Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1067/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1067/2017

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Huber,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz / Kantonale Verwaltung für die direkte
Bundessteuer.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer,
Steuerperioden 2001-2007, Nachsteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 31. Oktober 2017 (II 2016 41).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (nachfolgend: die Gesellschaft), eine Generalunternehmung im
Bauhauptgewerbe, hatte in den hier interessierenden Steuerperioden 2001 bis
2007 statutarischen Sitz in U.________/SZ. Haupt- bzw. alleiniger Aktionär war
in diesem Zeitraum B.________ (geb. 1976, nun lic. oec. publ. HSG). Er verfügte
im Jahr 2004 über 98 Prozent, ab 2005 über 100 Prozent der Aktien. Zu Beginn
wirkte er als Präsident des Verwaltungsrats, ab dem Jahr 2004 als einziges
Mitglied des Verwaltungsrats, wobei er über Einzelunterschrift verfügte. In
dieser Eigenschaft unterzeichnete B.________ (nachfolgend: der Alleinaktionär)
namentlich auch die Steuererklärungen für die Gesellschaft. Als Buchhalter
wirkte zu dieser Zeit C.________. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV
/SZ) bzw. die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (VdBSt
/SZ; zusammenfassend nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) nahmen die
Veranlagungen zu den Steuerperioden 2001 bis 2007 entsprechend den
eingereichten handelsrechtlichen Abschlüssen vor. Die Veranlagungsverfügungen
erwuchsen in Rechtskraft.

B.

Gestützt auf eine Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen
Finanzdepartements (EFD) vom 16. Dezember 2008 eröffnete die Eidgenössische
Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU), gegen die
Gesellschaft und den Alleinaktionär, ferner gegen C.________, D.________ (Vater
des Alleinaktionärs) und gegen die E.________ AG mit damaligem statutarischen
Sitz in V.________/AG eine besondere Strafuntersuchung im Sinne von Art. 190
ff. DBG wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Die
Veranlagungsbehörde eröffnete ihrerseits am 10. Dezember 2009 für die
Steuerperioden 1999 bis 2007 ein Nachsteuerverfahren gegen die Gesellschaft 
(vorliegendes Verfahren 2C_1067/2017) und leitete darüber hinaus gegen die
Gesellschaft ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung sowie wegen
Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung ein (vgl. bundesgerichtliches Verfahren
2C_257/2018 / 2C_308/2018). Der Gesellschaft wurde namentlich vorgeworfen, sie
habe mit Hilfe von Strukturen, die Dritte aufgesetzt hatten,
Gewinnverschiebungen ins Fürstentum Liechtenstein vorgenommen und den Gewinn
und das Kapital nicht vollumfänglich deklariert. Schliesslich leitete die
Veranlagungsbehörde ebenfalls am 10. Dezember 2009 ein Nachsteuer- und ein
Strafsteuerverfahren gegen den Alleinaktionärein (vgl. bundesgerichtliches
Verfahren 2C_32/2018 / 2C_35/2018). Ihm wurde vorgeworfen, beim Aufbau der
Steuerhinterziehungsstrukturen im Ausland mitgeholfen und Einkommen und
Vermögen nicht deklariert zu haben. Die Abteilung ASU der ESTV legte am 8.
April 2013 ihre Feststellungen (bezüglich der Gesellschaft) bzw. ihren Bericht
(betreffend den Alleinaktionär) vor. Im Zusammenhang mit den verschiedenen
Verfahren befragte die Veranlagungsbehörde, wie beantragt, den Alleinaktionär,
nämlich am 3. Juli 2014 (als Organ der Gesellschaft) und am 10. Juli 2014 (in
eigener Sache).

C.

C.a. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 setzte die Veranlagungsbehörde gegenüber
der Gesellschaft für die Steuerperioden 2001 bis 2007 Nachsteuern von insgesamt
Fr. 169'333.25 (kantonale Steuern) bzw. Fr. 172'678.10 (direkte Bundessteuer)
fest und auferlegte sie dieser zudem Bussen wegen vollendeter
Steuerhinterziehung von insgesamt Fr. 245'400.-- (kantonale Steuern) bzw. Fr.
252'600.-- (direkte Bundessteuer). Die Nachsteuerverfahren und die
Steuerstrafverfahren hinsichtlich der Steuerperioden 1999 und 2000 wurden
eingestellt.

C.b. Mit weiterer Verfügung vom 3. Juli 2015 forderte die Veranlagungsbehörde
vom Alleinaktionär für die Steuerperioden 2001 bis 2004 Nachsteuern von Fr.
83'261.20 (kantonale Steuern) und Fr. 146'177.25 (direkte Bundessteuer) nach.
Weiter auferlegte sie ihm Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung von
insgesamt Fr. 116'050.-- (kantonale Steuern) bzw. Fr. 206'900.-- (direkte
Bundessteuer). Die Nachsteuerverfahren und die Steuerstrafverfahren
hinsichtlich der Steuerperiode 2000 wurden eingestellt.

C.c. Die Gesellschaft und der Alleinaktionär erhoben Einsprache an die
Steuerkommission bzw. die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons
Schwyz (KSTK/VdBSt/SZ; nachfolgend: die Einsprachebehörde). Die
Einsprachebehörde wies die Einsprache der Gesellschaft bezüglich der direkten
Bundessteuer ab. Jene der Gesellschaft betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Schwyz hiess sie insofern teilweise gut, als sie
die Nachsteuerforderungen zulasten des Eigenkapitals passivierte (nicht aber
gewinnmindernd berücksichtigte); im Übrigen wies sie die Einsprache ab
(Entscheide vom 18. Februar 2016). Ebenso mit Einspracheentscheiden vom 18.
Februar 2016 wies die Einsprachebehörde die Einsprachen des Alleinaktionärs ab.
Mit Entscheid II 2016 43 / II 2016 44 vom 28. November 2017 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerden des Alleinaktionärs im
Nachsteuerpunkt gut, soweit die Steuerperiode 2001 betreffend (Eintritt der
Verjährung), im Übrigen wies es sie ab. Im Steuerstrafpunkt hiess es sie gut
(Eintritt der Verjährung; zum Ganzen: Verfahren 2C_32/2018 / 2C_35/2018).

D.

D.a. Die Gesellschaft gelangte mit Beschwerden vom 29. März 2016 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dessen Kammer II erkannte mit Entscheid
II 2016 41 vom 31. Oktober 2017, der Antrag auf Vereinigung der beiden
Verfahren bezüglich der Gesellschaft und der beiden Verfahren betreffend den
Alleinaktionär werde abgewiesen. In den Verfahren hinsichtlich der Gesellschaft
wurden das Nachsteuerverfahren und das Steuerstrafverfahren getrennt und die
Beschwerde im Nachsteuerpunkt vorab beurteilt. Das Recht, die Nachsteuer für
die Steuerperiode 2001 festzusetzen, sei verjährt. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerden wurden die angefochtenen Einspracheentscheide zur Nachsteuer
für die Steuerperioden 2002 bis 2007 aufgehoben und die Sache zur
Neufestsetzung der Nachsteuern im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen
zurückgewiesen.

D.b. Das Verwaltungsgericht hielt hauptsächlich fest, die Einsprachebehörde sei
im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 zutreffend zum Schluss gelangt,
dass in der Buchhaltung der Gesellschaft zum einen geschäftsmässig
unbegründeter Aufwand verbucht und zum anderen Ertrag nicht verbucht worden
sei. Zum aufzurechnenden Aufwand zählte das Verwaltungsgericht - soweit hier
noch interessierend - unbegründete Zahlungen (für angebliche Baudienst- und
Vermittlungsleistungen) an die F.________ AG in W.________ (FL), an welcher
D.________, der Vater des Alleinaktionärs, wirtschaftlich berechtigt sei,
ferner die Übernahme von Versicherungsprämien für Fahrzeuge, die im Eigentum
der E.________ AG standen. Die unverbuchten oder erfolgsneutral (über das Konto
2390) verbuchten Geschäftsvorfälle betrafen den Verkauf von Fahrzeugen,
Prämienrückvergütungen, ein nicht deklariertes ("schwarzes") Konto bei der
G.________-Bank sowie den Verzicht auf den Herausgabeanspruch aus einer
konkurrenzierenden Tätigkeit des Alleinaktionärs in seiner Eigenschaft als
einziges Mitglied des Verwaltungsrats (Provisionen seitens der H.________-Bank
aus der Vermittlung von Hypotheken). Insoweit sei der angefochtene Entscheid
nicht zu beanstanden.

D.c. Die Einsprachebehörde habe aber Bundesrecht dadurch verletzt, dass sie die
Steuerrückstellung (Nachsteuern) lediglich kapital-, nicht aber gewinnmindernd
berücksichtigt habe. Zulässig sei demgegenüber, dass die Verzugs- und
Ausgleichszinsen nicht auf die Steuerperioden verteilt, sondern der
Steuerperiode zugeordnet würden, in welcher die Zinsen fakturiert wurden.

E.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhebt die Gesellschaft beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei
festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, eventuell sei
dieser aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, jedenfalls aber seien
die Gewinnaufrechnungen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr. 15'802.-- (Einkünfte
aus Vermittlungsprovisionen des Alleinaktionärs) aufzuheben und alle Zinsen in
der jeweiligen Steuerperiode gewinn- und kapitalmindernd zu berücksichtigen.

F.

Die Vorinstanz, die Einsprachebehörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit
Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Insbesondere ist der
angefochtene Entscheid auch selbständig anfechtbar: Die Vorinstanz hat zwar
einen Rückweisungsentscheid gefällt, was grundsätzlich für einen
Zwischenentscheid spricht (Art. 93 Abs. 1 BGG). Abgesehen von der eingetretenen
Verjährung, kam es allerdings nur deswegen zur teilweisen Gutheissung und
Rückweisung an die Einsprachebehörde, weil diese die Nachsteuern nur kapital-,
nicht aber gewinnmindernd berücksichtigt hatte (Sachverhalt, lit. D.c). 

Wenn die Rückweisung - wie hier - einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung der
oberinstanzlichen Anordnungen dient und der Unterinstanz daher keinerlei
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis
des Bundesgerichts einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art.
90 BGG an (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Kanton Schwyz, wie die Gesellschaft
vorbringt, es bis dahin unterlassen haben soll, das Mehrfamilienhaus in
X.________/AG zu berücksichtigen, obwohl der Kanton Aargau die interkantonale
Steuerausscheidung ausdrücklich verlangt habe. Zudem frage sich, so die
Gesellschaft, ob die Leistungen, welche sie angeblich an die E.________ AG
erbracht habe, eine ausserkantonale Betriebsstätte begründen könnten. Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich zu einem ausserkantonalen Grundstück nichts
entnehmen. Selbst wenn die Gesellschaft in den streitbetroffenen Steuerperioden
ein solches gehalten haben sollte, hätte dies entgegen den Vorbringen der
Gesellschaft nicht zwingend zur Folge, dass die interkantonale
Steuerausscheidung zwangsläufig schon vorliegen müsste. Sollte der andere
Kanton später der Ansicht sein, die Gesellschaft begründe eine Betriebsstätte,
so wäre dies im Verfahren gemäss Art. 127 Abs. 3 BV zu rügen.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 I 207 E. 1 S. 210) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Bei aller Rechtsanwendung von
Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), aber nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2
E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand
(BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur,
soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32
E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen
nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die
Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten
Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen;
vorne E. 1.3).

II. Formelle Rügen

2.

Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen sind vorab zu behandeln (BGE 141 V 557 E.
3 S. 563; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.1. Die Gesellschaft rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie trägt hauptsächlich vor, die streitbetroffenen
Aufrechnungen seien "ohne jede Beweisauflage, ohne jedes Beweisverfahren"
ergangen. Gegenteils sei die Abnahme der "wiederholt und fortgesetzt
offerierten Beweise (...) systematisch verweigert" worden. Insbesondere hätten
die kantonalen Instanzen alle Beweisanträge abgewiesen, mit denen hätte
nachgewiesen können, dass der Buchhalter, der Vater des Alleinaktionärs, die
Mutters des Alleinaktionärs und gegebenenfalls weitere Beteiligte - unter
Umgehung der Organe der Gesellschaft - "in eigener Regie Leistungen oder
jedenfalls Zahlungen zwischen der E.________ AG und der F.________ AG (...)
verschoben" hätten, die nun zur Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft führten.
So sei der Einwand übergangen worden, dass die Unterschriften des
Alleinaktionärs gefälscht bzw. seine Blankounterschriften missbraucht worden
seien.

2.2. Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und
Gemeinden sind - über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus - die
spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu beachten. Vorliegend geht es um
ein Nachsteuerverfahren.

2.2.1. Auf die Nachsteuer sind im Verfahren der direkten Bundessteuer die
Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das
Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 153 Abs. 3 DBG). Danach liegt
die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der
Veranlagungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG), doch untersteht die steuerpflichtige
natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht
(Art. 123 ff. DBG). Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG; Urteil 2C_647/2018 vom 29.
November 2018 E. 3.1, in: ASA 87 S. 437). Die Veranlagungsbehörde hat
ihrerseits die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen,
soweit diese geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen
festzustellen (Art. 115 DBG; Urteile 2C_564/2017 vom 4. April 2019 E. 3.1, in:
StR 74/2019 S. 484; 2C_104/2013 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3,
in: ASA 82 S. 307).

2.2.2. Macht die steuerpflichtige Person geltend, es seien Zahlungen ins
Ausland geflossen, so sind die Untersuchungsmöglichkeiten der
Veranlagungsbehörde naturgemäss eingeschränkt und führt dies zu einer
erweiterten Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (BGE 144 II 427 E.
2.3.2 S. 434). Die steuerpflichtige Person hat nicht nur den Empfänger der
Zahlung zu nennen, sondern die gesamten Umstände aufzuzeigen, die zur Zahlung
geführt haben, und die Verträge, Korrespondenzen und Bankbelege vorzulegen.
Praxisgemäss trifft dies auch auf das Fürstentum Liechtenstein zu (Urteil
2C_1113/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

2.2.3. Die Veranlagungsbehörde oder kantonale Beschwerdeinstanz hat die
gesammelten rechtserheblichen Tatsachen einer freien Beweiswürdigung zu
unterziehen. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (vorne E. 1.4). Rechtsfrage
ist dagegen, ob die Behörde das treffende Beweismass hat walten lassen (vorne
E. 1.2). Auch wenn an sich das Beweismass der vollen Überzeugung
("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt,
dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund
objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom
Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 28 der Einführung zu Art. 122 ff. DBG).
Die Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis
(Urteil 2C_647/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2).

2.2.4. Die Behörde darf das Beweisverfahren schliessen, wenn die noch nicht
behandelten Beweisanträge entweder rechtsunerhebliche Tatsachen betreffen (Art.
115 DBG; vorne E. 2.2.1) oder sie sich ihre Überzeugung aufgrund abgenommener
Beweise bereits gebildet hat und in vorweggenommener antizipierter
Beweiswürdigung willkürfrei annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435). Die
antizipierte Beweiswürdigung ist auch im Nachsteuerverfahren (vgl. Urteile
2C_325/2016 / 2C_326/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2; 2C_109/2015 / 2C_110/
2015 vom 1. September 2015 E. 4, in: RDAF 2015 II S. 421 und 2017 II S. 181,
StR 71/2016 S. 63) und selbst im Verfahren der Steuerhinterziehung (BGE 144 II
427 E. 3.4.1 S. 437) zulässig. Ob eine solche zur Gehörsverletzung führt, ist
eine Rechtsfrage, und zwar aus dem Bereich der verfassungsmässigen
Individualrechte (BGE 142 II 433 E. 4.2 S. 443). Entsprechend herrscht die
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E.
1.3).

2.2.5. Nur für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter
Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben ("Beweislosigkeit"), stellt sich
die Rechtsfrage nach der Beweislast. Steuerbegründende und steuererhöhende
Tatsachen sind nach der im Abgaberecht geltenden Normentheorie von der
Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen
dagegen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (BGE 143 II 661 E. 7.2 S.
672; 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). Modifikationen können sich aus der
mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung ergeben (BGE 144 II 427 E. 2.3.2
S. 433).

2.3. Die Gesellschaft wirft den kantonalen Behörden vor, die streitbetroffenen
Aufrechnungen ohne jede Beweisauflage und ohne jedes Beweisverfahren
vorgenommen zu haben (vorne E. 2.1).

2.3.1. Es ist der Steuerpflichtigen insoweit zuzustimmen, dass die
Unterinstanzen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) tatsächlich davon abgesehen
haben, offerierte Beweismittel abzunehmen. Beantragt worden waren namentlich
die Befragung des Alleinaktionärs und weiterer Personen (Eltern des
Alleinaktionärs, Treuhänder, Bankangestellte, Revisionsstelle,
Untersuchungsbehörden usw.), das Einholen eines Gutachtens zu den erbrachten
baugewerblichen Leistungen und eines weiteren Gutachtens zur Echtheit der
geleisteten Unterschriften.

2.3.2. Daraus abzuleiten, das Beweisverfahren sei unterlassen worden, findet
indes keinerlei Grundlage. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden
kann, hat die Veranlagungsbehörde den Alleinaktionär zweimal befragt, nämlich
am 3. Juli und am 10. Juli 2014 (Sachverhalt, lit. B). Darüber hinaus kam es am
28. Oktober 2015 zu einer mündlichen Einspracheverhandlung, an welcher der
Alleinaktionär aber nicht teilnahm und sich durch Rechtsanwalt Pius Huber
vertreten liess. Gesellschaft und Alleinaktionär konnten sich damit mündlich
und schriftlich äussern, was auch in umfassender Weise geschah. Der ergänzende
Blick in die Akten, der hier zulässig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4),
zeigt, dass die jeweiligen Protokolle 56, 33 und zwölf Seiten aufweisen, was
von einer intensiven Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zeugt.
Darüber hinaus lagen den kantonalen Behörden zum einen die Feststellungen der
Abteilung ASU der ESTV zur Gesellschaft und zum anderen der Bericht der ASU zum
Alleinaktionär vor (Sachverhalt, lit. B), auf welche sie sich stützen konnten,
ohne dass dies irgend etwas hätte präjudizieren können. Die ASU schafft mit
ihren Feststellungen bzw. ihrem Bericht die Grundlage, auf welcher die
Veranlagungsbehörden ihre eigenen, weiteren Untersuchungen und Entscheide
vornehmen können (so BGE 119 Ib 12 E. 2c S. 15; vgl. BGE 144 II 427 E. 2.1.3 S.
432). Mit Blick auf die geführten Untersuchungen sind die kantonalen Behörden
der ihnen obliegenden Untersuchungspflicht (vorne E. 2.2.1) bundesrechtskonform
nachgekommen.

2.3.3. Die wenig substanziierten Vorbringen der Gesellschaft vermögen
antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als verfassungsrechtlich
unhaltbar darzustellen. Die Gesellschaft hätte vielmehr aufzuzeigen gehabt,
dass und inwiefern die von ihr angebotenen Beweismittel mit einiger Sicherheit
zu einem anderen Ergebnis geführt hätten und dass es deswegen gegen Art. 29
Abs. 2 BV verstosse, wenn das Beweisverfahren dennoch geschlossen wird. Davon
kann indes keine Rede sein. So erscheint es namentlich als unglaubwürdig, dass
die ins Ausland geleisteten Zahlungen teils auf mündlichen Verträgen basieren
sollen und der Alleinaktionär - trotz seines Studiums an der Universität St.
Gallen - von den Vorgängen in der von ihm zu 98 bzw. 100 Prozent beherrschten
Gesellschaft (Sachverhalt, lit. A) kaum Ahnung gehabt bzw. blindlings
unterzeichnet haben soll, was man ihm zur Unterschrift vorgelegt habe. Die
Erhebungen der Abteilung ASU der ESTV ergaben ein weitgehend klares Bild. Dies
hat damit zu tun, dass die ASU auf die Untersuchungsmittel gemäss dem
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
zu stützen vermochte (Art. 192 Abs. 1 DBG; BGE 144 II 427 E. 2.1.1 S. 431), was
spürbar über die der Veranlagungsbehörde zur Verfügung stehenden Mittel
hinausgeht (Art. 124 bis 129 DBG). Nach den Feststellungen der Vorinstanz
unterzogen die Veranlagungs- und Einsprachebehörden die Feststellungen der ASU
einer umfassenden Würdigung. Darüber hinaus rundeten sie das
Untersuchungsergebnis durch eigene Erhebungen ab (Befragungen des
Alleinaktionärs im Veranlagungsverfahren und mündliche Einspracheverhandlung).
Die Gesellschaft macht nicht geltend, die beantragten Befragungen hätten zu
neuen Ergebnissen geführt, denen unbedingt nachzugehen gewesen wären.

2.3.4. Bewiesen ist direktsteuerlich ein Sachumstand, wenn die
Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver
Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen
eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (vorne E. 2.2.3). Diese
Überzeugung lag hier vor, weshalb die kantonalen Behörden von der Abnahme der
weiteren Beweisofferten absehen durften, ohne dadurch gegen Art. 29 Abs. 2 BV
und/oder Art. 115 DBG zu verstossen. Umso weniger findet es im Bundesrecht eine
Grundlage, wenn die Gesellschaft meint, das beweisrechtliche Vorgehen der
kantonalen Instanzen zöge die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides nach
sich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

2.3.5. Eine andere Frage ist, ob die kantonalen Behörden zur Auffassung
gelangen durften, auf die weiteren Beweisanträge der Gesellschaft (vorne E.
2.3.1) sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz macht nicht generell geltend, die
fraglichen Beweismittel (Befragungen und Gutachten) würden sich von vornherein
auf rechtsunerhebliche Tatsachen beziehen (Art. 115 DBG). Sie erwägt vielmehr,
die Unterinstanzen hätten sich ihre Meinung auch ohne die nicht abgenommenen
Beweismittel bilden dürfen. Zum einen sei die Sachlage hinreichend erstellt
(Vorliegen einer Unterschriftenkarte und Klärung der Identität durch die Bank,
unterbliebene Klagen gegen die angeblich fehlbaren Personen, fehlender Nachweis
von Gegenleistungen seitens der F.________ AG usw.). Zum andern habe die
Gesellschaft sich mit den Erwägungen der Vorinstanz weder sachbezogen noch
konkret auseinandergesetzt. Wie es sich mit der antizipierten Beweiswürdigung
verhält, ist eine Rechtsfrage aus dem Bereich der Grundrechte, was zur
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit führt (vorne E. 2.2.4). Dem
stehen im bundesgerichtlichen Verfahren die eher pauschalen Ausführungen der
Gesellschaft gegenüber, die sich hauptsächlich darin erschöpfen, die
vorwegnehmende Beweiswürdigung als krassen Verstoss gegen die
verfahrensrechtliche Ordnung darzustellen und daraus abzuleiten, der
angefochtene Entscheid leide an Nichtigkeit. Inwiefern die Personen, welche die
kantonalen Behörden nach Auffassung der Gesellschaft hätten befragen müssen, am
feststehenden Beweisergebnis etwas hätten ändern können, bleibt vage und
unklar.

2.4. Insgesamt erweisen sich die formellen und Sachverhaltsrügen der
Gesellschaft als unbegründet.

III. Direkte Bundessteuer

3.

Damit bleibt die Frage, wie es sich mit der Bundesrechtskonformität der
streitbetroffenen Aufrechnungen im Einzelnen verhält.

3.1. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Veranlagungsbehörde auch im Fall
einer üblichen Aufrechnung, die als solche nicht unter den Sondertatbestand von
Art. 130 Abs. 2 DBG (Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten trotz Mahnung bei
gleichzeitiger Unmöglichkeit, den Sachverhalt von Amtes wegen einwandfrei zu
ermitteln) fällt, berechtigt ist, einen Ermessenszuschlag vorzunehmen. Dies
ergibt sich ohne Weiteres aus der behördlichen Untersuchungspflicht (Art. 130
Abs. 1 DBG) und bedarf im Gesetz keiner weiteren Erwähnung. Die
steuerpflichtige Person ist diesfalls nicht auf den Unrichtigkeitsnachweis
(Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG) verwiesen, wie er gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG
herrscht und dort zur Umkehr der Beweislast führt (so ausdrücklich Art. 183
Abs. 1bis DBG). Will sie die Aufrechnung anfechten, kann sie den Gegenbeweis
antreten, ohne grobe methodische oder rechnerische Fehler der
Ermessensbetätigung rügen zu müssen, was regelmässig auf den Nachweis der
Willkür hinausläuft (Urteile 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.3; 2C_57/
2019 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.3). Die gegenteilige Rüge der Gesellschaft
findet keinen Grund.

3.2. Weiter ist festzuhalten, dass einzig noch die Steuerperioden 2004 bis 2007
streitig sind (Art. 152 Abs. 3 DBG). Die während des bundesgerichtlichen
Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung (Steuerperioden 2002 und 2003)
ist als materiellrechtliche Frage (BGE 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452) von Amtes
wegen zu berücksichtigen (BGE 138 II 169 E. 3.4 S. 172). In diesem Punkt ist
die Beschwerde gutzuheissen.

3.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die insoweit nicht bestritten
und daher für das Bundesgericht verbindlich sind, leistete die Gesellschaft
zugunsten der F.________ AG in W.________ (FL), an welcher D.________, der
Vater des Alleinaktionärs, wirtschaftlich berechtigt ist (Sachverhalt, lit.
D.b), die Beträge von Fr. 50'000.-- (2004, baugewerbliche Leistungen), Fr.
174'000.-- (2006, Provisionen) und Fr. 3'800.-- (2007, ebenfalls Provisionen).

3.3.1. Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt, vermochte die
Gesellschaft zwar die Rechnungen der F.________ AG vorzuweisen, ohne aber
konkrete Gegenleistungen aufzeigen zu können. Wie die kantonalen Instanzen von
der Abteilung ASU der ESTV erfuhren, hatte die F.________ AG diese Erträge
verbucht, nicht aber damit zusammenhängende Aufwände. Zum Wesen der F.________
AG hält die Vorinstanz fest, es handle sich dabei um eine blosse
Sitzgesellschaft. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass sie über keinerlei
Substanz verfügt.

Vor Bundesgericht begründet die Gesellschaft den Umstand, dass aus der
Buchhaltung der F.________ AG keinerlei Aufwandpositionen hervorgehen, damit,
dass es dieser unbenommen sei, auf die Auszahlung eines Gehalts zu verzichten.
Dies vermag das Fehlen von Aufwänden aber nicht restlos zu erklären: Selbst
wenn es handels- und sozialversicherungsrechtlich als zulässig zu betrachten
wäre, keine Löhne auszubezahlen, bliebe offen, wie es sich mit den übrigen
Aufwandpositionen verhält. Der Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 3. Juli
2015 zufolge (Sachverhalt, lit. C.a), die gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG
herangezogen werden darf, soll die F.________ AG Rechnungen für folgende
Leistungen gestellt haben: Detailpläne, Abdichtungen, Bodenisolationen,
Materiallieferungen, Dienstleistungen. Es liegt auf der Hand, dass derartige
Leistungen ohne den Bezug von Vorleistungen kaum erbracht werden können, vor
allem dann nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es sich um eine blosse
Briefkastengesellschaft handelt. Darüber hinaus ist die Gesellschaft der ihr
obliegenden erweiterten Mitwirkungspflicht, wie sie sich aufgrund der Zahlungen
ins Fürstentum Liechtenstein ergibt (vorne E. 2.2.2), von vornherein nicht
nachgekommen. So hat sie nicht überzeugend aufgezeigt, worin die von der
F.________ AG bezogenen Leistungen im Detail bestanden haben sollen.
Entsprechend ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz von geschäftsmässig unbegründetem Aufwand spricht und die fraglichen
Aufwände aufrechnet.

3.3.2. Im Zusammenhang mit den Geschäftsfahrzeugen haben die kantonalen
Behörden einen erfolgsneutral verbuchten Veräusserungserlös von Fr. 50'000.--
(2004), geschäftsmässig nicht verbuchte Versicherungsprämien von Fr. 5'750.--
(2005) und die nicht verbuchte Prämienerstattung von Fr. 1'177.-- (2006)
aufgerechnet. Die Gesellschaft setzt sich damit in ihrer Beschwerde höchstens
beiläufig auseinander. Nachdem die tatsächlichen Umstände in keiner Art. 106
Abs. 2 BGG genügenden Weise bestritten werden (vorne E. 1.4) und die Mängel
nicht geradezu auf der Hand liegen (vorne E. 1.2), sind die Aufrechnungen ohne
weiteres bundesrechtskonform.

3.3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eröffnete die
Gesellschaft am 18. August 2000 bei der G.________-Bank ein auf ihren Namen
lautendes Konto, das unverbucht blieb und in der Steuererklärung nicht
deklariert wurde. Gemäss der Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 3. Juli 2015
kam es zur Aufrechnung der (Netto-) Erträge in Höhe von Fr. 276'159.-- (2004),
Fr. 203'527.-- (2005), Fr. 98'726.-- (2006) und Fr. 4'959.-- (2007). Die
Gesellschaft wendet hauptsächlich ein, die Unterschrift des Alleinaktionärs auf
den Eröffnungsunterlagen sei gefälscht worden. Im Widerspruch dazu steht die
vorinstanzliche Feststellung, wonach der Alleinaktionär anlässlich der
Eröffnung des Kontos durch die Bank persönlich identifiziert worden sei. Die
Gesellschaft macht nicht geltend, diese Feststellung sei offensichtlich
unrichtig. Folglich musste die Vorinstanz zwangsläufig zum Schluss gelangen,
die auf dem Konto angefallenen Erträge hätten verbucht werden müssen. Da dies
aber unterlassen worden sei, seien die Erträge aufzurechnen.

3.4. Weiter erwog die Vorinstanz, bei zwei Zahlungen der H.________-Bank an den
Alleinaktionär handle es sich um Erträge, die der Gesellschaft zuständen.

3.4.1. Die Vorinstanz erkannte, die Beträge von Fr. 7'941.-- (2006) und
15'802.-- (2007), jeweils nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, stellten
Provisionen dar, welche aufgrund der Vermittlung von Hypotheken an Kunden der
Gesellschaft vergütet worden seien. Die Gesellschaft sei im Bereich der
Vermittlung von Immobilien tätig, weshalb ein enger sachlicher Zusammenhang zur
streitbetroffenen Vermittlung von Hypothekardarlehen vorliege. Das
Rechtsgeschäft stehe folglich "seiner Natur nach" der Gesellschaft zu. Die
aktienrechtliche Treuepflicht verbiete es, das Geschäft über eine Drittpartei
(hier: Alleinaktionär) abzuwickeln. Seit dem Jahr 2008 erbringe die Bank keine
derartigen Provisionszahlungen an den Alleinaktionär mehr, um (potentiellen)
Interessenkonflikten vorzubeugen. Auch wenn der Alleinaktionär für seine
selbständige Erwerbstätigkeit rechtskräftig veranlagt und dabei die Provisionen
erfasst worden seien, ändere dies nichts daran, dass die Zahlungen in der
Gesellschaft nachzuerfassen seien.

3.4.2. Arbeitnehmer (Art. 321a OR), Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
(Art. 464 OR) sowie Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 717 OR) unterliegen
im Verhältnis zur Aktiengesellschaft einer Treuepflicht. Wenn die AG diesen
Personen dennoch erlaubt, Geschäfte zu tätigen, die "ihrer Natur nach" der
Gesellschaft zustehen, hat sie von ihnen die Gewinne daraus herauszuverlangen.
Verzichtet sie auf diese Einnahmen, erbringt sie der anstelle der AG handelnden
Person eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis
liegt. Dies ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts namentlich bei einem
geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär der Fall, der einzelne in den
Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung
abschliesst, ist doch davon auszugehen, dass die Gesellschaft eine solche zu
einer "Gewinnvorwegnahme" führende Tätigkeit einem Angestellten, der an ihr
keine Anteilsrechte hat, nicht gestatten würde (Urteil 2C_272/2011 vom 5.
Dezember 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 127).

3.4.3. Was "der Natur nach" nicht dem Anteilsinhaber, sondern der
Kapitalgesellschaft zusteht, ist oft nur schwerlich zu beantworten, fehlen doch
allgemein gültige Grenzlinien (zit. Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E.
4.2.2). Die Frage hat sich in der bundesgerichtlichen Praxis schon
verschiedentlich gestellt. Das Bundesgericht bejahte eine geldwerte Leistung
beispielsweise bei einer Treuhandgesellschaft, die zuliess, dass ihr
Hauptaktionär ihren Kunden (unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der
Gesellschaft) den Kauf von Immobilien vermittelte und von diesen dafür direkt
Provisionen erhielt (Urteil 2A.247/1996 vom 27. Oktober 1997, in: ASA 67 S.
216, StE 1998 B 72.13.22 Nr. 37, StR 53/1998 S. 296). Zum gegenteiligen Schluss
kam es im Fall einer Treuhandgesellschaft, deren Hauptaktionärin gleichzeitig
eine Einzelunternehmung betrieb, die in einem ähnlichen Geschäftsbereich tätig
war. Die Hauptgesellschafterin unterlag als Teilzeitbeschäftigte aber keinem
Konkurrenzverbot, zumal kein Konkurrenzverhältnis nachgewiesen war (Urteil
2C_265/2009 vom 1. September 2009, in: StE 2010 B 72.13.22 Nr. 52, StR 64/2009
S. 915). Ebenso keinen Ertragsverzicht infolge Verletzung einer Treuepflicht
nahm das Bundesgericht an, als ein Alleinaktionär seiner Immobiliengesellschaft
Rechnung für die Vermittlung eines Grundstücks stellte. Hinweise dafür, dass
die Gesellschaft im interessierenden Zeitraum regelmässig oder zumindest
gelegentlich als Mäklerin im Sinn von Art. 412 ff. OR aufgetreten war, lagen
nicht vor. Folglich handelte es sich um kein Geschäft, das "seiner Natur nach"
der AG zugestanden wäre (zit. Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011). Dies
stiess in der Lehre auf Zustimmung (MICHAEL FELBER/RENÉ MATTEOTTI, Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung im Jahre 2011 zur Gewinnbesteuerung
juristischer Personen, in: ASA 82 S. 33 ff., insb. 56).

3.4.4. Zumindest statutengemäss handelt es sich bei der streitbetroffenen
Gesellschaft um eine Generalunternehmung. Wie dem angefochtenen Entscheid
entnommen werden kann, betätigt die Gesellschaft sich auch tatsächlich in
diesem Bereich. Die Vorinstanz ist der Auffassung, zwischen der Vermittlung von
Immobilien und der Vermittlung von Hypothekardarlehen bestehe ein hinreichend
enger Zusammenhang, um eine Konkurrenzsituation zu begründen. Es darf zwar als
allgemein notorisch gelten, dass Bauherren gewöhnlich daran interessiert sind,
möglichst viele Leistungen aus einer Hand zu beziehen. Entgegen der Vorinstanz
lässt sich indes kaum annehmen, wer Immobilien vermittle, vermittle auch
Hypothekardarlehen. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Entsprechend ist
im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die Gesellschaft dies tatsächlich
getan hat. Auf eine blosse "Branchenüblichkeit" abzustellen, vermag den im
Einzelfall erforderlichen Nachweis nicht zu ersetzen. Nach dem Gesagten
betätigt die Gesellschaft sich zwar als Generalunternehmung. Die Vorinstanz
zeigt aber nicht auf, dass und inwiefern die Gesellschaft tatsächlich auch
Grundpfanddarlehen vermittelt. Selbst wenn es sich anders verhielte, bliebe zu
prüfen, ob effektiv ein Konkurrenzverhältnis vorliegt (vorne E. 3.4.2 und
3.4.3).

3.4.5. Unter den gegebenen Umständen zeigt sich, dass der Alleinaktionär in
einer Weise vorgegangen ist, die zu keiner unzulässigen Konkurrenzierung der
Gesellschaft führt. Von einer solchen wäre nur zu sprechen, wenn sich aufgrund
der vorinstanzlichen Feststellungen sagen liesse, dass die Vermittlung von
Grundpfanddarlehen zum üblichen Betätigungsfeld der Gesellschaft zählt. Daran
fehlt es jedoch, weshalb von vornherein keine konkurrenzierende Tätigkeit
vorliegen kann. Für eine Aufrechnung bleibt auf Ebene der Gesellschaft unter
diesem Titel kein Raum. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

3.5. Schliesslich rügt die Gesellschaft, dass der Verzugszins nicht
fortlaufend, sondern nur gesamthaft zum Abzug zugelassen werde. Hierzu hat das
Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis festgehalten, dass Verzugszinsen auf
Steuern und Bussen unter die Schuldzinsen fallen und im Rahmen von Art. 33 Abs.
1 lit. a DBG abzugsfähig sind. Das Recht der direkten Bundessteuer lässt
rechtsprechungsgemäss aber offen, ob die Verzugszinsen auf dem
Nachsteuerbetreffnis in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode ("Genfer
Modell"; Urteil 2C_258/2017 vom 2. Juli 2018 E. 6.8, nicht publ. in: BGE 144 II
359, aber in: RDAF 2018 II S. 511, StE 2018 B 27.2 Nr. 48, StR 73/2018 S. 820)
oder erst in der Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer veranlagt wird
("Solothurner Modell"; Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.4, in: ASA
87 S. 585, StR 74/2019 S. 399), abzuziehen sind. Den Kantonen verbleibt
insofern eine " marge de manoeuvre ". Beide Ansätze sind
harmonisierungsrechtlich zulässig und verfassungsrechtlich haltbar, soweit das
kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (zusammenfassend:
Urteil 2C_925/2017 vom 11. Juni 2019 E. 2.3). Wenn der Kanton Schwyz dem
"Solothurner Modell" den Vorzug gibt, ist dies bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Von keiner Bedeutung ist dabei, ob die Vermittlung als
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit des Alleinaktionärs zu gelten
hat.

3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Steuerperioden 2001, 2002 und 2003
verjährt sind. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen, als die
Vermittlungsprovisionen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr. 15'802.-- (2007) zu
Unrecht aufgerechnet worden sind. Diese Aufrechnungen sind aufzuheben und die
Steuerrückstellungen entsprechend herabzusetzen. In diesem Umfang ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der eben genannten
Aspekte zur neuen Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

IV. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz

4.

Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (StHG) entspricht im
hier interessierenden Bereich in allen Teilen dem Recht der direkten
Bundessteuer. In der Folge stimmt das Steuergesetz (des Kantons Schwyz) vom 9.
Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) mit dem StHG überein, weshalb auf die
Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden kann. Im Umfang von E.
3.6 ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen
Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

V. Kosten und Entschädigungen

5.

5.1. Die Nachsteuer der Steuerperioden 2002 bis 2007 belief sich auf rund Fr.
300'000.--. Nachdem nun die Steuerperioden 2002 und 2003 verjährt sind, beläuft
das Betreffnis sich noch auf rund Fr. 200'000.--. Davon sind rund Fr. 5'000.--
(abzüglich der entsprechend herabzusetzenden Steuerrückstellung) für die nicht
aufzurechnenden Vermittlungsprovisionen von rund Fr. 24'000.-- in Abzug zu
bringen (vorne E. 3.6). Die Gesellschaft obsiegt mithin zu rund einem Drittel.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nach dem Unterliegerprinzip
zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Auch dem Kanton Schwyz können Kosten
auferlegt werden, handelt er doch in seinem amtlichen Wirkungskreis und nimmt
er Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG).

5.2. Da die Verjährung der Steuerperiode 2003 durch das Bundesgericht
verschuldet wurde, sind reduzierte Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- zu erheben.
Im Umfang von Fr. 3'000.-- sind diese der Gesellschaft, im Umfang von Fr.
1'000.-- dem Kanton Schwyz aufzuerlegen.

5.3. Die Gesellschaft ist anwaltlich vertreten. Ihr ist im Umfang ihres
Obsiegens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG; Art.
2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
[SR 173.110.210.3]), dies anteilig zu Lasten des Kantons Schwyz und der
Bundesgerichtskasse. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

5.4. Zur Verlegung der Kosten und Zusprechung von Entschädigungen für die
kantonalen Verfahren ist folgendes festzustellen: Zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids waren die vorinstanzlichen Anordnungen in weitgehendem
Masse zutreffend. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde nur deshalb teilweise
gut, weil die Steuerperioden 2002 und 2003 zwischenzeitlich verjährt sind und -
was aber wenig zum Ganzen beiträgt - Vermittlungsprovisionen von rund Fr.
24'000.-- zu Unrecht aufgerechnet worden waren. Entsprechend sind die
Steuerrückstellungen anzupassen, was die Korrektur wiederum vermindert. Die
vorinstanzlichen Anordnungen im Kosten- und Entschädigungspunkt sind mithin zu
bestätigen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Rückweisung zur Neuverlegung
der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens (Art. 107 Abs. 2
Satz 1 BGG) erübrigt sich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2001 bis
2007, wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil II 2016 41 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 31. Oktober 2017 wird in
Bezug auf die Nachsteuern der Steuerperioden 2002 und 2003 und in Bezug auf die
Aufrechnung von Vermittlungsprovisionen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr.
15'802.-- (2007) sowie die damit zusammenhängenden Steuerrückstellungen
aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Veranlagung an die
Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz,
Steuerperioden 2001 bis 2007, wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil II 2016
41 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 31. Oktober 2017
wird in Bezug auf die Nachsteuern der Steuerperioden 2002 und 2003 und in Bezug
auf die Aufrechnung von Vermittlungsprovisionen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr.
15'802.-- (2007) sowie die damit zusammenhängenden Steuerrückstellungen
aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Veranlagung an die
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

3.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden zu Fr.
3'000.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 1'000.-- dem Kanton Schwyz
auferlegt.

4.

Der Kanton Schwyz und die Bundesgerichtskasse haben der Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.--
auszurichten.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher