Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1087/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1087/2017  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. 
 
Gegenstand 
AG in Liquidation - Verfügung betreffend Verwertungshandlung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
II, vom 29. November 2017 (B-6700/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ mit Wohnsitz in U.________/ZH war bzw. ist nach seinen Angaben
auch weiterhin - was zu klären bleibt - Aktionär der X.________ AG in
Liquidation mit Sitz in V.________/ZG, über die am 15. August 2016 der Konkurs
eröffnet wurde. Am 13. November 2017 kündigte die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Schweizerischen Handelsamtsblatt
Verwertungshandlungen gegenüber der X.________ AG in Liquidation an und räumte
sie den Gläubigern und Aktionären die Möglichkeit ein, zu den beabsichtigten
Verwertungshandlungen eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. A.________
ersuchte um eine solche Verfügung. Die FINMA trat auf das Gesuch mit Verfügung
vom 24. November 2017 nicht ein, was sie damit begründete, dass dem
Gesuchsteller weder Gläubiger- noch Aktionärseigenschaft zukomme.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob A.________ beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und auf sein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung sei
einzutreten. Darüber hinaus verlangte er, die Verwertungshandlungen (bezüglich
eines im Eigentum der X.________ AG in Liquidation stehenden Goldnuggets von
3'878 Gramm) seien per sofort einzustellen, um die Sachlage im Sinne der
Aktionäre und Gläubiger nochmals zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wies
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in der Beschwerdesache B-6700/2017 mit
selbständig eröffneter Zwischenverfügung vom 29. November 2017 ab. Es erkannte
im Wesentlichen, übereinstimmend mit der FINMA sei in keiner Weise dargetan,
dass eine freihändige Verwertung des Goldes - anstelle der offenen Auktion, die
am 30. November 2017 in Zürich anberaumt sei - zu einem derart hohen Erlös
führen könne, dass selbst in Anbetracht der zurzeit absehbaren Konkursdividende
von bloss 35 Prozent letztlich ein Überschuss zugunsten der Aktionäre eintreten
könnte.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 (Poststempel) erhebt A.________
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Nichteintreten der
FINMA auf sein Gesuch vom 15. November 2017 und die Abweisung der dagegen
gerichteten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gegen seine
verfassungsmässigen Individualrechte verstosse.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32
Abs. 1 BGG [SR 173.110]).  
 
2.  
 
2.1. Hauptsache im vorinstanzlichen Verfahren ist die Frage, ob die FINMA auf
das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im
Zusammenhang mit den beabsichtigten Verwertungshandlungen bundesrechtskonform
nicht eingetreten sei. Im angefochtenen Entscheid ging es hingegen einzig
darum, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. in diesem
Zusammenhang eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen sei. Die Vorinstanz hat
dies mit der angefochtenen Zwischenverfügung verneint.  
 
2.2. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Finanzmarktrecht fällt nicht unter die
Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 83 BGG, sodass die Beschwerde
grundsätzlich gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist indes ein 
Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), bringt sie doch das vorinstanzliche
Hauptsacheverfahren nicht zum Abschluss (vgl. BGE 143 I 241 E. 1 S. 244).
Entscheide über Zuerkennung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung oder über
andere vorsorgliche Massnahmen während eines rechtshängigen
Hauptsacheverfahrens gelten sodann im bundesgerichtlichen Verfahren als 
Verfügung über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG; dazu Urteil 2C_293/2013
vom 21. Juni 2013 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 139 I 189, und BGE 137 III 475 E.
2 S. 477, je zur aufschiebenden Wirkung). Damit das Bundesgericht auf die
Beschwerde gegen einen derartigen Entscheid eintreten kann, haben neben den
allgemeinen auch die besonderen, aus Art. 93 BGG hervorgehenden
Sachurteilsvoraussetzungen vorzuliegen (vgl. etwa Urteil 9C_647/2015 vom 1.
Oktober 2015 E. 3 und 4).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Es fragt sich vorab, ob die angefochtene selbständig eröffnete
Zwischenverfügung vor Bundesgericht selbständig anfechtbar sei. Das
Bundesgericht soll sich der Konzeption nach nur einmal mit derselben
Angelegenheit befassen müssen und diese hierbei abschliessend beurteilen können
(BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu
Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die
Beschwerde (nur) zulässig, wenn solche Entscheide entweder einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b; BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28; 141 V 330 E. 1.2 S. 332). Will die
beschwerdeführende Person einen Zwischenentscheid anfechten, hat sie darzutun,
dass die Voraussetzungen zur Anfechtung gegeben sind (BGE 142 III 798 E. 2.2 S.
801), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26
E. 1.2 S. 28).  
 
2.3.2. In Betracht fällt hier einzig der  nicht wieder gutzumachende Nachteil,
wobei ein solcher durch den Beschwerdeführer zu behaupten und nachzuweisen ist.
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss  rechtlicher Natur sein und somit
auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht
oder nicht vollständig zu beheben sein (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607).  
 
2.3.3. So oder anders ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aber nur berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und - was hier von Bedeutung ist - überhaupt ein 
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das
schutzwürdige Interesse äussert sich im praktischen Nutzen, der sich ergibt,
wenn die beschwerdeführende Person mit ihren Anliegen obsiegt und dadurch ihre
tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die
Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des
staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Person
einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29).  
 
2.3.4. Das schutzwürdige Interesse als Teil der Sachurteilsvoraussetzungen muss
sowohl bei Einreichung der Beschwerde als auch bei Ausfällung des Urteils
aktuell und praktisch sein. Entfällt es im Laufe des Verfahrens, erklärt der
Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - nach
Vernehmlassung der Parteien - das Verfahren als erledigt und schreibt er es ab
(Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Fehlte es schon bei der
Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (zum Ganzen BGE
139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; Urteil 2C_152/2014 vom 5.
September 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn
sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im
öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1
S. 94).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.1 S. 23).
Der angefochtenen Zwischenverfügung vom 29. November 2017 ist zu entnehmen,
dass die streitbetroffene offene Auktion am 30. November 2017 stattfinden
sollte. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass die Auktion entfallen sei.
Als er seine Beschwerde am 27. Dezember 2017 einreichte, lag das
streitbetroffene Ereignis damit bereits zurück und war es dem Bundesgericht
daher von Anfang an unmöglich, eine die streitbetroffene Auktion beeinflussende
vorsorgliche Massnahme zu erlassen. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich
nicht einzutreten.  
 
2.4.2. Ein virtuelles Interesse des Beschwerdeführers an materieller Behandlung
der Beschwerde wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die
Fragestellung ist einzelfallbezogen und kann nicht als Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung gelten. Damit bleibt es dabei, dass ein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schon bei der
Beschwerdeeinreichung fehlte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
(vorne E. 2.3.4). Dies kann durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Infolgedessen erübrigt es
sich auch, den weiteren Voraussetzungen der Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 lit. a,
Art. 98 BGG) nachzugehen.  
 
3.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben