Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1079/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1079/2017  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrat Zofingen, 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2015, Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 17. November 2017 (WBE.2017.445). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Nachdem sie die Steuererklärung
2015 nicht eingereicht hatte, erliess das örtliche Steueramt am 23. Juni 2016
eine Mahnung. In der Folge ersuchte die Steuerpflichtige bis Ende 2016
insgesamt viermal um Fristerstreckung, nach einem Katzenbiss in die linke Hand
im Januar 2017 dann weitere drei Male. Das örtliche Steueramt setzte ihr
schliesslich eine letzte Frist bis zum 15. März 2017, dies unter Androhung der
Folgen im Unterlassungsfall. Die Steuerpflichtige kam ihrer Pflicht zum
Einreichen der Steuererklärung weiterhin nicht nach, worauf das Steueramt des
Kantons Aargau (KStA/AG) mit Strafbefehl vom 21. März 2017 wegen der begangenen
Ordnungswidrigkeit eine Busse von Fr. 250.-- aussprach. Die Steuerpflichtige
erhob Einsprache und reichte zwei Arztzeugnisse (vom 31. März 2017 bzw. 19. Mai
2017) ein. In der Folge erhob das KStA/AG beim Spezialverwaltungsgericht des
Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Anklage.  
 
1.2. Das Spezialverwaltungsgericht lud die Steuerpflichtige zur Verhandlung vor
und forderte sie auf, ein Arztzeugnis beizubringen, aus welchem detailliert
hervorzugehen habe, aus welchen medizinischen Gründen die Steuerpflichtige im
Zeitraum vom 23. Februar bis zum 15. März 2017 ausserstande gewesen sein soll,
die Steuererklärung 2015 einzureichen oder zumindest ein weiteres
Fristerstreckungsgesuch zu stellen. In der Verhandlung vom 9. August 2017
wiederholte das Spezialverwaltungsgericht seine Aufforderung. Am 30. August
2017 gab die Steuerpflichtige nochmals die beiden Arztzeugnisse vom 31. März
2017 bzw. 19. Mai 2017 zu den Akten. Im Entscheid vom 7. September 2017 erwog
das Spezialverwaltungsgericht, die beiden Arztzeugnisse vermöchten zur
gestellten Frage nichts beizutragen. Mit Blick darauf auferlegte das
Spezialverwaltungsgericht der Steuerpflichtigen wegen Verletzung der
Verfahrenspflichten, fahrlässig begangen, eine Busse von Fr. 250.--.  
 
1.3. Das von der Steuerpflichtigen angerufene Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 2. Kammer, wies die Beschwerde ab (Entscheid WBE.2017.445 vom 17.
November 2017). Es erkannte im wesentlichen, das Arztzeugnis vom 31. März 2017
äussere sich zwar zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit der im AHV-Alter stehenden
Steuerpflichtigen, was aber nicht zweckdienlich sei, und jenem vom 19. Mai 2017
könne zum fraglichen Zeitraum von vornherein keine Aussage entnommen werden.
Entsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn das Spezialverwaltungsgericht
auf einem spezifischen Arztzeugnis bestanden habe und, nachdem ein solches
ausgeblieben war, von einer - zumindest fahrlässig begangenen -
Ordnungswidrigkeit ausgegangen sei.  
 
1.4. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2017, vom 21. Dezember 2017 und vom 29.
Dezember 2017 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Im ersten Schreiben ("Aargauer
Steuer-Katzenbiss / Vorgeschichte / Urteil / Bestrafung") erklärt die
Steuerpflichtige, das vom Spezialverwaltungsgericht verlangte Arztzeugnis sei
"auf die Steuererklärungsfrist ausgerichtet und nicht auf den Katzenbiss einer
besitzerlosen Katze". Sie wirft dem Spezialverwaltungsgericht vor, sein Urteil
einzig auf die Aussagen der Veranlagungsbeamtinnen gestützt zu haben, und
folgert dann: "Auf diese Art lasse ich mir nicht meinen internationalen
Richterausweis der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) streichen,
was man schon vor drei Jahren versucht hat". Im zweiten Schreiben kommt die
Steuerpflichtige auf diesen Aspekt zurück und ergänzt, dass die unbegründete
und unbewiesene Sanktion der SKG vom 2. Dezember 2013 vom "Hundeklub
'G.________ Vorstehhunde' nie wirklich akzeptiert" worden sei. Das
Verwaltungsgericht habe sich für den Katzenbiss und die Folgen der
Überschwemmung nicht interessiert.  
In der dritten Eingabe vom 29. Dezember 2017 äussert sie sich ebenfalls zur
Streichung des Internationalen Ausweises als SKG/
FCI-Spezial-Ausstellungsrichterin und nimmt zudem Bezug auf ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2017, das sie indessen nicht
beilegt. 
 
1.5. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32
Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Angelegenheit kann mit Blick auf die
offensichtlich ungenügende Begründung einzelrichterlich im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Das Anliegen der Steuerpflichtigen geht aus den Eingaben nicht
zweifelsfrei hervor. Zum einen scheint sie sich am verwaltungsgerichtlichen
Urteil vom 17. November 2017 zu stossen, zum andern drehen sich die knappen und
nicht durchwegs verständlichen Ausführungen aber hauptsächlich um eine wohl
verbandsgerichtliche Streitigkeit, die in der Schweizerischen Kynologischen
Gesellschaft ausgetragen wurde.  
 
2.2. Auf die Eingaben kann nicht eingetreten werden. Soweit die
Steuerpflichtige das Vorgehen der Verbandsorgane der Schweizerischen
Kynologischen Gesellschaft beanstandet, ist dies von vornherein nicht zu hören.
Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die
Vorinstanz entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der
Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt 
(minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99
Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
stand die Verbandsgerichtsbarkeit der Schweizerischen Kynologischen
Gesellschaft nicht zur Behandlung. Daher kann das Bundesgericht in dieser
Angelegenheit schon nur aus diesem Grund nicht angerufen werden. Nichts daran
ändert, dass die Steuerpflichtige einen Sachzusammenhang zwischen dem
abgaberechtlichen und dem verbandsinternen Verfahren herzustellen scheint, was
aber einer Grundlage entbehrt. Streitig kann vor Bundesgericht nur sein, ob die
Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform zum Schluss kam, die
Steuerpflichtige sei wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit (durch
Nichteinreichen der Steuererklärung) zu einer Busse von Fr. 250.-- zu
verurteilen. Dies würde allerdings eine sachbezogene Begründung voraussetzen
(Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG). Eine solche ist
auch dann nicht erkennbar, wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine
Laienbeschwerde handelt, sodass die formellen Hürden praxisgemäss nicht allzu
hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_1047/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 mit
Hinweis). Ein Mindestmass an gesetzeskonformer Begründung ist auch in einem
solchen Fall unerlässlich. Daran fehlt es hier aber, nachdem die
Steuerpflichtige mit keinem Wort darlegt, weshalb der angefochtene Entscheid
willkürlich oder bundesrechtswidrig ausgefallen sein könnte und ohnehin nicht
klar wird, wie der Antrag lautet.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich eine ungenügende Begründung. Es ist
auf sie durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Nach dem Unterliegerprinzip wird die
Steuerpflichtige kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton
Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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