Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1065/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1065/2017  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6.
November 2017 
(7H 17 229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, portugiesische Staatsangehörige und ihr Ehemann, B.________,
indischer Staatsangehöriger, erhoben am 22. Mai 2017 Verwaltungsbeschwerde beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) des Kantons Luzern gegen die Verfügung
des kantonalen Amts für Migration vom 21. April 2017 betreffend Erlöschen ihrer
Aufenthaltsbewilligungen. 
Das JSD forderte in der Folge A.________ und B.________ mit Schreiben vom 24.
Mai 2017 dazu auf, bis 9. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu
bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
A.________ und B.________ leisteten dieser Aufforderung innert der angesetzten
Frist keine Folge, weshalb das JSD mit Entscheid vom 22. Juni 2017 auf die
Verwaltungsbeschwerde nicht eintrat. 
Eine gegen diesen Entscheid am 26. Juli 2017 eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit
Urteil vom 6. November 2017 ab. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil reichen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 14.
Dezember 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell
subsidiäre Verfassungsbeschwerde, beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das
Urteil des Kantonsgerichts vom 6. November 2017 sei aufzuheben, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid
sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten die Beschwerdeführer
zusätzliche Bemerkungen ein. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Art und Zulässigkeit
von Rechtsmitteln von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE
133 I 185 E. 2 S. 188). Vorweg ist die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen, welche
gegenüber der subsidiären Verfassungsbeschwerde das prinzipale Rechtsmittel
darstellt (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Angefochten ist vorliegend ein Urteil, welches bloss einen
Nichteintretensentscheid zum Gegenstand hat. Gegen einen
Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem
Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG
zum Zug kommt (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.1).  
 
1.3. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen können (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).  
 
Die Beschwerdeführerin 1 ist portugiesische Staatsangehörige. Portugal ist
Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681). Die
Beschwerdeführerin 1 könnte sich deshalb auf das FZA berufen. Der
Beschwerdeführer 2 ist indischer Staatsangehöriger. Als Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 könnte er sich ebenfalls auf das FZA berufen. Allerdings
lebt die Beschwerdeführerin 1 in Portugal und plant auch nicht, demnächst in
die Schweiz zurückzukehren (vgl. Ziff. 2c und 35 der Beschwerdeschrift). Obwohl
formell beide Beschwerdeführer Beschwerde erheben, ist in der Begründung
lediglich vom Beschwerdeführer 2 die Rede. Einen aus dem FZA abgeleiteten
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung machen die Beschwerdeführer
im Übrigen auch nicht geltend; vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf 
Art. 27 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
Dezember 2005 (AuG; SR 142.20), welcher die Aufenthaltsbewilligung zu
Studienzwecken regelt (vgl. Ziff. 2a und 33 der Beschwerdeschrift). Diese
Bestimmung verschafft keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Verlängerung
der Bewilligung. Damit kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Zu prüfen ist, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
behandeln ist. 
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen
bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115
BGG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids dartun kann (lit. b). Das erforderliche rechtlich geschützte
Interesse ist in Bezug zu setzen zu den einzig möglichen Rügegründen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte; die Legitimation ergibt sich bei der
Anrufung spezieller Verfassungsrechte bereits aus der Grundrechtsträgerschaft
und dem Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts (BGE 140 I 285 E.
1.2 S. 290; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Die Verletzung des Willkürverbots kann
im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden, wenn die
gesetzlichen Bestimmungen, deren willkürliche Anwendung geltend gemacht wurde,
dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumen (BGE 133 I 185 E. 4-6 S.
191 ff.). Die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt, können Betroffene gemäss der "Star-Praxis" auch
ohne Legitimation in der Sache rügen (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).  
Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und rügen
insbesondere die Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29
Abs. 1 BV) und des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV
). Sie sind zu diesen Rügen legitimiert. 
 
2.2. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Verfassungsbeschwerde ist einzutreten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande
kam (Art. 118 Abs. 2 und 116 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die
Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des JSD zu Recht bestätigt hat. Sofern
der Beschwerdeführer 2 geltend macht, er habe Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls
nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob die
Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten wurden, rechtzeitig zu handeln:
Wären sie der Auffassung gewesen, dass dies der Fall sei, hätten sie ein
Wiederherstellungsgesuch im Sinne von § 36 des Gesetzes des Kantons Luzern über
die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) einreichen
können. Von dieser Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl.
auch E. 2.5 des angefochtenen Urteils).  
 
3.2. Gemäss § 195 Abs. 1 VRG/LU kann die Behörde von der Partei, die ein
Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen
Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Wenn die Partei
den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht
leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, braucht die
Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten (§ 195 Abs. 2 VRG/LU).  
Vorliegend setzte das JSD den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. Mai 2017
eine Frist bis 9. Juni 2017 für die Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 1'500.-- bzw. für die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Schreiben enthielt die Androhung, dass auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt
bzw. kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werde. Die
Beschwerdeführer leisteten dieser Anordnung innert der eingeräumten Frist keine
Folge. 
Die Beschwerdeführer bestreiten den Sachverhalt nicht, so dass diesbezüglich
auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen ist. (vgl. E. 2.3 hiervor) 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Verbots des überspitzten
Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sowie des
Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV geltend. Sie bringen im
Wesentlichen vor, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei zu kurz
bemessen gewesen, die strikte Anwendung der Formvorschriften stehe in keinerlei
Verhältnis zum schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers 2, sein Studium
in der Schweiz zu beenden, und das JSD habe bei der Ausübung seines Ermessens
das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form
der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 132 I
249 E. 5 S. 253; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9).  
 
4.2.2. Prozessuale Formen sind im Rechtsgang unerlässlich, um die
ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale
Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter
Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften
durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder verhindert (BGE 141 IV 299 E. 1.3.2 und 1.3.3 S. 304 f.;
BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11). Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften
stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 S. 305).  
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf
ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen
überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des
Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert
worden ist (Urteil 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus und der daraus entwickelten
Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses innert einer bestimmten
Frist lässt sich sachlich begründen, so etwa mit dem Interesse an einer
effizienten, auf Beschleunigung ausgerichteten Verfahrensführung. Bei der
Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses steht der Behörde ein
erheblicher Ermessensspielraum zu, was die Beschwerdeführer im Übrigen auch
nicht bestreiten. Die Frist ist grundsätzlich so anzusetzen, dass dem
Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Verfahrens,
genügend Zeit zur Verfügung gestellt wird, um den geforderten Betrag verfügbar
machen und überweisen zu können (Urteile 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21.
September 2010 E. 4.3).  
 
4.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mussten die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer mit der Zustellung einer behördlichen Mitteilung rechnen,
nachdem sie das Rechtsmittelverfahren vor dem JSD selber eingeleitet hatten.
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer über genügend Zeit
verfügten, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. E. 2.4 des angefochtenen
Entscheides), ist nicht zu beanstanden.  
Die Beschwerdeführer wurden über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist
und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert. Ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege haben sie nicht gestellt. Das JSD hat somit nicht
gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, indem es wegen des
unbestrittenerweise zu spät geleisteten Kostenvorschusses auf die
Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist. 
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) monieren, handelt es sich dabei
um kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern um einen
Verfassungsgrundsatz (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156). Seine Verletzung kann im
Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde daher nur im Zusammenhang mit
einem besonderen Grundrecht gerügt werden. Der Rüge der Unverhältnismässigkeit
kommt somit keine selbständige Bedeutung zu.  
 
4.5. Nach dem Gesagten verletzt der vorliegend zur Diskussion stehende
Nichteintretensentscheid weder das Verbot des überspitzten Formalismus noch das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Übrigen ist es fraglich, ob die Länge der
eingeräumten Frist von rund zwei Wochen für das Versäumnis der Beschwerdeführer
kausal war, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 offenbar im Ausland aufhielt
und der Beschwerdeführer 2 seinen Briefkasten nur unregelmässig leerte; den
Kostenvorschuss hat er nämlich erst elf Tage nach Ablauf der Frist bezahlt.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen ferner die Verletzung des Willkürverbots im Sinne
von Art. 9 BV. Sie machen im Wesentlichen geltend, es laufe in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, dass der Beschwerdeführer 2 kurz vor
Abschluss seines Studiums aus der Schweiz weggewiesen werde. Darüber hinaus
erfülle er sämtliche Voraussetzungen, um gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AuG eine
neue Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. 
Wie bereits erwähnt, verschafft Art. 27 AuG keinen Rechtsanspruch auf die
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 1.3 hiervor).
Die Willkürrüge ist daher im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Übrigen bildet die Frage, ob der
Beschwerdeführer 2 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BV geltend. Sie sind der Auffassung, dass die
Behörde ihnen eine Nachfrist zur Begleichung des Kostenvorschusses hätte
ansetzen müssen. Die Pflicht zur Ansetzung einer angemessenen Nachfrist bei
Säumnis sei selbst im "Bundesrechtspflegegesetz" [recte: Bundesgerichtsgesetz]
(Art. 62 Abs. 3 BGG) vorgesehen und könne deshalb als unumstrittene
höherrangige Norm bzw. Rechtsgrundsatz qualifiziert werden. Ferner sei die
Ansetzung einer Nachfrist auch in Art. 101 Abs. 3 ZPO vorgesehen. Dass
kantonale Behörden eigenhändig strengere Formvorschriften vorsehen, sei nicht
mit dem Bundesrecht vereinbar. Dadurch verletze der angefochtene
Nichteintretensentscheid das Verbot des überspitzten Formalismus, den Vorrang
des Bundesrechts sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.  
 
6.2. Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV
schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt,
eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht
nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften
erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen
Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 138 I 468 E. 2.3.1 S. 470).  
 
6.3. Das öffentliche Verfahrensrecht zum Vollzug des Bundesrechts durch die
Kantone wird nicht durch das Bundesrecht geregelt, sondern fällt in die
Zuständigkeit der Kantone. Das massgebende kantonale Recht sieht keine Pflicht
der Behörden zur Ansetzung einer Nachfrist vor, sofern eine Frist versäumt
wurde.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht die
Nachfristsetzung bei verpasster Frist zur Leistung des Kostenvorschusses keinem
allgemeinem Rechtsgrundsatz. Die Kantone sind nicht verpflichtet, eine analoge
Bestimmung, wie sie in Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 101 Abs. 3 ZPO enthalten
ist, ins kantonale Verfahrensrecht zu übernehmen (Urteile 1C_629/2014 vom 12.
August 2015 E. 4.2; 1C_206/2014 vom 13. Juni 2014 E. 5.3; mit Bezug auf das
VwVG, welches ebenfalls keine Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist
vorsieht, vgl. Urteile 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E.
4.4.1). Auch vor dem Hintergrund des überspitzten Formalismus kann der Verzicht
auf Ansetzung einer Nachfrist nicht als rigorose, sachlich nicht begründete
oder treuwidrige Anwendung einer Prozessrechtsvorschrift betrachtet werden
(Urteile 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.1) 
 
6.4. Der Verzicht des kantonalen Gesetzgebers auf die Ansetzung einer Nachfrist
zur Begleichung des Kostenvorschusses verletzt den Vorrang des Bundesrechts
i.S.v. Art. 49 Abs. 1 BV nicht.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, der von der Vorinstanz
bestätigte Nichteintretensentscheid des JSD käme einer formellen
Rechtsverweigerung bzw. einer weiteren Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gleich.
 
 
7.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr
frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber
befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9).  
Die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses stellt gemäss § 195 Abs. 1 VRG
/LU eine Eintretensvoraussetzung dar. Vorliegend hat das JSD die
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde, wenn innert der gesetzten Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werde. Somit waren
vorliegend nicht alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführer
können sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf das Verbot der
formellen Rechtsverweigerung berufen (Art. 29 Abs. 1 BV; Urteil 1C_629/2014 vom
12. August 2015 E. 4.4). 
 
8.  
 
8.1. Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov 

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