, inwieweit dies einen massgeblichen Gewinn von neuen Erkenntnissen
im Vergleich zu seinen bisherigen, umfassenden schriftlichen Äusserungen
versprechen würde. 
Hinsichtlich der verlangten Befragung von Dr.med.vet. E.________ behauptet noch
nicht einmal der Beschwerdeführer selbst, dass dieser Tierarzt eigene
Untersuchungen durchgeführt oder zumindest eigene Wahrnehmungen wiedergeben
könnte. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die
Behauptung, er habe Dr.med.vet. E.________ die Verletzung des Tieres
telefonisch geschildert, womit dieser Tierarzt höchstens das wiedergeben kann,
was ihm der Beschwerdeführer erzählt hat. Dies erweist sich indes als
entbehrlich, zumal unbestritten ist, das der Beschwerdeführer die Verletzungen
des Tieres als weniger schwerwiegend einschätzte, als dies die Tierärzte
Dr.med.vet C.________ und Dr.med.vet. D.________ anlässlich ihrer
Untersuchungen taten. 
 
3.4. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz auf die Abnahme der vom
Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel verzichten, ohne dass dadurch der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt oder der
Sachverhalt als offensichtlich unrichtig festgestellt erscheinen würde.  
Daran ändern schliesslich auch die vom Beschwerdeführer mit Bezug auf
Dr.med.vet. C.________ und Dr.med.vet. D.________ geäusserten Vorbehalte
nichts: 
Soweit er behauptet, die Tierärzte seien unter dem Eindruck einer gegen ihn
geführten Medienkampagne gestanden, erschöpfen sich seine Ausführungen
weitestgehend auf unbelegte und unsubstantiierte Vermutungen und Spekulationen.
Das einzige vom Beschwerdeführer konkret angerufene Aktenstück, aus welchem er
eine Befangenheit der Tierärzte herleiten will, ist eine E-Mail von Dr.med.vet.
D.________ an den Thurgauer Kantonstierarzt. In dieser Nachricht bemerkte
Dr.med.vet. D.________ u.a. was folgt: 
 
"Wie ich der Thurgauer Zeitung entnehmen kann, hat das von mir begutachtete
Ross bei Herrn A.________ wieder (zurecht) grössere Wellen geworfen."  
 
Indes datiert diese Nachricht vom 28. Oktober 2014, womit sie fast zwei Wochen
nach der fraglichen Untersuchung geschrieben wurde. Kommt der Tierarzt -
welcher vom Beschwerdeführer selbst auf den Hof gerufen wurde - im Anschluss an
seine Untersuchung zum Schluss, dass das Pferd in einem schlimmen Zustand war
und erachtet er deshalb eine spätere, für den Beschwerdeführer negative
Pressemeldung als gerechtfertigt, so kann nicht bereits deswegen auf eine
Voreingenommenheit geschlossen werden. Im Übrigen steht diesem Schluss auch
entgegen, dass der Untersuchung von Dr.med.vet. D.________ bereits eine
Begutachtung des Tieres durch Dr.med.vet. C.________ vorausging, deren
Schlussfolgerungen mit jenen von Dr.med.vet. D.________ übereinstimmen. 
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, die Stute "Lady" sei im
siebten Monat trächtig gewesen, was die beiden Tierärzte nicht bemerkt hätten,
so vermag er daraus weder herzuleiten, dass die Untersuchung nicht fachgerecht
erfolgt wäre, noch dass die dokumentierten Befunde unzutreffend wären.
Unbestrittenermassen hatten beide Tierärzte nicht den Auftrag, die allfällige
Trächtigkeit des Tieres zu prüfen, sondern vielmehr die Schwere von dessen
offenkundigen Verletzungen sowie deren allfällige Behandelbarkeit
einzuschätzen. 
 
4.  
 
4.1. Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455)
lautet wie folgt:  
 
"Wer mit Tieren umgeht, hat: (lit. a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise
Rechnung zu tragen; und (lit. b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für
ihr Wohlergehen zu sorgen."  
 
Gemäss Abs. 2 derselben Norm darf niemand ungerechtfertigt einem Tier
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer
Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren ist verboten. 
Art. 6 Abs. 1 TSchG statuiert überdies: 
 
"Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die
für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit
nötig Unterkunft gewähren." 
 
Art. 5 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)
verpflichtet die Tierhalterin oder den Tierhalter, das Befinden der Tiere und
den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen. Sie oder er muss
Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen,
unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen
vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass
kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend
untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. 
Art. 155 TSchV lautet schliesslich wie folgt: 
 
"  ^1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den
Transport ohne Schaden überstehen.  
^2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die
von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter
besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere
dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter
besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden."  
 
 
4.2. Aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum desolaten
Gesundheitszustand des Tieres ist die rechtliche Würdigung des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer seiner
Verpflichtungen zur adäquaten Pflege und Behandlung der Stute "Lady" nicht
nachgekommen ist (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Ebenfalls durfte die Vorinstanz
aufgrund der schwerwiegenden Verletzung und des schlechten Allgemeinzustands
des Pferdes zum Schluss gelangen, dass das Tier nicht transportfähig war (Art.
155 TSchV). Im Sinne einer Eventualbegründung, für den Fall einer noch
bestehenden Transportfähigkeit des geschwächten und verletzten Tieres, hat das
Verwaltungsgericht zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nicht
einmal behauptet habe, die diesfalls notwendigen besonderen Vorsichtsmassnahmen
beim Transport ergriffen zu haben. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich
vor Bundesgericht erstmals Ausführungen macht und behauptet, er habe sehr wohl
entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergriffen, so verkennt er einerseits das
Wesen einer Eventualbegründung und zum anderen erweisen sich seine neuen
sachverhaltlichen Behauptungen auch als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG),
zumal ihm der Vorwurf des tierschutzwidrigen Transports des Pferdes bereits in
der erstinstanzlichen Verfügung gemacht wurde und er demnach bereits früher
gehalten gewesen wäre, entsprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Dies
tat er jedoch nicht, sondern er behauptete - im Gegenteil - vor
Verwaltungsgericht noch, es habe aufgrund des Zustands des Pferdes gar keine
Vorsichtsmassnahmen beim Transport gebraucht (S. 17 der Beschwerdeschrift an
die Vorinstanz; act. 1 der Akten des Verwaltungsgerichts).  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unbegründet und somit abzuweisen. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wurde - wie ausgeführt - bereits mit Verfügung
vom 14. Dezember 2017 mangels erstellter Bedürftigkeit abgewiesen. Die vom
Beschwerdeführer daraufhin eingereichten Unterlagen geben keinen Anlass zu
einer anderen Entscheidung. Namentlich stellen die höchst summarischen
handschriftlichen Aufstellungen von Einnahmen und Ausgaben keine verlässlichen
und nachprüfbaren Belege sondern vielmehr blosse Behauptungen des
Beschwerdeführers dar. Weiter macht der Beschwerdeführer in seinem
Wiedererwägungsgesuch geltend, dass er im Moment u.a. von Zuwendungen Dritter
("Solidaritätsfonds") lebe, ohne dass er die Höhe dieser Zuwendungen deklariert
oder die Drittpersonen namentlich benennt (act. 27 S. 4). Auch für den
Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens, dessen Leistung ihm ohne
Fristerstreckung möglich war, verweist er auf "freiwillige Spenden Dritter, die
für die Gerichtskosten gesammelt haben", ohne dass er transparent macht, wer
diese angeblichen Personen sind. Nebst der mithin undurchsichtigen
Einkommenssituation verbleibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor Liegenschaftseigentümer ist, auch wenn seine Grundstücke hypothekarisch
belastet sind; wie hoch der (Netto-) Erlös ausfallen wird, zeigt sich letztlich
erst bei einem Verkauf resp. bei einer Verwertung. Das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist somit abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1-3
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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