Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1089/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1089/2017  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Notariatskommission Graubünden, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren (Notariatskommission), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 5. Dezember 2017 (U 17 70). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/GR. Aus Anlass einer angeblichen
notariellen Amtspflichtverletzung, die Rechtsanwalt und Notar lic. iur.
B.________ im Herbst 2007 begangen haben soll, erhob A.________ gegen den Notar
zweimal Strafanzeige, zuletzt im August 2016. Die Staatsanwaltschaft Graubünden
nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 28. November 2016 nicht an die Hand,
was das Kantonsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Januar 2017
bestätigte. In der Folge trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in
Strafsachen von A.________ nicht ein (Urteil 6B_232/2017 vom 17. März 2017). Es
erkannte, A.________ sei zur Beschwerde nicht legitimiert. So habe er vor
Bundesgericht zwar Ausführungen zur angeblich unzutreffenden Bewertung von
Liegenschaften sowie zum bäuerlichen Bodenrecht gemacht, indessen in keiner
Weise aufgezeigt, inwiefern der Notar sich strafbar gemacht habe und weshalb
ihm, A.________, Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG zustehen könnten.  
 
1.2. In derselben Angelegenheit reichte A.________ am 5. März 2017 beim Grossen
Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, eine
"Anzeige" gegen den Notar ein. Der Grosse Rat überwies die Anzeige von Amtes
wegen an die Notariatskommission des Kantons Graubünden. Diese entschied am 8.
Juni 2017, gegen den anzeigebetroffenen Notar sei kein Disziplinarverfahren zu
eröffnen. Die Sache sei verjährt und die Anzeige ohnehin unbegründet. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, trat auf die Beschwerde
von A.________ nicht ein (Entscheid U 17 70 vom 5. Dezember 2017). Es erwog,
Inhalt der Streitsache seien nicht eigentliche aufsichtsrechtliche
Verhaltensanweisungen an einen Notar, sondern die nachträgliche
disziplinarische Sanktionierung angeblicher Verstösse gegen die notariellen
Berufspflichten. Bundesgerichtlicher Praxis zufolge könne sich ein
Anzeigeerstatter in einem solchen Fall über kein schutzwürdiges Interesse
ausweisen, das ihn berechtigen könnte, eine Intervention der Aufsichtsbehörde
zu verlangen. Aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interesses an der
Anfechtung des nicht eröffneten Disziplinarverfahrens sei A.________ zur
Beschwerde nicht legitimiert, sodass auf diese nicht einzutreten sei.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Poststempel) erhebt A.________
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Seine handschriftlichen Erörterungen
drehen sich im Wesentlichen um die Vorgeschichte, die bis ins Jahr 2007
zurückreicht. Soweit einigermassen konkret den angefochtenen Entscheid
betreffend, beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil sei aufzuheben, die
nationalrätliche Rechtskommission zu informieren und die "Glaubwürdigkeit der
schweizerischen Gerichte in die Wege zu leiten".  
 
1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32
Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Mit Blick auf die offensichtliche Unzulässigkeit der
Beschwerde ist auf diese nicht einzutreten, was einzelrichterlich durch
Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren geschehen kann (
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Der
Beschwerdeführer als Adressat, auf dessen Eingabe nicht eingetreten wurde, ist
grundsätzlich legitimiert, den Nichteintretensentscheid anzufechten (Art. 89
Abs. 1 BGG). Streitgegenstand kann indessen nur die Frage sein, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist. In der Beschwerde an das Bundesgericht müsste dargelegt werden, dass und
inwiefern das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
darstellt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.2. Mit Blick auf die kantonalrechtliche Natur des Streitgegenstandes hätte
die Beschwerde sodann der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu
genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde wäre daher klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass
und inwiefern durch den Nichteintretensentscheid verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Wie
dargelegt, dreht sich die Eingabe vorwiegend um die langjährige Vorgeschichte
(vorne E. 1.3). Der alles entscheidenden Frage nach der Haltbarkeit des
vorinstanzlichen Nichteintretens geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort
nach. Mit Blick darauf ist auf die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde
einzelrichterlich nicht einzutreten.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton
Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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