Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1075/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1075/2017  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Senser, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons
Schwyz, 
Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz sowie direkte Bundessteuer, 
Steuerperioden 2008 und 2009 
(Aufrechung Gewinnanteil aus Baukonsortium), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 31. Oktober 2017 (II 2017 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der in U.________, Gemeinde V.________, Kanton Schwyz, wohnhafte A.________
(der Steuerpflichtige bzw. Beschwerdeführer) wollte gemäss eigener Darstellung
gemeinsam mit B.________ Bauprojekte realisieren, bildete mit diesem eine
einfache Gesellschaft und sah sich nach Altliegenschaften um. Etwas später sei
die Frage der Finanzierung mit der Bank angesprochen worden. Als eine geeignete
Liegenschaft für die Überbauung gefunden worden sei, hätten sich er und
B.________ aus Risikoüberlegungen und zur Haftungsbeschränkung dazu
entschlossen, die Bauprojekte nicht privat abzuwickeln, sondern über ihre
Aktiengesellschaften, d.h. die von ihm beherrschte C.________ AG mit Sitz in
W.________ und die von B.________ beherrschte D.________ AG mit Sitz in
X.________. Es sei zu einem Wechsel der Gesellschafter gekommen. Anstelle der
beiden Privatpersonen seien die C.________ AG und die D.________ AG getreten. 
Am 5. August 2014 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung/kantonale
Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Steuerpflichtigen für die
kantonalen Steuern 2008 und 2009 sowie für die direkte Bundessteuer 2008 und
2009. Dabei rechnete sie gegenüber der Selbstdeklaration namentlich ein
Einkommen aus der Baugesellschaft E.________ entsprechend einer Beteiligung des
Steuerpflichtigen von einem Drittel auf. 
 
B.  
Eine Einsprache des Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagungen wies die
Kantonale Steuerkommission (Abteilung II) / Verwaltung für die direkte
Bundessteuer am 15. Dezember 2016 in einem einzigen Entscheid, soweit hier
erheblich, sowohl hinsichtlich der Veranlagung für die kantonalen Steuern 2008
und 2009 als auch mit Bezug auf die direkten Bundessteuern 2008 und 2009 ab,
wobei sie dem Steuerpflichtigen für das Verfahren betreffend die kantonalen
Steuern 9/10 der Kosten von Fr. 1'530.00 auferlegte. 
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige ans
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies seine Beschwerde am 31.
Oktober 2017 sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern 2008 und 2009 als auch
mit Bezug auf die direkten Bundessteuern 2008 und 2009 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Steuerpflichtige, es sei sowohl für die kantonalen Steuern 2008 und 2009 als
auch für die direkten Bundessteuern 2008 und 2009 auf die Aufrechnung des
Gewinnanteils des Baukonsortiums zu verzichten. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Kantonale Steuerkommission
(Abteilung II) / Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die eidgenössische
Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. In einer
unaufgefordert eingereichten Replik hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die kantonalen Steuern sowie
für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit - wie im
vorliegenden Fall - die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im
harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1
S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen,
nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus seiner Eingabe geht
deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3
S. 264; Urteil 2C_800/2016, 2C_801/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier
Kognition. In den Bereichen, in denen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG;
SR 642.14) den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine
Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür
(BGE 143 II 459 E. 2.1 S. 465; 134 II 207 E. 2 S. 210; Urteil 2C_583/2016 vom
1. Dezember 2017 E. 1.2.1). Im Übrigen kann das Bundesgericht die Auslegung und
Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder
Verordnungsrechts nicht als solche überprüfen, sondern lediglich daraufhin, ob
dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit.
a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt sich die
Überprüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3
S. 96), insbesondere auf den Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV, BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem
Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht
einzugehen. 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (
Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5). Die betroffene Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in
diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Gerichtsbehörde ist
willkürlich (Art. 9 BV), wenn diese den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62). Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III
226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, das Verfahren vor
der Steuerkommission des Kantons Schwyz erfülle die Anforderungen an ein
unabhängiges Gericht nicht, sässen im Spruchkörper doch Personen der
Steuerverwaltung, die sich vorgängig mit demselben Fall beschäftigt hätten.
Diese Zusammensetzung verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf einen
unabhängigen Richter; es liege ein Fall der objektiven Befangenheit vor. Zudem
sei in einem internen zweistufigen Verfahren vor Steuerverwaltung und
Steuerkommission, die am Ende einen Rechtsmittelentscheid fälle, nicht klar
gewährleistet, ob die Steuerkommission überhaupt die Anforderungen an ein
unabhängiges Gericht erfüllt. Dadurch werde der Rechtsmittelweg verkürzt und es
stehe ein echtes Rechtsmittel an eine Instanz mit voller Kognition weniger zur
Verfügung. Aus diesen Gründen sei die vom Kanton Schwyz gewählte Organisation
des Instanzenzuges in Steuerangelegenheiten zu überprüfen und nötigenfalls
anzupassen bzw. aufzuheben.  
 
2.1.2. Die erstmals im Verfahren vor Bundesgericht beanstandete mangelnde
Unabhängigkeit der kantonalen Steuerkommission hätte bereits im
Einspracheverfahren vorgebracht werden müssen, sind doch entsprechende
Vorbringen nach den Regeln von Treu und Glauben so früh als möglich geltend zu
machen, andernfalls die Berufung darauf verwirkt (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496
f.; vgl. Urteil 2C_128/2017, 2C_129/2017 vom 10. Februar 2017 E. 4.2.1). Im
Übrigen ist die Behauptung, die Einsprachebehörde müsse eine von der Verwaltung
unabhängige Gerichtsinstanz sein, vom Ansatz her unzutreffend (Urteil 2C_557/
2013, 2C_569/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2). Das Einspracheverfahren ist
seiner Natur nach ein fortgesetztes Veranlagungsverfahren (Urteil 2C_458/2012,
2C_459/2012 vom 15. März 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. dort auch zur
Kostenauflage im Einspracheverfahren betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern im Kanton Schwyz). Für das Einspracheverfahren ergeben sich
zwar aus Art. 29 Abs. 1 BV analog zu Art. 30 Abs. 1 BV bestimmte Anforderungen
an die Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der
Entscheidbehörde. Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV können aber nicht
unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 451
f.). Art. 48 Abs. 4 StHG sieht sogar ausdrücklich vor, dass die
Veranlagungsbehörde über die Einsprache entscheidet. Damit sieht der
Bundesgesetzgeber selbst vor, dass ganz oder zumindest zum Teil die gleichen
Personen über die Einsprache entscheiden, welche zuvor den
Veranlagungsentscheid getroffen haben. Dass im Übrigen das in § 153 des
Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200)
vorgesehene zweistufige Einspracheverfahren (zunächst Überprüfung durch die
verfügende Abteilung; Überweisung an die Steuerkommission nur, wenn sich die
Einsprache als begründet erweist oder keine Einigung erzielt werden kann) den
bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 48 StHG widersprechen soll, macht der
Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.  
Auch soweit der Beschwerdeführer der Sache nach bemängelt, der Kanton Schwyz
kenne für Steuerentscheide nur ein einstufiges Rechtsmittelverfahren vor einer
unabhängigen gerichtlichen Instanz, ist sein Vorbringen offensichtlich
unbegründet. Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) räumt den Kantonen ebenso wie Art. 50
Abs. 3 StHG die Möglichkeit ein, den Weiterzug des Beschwerde- bzw.
Rekursentscheids an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz
vorzusehen. Eine entsprechende bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone
besteht aber indessen gerade nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im
Kanton Schwyz Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerkommission und der
Verwaltung für die direkte Bundessteuer nur der Beschwerde ans Kantonale
Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. § 166 StG/SZ sowie § 10 der Kantonalen
Vollzugsverordnung vom 20. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [VVDBG/SZ; SRSZ 171.111]). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Länge des Einspracheverfahrens,
welches über zwei Jahre gedauert habe (vgl. so schon Beschwerde ans
Verwaltungsgericht, S. 3). Der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 sei
überdies am Freitag, 16. Dezember 2016, mit A-Post Plus versandt worden. Der
Entscheid sei am Samstag, 17. Dezember 2016, zugestellt worden und er, der
Beschwerdeführer, habe erst am folgenden Montag, 19. Dezember 2016, also am
zweiten Tag der bereits laufenden Rechtsmittelfrist, von der Zustellung
erfahren. Dadurch sei die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen faktisch um zwei Tage
verkürzt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle
(Beschwerdeschrift, S. 13 Ziff. 4.5 und 4.6, so auch schon Beschwerde ans
Verwaltungsgericht, S. 3).  
Es kann offen bleiben, ob die faktische Verkürzung einer Rechtsmittelfrist, die
hier schon vor Vorinstanz gerügt wurde, eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör darstellen kann. Wenn überhaupt wäre das nur in Extremfällen
denkbar, wenn dem Beschwerdeführenden durch behördliches Verhalten die
Möglichkeit, seine Argumente innert der gesetzlichen Beschwerdefrist
vorzubringen, massiv beschnitten und er bei deren schriftlicher Formulierung in
eigentliche Zeitnot gebracht wird. Ein solcher Fall liegt hier, wo dem
Beschwerdeführer nach Zustellung des Einspracheentscheids ins Postfach seines
Rechtsvertreters die gesamte Rechtsmittelfrist für die Ausarbeitung der
Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur Verfügung stand, nicht vor. Im Übrigen
ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass
der Einspracheentscheid per A-Post Plus ins Postfach von dessen Vertreter
zugestellt wurde. Eine unzulässige oder gar schikanöse Verkürzung der
Rechtsmittelfrist wurde dadurch nicht bewirkt. Es liegt vielmehr im
Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers bzw. von dessen Vertreter, wenn
dieser sich Post an sein Postfach zustellen lässt und dieses nicht samstags,
sondern erst am darauf folgenden Montag leert. Dass die Zustellung hier am 17.
Dezember 2016 kurz vor Weihnachten erfolgte, ändert nichts. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Steuerkommission mit
ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 auch nicht das
Rechtsverzögerungsverbot verletzt. Zwar liegen zwischen Einsprache (vom 4.
September 2014) und Einspracheentscheid rund zwei Jahre und drei Monate. Das
Einspracheverfahren betreffend den Beschwerdeführer selbst und die von diesem
beherrschte C.________ AG waren indessen zu koordinieren. Als Folge der
Zweistufigkeit des Einspracheverfahrens im Kanton Schwyz wurde die Einsprache
zudem erst an die Steuerkommission überwiesen, nachdem keine Einigung erzielt
werden konnte (Weigerung des Einspracherückzugs durch den Beschwerdeführer am
19. Juni 2015; vgl. Einspracheentscheid, S. 3). Werden diese Umstände in
Betracht gezogen, liegt hier auch in Anbetracht der Natur des Verfahrens als
Steuerverfahren (vgl. zu den massgebenden Kriterien für die Beurteilung, ob
eine Rechtsverzögerung vorliegt BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; Urteil 2C_509/2016
vom 24. Mai 2017 E. 2.1), zumal den Akten auch kein Hinweis darauf zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer der Kantonalen Steuerkommission gegenüber eine
beförderliche Behandlung seiner Einsprache angemahnt hätte, im
Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission am 15. Dezember 2016 (noch)
keine im Licht von Art. 29 Abs. 1 BV unzulässige Rechtsverzögerung. 
 
3.  
 
3.1. In der Sache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung vor (vgl. vorne E. 1.3). Entgegen deren Annahme sei er in den
Jahren 2008 und 2009 nicht mehr Mitglied der Baugesellschaft E.________
gewesen, sondern, ebenso wie B.________ durch die D.________ AG, seinerseits
durch die von ihm beherrschte C.________ AG als Mitglied ersetzt worden, wobei
die hälftige Teilung des Gewinns aus der Baugesellschaft E.________ zwischen
den beiden Beteiligten D.________ AG und C.________ AG vereinbart worden sei.
Dementsprechend seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei ihm selbst
keine Gewinnanteile aus der Baugesellschaft E.________ als Einkommen zu
erfassen.  
 
3.2. Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der Sachdarstellung des
Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dieser sich im Hinblick auf die
Realisierung von Bauprojekten mit B.________ zu einer einfachen Gesellschaft
zusammengefunden hat. Dabei sei der Zeitpunkt von deren Begründung ungewiss.
Weder am Kaufvertrag, mit dem die C.________ AG im Jahr 2004 im Hinblick auf
die Realisierung von Bauprojekten ein Grundstück erworben habe, noch am
Hypothekardarlehensvertrag aus dem gleichen Jahr seien der Beschwerdeführer und
B.________ beteiligt gewesen. Erstmals greifbar sei ein Zusammenwirken der
beiden bei Eröffnung des Basisvertrags vom 20. März 2007 mit der Bank
F.________; von diesem Zeitpunkt an sei von einer einfachen Gesellschaft
("Baugesellschaft E.________"), bestehend aus dem Beschwerdeführer und
B.________ auszugehen. Damit sei nach der für die Beweislastverteilung im
Steuerrecht geltenden Normentheorie der Beschwerdeführer für den nach diesem
Zeitpunkt behaupteten steuermindernden Umstand seines Austritts aus der
Gesellschaft beweisbelastet. Der Austritt - und gleichzeitige Ersatz durch die
von ihm beherrschte D.________ AG - sei für B.________ unbestritten. Hingegen
liessen die Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
auf einen Austritt auch des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft schliessen.
 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet als willkürlich, dass die Vorinstanz
allein - statisch - auf die Bankdokumentation abstelle. Wie sich aus dem
Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht für die Baugesellschaft
E.________ ergebe, sei er am 20. bzw. 21. Dezember 2007 mit Wirkung nach aussen
in verbindlicher Weise erkennbar aus der einfachen Gesellschaft ausgetreten.
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus der Unterzeichnung der Werkverträge,
die einzig vom Beschwerdeführer für die Baugesellschaft E.________
unterzeichnet worden seien, abgeleitet, dass die C.________ AG bei diesen keine
Rolle spiele. Er habe diese Verträge in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat
der C.________ AG unterzeichnet. Das Verwaltungsgericht verkenne auch die
Tragweite der Gewinnverteilungsvereinbarung vom 10. November 2008, indem es
ausführe, dass diese nicht als schriftlicher Gesellschaftsvertrag verstanden
werden könne. Entscheidend sei vielmehr, was die Parteien als juristische Laien
wirklich gewollt hätten, nämlich für eine einfache Gesellschaft, die sich
allein aus der C.________ AG und der D.________ AG zusammengesetzt habe, den
Gewinn hälftig teilen. Auf diesen Inhalt der Gewinnverteilungsvereinbarung
müsse auch aufgrund des tatsächlich Gelebten zurückgeschlossen werden. Das
Verwaltungsgericht unterstelle, dass die Gutschrift der Gewinnanteile bei der
C.________ AG und der D.________ AG einen anderen Rechtsgrund haben könnte als
die Bautätigkeit aus Konsortium. Wieso hier die Massgeblichkeit der
Handelsbilanz infrage gestellt werde, sei nicht ersichtlich. Das
Verwaltungsgericht führe zudem aus, dass für den Austritt aus der Gesellschaft
im vorliegenden Fall das Schriftformerfordernis gelte und leite auch daraus ab,
dass kein solcher Austritt stattgefunden habe. Das Schriftformerfordernis
handle jedoch vom Selbstkontrahieren bei Rechtsgeschäften, was hier gerade
nicht vorliege. Insgesamt erweise sich damit die Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts, welches wegen angeblich gewichtiger Argumente
(Unterzeichnung der Werkverträge angeblich nur durch den Beschwerdeführer,
angebliche Uneindeutigkeit der Gewinnverteilungsvereinbarung, unzulässige
Vermutungen betreffend die Verbuchung der Gewinnanteile in der D.________ AG
und der C.________ AG; unzutreffende Folgerungen aus dem Schriftformerfordernis
beim Selbstkontrahieren) das einzige Dokument, welches den Austritt des
Beschwerdeführers aus der Baugesellschaft E.________ belege, diskreditiere und
in seiner Relevanz herunterspiele, als willkürlich einseitig.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Unbestrittenermassen waren der Beschwerdeführer und B.________ die
beiden ursprünglichen Mitglieder der Baugesellschaft E.________ und schlossen
beide gemeinsam den Basisvertrag mit der Bank F.________ vom 20. März 2007.
Ebenso unterliegt keinem Zweifel, dass in der Folge B.________ als Mitglied der
Baugesellschaft E.________ durch die von ihm beherrschte D.________ AG ersetzt
wurde und dass die C.________ AG in die Gesellschaft eintrat (Bankschreiben vom
19. November 2007 sowie Kreditvertrag vom gleichen Tag). Vor diesem Hintergrund
macht es Sinn, dass der ausgetretene B.________ eine Solidarbürgschaft
zugunsten der Baugesellschaft E.________ übernahm. Aus den Bankdokumenten geht
damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klar hervor, dass die
D.________ AG, die C.________ AG und er selbst Mitglieder der Baugesellschaft
E.________ wurden bzw. blieben. Gerade die Vereinbarung einer Solidarbürgschaft
mit B.________ deutet darauf hin, dass allein er aus der Gesellschaft ausschied
und nicht auch der Beschwerdeführer. Andernfalls hätte die Bank den
Beschwerdeführer nicht mehr als Vertragspartner aufgeführt; so lässt sich im
Übrigen erklären, dass die Bank gegenüber dem Beschwerdeführer nicht auch - wie
offenbar gegenüber B.________ - auf dem Abschluss einer Solidarbürgschaft
bestand. Es kann sich damit nur noch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, fragen, ob und wann der Beschwerdeführer allenfalls in der Folge doch aus
der Baugesellschaft E.________ ausgeschieden ist und/oder ob die
Gesellschafterinnen D.________ AG und C.________ AG den Beschwerdeführer von
der Gewinnbeteiligung ausgeschlossen haben.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer will aus dem Fragebogen zur Abklärung der
Mehrwertsteuerpflicht, der vom 20. Dezember 2007 datiert, als Mitglieder der
Baugesellschaft E.________ lediglich die C.________ AG und die D.________ AG
nennt und von ihm allein unter dem Stempel der Baugesellschaft E.________
unterzeichnet ist, ableiten, dass er persönlich mit dieser Erklärung erkennbar
aus der einfachen Gesellschaft ausgetreten sei. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich das aus der Erklärung gegenüber der
Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht ohne weiteres ableiten, zumal, worauf
das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, bei der Mehrwertsteuer die
Steuerpflicht unabhängig von der Rechtsform ist, d.h. auch die einfache
Gesellschaft selbst Steuersubjekt sein kann (vgl. angefochtener Entscheid E.
2.5 S. 12). Die Angaben auf dem Fragebogen stellen damit höchstens ein Indiz
dafür dar, dass der Beschwerdeführer bei dessen Einreichung aus der
Baugesellschaft E.________ ausgeschieden war.  
Daneben bestehen aber auch in eine andere Richtung weisende Anhaltspunkte, wie
insbesondere der Grundvertrag für ein Kontokorrent-Kreditkonto vom 2. März
2009, in dem als Vertragspartner der Bank F.________ auch mehr als ein Jahr
später nach wie vor die Baugesellschaft E.________ mit den Mitgliedern
D.________ AG, C.________ AG und dem Beschwerdeführer figuriert. Ein
eindeutiges Ergebnis hinsichtlich des behaupteten Austritts des
Beschwerdeführers aus der Baugesellschaft E.________ lässt sich entgegen seiner
Auffassung insbesondere auch nicht aus der Vereinbarung zwischen "B.________
(D.________ AG) " einer- und "A.________ (C.________ AG) " andererseits vom 10.
November 2008 betreffend die Gewinnverteilung 2008 und 2009 aus der
Baugesellschaft E.________ ableiten. Aus dieser Vereinbarung geht, da der
Beschwerdeführer darin neben der C.________ AG erscheint, gerade nicht klar
hervor, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt aus der Baugesellschaft E.________
ausgeschieden war. 
Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das behauptete
Ausscheiden des Beschwerdeführers mit gleichzeitigem Eintritt der C.________ AG
in die Baugesellschaft E.________ entgegen seiner Auffassung ein Insichgeschäft
darstellen würde (angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 12) : Der Beschwerdeführer
hätte einerseits für die C.________ AG (als eintretende Gesellschafterin) und
andererseits für sich selbst (als ausscheidender Gesellschafter) gehandelt
(vgl. zur rechtsgeschäftlichen Übertragung der Mitgliedschaft in einer
einfachen Gesellschaft Lukas Handschin/Reto Vonzun, in: Zürcher Kommentar, 4.
Aufl. 2009, N. 27 zu Art. 542 OR). Obwohl die rechtsgeschäftliche
Mitgliedschaftsübertragung (zumindest hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts)
keiner besonderen Form bedarf, hätte daher grundsätzlich die Formvorschrift von
Art. 718b OR beachtet werden müssen. 
Es ist zwar auch durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer diese
Formvorschrift einfach deshalb nicht einhielt, weil sie ihm unbekannt war.
Selbst dann genügt aber für sich allein genommen das Fehlen jeglicher
eindeutiger schriftlicher Dokumente, welche den Austritt des Beschwerdeführers
aus der Baugesellschaft E.________ belegen, für die Annahme, dass er im hier
relevanten Zeitraum (noch) Mitglied der Baugesellschaft E.________ war bzw.
wirkt sich die ihm obliegende Beweislast angesichts des non liquet hinsichtlich
des Nachweises des Austritts zu seinen Lasten aus, zumal die Baugesellschaft
E.________, wie bereits erwähnt, gegenüber der Bank F.________ im März 2009
noch mit drei Mitgliedern auftrat. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es daher zumindest vertretbar, wenn das
Verwaltungsgericht ohne einen klaren Nachweis für seinen Austritt aus der
Baugesellschaft E.________ davon ausgegangen ist, er sei in den Jahren 2008 und
2009 weiterhin deren Mitglied gewesen. 
 
3.4.3. Von der Frage der Mitgliedschaft zu unterscheiden ist jene der
Gewinnverteilung. Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter,
ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an
Gewinn und Verlust (Art. 533 Abs. 1 OR). Damit besteht zwar die Vermutung, dass
Gewinn und Verlust zwischen den Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft nach
Köpfen geteilt werden. Diese Gewinn- und Verlustverteilung ist indessen nicht
zwingend, sondern die Gesellschafter sind grundsätzlich frei, eine andere
Gewinn- und Verlustverteilung zu vereinbaren; das Gesetz stellt dafür auch
keine besonderen Formvorschriften auf (vgl. Handschin/Vonzun, a.a.O., N. 56
sowie zu den Schranken abweichender Vereinbarungen N. 65 ff. zu Art. 533 OR).
Hier kann daher in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer zwar noch Mitglied der Baugesellschaft E.________ war, die
Mitglieder der Baugesellschaft E.________ indessen eine andere als die
gesetzlich vorgesehene Gewinnverteilung, nämlich eine Gewinnverteilung nur an
die D.________ AG und die C.________ AG, nicht aber an den Beschwerdeführer
vereinbart haben. Darauf deuten die beiden Jahresrechnungen 2008 (Langjahr vom
1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008) und 2009 der Baugesellschaft E.________
hin, in denen lediglich für die D.________ AG und die C.________ AG
Gewinnanteile ausgewiesen sind. Auch wenn diese - gegenüber dem behaupteten
Austritt "schwächere" - Sachverhaltsvariante in Betracht gezogen wird, erweist
sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, obwohl es diesen möglichen
Sachverhalt nicht, zumindest nicht explizit, behandelt hat, im Ergebnis als
vertretbar.  
Die beiden Jahresrechnungen der Baugesellschaft E.________ stellen zwar ein
Indiz für das Bestehen einer von der Regel gemäss Art. 533 Abs. 1 OR
abweichenden Gewinnverteilungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern der
Baugesellschaft E.________ dar. Auch wenn für die Vereinbarung einer solchen
von der gesetzlich vermuteten abweichenden Gewinnverteilung keine
Formvorschriften bestehen, liegt jedoch, zumal der Beschwerdeführer ausser den
beiden Jahresrechnungen keine zusätzlichen Beweismittel vorgelegt hat, der
Schluss auf das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung nahe. Dieser Schluss
ist auch deshalb zumindest vertretbar, weil ansonsten die Steuerbehörden sich
selbst - ohne jegliche sonstige Hinweise auf das Bestehen einer Vereinbarung
betreffend eine von der gesetzlichen abweichende Gewinnverteilung - stets die
Gewinnzuweisung gemäss der Jahresrechnung der einfachen Gesellschaft
entgegenhalten lassen müssten. Letztlich hätten es damit die Gesellschafter
unabhängig davon, ob tatsächlich eine von der gesetzlichen abweichende
Gewinnverteilungsvereinbarung besteht, in der Hand, durch die (nachträgliche)
Erstellung einer Jahresrechnung der Gesellschaft die ihnen aus steuerlicher
Sicht jeweils am günstigsten scheinende Gewinnverteilung zu präsentieren. Es
ist daher zumindest vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht es für den Nachweis
einer von der gesetzlichen abweichenden Gewinnverteilung nicht hat genügen
lassen, dass entsprechende Jahresrechnungen der Baugesellschaft E.________
vorgelegt wurden. 
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verletzt im Übrigen auch nicht
etwa, wie der Beschwerdeführer geltend macht, das Massgeblichkeitsprinzip. Als
materieller Grundsatz besagt dieses zunächst, dass der nach kaufmännischen
Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Ausgangspunkt für die
Bemessung des steuerbaren Gewinns ist (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85; 140 I 114 E.
3.3.1 S. 122; Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2.2). Der
Steuerpflichtige ist nicht nur (abstrakt) bei der Aufstellung der Steuerbilanz
an die handelsrechtlichen Vorgaben gebunden (materielle Massgeblichkeit),
sondern der (konkret) zulässigerweise gebildete handelsrechtliche Ansatz ist
für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich (formelle
Massgeblichkeit; siehe statt vieler Brigitte Knobbe-Keuk, Bilanz- und
Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, S. 21 ff.; Peter Locher, Kommentar DBG,
II. Teil, 2004, N 6 f. zu Art. 58 DBG; Rolf Benz, Handelsrechtliche und
steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Diss. Zürich 2000,
S. 195). Ein formeller, beweisrechtlicher Inhalt kommt dem
Massgeblichkeitsprinzip nur insoweit zu, als sich daraus eine Vermutung dafür
ergibt, dass verbuchte Aufwendungen und Erträge in steuerlicher Hinsicht auch
tatsächlich Aufwendungen und Erträge darstellen (Locher, a.a.O., N. 170 zu Art.
58 DBG). 
Daraus folgt für die zu beurteilende Beweiswürdigung hinsichtlich der
Gewinnverteilung in der Baugesellschaft E.________ zunächst, dass das
Massgeblichkeitsprinzip diese nicht beschlägt, da es nur die Gewinnermittlung
und nicht etwa die Gewinnverteilung betrifft (Markus Reich/Julia von Ah, in:
Kommentar StHG, 3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 8 StHG). Darüber hinaus stellt der
Umstand, dass in der Jahresrechnung einer einfachen Gesellschaft eine von der
nach Köpfen abweichende Gewinnverteilung verbucht wurde (nicht etwa aufgrund
des Massgeblichkeitsprinzips, sondern als Dokumentation der Tatsache, dass der
Gewinn tatsächlich vereinbarungsgemäss so geteilt wurde), zwar ein Indiz dafür
dar, dass die Gesellschafter tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung
getroffen haben. Kann indessen wie hier vertretbar davon ausgegangen werden,
dass der einfachen Gesellschaft mehr Mitglieder angehören als gemäss der
Gewinnverteilung in der Jahresrechnung und fehlt jeglicher sonstiger
Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich eine von der gesetzlichen abweichende
Gewinnverteilung zwischen den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft vereinbart
wurde, so ist es nicht willkürlich anzunehmen, der nach dem
Massgeblichkeitsprinzip ermittelte Gewinn der einfachen Gesellschaft stehe
deren Mitgliedern entsprechend der subsidiären gesetzlichen Regel von Art. 533
Abs. 1 OR zu gleichen Teilen zu. 
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich der direkten
Bundessteuer als auch mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern. 
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

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