Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1050/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1050/2017

Urteil vom 15. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. Daniel Lehmann und/oder Rechtsanwalt Michael Schneider,

gegen

Gemeinde Falera,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub.

Gegenstand

Gästetaxen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, vom 25. Oktober 2017 (A 16 8).

Sachverhalt:

A.

Am 2. Mai 2014 hat die Stimmbevölkerung der Gemeinde Falera das Gesetz über
Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz [TG/Falera]) verabschiedet. Das
Gesetz wurde von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4.
November 2014 genehmigt und trat zeitgleich mit den vom Gemeindevorstand Falera
erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen
(ABzTG) zum 1. Januar 2015 hin in Kraft.

B.

A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer einer 4.5-Zimmerwohnung in der
Gemeinde Falera. Die Wohnung verfügt über eine Nettowohnfläche von 89.8
Quadratmetern und wird von ihnen als Zweitwohnung selbst genutzt.

Gestützt auf das neue Tourismusgesetz verpflichtete die Gemeinde Falera
A.A.________ und B.A.________ mit Verfügung vom 24. Juli 2015 zur Zahlung einer
Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'028.20.-- für das Jahr 2015. Der Betrag setzt
sich zusammen aus einer Grundtaxe von Fr. 220.-- und einem anhand der
Nettowohnfläche der Wohnung berechneten variablen Teil von Fr. 808.20 (89.8
Quadratmeter x Fr. 9.--). Eine von A.A.________ und B.A.________ dagegen
erhobene Einsprache an die Gemeinde Falera blieb erfolglos (vgl. Entscheid vom
8. Februar 2016). A.A.________ und B.A.________ gelangten daraufhin an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2017
gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 25. Oktober 2017
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. alternativ an die Gemeinde
Falera, um die Gästetaxe für das Jahr 2015 in sinngemässer Anwendung der
Bemessungsgrundlage bzw. im Umfang der bisherigen Kurtaxengesetzgebung zu
erheben; eventualiter sei die Verfassungswidrigkeit der Art. 10 und 11 des
Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Falera festzustellen.
Prozessual ersuchen sie darum, das vorliegende Verfahren mit den
Beschwerdeverfahren bezüglich der Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden A
16 10 (Laax) und A 16 11 (Flims; beteiligt sind zwei verschiedene Parteien),
beide datierend vom 25. Oktober 2017, zu vereinigen.

A.A.________ und B.A.________ vertreten in ihrer Beschwerde die Auffassung, die
von der Gemeinde Falera im Jahr 2015 erhobene Gästetaxe sei verfassungswidrig.
Sie begründen dies einerseits damit, dass der Ertrag der Gästetaxe von der
Gemeinde nicht nur zugunsten der touristischen Infrastruktur verwendet werde,
was zulässig wäre, sondern auch zur Deckung des allgemeinen Finanzhaushalts.
Anderseits vertreten sie den Standpunkt, dass die zur Bemessung der Gästetaxe
verwendete Pauschalierungsmethode zu willkürlichen Resultaten führe.

Die Gemeinde Falera lehnt eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den
Verfahren betreffend die Gemeinden Laax und Flims ab; im Übrigen beantragt sie
- wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden - die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen des Schriftenwechsels
halten A.A.________ und B.A.________ an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als
Abgabepflichtige, deren Anträge vorinstanzlich abgewiesen wurden, zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihre Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführer stellen einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung. Soweit das
Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende
Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen.
Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteile 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.2;
2C_459/2017 vom 9. März 2018 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach
Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der
Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die Beschwerdeführer anstreben
und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der
Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.;
Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019; 2C_576/2018 vom 16. November 2018 E.
1.2.3.1). Unter diesem Blickwinkel kann der Antrag der Beschwerdeführer gerade
noch so verstanden werden, dass sie die Erhebung einer (in der Beschwerde
konkretisierten) betragsmässig herabgesetzten Pauschale verlangen. Damit liegt
ein zulässiges Rechtsbegehren vor. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist insoweit einzutreten.

1.3. Die Beschwerdeführer stellen neben dem Rückweisungsbegehren einen
Eventualantrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Art. 10 und 11 TG
/Falera. Dieses Begehren ist subsidiär: Würde das Bundesgericht dem zulässigen
Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführer entsprechen, wäre damit gesagt, dass
die gegenwärtige Ausgestaltung der Gästetaxe in den betreffenden Punkten
verfassungswidrig ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ein darüber
hinausgehendes schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung hätten,
zumal dem Bundesgericht nicht die Funktion zukommt, im Rahmen der Überprüfung
von Rechtsanwendungsakten letzter kantonaler Instanzen rein abstrakte,
theoretische Rechtsfragen zu beantworten (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil
2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.2).

2.

Soweit die Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren 2C_1049/2017 (betreffend Gästetaxe in
der Gemeinde Laax) bzw. 2C_1051/2017 / 2C_1052/2017 (betreffend Gästetaxe in
der Gemeinde Flims) anstreben, ist ihr Antrag abzuweisen. Die Erhebung der
Gästetaxe für die Gemeinden Laax und Flims stützt sich auf eigenständige,
unabhängig vom TG/Falera bestehende kommunale Gesetze, die zwar in den
einschlägigen Bestimmungen wortlautidentisch ausgestaltet sind, deren
Verfassungsmässigkeit jedoch für jedes der abgabeerhebenden Gemeinwesen
gesondert zu prüfen ist. Eine solche getrennte Prüfung ist insbesondere deshalb
angezeigt, weil die verfassungsrechtliche Frage der zweckgemässen Verwendung
der Gästetaxe trotz der weitgehenden Zusammenlegung der Tourismusinfrastruktur
der Gemeinden Flims, Laax und Falera für jede einzelne Gemeinde gesondert zu
prüfen ist. Entsprechend fehlt es an der engen sachlichen Nähe, die für eine
Vereinigung der Verfahren vorausgesetzt wäre (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP
[SR 273]).

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 139 I 229 E. 2.2 S.
232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 138 V 74 E. 2 S. 76; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

Die Veranlagung der Gästetaxe in der Gemeinde Falera richtet sich nach dem von
den Beschwerdeführern als verfassungswidrig beanstandeten kommunalen Recht
(vgl. namentlich Art. 10 und 11 TG/Falera). Das Bundesgericht prüft die
Vereinbarkeit der fraglichen Normen mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs.
1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im Rahmen einer inzidenten
Normenkontrolle.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 139 I 72
E. 9.2.3.6 S. 96; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).

4.

4.1. Die streitgegenständliche Gästetaxe dient der Förderung des Tourismus in
der Gemeinde Falera (Art. 1 TG/Falera). Die Einnahmen aus der Gästetaxe dürfen
zweckgebunden nur zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und
Veranstaltungen verwendet werden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in
überwiegendem Masse benützt werden können (Art. 2 Abs. 1 TG/Falera; vgl. auch
Art. 22 Abs. 3 des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes des Kantons Graubünden
vom 31. August 2006 [GKStG; BR 720.200]).

Wie die Parteien zutreffend festhalten, handelt es sich bei der Gästetaxe der
Gemeinde Falera damit zumindest nach gesetzlicher Konzeption um eine
Kostenanlastungssteuer, die den Gästen der Gemeinde Falera (vgl. zu dem Begriff
Art. 4 lit. a TG/Falera) deshalb auferlegt wird, weil sie zu den
tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung
stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (sog. einfache Gruppenäquivalenz). In
Frage steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch; entscheidend ist
vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Steuerpflichtigen von den
fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als
andere ("abstrakte Nutzennähe") bzw. dass sie als hauptsächlicher Verursacher
derselben erscheinen ("abstrakte Kostennähe"; vgl. zum Ganzen BGE 124 I 289 E.
3b S. 291 f.; 122 I 305 E. 4b S. 309 f.; Urteile 2C_672/2017 vom 8. Oktober
2017 E. 3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; 2C_523/2015 vom 21.
Dezember 2016 E. 3.1; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen;
2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3; vgl. überdies RENÉ WIEDERKEHR,
Sonderabgaben, recht 2017, S. 43 ff., S. 50 f.)

4.2. Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die
streitgegenständliche Gästetaxe freilich nur solange qualifiziert werden, als
sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur
Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten
üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden
(Voraussetzung der Zweckgebundenheit; vgl. dazu nachfolgend, E. 5).
Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist,
was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern
bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von
ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit
der Abgabe; BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 f. mit Hinweisen). Fehlt es an einem
oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten
Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was
unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des
interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV; vgl. BGE 90 I 86
E. 4 S. 95) nicht angeht (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar
2016 E. 3.3.3).

5.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Gemeinde Falera die Erträge
aus der Gästetaxe entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zweckwidrig dazu
verwende, ihren allgemeinen Finanzhaushalt zu alimentieren. Sie leiten daraus
einen Anspruch auf (teilweise) Befreiung von der Abgabe ab.

5.1. Durch Kur- bzw. Gästetaxen finanziert werden dürfen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Einrichtungen, die für Ortseinwohner allein
nicht geschaffen und betrieben würden (BGE 102 Ia 143 E. 2c S. 146 ff.; 93 I 17
E. 5b S. 26; Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.4). Dazu zählen etwa
der Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln
ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften
dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und
Sportanlässe für ein (internationales) Publikum, der Aufwand für das
Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten sowie
der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades oder einer
Kunsteisbahn (BGE 93 I 17 E. 5b S. 25; Urteil 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018
E. 3.3). Dass einzelne dieser Einrichtungen auch durch Personen mit Wohnsitz in
der betreffenden Gemeinde bzw. Tagesaufenthalter benützt werden, stellt die
Zweckbindung der Ausgaben nicht in Frage (BGE 93 I 17 E. 5b S. 26; Urteil
2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5 und 4.2.1). Der Mehrfachbenützung der
Infrastruktur ist jedoch bei der Bemessung der Abgabe Rechnung zu tragen (BGE
102 Ia 143 E. 2c S. 146 ff.).

5.2.

Ob das Kriterium der Zweckbindung erfüllt ist, entscheidet sich prinzipiell
aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Steuererträge. Anderes kann nur
gelten, wenn die Zweckbindung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu
prüfen ist. Anspruch auf (teilweise) Befreiung von der Abgabe (vgl. BGE 100 Ia
60 E. 3c S. 75) besteht jedoch nur, wenn mehr als nur ein geringfügiger Teil
der Kurtaxengelder in gesetzwidriger Weise verwendet worden ist (vgl. BGE 125 I
449 E. 3b/aa S. 454 f.; mit spezifischem Bezug zur Erhebung von Kurtaxen BGE
102 Ia 143 E. 2b S. 145; anders noch BGE 93 I 17 E. 3 S. 22; 90 I 86 E. 4 S. 95
ff.).

5.3. Aus der verfassungsrechtlichen vorgeschriebenen Zweckbindung ergibt sich
für das abgabeerhebende Gemeinwesen die Pflicht, über die Verwendung der
Erträge der erhobenen Kur- bzw. Gästetaxe Rechenschaft abzulegen (BGE 122 I 305
E. 6c/aa S. 319; allgemein zu Transparenz und Kontrolle im Bereich der
Kostenanlastungssteuern HETTICH/WETTSTEIN, Rechtsfragen um
Kostenanlastungssteuern, ASA 78, S. 537 ff., S. 563 f.). Dies dient nicht nur
der Transparenz gegenüber den Abgabepflichtigen, sondern ist auch Voraussetzung
dafür, dass sich das abgabeerhebende Gemeinwesen der Rechtmässigkeit der
erhobenen Abgabe versichern kann. Die Form der Rechenschaftsablage ist
verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach den allgemeinen Anforderungen
an eine ordnungsgemässe Rechnungslegung ist jedoch darauf zu achten, dass die
relevanten Informationen klar und verständlich dargelegt werden. Der Grundsatz
der Zuverlässigkeit gebietet, dass die Informationen richtig sind und
glaubwürdig dargestellt werden (vgl. Konferenz der kantonalen
Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, Handbuch Harmonisiertes
Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden [HRM 2], Fachempfehlung 2:
Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung, Ziff. 3, 7, 8 und 9; vgl. zu den
Buchführungsgrundsätzen auf Bundesebene Art. 38 des Finanzhaushaltsgesetzes vom
7. Oktober 2005 [SR 611.0]).

5.4. Die Gemeinde Falera hat im vorinstanzlichen Verfahren - in Erfüllung ihrer
Rechenschaftspflicht (vgl. oben, E. 5.3) - detailliert aufgeschlüsselt, welche
Einnahmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus der Gäste- und Tourismustaxe
resultiert haben; ebenso hat sie nachvollziehbar dargelegt, wofür die Mittel
verwendet worden sind. Die Vorinstanz hat auf dieser Grundlage festgestellt,
dass die Einnahmen der Gemeinde Falera aus der Gästetaxe ihre Ausgaben für den
Tourismus bei weitem nicht deckten. Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 habe ein
Ausgabenüberschuss von Fr. 935'178.23, Fr. 1'319'325.43 bzw. Fr. 1'036'543.01
resultiert.

Die Beschwerdeführer wiederholen demgegenüber ihren schon vorinstanzlich
vertretenen Standpunkt, dass einzelne der von der Gemeinde geltend gemachten
Ausgabeposten nicht oder nur teilweise gästetaxenfähig seien, und bei einer
solchen Betrachtungsweise insgesamt ein Einnahmenüberschuss resultiere.

5.5. Wofür die aus Erhebung der Gästetaxe resultierenden Mittel verwendet
werden, ist eine Tatfrage (Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3);
die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz könnte das Bundesgericht nur
dann korrigieren, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig herausstellen
würden (vgl. oben, E. 3.2). Rechtsfrage ist hingegen, ob die festgestellte
Verwendung dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Zweck (vgl. oben, E. 5.1)
entspricht.

5.5.1. Die Gemeinde Falera hat im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass
mit den Ausgabeposten "Gemeindeverwaltung (Besoldungen) ", "Kulturförderung",
"Parkanlagen und Wanderwege", "la fermata", "Parkplätze" und "Tourismus"
(einschliesslich "Besoldungen", "Sozialversicherungsbeiträge", "Kranken- und
Unfallversicherungsbeiträge", "Unterhalt touristische Infrastruktur" und
"Beitrag Regionalbus") keine allgemeinen Gemeindeaufgaben alimentiert würden;
vielmehr handle es sich um spezifische, für den touristischen Betrieb getätigte
Ausgaben, die (jedenfalls in diesem Ausmass) nicht angefallen wären, wenn es
sich bei Falera nicht um eine Tourismusdestination handeln würde. Mit Blick auf
den betragsmässig grössten Posten des Beitrags an den Regionalbus bringt die
Gemeinde Falera vor, dass die Shuttle-Busse im Sommer zu Bergrestaurants hinauf
und im Winter von und zu den verschiedenen Talstationen der Bergbahnen sowie in
die Quartiere hinausführen und damit ausschliesslich dem Tourismus dienten;
bevölkerungsmässig vergleichbare Gemeinden ohne Tourismus verfügten höchstens
über eine Postautolinie. Die Vorinstanz hat diese - im bundesgerichtlichen
Verfahren erneut schlüssig vorgebrachten - Darlegungen der Gemeinde Falera für
plausibel befunden. Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, bleibt
oberflächlich und genügt jedenfalls nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz
als willkürlich erscheinen zu lassen. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist
nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die betreffenden Ausgaben rechtlich
zutreffend als vollumfänglich gästetaxenfähig erklärt. Daran ändert die
teilweise duale Benutzungsstruktur der betreffenden Anlagen und Anlässe nichts
(vgl. oben, E. 5.1).

5.5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Gemeinde Falera ihre Investitionen für grössere
Infrastrukturprojekte mit Blick auf die Überprüfung der zweckkonformen
Verwendung der Gästetaxeinnahmen rechnerisch auf 15 Jahre nach Fertigstellung
der betreffenden Anlagen verteilt hat. Im Gegenteil: Eine solche Aufteilung
macht nur schon deshalb Sinn, weil dadurch der abstrakte Nutzen (vgl. oben, E.
4.1) des fertiggestellten Infrastrukturprojekts realitätsnäher abgebildet wird,
als bei einer antizipierten Finanzierung zukünftig zu erstellender Anlagen
durch allgemeine Rückstellungen, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
selbst Letzteres jedenfalls im Umfang einer Quote von 20 % der erhobenen
Kurtaxen zulässig wäre (BGE 102 Ia 143 E. 3a S. 148 f.). Verfassungsrechtlich
ausgeschlossen ist lediglich, für dasselbe Infrastrukturprojekt vorgängig
Rückstellungen zu veranschlagen und diese Rückstellungen bei der rechnerischen
Aufteilung der Investitionskosten nach Fertigstellung unberücksichtigt zu
lassen. Jedenfalls wenn damit für die Festsetzung der Gästetaxe insgesamt ein
Aufwand veranschlagt würde, der über die effektiven Ausgaben hinausgeht, und
dieser Aufwand vollumfänglich mit Gästetaxen finanziert würde, wäre die
verfassungsrechtlich vorgeschriebene Zweckbindung nicht mehr gewährleistet.

Von einer solchen unzulässigen Doppelbelastung kann vorliegend jedoch nicht die
Rede sein. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die in Frage
stehenden Infrastrukturprojekte (z.B. Umbau des Gemeindezentrums zu einem
Informationszentrum, Bau der Sternwarte Mirasteilas) aus allgemeinen
Haushaltsmitteln der Gemeinde Falera vorfinanziert worden seien. Der Gemeinde
Falera war daher unbenommen, die Investitionskosten für die Überprüfung der
Zweckbindung der Gästetaxe rechnerisch gleichmässig auf 15 Jahre nach
Fertigstellung der betreffenden Infrastrukturprojekte zu verteilen. Der Sache
nach handelt es sich dabei nicht um Abschreibungen in der Gemeinderechnung, was
allenfalls zur Folge hätte, dass die Abschreibungstabelle der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe) sinngemäss
berücksichtigt werden könnte, sondern um eine Sonderrechnung, die alleine dem
Zweck dient, die Verfassungskonformität der Gästetaxe zu überprüfen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt ausserdem auch keine
unzulässige rückwirkende Besteuerung vor: Obschon zutrifft, dass die
betreffenden Anlagen vor Inkrafttreten des neuen TG/Falera fertiggestellt
worden sind, ziehen die Beschwerdeführer aus der Infrastruktur einen aktuellen
abstrakten Nutzen. Es sind die Kosten für diesen Nutzen, die ihnen durch die
Gästetaxe überbunden werden. Das Vorgehen der Gemeinde Falera, Kosten für die
Erstellung von Touristeninfrastruktur nach Fertigstellung für die Zwecke der
Überprüfung der Zweckbindung der Gästetaxenerträge auf 15 Jahre zu verteilen,
ist daher verfassungsrechtlich zulässig.

5.5.3. Soweit die Gästetaxenfähigkeit der Beteiligungen der Gemeinde Falera an
der Finanz Infra AG in Frage steht, sind dem angefochtenen Urteil keine
substanziellen Angaben zu entnehmen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung,
die betreffenden Investitionen könnten für die Zwecke der Gästetaxe nicht
einfach linear abgeschrieben werden, weil ein durch Nutzung bewirkter
Wertverzehr für Beteiligungen an Gesellschaften nicht möglich sei; allenfalls
könnten Wertberichtigungen angebracht sein. Die Gemeinde Falera entgegnet, es
handle sich nicht um eigentliche Investitionen in Beteiligungen. Die
Kapitalbeteiligungen seien von allem Anfang dazu gedacht gewesen, im Sinne von
"à-fonds-perdu-Beiträgen" in touristische Infrastruktur zu investieren;
folglich seien sie als Ausgaben vom zuständigen Gemeindeorgan bewilligt worden.
Das zur Verfügung gestellte Kapital sei insbesondere für Pistenverbesserungen
und Beschneiungsanlagen mittlerweile vollumfänglich aufgebraucht worden. Die
Beteiligungen hätten deshalb keinen Wert mehr. In der Jahresrechnung der
Gemeinde würden sie im "Beteiligungsspiegel des Verwaltungsvermögens"
ausgewiesen.

Die Frage der Gästetaxenfähigkeit der Investitionen in die genannte
Gesellschaft braucht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nicht weiter
vertieft zu werden: Auf Jahresbasis umgerechnet belaufen sich die Ausgaben der
Gemeinde für die Beteiligungen an der Finanz Infra AG auf Fr. 106'666.65 (Fr.
1'600'000.--/15 [Jahre]). Selbst wenn man die "Abschreibung" dieser
Beteiligungen also als nicht gästetaxenfähig einstufen würde, vermöchten die
Gäste- und Tourismustaxenerträge der Gemeinde Falera ihre für den Tourismus
getätigten Ausgaben nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben, E. 5.5.1 und
5.5.2) und angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Ausgabenüberschüsse
(vgl. oben, E. 5.4) nicht zu decken. Damit fällt von vornherein ausser
Betracht, dass die Gästetaxeneinnahmen zweckwidrig verwendet worden sein
könnten.

5.5.4. Bezüglich der von der Gemeinde zunächst als tourismusindiziert
deklarierten Ausgaben für den Unterhalt des Meliorationswerks hat die
Vorinstanz erwogen, Meliorationsstrassen dienten primär der Erhaltung und
Förderung des ländlichen Raums und dementsprechend bestehe grundsätzlich kein
Konnex zwischen der Meliorationsstrasse und dem Tourismus. Die Gemeinde Falera
hat sich vor Bundesgericht dieser Auffassung angeschlossen und verzichtet
darauf, die Ausgaben für den Unterhalt des Meliorationswerks weiterhin als
gästetaxenfähig einzustufen. Entsprechend sind die Beträge vorliegend für die
Überprüfung der Einhaltung der Zweckbindung der Gästetaxenerträge zum Abzug zu
bringen. Bei Ausgaben von Fr. 92'875.30 (2014), Fr. 94'747.65 (2015) bzw. Fr.
87'500.-- (2016) ändert sich jedoch nichts daran, dass die tourismusbedingten
Ausgaben der Gemeinde die Einnahmen aus der Gästetaxe übersteigen.

5.6. Eine bundesrechtswidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe ist nach
dem Gesagten für die fragliche Steuerperiode 2015 nicht dargetan. Der Entscheid
der Vorinstanz ist insoweit nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerdeführer sind weiter der Auffassung, die Anwendung von Art. 10 und
11 TG/Falera i.V.m. Art. 6 lit. c ABzTG führe im Ergebnis zu einer exzessiven
Jahrespauschale, die gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstosse.

6.1. Nach Art. 10 Abs. 1 TG/Falera haben gästetaxenpflichtige
Ferienwohnungseigentümer (Art. 10 Abs. 2 TG/Falera) unabhängig von Dauer und
Häufigkeit des Aufenthaltes die Gästetaxe in Form einer Jahrespauschale zu
entrichten. Die Pauschale beruht auf einer fingierten durchschnittlichen Zahl
von Übernachtungen pro Ferienwohnung und Jahr. Die obligatorische
Jahrespauschale setzt sich zusammen aus einer Grundtaxe von Fr. 220.-- sowie
einem Betrag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr von Fr. 9.-- (Art. 10
Abs. 3 TG/Falera i.V.m. Art. 6 lit. c ABzTG). Bei Wohnungen über 180
Quadratmeter Nettowohnfläche wird die darüber hinausgehende Nettowohnfläche bei
der Berechnung der Gästetaxe nicht mehr berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 TG/
Falera).

6.2. Auch wenn zur Bemessung der Gästetaxe auf eine Pauschale abgestellt wird,
bleibt die konkrete Übernachtung von Gästen auf dem Gemeindegebiet von Falera
Steuerobjekt (Art. 8 i.V.m. Art. 5 TG/ Falera; vgl. auch Art. 22 Abs. 2 GKStG).
Lediglich aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine
schematisierende Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten
Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich
im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015
vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die Pauschale ist jedoch in
möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen Verhältnisse auszugestalten
(Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Ob dies der Fall ist,
prüft das Bundesgericht insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots
(Art. 9 BV); dieses ist verletzt, wenn sich die als verfassungswidrig gerügte
Bestimmung nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und
zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 23 E. 8 S.
42; 131 I 1 E. 4.2 S. 6; 129 I 1 E. 3 S. 3).

6.3. Für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der gesetzlich vorgesehenen
Pauschale hat die Vorinstanz zur Plausibilisierung eine fingierte
Durchschnittszahl von 40 Übernachtungen herangezogen und - anknüpfend an die
Nettowohnfläche und den Grundriss der betreffenden Wohnungen - mit der Zahl von
sieben Betten sowie einem fiktiven Taxensatz von Fr. 3.65 pro Logiernacht
multipliziert. Im Lichte der Rechtsprechung und angesichts des gut ausgebauten
touristischen Angebots in Falera wird der herangezogene Ansatz von Fr. 3.65 zu
Recht von keiner Seite beanstandet (vgl. auch Urteil 2C_519/2016 vom 4.
September 2017 E. 3.5.5 und 3.5.9). Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin
stimmen auch darin überein, dass die von der Vorinstanz für die
Plausibilisierung als Mittelwert zugrunde gelegten 40 Übernachtungen pro Jahr
im verfassungsrechtlich zulässigen Bereich zu situieren sind (vgl. dazu Urteil
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6); eine genauere Grenzziehung ist
vorliegend nicht erforderlich.

6.4. Umstritten ist jedoch der von der Vorinstanz zur Plausibilisierung aus der
Nettowohnfläche abgeleitete Multiplikator von sieben Betten. Die
Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die Nettowohnfläche jedenfalls dann
keinen für den Durchschnittsfall zutreffenden Massstab abgebe, wenn die
Obergrenze - wie vorliegend - erst bei 180 Quadratmetern gezogen werde.
Zulässig seien nach der Rechtsprechung ausschliesslich obligatorische
Familienpauschalen. Werde fingiert, dass die Bettenzahl und damit die Zahl der
Übernachtungen bis zur Obergrenze von 180 Quadratmetern linear ansteige, würden
auch die Übernachtungen von Gästen ausserhalb des engsten Familienkreises
berücksichtigt. Dafür fehle einerseits die gesetzliche Grundlage (vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.4.1). Anderseits sei es verfassungsrechtlich nicht haltbar,
statt einer Familienpauschale eine Gesamt- und Fremdbelegungspauschale zu
erheben (vgl. dazu nachfolgend, E. 6.4.2-6.4.4).

6.4.1. Das Argument der Beschwerdeführer, es fehle die gesetzliche Grundlage
dafür, durch die Pauschale nicht nur die Übernachtungen der Kernfamilie,
sondern auch die Übernachtungen weiterer Familienangehöriger und Freunde zu
erfassen, geht ins Leere. Art. 10 Abs. 1 TG/Falera, welcher auch "Besucher" der
Wohneigentümer erfasst, stellt angesichts seines klaren Wortlauts eine
hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um durch die Pauschale nicht nur
Mitglieder der Kernfamilie, sondern auch unentgeltlich beherbergte Gäste der
Ferienwohnungseigentümer zu berücksichtigen (sog. Gästebelegungspauschale;
entgeltlich beherbergte Gäste fallen unter Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 TG/
Falera). Nicht beantwortet ist damit die Frage der Verfassungsmässigkeit einer
Gästebelegungspauschale (vgl. dazu nachfolgend).

6.4.2. Die Beschwerdeführer stützen sich auf zwei "leading cases" des
Verwaltungsgerichts Graubünden, nach welchen eine Gesamtbelegungspauschale
verfassungswidrig sei, weil die Gäste im Gegensatz zu den Familienangehörigen
nicht im Voraus bestimmt oder bestimmbar sind und ihre durchschnittliche
Aufenthaltsdauer nicht vermutet werden könne (vgl. PVG 1997 Nr. 42 E. 4 sowie
PVG 2006 Nr. 19 E. 4). Sie erblicken darin Präjudizien, von denen das
Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs.
2 BV) nicht hätte abrücken dürfen.

Diese Auffassung der Beschwerdeführer geht fehl. Schon aus funktionalen Gründen
vermag ein kantonales Verwaltungsgericht keine bundesverfassungsrechtliche
Praxis zu etablieren, welche die Gemeinden des betreffenden Kantons als
abgabeerhebende Gemeinwesen in ihrer Befugnis zur Erhebung und Ausgestaltung
von Tourismustaxen einschränken würde (vgl. zu den Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636). Die Auffassung der
Beschwerdeführer kann schon deshalb nicht zutreffen, weil eine Gemeinde ein
Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, das sie nicht selbst betrifft, nicht
an das Bundesgericht weiterziehen kann. Erforderlich wäre vielmehr, dass die
Gemeinde selbst als streitbetroffenes Gemeinwesen ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung des Entscheids besässe (Art. 89 Abs. 1 BGG) bzw. die
Verletzung von Garantien geltend machen könnte, die ihr die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; in Frage käme namentlich
die Gemeindeautonomie [vgl. Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 1.1]).
Daher können einer Gemeinde Urteile eines kantonalen Verwaltungsgerichts nicht
generell als praxisbildende - und allenfalls vertrauensbegründende - Entscheide
zugerechnet werden. Von einer gefestigten Praxis, die trotz anderer
Rechtserkenntnis nur unter qualifizierten Voraussetzungen aufgegeben werden
dürfte (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit
Hinweisen), ist aufgrund der zwei genannten Entscheide aber ohnehin nicht
auszugehen.

6.4.3. Wie die Beschwerdeführer grundsätzlich zugestehen, ist die
Nettoquadratmeterfläche einer Wohnung im Ausgangspunkt ein taugliches
Kriterium, um die Bettenzahl und - indirekt - auch die Anzahl der
Übernachtungen in der betreffenden Ferienwohnung zu bestimmen (vgl. auch
ADRIANO MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts,
Bern 1991, S. 371). Verfassungsrechtlich ist dabei nicht zu beanstanden, wenn
neben der Kernfamilie des Wohnungseigentümers auch weitere Familienangehörige
und enge Freunde durch die Pauschale erfasst werden (a.M. ADRIANO MARANTELLI,
Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, Jusletter vom 2.
Februar 2015, Rz. 45 ff.). In einem älteren Entscheid aus dem Jahr 1971 hat das
Bundesgericht festgehalten, dass "der Gast eines Kurgastes in der Regel
ebenfalls die Merkmale eines Kurgastes aufweist und als solcher behandelt
werden darf" (vgl. Urteil vom 14. September 1971 i.S. Kurtaxe St. Moritz E. 7,
in: ZBl 73/1972, S. 116 ff., S. 120 f.). Die Praktikabilitätsüberlegungen,
welche die Anwendung einer Pauschale für die (fingierten) Übernachtungen der
Kernfamilie des Wohnungseigentümers rechtfertigen, kommen auch für die
Übernachtungen seiner (weiteren) Familienangehörigen und engen Freunde zum
Tragen. Es kann von der Gemeinde nicht erwartet werden, dass sie kontrolliert,
wie viele Personen ein Ferienwohnungseigentümer tatsächlich bei sich
beherbergt. Daher muss eine auf Grund der Erfahrung vorgenommene Schätzung der
durchschnittlichen Bettenbelegung genügen, und dafür erscheint die Zahl der
verfügbaren Betten - allenfalls annäherungsweise bestimmt aufgrund der
Nettowohnfläche - als geeignete Grundlage (BGE 90 I 86 E. 6a S. 101 f.).

Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht als willkürlich, für für
eine Ferienwohnung mit 4.5 Zimmern bei rund 90 Quadratmetern eine Zahl von
sieben Betten als Multiplikator zur Plausibilisierung zu verwenden; dabei
spielt insbesondere auch eine Rolle, dass in Ferienwohnungen - anders als am
Wohnsitz - in der Regel keine Büroräumlichkeiten erforderlich sind und die zur
Verfügung stehenden Zimmer abgesehen von einem Aufenthalts- und Essbereich zur
Einrichtung von Schlafzimmern gebraucht werden können. Jedenfalls nicht
unhaltbar erscheint es überdies, abstrakt die volle Auslastung einer
Ferienliegenschaft zugrunde zu legen (Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016
E. 6.5). Die von der Vorinstanz verwendeten Parameter zur Überprüfung der
Verfassungsmässigkeit der Pauschale erweisen sich zusammengefasst als
verfassungsrechtlich haltbar.

6.4.4. Mit der Pauschale nach Art. 10 TG/Falera ist zwar nicht ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführer im Ergebnis stärker belastet wurden als andere Gäste
in Falera. Namentlich wenn ihre Wohnung effektiv nicht über sieben Betten
verfügt, die während 40 Nächten pro Jahr belegt sind, bezahlen sie im Ergebnis
eine Gästetaxe, die über Fr. 3.65 hinausgeht. Die Vorinstanz hat in dieser
Hinsicht jedoch zutreffend erwogen, dass eine Pauschalierung immer auch mit
einer gewissen Ungleichbehandlung einhergeht, die im Interesse einer
praktikablen Abgabeerhebung hinzunehmen ist. So kann es sein, dass der Inhaber
einer Ferienwohnung aufgrund der Anwendung der Pauschale für mehr
Übernachtungen belastet wird, als er tatsächlich getätigt hat. Umgekehrt kann
es aber auch vorkommen, dass er sich mit weiteren Gästen für längere Zeit im
Kurort aufhält, als durch die Pauschale fingiert wird. An der Zulässigkeit der
Pauschale ändert nach dem Gesagten auch nicht, dass ein Bett im konkreten Fall
von einem unter 12-jährigen Kind genutzt werden kann, das von der
Gästetaxenpflicht ausgenommen ist (vgl. Art. 6 lit. a TG/Falera). Solche
Ungenauigkeiten sind im Interesse der Rationalisierung der Abgabeerhebung
hinzunehmen. Ob eine doppelbesteuerungsrechtliche Problematik vorliegt, weil
die Abgabe allenfalls nicht mehr als "geringfügig" zu qualifizieren wäre, kann
offenbleiben, nachdem die Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 127 Abs. 3
BV rügen.

6.4.5. Zusammengefasst führt die Bemessung der Gästetaxe aufgrund der in Art.
10 und 11 TG/Falera i.V.m. Art. 6 lit. c ABzTG vorgesehenen Pauschale nicht zu
einem Ergebnis, das mit den zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen in
krassem Widerspruch stünde. Die Bemessung der Gästetaxe im Fall der
Beschwerdeführer verletzt das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht. Der angefochtene
Entscheid erweist sich auch insoweit als bundesrechtskonform.

7.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.3).

Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet, da die anwaltlich vertretene Gemeinde Falera in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner