Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1088/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1088/2017  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 1. Dezember 2017 (VB.2017.00727). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1961) hat Wohnsitz in U.________/ZH und ist der Vater des
peruanischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 2001). Mit Verfügung vom 20.
Juli 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________
um Bewilligung der Einreise seines Sohnes ab. Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich bestätigte dies mit Entscheid vom 5. Oktober 2017, soweit auf
den Rekurs einzutreten war. Dagegen gelangte A.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dessen 4. Abteilung setzte A.________,
der dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren Gerichtskosten schuldig ist, mit
Präsidialverfügung vom 2. November 2017 eine 20-tägige Frist zur Leistung einer
Kaution von Fr. 2'060.--, dies unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall. Während des Fristenlaufs teilte A.________ dem
Verwaltungsgericht mit, er verfüge über keine Mittel; gleichzeitig machte er am
28. November 2017 in der Hauptsache eine weitere Eingabe. Der Verpflichtung zur
Leistung eines Kostenvorschusses kam er bis zum Ablauf der Frist nicht nach.  
 
1.2. Mit einzelrichterlicher Verfügung VB.2017.00727 vom 1. Dezember 2017 trat
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Blick auf die versäumte
Kautionspflicht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit.
b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959
[VRG/ZH; LS 175.2]) nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhebt A.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Blick auf die
offensichtlich unzureichende Begründung der Beschwerde erübrigen sich
Instruktionsmassnahmen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und ist auf die Sache
durch Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die
Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der
Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt 
(minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99
Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Nichteintretensentscheid, was seinen Grund darin hat, dass der
Beschwerdeführer der ihm einzelrichterlich auferlegten Pflicht, innert 20 Tagen
eine Kaution (Gerichtskostenvorschuss) zu leisten, nicht nachgekommen ist. Im
bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb nur fraglich sein, ob das
Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich haltbar und gegebenenfalls
bundesrechtskonform der Ansicht war, die Eintretensvoraussetzungen seien nicht
erfüllt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner kurzen Eingabe die Umstände bei
der Geburt seines Sohnes und die seitherige Entwicklung, wie er sie erlebt
haben will. Sein Anliegen scheint sodann darauf gerichtet, dass das
Bundesgericht dem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung erteile. Er macht mit keinem
Wort geltend, die Vorinstanz habe das massgebende kantonale (Verfahrens-) Recht
verfassungsrechtlich unhaltbar ausgelegt und/oder angewendet. Dies wäre aber
unerlässlich, nachdem das Bundesgericht der angeblichen Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten nur unter Vorbehalt dessen nachgeht, dass
die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt
(Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.3. Nachdem die Beschwerde auf die Frage der Fristwahrung bzw. der Haltbarkeit
der Anordnung eines Gerichtskostenvorschusses auch nicht ansatzweise eingeht,
fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde
ist nicht einzutreten (vorne E. 1.3).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit
Blick auf die besonderen Umstände kann aber davon abgesehen werden (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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