Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1078/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1078/2017  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Anerkennung der Staatenlosigkeit; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
VI, vom 23. November 2017 (F-6045/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ hielt sich von 2005 bis 2008 mit einem echten jordanischen Pass in
Deutschland auf. Im darauf folgenden Asylverfahren in der Schweiz verschwieg er
dies; insgesamt verwendete er vier verschiedene Identitäten. Ein Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit wies das Staatssekretariat für Migration SEM
ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2017 wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
Dagegen reichte A.________ am 21. Dezember 2017 (Postaufgabe) beim
Bundesgericht eine vom 4. Dezember 2017 datierte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Er beantragt, die Zwischenverfügung
vom 23. November 2017 sei aufzuheben; es sei das Bundesverwaltungsgericht
anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
ein mit eigenhändiger Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift
nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 4. Januar 2018 nach (Eingang beim
Bundesgericht am 5. Januar 2018). 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf die massgebliche
Streitfrage zu beziehen; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Die Begründung muss in der Rechtsschrift enthalten sein, der blosse
Verweis auf andere Eingaben oder Dokumente genügt nicht (vgl. etwa BGE 138 IV
47 E. 2.8.1 S. 54 mit Hinweisen). 
Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten
der bei ihm eingereichten Beschwerde darauf ab, dass das SEM die
Staatenangehörigkeit des Beschwerdeführers wegen verschiedener Angaben zur
Identität nicht habe prüfen können; nach seiner Auffassung steht die
Bestätigung der "Mission of Palestine to the Swiss Confederation" vom 7.
November 2017, wonach der Beschwerdeführer Palästinenser wäre, dieser
Schlussfolgerung nicht offensichtlich entgegen; namentlich komme bei der
Gesamtbeurteilung dem vom Beschwerdeführer für seine Einreise nach und zum
Verbleib in Deutschland verwendeten echten jordanischen Pass besonderes Gewicht
zu. Hingewiesen wird auch auf das vom SEM vorgetragene, als nicht unzulässig
gewertete Argument, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wegen
nachgewiesener früherer Falschangaben (Lügen) zu relativieren seien. Das
Bundesverwaltungsgericht erwähnt nebst der Bestätigung der "Mission of
Palestine" auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den jordanischen
Pass käuflich erworben. 
Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Rechtsschrift vom 4. Dezember 2017
einzig Folgendes: "ich beschwere mich gegen die Einschätzung meiner Beschwerde
vom 25. Oktober 2017 als aussichtslos. - Ich habe sehr gute Beweise für meine
Identität eingereicht b.z. neue Beweise, bitte ziehen Sie die Akten des BVG
bzw. Staatssekretariat für Migration bei." Weitere Ausführungen fehlen. Der
Beschwerde sind u.a. beigelegt eine Kopie der ID-Karte des Beschwerdeführers,
die Bestätigung der "Mission of Palestine to the Swiss Confederation" vom 7.
November 2017, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde U.________ vom 4. Mai 2014
sowie eine Bestätigung der jordanischen Behörden vom 17./18. Dezember 2017,
dass der Beschwerdeführer nicht im Zivilregister eingetragen sei bzw. keine
Nationalnummer besitze. Mit diesen Dokumenten (ausser mit der Bestätigung der
jordanischen Behörden, bei welcher es sich um ein nach Art. 99 BGG unzulässiges
Novum handeln würde) bzw. mit den allenfalls daraus zu ziehenden Schlüssen hat
sich das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Zwischenverfügung
ausdrücklich befasst. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer
auch nicht ansatzweise auseinander. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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