Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1086/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1086/2017

Urteil vom 15. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Vallex Advokaten und Notare, Rechtsanwalt Ivo Walter,

gegen

1. Staatsrat des Kantons Wallis,

vertreten durch das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt,
Dienststelle für Mobilität,

2. B.________AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen.

Gegenstand

Arbeitsvergabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung,

vom 20. Dezember 2017 (A1 17 105).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) des Kantons Wallis
schrieb im kantonalen Amtsblatt Nr. 12 vom 20. März 2015 Baumeisterarbeiten an
der Nebenstrasse St. Niklaus-Grächen im offenen Verfahren aus (Grächerstrasse,
Los 2E, Wychulwald-Wendeplatte Riedacher).

Die A.________AG und die B.________AG reichten je ein Angebot zum Preis von Fr.
2'117'712.50 bzw. Fr. 2'631'645.30 ein. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016
teilte das DVBU mit, dass es die Arbeiten aufgrund des drastisch gekürzten
Budgets nicht vergeben könne. Auf Nachfrage hin bestätigte das DVBU der
A.________AG mit Schreiben vom 2. März 2016 den Abbruch des Vergabeverfahrens
unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Beschwerde an das Kantonsgericht des
Kantons Wallis. Die A.________AG verzichtete darauf, ein Rechtsmittel
einzulegen.

A.b. Im Amtsblatt Nr. 7 vom 17. Februar 2017 schrieb das DVBU die
Baumeisterarbeiten auf dem betreffenden Strassenabschnitt erneut aus, wobei das
Auftragsvolumen in verschiedenen Positionen erhöht wurde (Aushub, Nagelwand,
Rohrleitungen, Bruchsteinmauerwerk). Während die A.________AG ein Angebot zum
Preis von Fr. 2'769'643.20 einreichte, offerierte die B.________AG die
Ausführung der Arbeiten für Fr. 2'615'722.40.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte das DVBU der A.________AG mit, dass der
Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag an die B.________AG vergeben worden
sei. Gleichzeitig wies das DVBU auf die Möglichkeit zur Beschwerde an das
Kantonsgericht hin.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 verlangte die A.________AG gestützt auf Art. 34
Abs. 2 der Verordnung des Kantons Wallis vom 11. Juni 2003 über das öffentliche
Beschaffungswesen (Beschaffungsverordnung, VöB; SGS 726.100) die Bekanntgabe
der Gründe für ihre Nichtberücksichtigung. Daraufhin teilte das DVBU der
A.________AG mit, dass sie bei der Bewertung der Angebote den zweiten Platz
eingenommen habe. Während bei den Vergabekriterien "Organisation und
Qualifikation des Anbieters" (Gewichtung: 20%) sowie "Administrative und
technische Abwicklung der Baustelle" (Gewichtung: 10%) keine wesentlichen
Unterschiede zum Angebot der B.________AG vorhanden seien, habe letztere einen
um 5.88% günstigeren Preis offeriert, der mit 70% gewichtet worden sei.

B.

Die A.________AG gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 an das
Kantonsgericht und beantragte, die B.________AG vom Verfahren auszuschliessen,
eventualiter den Vergabeentscheid aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde der
A.________AG ab, soweit es auf sie eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 erhebt die A.________AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an
das Bundesgericht. Sie beantragt, den Vergabeentscheid des DVBU aufzuheben, die
B.________AG vom Verfahren auszuschliessen und (jedenfalls sinngemäss, unter
Berücksichtigung der Beschwerdebegründung [vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414
f.; Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 144 II
177]) die Erteilung des Zuschlags an sie selbst. Eventualiter sei der
Vergabeentscheid aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen.

Mit erneuter Eingabe vom 1. Februar 2018 teilt die A.________AG mit, dass das
Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln sei, da der
Schwellenwert im Sinne von Art. 83 lit. f BGG nicht erreicht sei. Im Übrigen
verlangt sie zusätzlich zu den bereits mit Eingabe vom 23. Dezember 2017
gestellten Anträgen, dass subeventualiter die Rechtswidrigkeit der
Auftragsvergabe an die B.________AG festzustellen sei. Subsubeventualiter sei
das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an
das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Das DVBU und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung des Rechtsmittels. Die
B.________AG beantragt, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sie abzuweisen.

Die A.________AG reicht zu den eingeholten Vernehmlassungen eine Replik ein und
beantragt neu in erster Linie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das DVBU und die B.________AG nehmen mit Eingabe vom 8. Mai und 23. Mai 2018
zur Replik der A.________AG Stellung. Die A.________AG und die B.________AG
äussern sich unaufgefordert je mit weiteren Stellungnahmen vom 5. Juni 2018 und
19. Juli 2018 (A.________AG) sowie vom 8. Juni 2018 und 7. August 2018
(B.________AG).

Nachdem das Gesuch der A.________AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2018
abgewiesen worden war, teilte das DVBU im Rahmen seiner Stellungnahme zur
Replik der A.________AG vom 8. Mai 2018 mit, dass im April 2018 der Werkvertrag
mit der B.________AG (fortan: Beschwerdegegnerin) abgeschlossen worden sei.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Dezember 2017 richtet
sich die Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen,
verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit.
d und Abs. 2, Art. 90 BGG [i.V.m. Art. 114 und Art. 117 BGG]). Dass sich die
Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut ihrer Anträge gegen den Vergabeentscheid
des DVBU vom 17. Mai 2017 wendet, der im bundesgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich kein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 86 Abs. 1 und
Abs. 2 BGG), schadet nicht. Aus der Begründung geht ohne Zweifel hervor, dass
sich das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20. Dezember 2017 richtet. Die
Verfügung des DVBU vom 17. Mai 2017 gilt dabei aufgrund des Devolutiveffekts
inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E.
1 S. 441).

1.2. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts ist
die ordentliche Beschwerde ausgeschlossen, wenn der geschätzte Wert des zu
vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen
Beschaffungsrechts nicht erreicht (BAöB; SR 0.172.052.68).

1.2.1. Abzustellen ist auf den im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung geltenden
Schwellenwert (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.1 S. 428), der sich für Bauwerke in
den Jahren 2017 und 2018 auf Fr. 8'700'000.-- belief (vgl. Art. 1 lit. c der
Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12];
Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und
2017 [AS 2015 4743]). Für Verfahren im Anwendungsbereich des BAöB sieht A1
Anhang 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 (revidiert am
15. März 2001) über das öffentliche Beschaffungswesen (Interkantonale
Vereinbarung, IVöB; SGS 726.1-1) keinen tieferen Schwellenwert vor (zum
Beitritt des Kantons Wallis zur IVöB vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai
2003 betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen
Vereinbarung [kGIVöB; SGS 726.1]).

1.2.2. Der Schwellenwert ist im vorliegenden Fall nicht erreicht, was die
Beschwerdeführerin denn auch dazu veranlasst hat, von der am 23. Dezember 2017
eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Eingabe
vom 1. Februar 2018 wieder Abstand zu nehmen. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher infolge Rückzugs
abzuschreiben.

1.3. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde
(vgl. Art. 113 BGG). Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit.
b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn der
nicht berücksichtigte Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung
seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27;
Urteil 2C_1021 / 2D_39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143
II 553; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren ist erfüllt. Hingegen bedarf die Frage des rechtlich geschützten
Interesses der näheren Betrachtung.

1.3.1. Nach Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung im
bundesgerichtlichen Verfahren kam es gemäss den Ausführungen des DVBU in der
Duplik vom 8. Mai 2018 zum Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin. Dabei
handelt es sich im Verhältnis zum bisherigen Verfahrensstand um eine neue
Tatsache. Neue Tatsachen können nicht vorbehaltlos in das bundesgerichtliche
Verfahren eingeführt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Betreffen sie jedoch
Umstände, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen können, dürfen sie
auch noch vor Bundesgericht vorgebracht werden (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.1
S. 616; Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1). So verhält es sich hier:
Mit dem Abschluss des Vertrags zwischen der Vergabebehörde und der
Beschwerdegegnerin während des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Antrag
auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Erteilung des Zuschlags an die
Beschwerdeführerin nicht mehr zulässig (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317;
132 I 86 E. 3.3 S. 90; Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1, nicht
publ. in: BGE 143 I 177). Nach Abschluss des Vertrags ebenfalls unzulässig ist
der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Wiederholung des
Verfahrens; auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten (vgl.
BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317; 132 I 86 E. 3.3 S. 90; Urteil 2C_384/2016 vom
6. März 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 143 I 177).

1.3.2. Nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den
Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) weiterhin zu prüfen ist
allerdings, ob der Zuschlag rechtswidrig erteilt wurde. Eine entsprechende
Feststellung erlaubt es der Beschwerdeführerin, die als zweitplatzierte
Anbieterin grundsätzlich realistische Aussichten auf den Zuschlag hatte,
gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Daraus ergibt sich ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vgl. Art. 9
Abs. 3 BGBM; BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317; 132 I 86 E. 3.3 S. 90; Urteile
2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in BGE 143 I 177; 2D_74/2010
vom 31. Mai 2011 E. 1.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt
stellt, das Bundesgericht könne aufgrund einer mangelhaften
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht reformatorisch entscheiden, ist
in diesem Rahmen auch der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zulässig (vgl. Art. 117 i.V.m.
Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; Urteil 2C_414/2014 vom 12.
März 2015 E. 3.5).

1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. Art. 117
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) mit zwei Eingaben vom 23. Dezember 2017 und 1.
Februar 2018 an das Bundesgericht gelangt, was nicht zu beanstanden ist, da die
Begründung des Rechtsmittels nicht in einer einzigen Beschwerdeschrift
enthalten sein muss. Es steht dem Rechtssuchenden frei, seine in einer ersten
Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist zu
ergänzen oder zu verbessern, solange er sich dabei an den von Art. 99 BGG
gesetzten Rahmen hält (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.1 S. 141 f., mit Hinweisen).
Unter Vorbehalt einer in allen Teilen rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art.
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) entsprechen die Eingaben der Beschwerdeführerin
im Übrigen der gesetzlichen Form (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Abgesehen von
den vorstehenden Einschränkungen (vgl. E. 1.3.1-1.3.2 hiervor) ist auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
prüft den angefochtenen Entscheid aber nur insofern auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte hin, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es
obliegt der Beschwerdeführerin, anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige
Ansprüche verletzt worden sein sollen (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142
I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht
(vgl. Art. 118 Abs. 2 BGG); namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9
BV) verstösst. Rügt die Beschwerdeführerin im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde eine gegen verfassungsmässige Rechte verstossende
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Ausführungen den Anforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG zu entsprechen (vgl. Art. 117 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S.
96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 99
Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das
vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst zugetragen haben oder
entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und
Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor dem
Bundesgericht von vornherein unzulässig (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123;
Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). Aus diesem Grund
bleiben die von der Beschwerdeführerin erstmals vor dem Bundesgericht zu den
Akten gereichten Urkunden unbeachtlich.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Vorinstanz sei nicht auf den Vorwurf
eingegangen, dass die Beschwerdegegnerin mit Umlagerungen in ihrer Offerte
gegen die Ausschreibungsbedingungen verstossen habe. Zum Vorbringen, dass der
Ausschreibung vom 17. Februar 2017 nach dem Abbruch des ersten
Vergabeverfahrens vom 20. März 2015 gleichsam der Charakter einer verpönten
Abgebotsrunde zukomme, lasse sich dem vorinstanzlichen Urteil ebenfalls nichts
entnehmen. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Abnahme beantragter
Beweise verzichtet. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrem
Argument auseinandergesetzt, wonach die Rahmenbedingungen seit der
Ausschreibung geändert hätten, indem das Höchstgewicht auf dem betreffenden
Strassenabschnitt von 18 Tonnen auf 32 Tonnen erhöht worden sei.

3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1.1. Als Teilgehalt fliesst daraus die Pflicht der Behörde, die Vorbringen
der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei
sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie
sich hat leiten lassen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E.
5.1 S. 237 f.; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

3.1.2. Weiter steht den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV das
persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht zu, erhebliche Beweise beizubringen,
mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der
Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und
zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I
153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Auf die Abnahme beantragter Beweismittel
darf ein Gericht verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung schon gebildet hat und annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3
S. 157 f.; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1). Eine so
erfolgende vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung ordnet das
Bundesgericht der Sachverhaltsfeststellung zu. Es greift in sie nur unter den
in E. 2.2 genannten Voraussetzungen ein (vgl. Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar
2018 E. 5.1.2 mit Hinweisen), d.h. wenn der Verzicht auf die Abnahme der
beantragten Beweise willkürlich erscheint (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1).

3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den
Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.

3.2.1. Das Kantonsgericht hat sich in E. 8 des angefochtenen Urteils
ausführlich dem Vorwurf der Beschwerdeführerin angenommen, wonach die
Beschwerdegegnerin in der Offerte zahlreiche Umlagerungen vorgenommen und damit
gegen die Ausschreibungsbedingungen verstossen habe. Dass die diesbezüglichen
Erwägungen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht in jedem Punkt behandeln,
stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil die für das
Kantonsgericht wegleitenden Gesichtspunkte aus dem Urteil hervorgehen. Mit
ihren Ausführungen, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ohnehin über
weite Strecken nicht genügen, vermag die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht
darzutun, dass die Vorinstanz wesentliche Bestandteile ihrer Beschwerde ausser
Acht gelassen hat. Das betrifft gleichermassen die Rüge, das Kantonsgericht
habe sich zu Unrecht nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, dass aufgrund
einer Erhöhung des Höchstgewichts auf dem streitbetroffenen Strassenabschnitt
gänzlich neue Rahmenbedingungen gesetzt worden seien, die zu einer neuen
Ausschreibung führen müssten. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin erst
in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2018 und damit nach Ablauf der
Beschwerdefrist geltend, dass für die Transportfahrten Einheitspreise zu
offerieren waren. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine derartige
Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik allerdings nur insoweit statthaft,
als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten
dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen,
welche die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte
erheben können (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.2 f. S. 142 f.; 135 I 19 E. 2.2 S.
21), was in Bezug auf die Preismodalitäten für Transportfahrten offensichtlich
der Fall war.

3.2.2. Des Weiteren geht aus dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich
hervor, dass die Vorinstanz den Vorwurf einer unzulässigen Abgebotsrunde für
nicht stichhaltig erachtet. Sie setzt sich in E. 5 des angefochtenen Urteils
mit dem Abbruch des am 20. März 2015 eingeleiteten Vergabeverfahrens
auseinander. Dabei wird im Gesamtzusammenhang klar, dass die Vorinstanz die
Rügen bezüglich der ersten Ausschreibung und damit auch den Vorwurf einer
unzulässigen Abgebotsrunde für unbegründet hält. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor.

3.2.3. Was den Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweise anbelangt, stellt
sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr das Kantonsgericht
vollständige Akteneinsicht hätte gewähren und ausserdem eine Expertise hätte
anordnen müssen. Dabei verkennt sie, dass der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete
Anspruch auf Akteneinsicht soweit erforderlich auch im Submissionsverfahren
eingeschränkt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g IVöB; BGE 138 II 489 E.
3.2 S. 496 f.; Urteil 2C_445/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.5). In Bezug auf welche
Unterlagen der Zugang zu den Offertunterlagen über Gebühr verweigert worden
wäre, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht
nicht im Einzelnen auf. Sie legt auch nicht dar, inwieweit die Vorinstanz die
sich widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die
Akteneinsicht falsch gewichtet haben soll. Weiter ist gestützt auf die
Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennbar, aus welchen Gründen die
Vorinstanz zwingend eine Expertise hätte anordnen sollen und sie den Vorwurf
unzulässiger Umlagerungen nicht selber gestützt auf die bereits vorhandenen
Unterlagen überprüfen konnte.

3.2.4. Soweit sie den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt
entsprechen, erweisen sich die Rügen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.

4.

In der Sache macht die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht geltend,
die Beschwerdegegnerin habe mit Umlagerungen gegen die
Ausschreibungsbedingungen verstossen. In diesem Zusammenhang ist das
Kantonsgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Willkür verfallen,
indem es keinen echten Vergleich zwischen ihrer Offerte und jener der
Beschwerdegegnerin vorgenommen habe. Sodann rügt die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Änderung des Höchstgewichts auf dem streitbetroffenen
Strassenabschnitt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 lit. b VöB.

4.1. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin prüft das Bundesgericht im Rahmen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich unter dem Blickwinkel
einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 116 BGG). Dabei steht
das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV im Vordergrund, zumal die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend macht, sie sei in
anderen verfassungsmässigen Rechten verletzt (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 142 II 369
E. 4.3 S. 380; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168;
Urteil 2C_762/2017 vom 11. September 2018 E. 4.1.1).

4.2. Mit ihren Ausführungen im bundesgerichtlichen Verfahren vermag die
Beschwerdeführerin keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz
darzutun.

4.2.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe unzulässige
Umlagerungen vorgenommen, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die
Bedingungen der Ausschreibung. Zudem führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin
im Umfang von 18% des gesamten Auftragsvolumens bei einzelnen Positionen
unzulässige Umlagerungen vorgenommen habe. Dabei versäumt es die
Beschwerdeführerin, anhand der vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen
aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen oder die Ausschreibungsbedingungen im Hinblick auf unzulässige
Umlagerungen in willkürlicher Weise ausgelegt haben soll (vgl. zur Auslegung
von Ausschreibungsbedingungen BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 35 f. mit Hinweisen,
Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 4.1.1, nicht publ. in: BGE 141 II 177).

4.2.2. Mit ihren pauschalen Ausführungen zu den unstatthaften Umlagerungen, die
die Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte vorgenommen haben soll, vermag sie
ebenfalls keinen Verstoss gegen das Willkürverbot darzutun. Dabei anerkennt das
Bundesgericht durchaus die sich der Beschwerdeführerin stellenden
Schwierigkeiten, bei beschränkter Einsicht in die Verfahrensakten darzulegen,
dass und inwieweit bei der Offerte der Beschwerdegegnerin von unzulässigen
Umlagerungen auszugehen ist (vgl. zur Problematik im Allgemeinen Urteil 2P.164/
2002 vom 27. November 2002 E. 3.3.2; MARTIN BEYELER, Umgelagert, gemischt und
offeriert - Thesen zur Preisspekulation, in: Schweizerische Baurechtstagung
2011, S. 125 ff.). Auch unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten reicht es
im Rahmen der Begründungsanforderungen im Verfahren der subsidiären
Verfassungsbeschwerde aber jedenfalls nicht aus, ohne detaillierte Angaben zu
den mutmasslich betroffenen Leistungspositionen, den jeweils anwendbaren
Preismodalitäten und zur Basis für die Vermutung, dass in den betreffenden
Leistungspositionen Umlagerungen vorgenommen wurden, einen Verstoss gegen die
Ausschreibungsbedingungen geltend zu machen. Die Beschwerde genügt diesen
Anforderungen nicht, zumal pauschale Verweisungen auf entsprechende
Ausführungen in Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens nicht
ausreichen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entsprechend auch kein
willkürliches Verhalten darin zu erkennen, dass die Vorinstanz im Hinblick auf
unzulässige Umlagerungen lediglich einzelne Leistungspositionen einem Vergleich
unterzog.

4.2.3. Was die Beschwerdeführerin ferner im Zusammenhang mit der Änderung des
Höchstgewichts für Transportfahrten auf dem betroffenen Strassenabschnitt
vorbringt, lässt ebenfalls nicht auf eine willkürliche Anwendung von Art. 35
Abs. 2 lit. b VöB durch die Vorinstanz schliessen. Nach der genannten
Bestimmung kann das Verfahren aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wiederholt
oder neu durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass mit
der Änderung des Höchstgewichts die Transportfahrten deutlich günstiger würden.
Allerdings gilt dieser Umstand für sämtliche Anbieter. Inwieweit die Änderung
des Höchstgewichts für Transportfahrten auch andere Leistungspositionen
beeinflussen und nachträglich zu einer Wettbewerbsverzerrung mit Einfluss auf
die Rangfolge der Anbieter führen könnte, legt die Beschwerdeführerin weiter
nicht substanziiert dar, zumal sich das Vorbringen, die Transportfahrten seien
mit Einheitspreisen zu offerieren gewesen, ohnehin als verspätet erweist (vgl.
E. 3.2.1 hiervor).

5.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zufolge Rückzugs abzuschreiben. Mit ihren Rügen im Verfahren
der subsidiären Verfassungsbeschwerde dringt die Beschwerdeführerin nicht
durch. Ihr Rechtsmittel ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem
Unterliegerprinzip trägt sie die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie
hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten, nicht
hingegen dem Kanton Wallis, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl.
Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird infolge Rückzugs
abgeschrieben.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'500.-- auszurichten.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann