Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.106/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_106/2017        

Urteil vom 22. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Donzallaz,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 16. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1979) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992
im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 1999 ist er mit einer Landsfrau verheiratet,
welche im August 2000 zu ihm in die Schweiz zog und ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehe blieb kinderlos. Seit Juli 2002 ist
A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

A.b. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 31. Januar 2000 wurde A.________
wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand,
Geschwindigkeitsüberschreitung, Manipulation am Autoradio, Nichtbeherrschens
des Fahrzeugs, fahrlässiger Körperverletzung und Führerflucht, begangen im
Oktober 1999, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Tagen sowie einer Busse von Fr.
700.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde er im Februar 2000
erstmals ausländerrechtlich verwarnt.
In der Folge wurde A.________ immer wieder straffällig. Zwischen Juni 2001 und
November 2013 erwirkte er mehr als 20 Verurteilungen, wobei er mehrheitlich mit
Bussen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 1'000.-- vorwiegend wegen
Strassenverkehrsdelikten und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren
sanktioniert wurde. Aufgrund der Delinquenz hatte das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau (hiernach: Migrationsamt) am 15. Juni 2004 eine
zweite ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2015 wurde A.________
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Januar
2013, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit
von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.

B.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine
dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 18. November 2015).
Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die
Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Er sei zu verwarnen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren.
Während das Staatssekretariat für Migration SEM auf Vernehmlassung verzichtet,
beantragen das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht die Abweisung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2017 trat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht ein.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art.
42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89
Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen
Widerrufsgrund angenommen habe und der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung jedenfalls nicht verhältnismässig sei.

3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR
142.20), auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch,
wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16
E. 2.1 S. 19). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten
Interessen, bei welcher namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I
145 E. 2.3 und 2.4 S. 148 f.).

3.2. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG,
nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer
Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E.
4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie
namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen
verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger
gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von
strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung
von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen
würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der
verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE
139 I 16 E. 2.1 S. 19; 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Auch das Nichterfüllen von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann
gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

3.3. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG ergibt sich folgende Übersicht:
In BGE 137 II 297 verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG (im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) im Falle
eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem
Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33
Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die
Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe
Strafen nach sich gezogen hatten.
Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht den
Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen
Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche
Delikte verübt hatte (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz).
Ausserdem hatte er hohe Schulden angesammelt.
Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht den
Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer
Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von
ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und
Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive
Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere
öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren,
Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt gelassen hatte.
Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wurde ebenfalls bejaht im
Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als
Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste
und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache
Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte). Neben der
Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen
ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu
beeindrucken vermochten.
Ebenso bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund im Falle eines
ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal zu
Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr.
50.-- und 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und verschiedenen Bussen bis Fr. 4'180.--
wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten verurteilt worden war (Urteil 2C_699/2014 vom 1.
Dezember 2014). Gegen den Betreffenden lagen Verlustscheine in hohen Beträgen
vor.
Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im Urteil
2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den 15
Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen groben
Strassenverkehrsdelikten vorlagen. Dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche
Verwarnungen vorausgegangen.
Bejaht wurde der Widerrufsgrund auch im Urteil 2C_1152/2014 vom 14. September
2015 bei einem ausländischen Staatsangehörigen, welcher wegen
Strassenverkehrsdelikten zu Freiheitsstrafen von 32 Tagen, Geldstrafen in der
Höhe von 290 Tagessätzen und Bussen von fast Fr. 3'000.-- verurteilt worden
war. Zudem war er über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen (Betreibungen von über Fr. 200'000.-- und
offene Verlustscheine von über Fr. 167'000.--).
Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b wurde ebenfalls als gegeben
erachtet im Falle eines Ausländers, der u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten und
fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 16
Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, 240 Stunden
gemeinnütziger Arbeit und verschiedenen Bussen in Höhe von insgesamt Fr.
1'900.-- verurteilt worden war und trotz zweimaliger ausländerrechtlicher
Verwarnung weiter und sogar schwerer delinquiert hatte (Urteil 2C_340/2015 vom
29. Februar 2016).
Bejaht wurde der Widerrufsgrund schliesslich auch im Urteil 2C_39/2016 vom 31.
August 2016 bei einem ausländischen Staatsbürger, der über zehn Jahre hinweg
Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 340 Tagessätzen und Bussen von über Fr.
3'000.-- erwirkt hatte. Gegen den Betroffenen lagen zudem 17 Betreibungen im
Betrag von rund Fr. 35'000.-- und 13 offene Verlustscheine in Höhe von rund
25'000.-- vor. Dem Widerruf war eine ausländerrechtliche Verwarnung
vorausgegangen.

3.4. Im vorliegenden Fall sind die verhängten Strafen eher niedrig ausgefallen.
Über einen Zeitraum von rund 15 Jahren kumulierte der Beschwerdeführer
Gefängnisstrafen von insgesamt etwas über neun Monaten, Geldstrafen in der Höhe
von zwölf Tagessätzen und Bussen von rund Fr. 10'000.--. Auch wenn die vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten mehrheitlich nicht als schwerwiegend
bezeichnet werden können, ergibt sich dennoch aus ihrer Vielzahl, dass er
grosse Mühe bekundet, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Offensichtlich
lässt er sich weder von strafrechtlichen Massnahmen noch von ausländerrechtlich
angedrohten Konsequenzen zur Veränderung seines Verhaltens bewegen. Dieser
Schluss drängt sich umso mehr auf, als er zwei Drittel seiner insgesamt 24
Verurteilungen nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung erwirkte und
zuletzt sogar schwerer delinquierte, wurde er doch im Jahr 2015 erstmals wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei den übrigen
Straftaten handelt es sich zudem nicht nur um Bagatelldelinquenz
(Einbruchdiebstähle, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand). Zu
beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg seinen
öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (75
Betreibungen in der Höhe von über Fr. 100'000.-- und 47 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von knapp Fr. 85'000.--, darunter hohe Steuer- und
Krankenkassenschulden). Anstatt sich um die Sanierung seiner Schulden zu
bemühen, hat er die Schuldenbildung durch Bussen und Geldstrafen weiter
vorangetrieben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Schluss kommt, dass
der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu
halten, und den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als gegeben
erachtet, ist dies mit Blick auf die oben aufgeführte Kasuistik rechtlich
vertretbar.

4.
Auch die vorinstanzliche Interessenabwägung hält einer rechtlichen Überprüfung
stand. Das Verwaltungsgericht hat die entgegenstehenden Interessen sorgsam
gewichtet und gegeneinander abgewogen sowie ausführlich begründet, warum
vorliegend die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter dem
öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung zurückzutreten haben.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die letzte Straftat liege vier
Jahre zurück und er würde sich seitdem wohlverhalten, dringt er nicht durch.
Zum einen ist diese Behauptung unzutreffend, da sich der Beschwerdeführer noch
im August und September 2014 - d.h. vor weniger als drei Jahren - des
Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig gemacht hat. Zum
andern wäre die Bedeutung seines Wohlverhaltens ohnehin zu relativieren, da
seine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erst
im Februar 2015 erfolgte und das ausländerrechtliche Verfahren seit April 2015
anhängig ist. In Anbetracht dieser Umstände durfte ein korrektes Verhalten von
ihm erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers wird auch die Anzahl der Delikte nicht dadurch
relativiert, dass sie sich "über die doch sehr grosse Zeitspanne von rund 15
Jahren verteilen". Im Gegenteil deutet gerade die Häufung der Delikte über
einen längeren Zeitraum hinweg auf eine beharrliche Unbelehrbarkeit hin.
Unbehelflich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, dass viele
Verurteilungen direkt mit seinen Schulden zusammenhängen. Der Umstand, dass er
nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, vermag
nicht das systematische Ignorieren von Vorladungen des Betreibungsamtes zu
rechtfertigen. Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht ohne Weiteres aufgrund der Schuldenwirtschaft
zulässig wäre. Aus dem in diesem Zusammenhang von ihm zitierten Entscheid
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da in jenem Fall die Vorinstanzen den Widerruf unzulässigerweise
einzig mit der Schuldenwirtschaft des Betroffenen begründet haben. Dies ist
vorliegend gerade nicht der Fall, gab doch vor allem das wiederholte
strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers den Ausschlag zum
Bewilligungswiderruf.
Schliesslich unterscheidet sich die vorliegende Situation auch von jener im
Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009. Dort lag der Schwerpunkt der
Delinquenz des Betroffenen rund zehn Jahre zurück; seither hatte die Schwere
der Straftaten wesentlich abgenommen. Vorliegend verhält es sich anders,
gehörte doch das im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer begangene
Betäubungsmitteldelikt zu seinen schwersten Straftaten. Zudem sind im
Unterschied zum zitierten Urteil keine klaren Anzeichen dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer sowohl verhaltensmässig als auch in finanzieller Hinsicht
eine Besserung zeigt.

4.2. Spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise des Beschwerdeführers
entgegenstehen würden, liegen nicht vor: Dieser hat seine Kindheit und die
ersten Schuljahre in seiner Heimat verbracht. Es trifft zu, dass er sich schon
seit langer Zeit - nunmehr rund 25 Jahre - in der Schweiz aufhält; eine
Ausreise wäre für ihn sicher mit einer besonderen Härte verbunden. Allerdings
muss ihm aufgrund der Delinquenz die soziale Integration in der Schweiz
abgesprochen werden. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann er nicht als
erfolgreich integriert bezeichnet werden. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass
er seit zwei Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübt; in der Vergangenheit ging er
jedoch offenbar längere Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Von einer
beruflichen Verankerung in der Schweiz kann daher nicht gesprochen werden. Den
Kontakt zu seinem Heimatland Mazedonien hat er nicht abgebrochen. Zudem ist er
mit einer im Heimatland sozialisierten Landsfrau verheiratet. Zwar leben seine
Eltern in der Schweiz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, welches
seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch nicht
dargetan. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise
unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Seine beruflichen
Perspektiven in Mazedonien mögen zweifelsohne beschränkter sein als in der
Schweiz, jedoch lässt allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in
Mazedonien eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz
zudem zutreffend ausführt, sind die von ihm hier ausgeübten unterschiedlichen
Tätigkeiten als Elektrohelfer, Gemüsegärtner, Staplerfahrer, Chauffeur,
Lagerist oder Sanitär nicht an die Schweiz gebunden und können auch im
Heimatland ausgeübt werden. Insgesamt stehen einer sozialen und
wirtschaftlichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers keine
unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung
anstelle des Widerrufs fällt ausser Betracht, da bereits zwei
ausländerrechtliche Verwarnungen offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben.
Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

4.3. Auch aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer keine weitergehenden
Ansprüche ableiten. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Vorinstanz sei
zu Unrecht davon ausgegangen, dass er und seine Ehefrau ihr Eheleben problemlos
im Heimatland fortsetzen könnten. Aufgrund der für die Ehefrau zu befürchtenden
Integrationsschwierigkeiten sei fraglich, ob sie dem Beschwerdeführer ins
Heimatland folgen würde. Sie lebe seit 17 Jahren in der Schweiz, sei
erwerbstätig und sehr gut integriert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
verfüge sie über ein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz, das sich
aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Schutz des Privatlebens ergebe.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, die in Mazedonien
aufgewachsen ist und im Jahr 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann erhielt. Da der abgeleitet Anwesenheitsberechtigte grundsätzlich
das ausländerrechtliche Schicksal des originär Anwesenheitsberechtigten teilt
(vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132), würde die Ehefrau im Falle des Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung ihres Ehegatten ihren Aufenthaltsanspruch nach
Art. 43 AuG verlieren. Allerdings hat das vorliegende Verfahren nur den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zum Gegenstand.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau wurde - soweit
ersichtlich - bis anhin nicht verfügt. Aber selbst wenn die Ehefrau infolge des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ihr Aufenthaltsrecht
verlieren würde, ist zu bemerken, dass weder aus den Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass
es der Ehefrau in jeder Hinsicht unzumutbar wäre, dem Beschwerdeführer nach
Mazedonien zu folgen. Dass sie in der Schweiz gut integriert sein soll und
einer geregelten Arbeit nachgeht, lässt die Ausreise mit ihrem Ehemann ins
gemeinsame Heimatland nicht unzumutbar erscheinen, zumal sie erst mit 22 Jahren
in die Schweiz kam. Zudem hat das Ehepaar keine Kinder, die durch eine
Umsiedlung entwurzelt würden. Umstände, die von einer überdurchschnittlichen
Verbundenheit der Ehefrau mit den hiesigen Verhältnissen zeugen würden, werden
nicht vorgebracht. Die Wegweisung des Beschwerdeführers führt somit nicht zur
Trennung der Ehegatten, womit Art. 8 EMRK von vornherein nicht betroffen ist.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise seiner Ehefrau
bereits einmal infolge seiner Straftaten ausländerrechtlich verwarnt worden.
Die Ehefrau konnte somit nicht ohne Weiteres damit rechnen, im Fall erneuter
Straftaten des Ehegatten das Eheleben zukünftig in der Schweiz leben zu können
(vgl. Urteil 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.3).

5.

5.1. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid weder Bundes-
noch Konventionsrecht.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem
Gesuch kann nicht entsprochen werden: Der Beschwerdeführer vermag dem
einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles
entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die
(umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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